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Beschluss

OVG 3 N 6.14, OVG 3 L 38.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0422.OVG3N6.14.0A
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Leitsätze
1. Der Regelung des § 20b Abs 1 PartG DDR, die einen generellen Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen über Parteivermögen normiert, fehlt es an einem – dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbarem - tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für einen etwaigen Drittschutz.(Rn.5) 2. Eine Klagebefugnis ergibt sich in Fällen, in denen § 20b Abs 1 PartG DDR betroffen ist, auch nicht unmittelbar aus höherrangigem Recht, da nicht erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Rechtsgüter durch ein hoheitliches Handeln schwer und unzumutbar beeinträchtigt sind.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2013 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 106.000.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung des § 20b Abs 1 PartG DDR, die einen generellen Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen über Parteivermögen normiert, fehlt es an einem – dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbarem - tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für einen etwaigen Drittschutz.(Rn.5) 2. Eine Klagebefugnis ergibt sich in Fällen, in denen § 20b Abs 1 PartG DDR betroffen ist, auch nicht unmittelbar aus höherrangigem Recht, da nicht erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Rechtsgüter durch ein hoheitliches Handeln schwer und unzumutbar beeinträchtigt sind.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2013 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 106.000.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil entscheidungstragend damit begründet, dass der Klägerin die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Unterstellt, die Beklagte hätte vorliegend gegenüber S... einen Zustimmungsverwaltungsakt im Sinne von § 20b Abs. 1 PartG DDR erlassen, fehle es an einer drittschützenden Wirkung dieser Norm, aufgrund derer die Klägerin eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen könnte. Der hiergegen gerichtete Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 20b PartG DDR in der hier vorliegenden „Eingriffskonstellation“ ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zukomme, vermag nicht durchzudringen. Ihre Auffassung, vorliegend lägen qualifizierende und individualisierende Gründe vor, aufgrund derer § 20b Abs. 1 PartG DDR ausnahmsweise Drittschutz entfalte, überzeugt nicht. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihrer Auffassung maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im sog. Schweinemäster-Fall (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, juris), wonach dem – baurechtlichen – Gebot der Rücksichtnahme zwar im Allgemeinen keine subjektiven Rechte korrespondierten, was jedoch nicht ausschließe, dass bei Hinzutreten besonderer, die Pflicht zur Rücksichtnahme qualifizierender und damit zugleich individualisierender Umstände dem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung zuerkannt werden müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, juris Rn. 27). Dabei berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, dass Drittschutz von vorn herein nur solche Vorschriften vermitteln, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 – 4 C 36/85 -, juris Rn. 31). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch im sog. Schweinemäster-Fall zunächst festgestellt, dass die Frage, ob ein Vorhaben auf die Interessen anderer genügend Rücksicht nehme, zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gehöre, was aus dem Tatbestandsmerkmal der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, insbesondere der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, juris Rn. 21; ebenso Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1/04 -, juris Rn. 11). Erst in einem zweiten Schritt prüft es sodann, ob diesem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung zukommt. Der Regelung des § 20b Abs. 1 PartG DDR, die einen generellen Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen über Parteivermögen normiert, fehlt es jedoch bereits an einem – dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbarem - tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für einen etwaigen Drittschutz. Ein solcher lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm herleiten. § 20b PartG DDR dient der Herstellung der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wiederherstellung der materiellen Vermögensrechtslage. Es soll zum einen verhindert werden, dass Parteien der ehemaligen DDR – insbesondere in Nachfolge der SED – am demokratischen Willensbildungsprozess mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 – 7 C 15/92 -, juris Rn. 26; OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 2 S 6.91 -, juris Rn. 40). Hierzu sollen diese Vermögenswerte erfasst und sichergestellt werden, wofür das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen gemäß § 20b Abs. 2 PartG DDR unter treuhänderische Verwaltung gestellt wird (Sicherungszweck). Zum anderen sollen die unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte nach ihrer Sicherstellung den Parteien entzogen und nach Möglichkeit den früheren Berechtigten oder deren Nachfolgern zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden (Restitutionszweck), § 20b Abs. 3 Satz 2 und 3 PartG DDR. Um dies zu gewährleisten, unterwirft § 20b Abs. 1 PartG DDR Vermögensveränderungen solcher Parteien und verbundenen Organisationen einem Zustimmungsvorbehalt, deren Vermögen der Verdacht eines rechtsstaatswidrigen Erwerbs anhaftet. Hierdurch sollen diese Vermögensveränderungen unter Kontrolle gehalten werden, um zu verhindern, dass unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte weiter genutzt, verschoben, verschleudert oder in sonstiger Weise einer Rückführung an die Berechtigten oder einer gemeinnützigen Verwendung entzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 – 7 C 15/92 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 – 3 S 22.93 -, EA S. 9). Diesem Schutzzweck des § 20b Abs. 1 PartG DDR ist die Berücksichtigung privater Interessen Dritter an den Vermögen weder immanent noch wäre sie mit ihm vereinbar (vgl. ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 – 3 S 22.93 -, EA S. 9). Denn lassen sich nur durch eine lückenlose Erfassung des Gesamtvermögens sowie eine Beobachtung aller auf dieses Vermögen bezogenen Vorgänge die belasteten Vermögenswerte erfassen und damit der vom Gesetzgeber verfolgte Sicherungs- und Restitutionszweck verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 – 7 C 15/92 -, juris Rn. 21), ist zugleich ausgeschlossen, Zustimmungen im Sinne von § 20b Abs. 1 PartG DDR unter den Vorbehalt der Berücksichtigung von – mit dem umfassenden Sicherungs- und Restitutionszweck konkurrierenden - privaten Rechten Dritter zu stellen. Dient aber das in § 20b Abs. 1 PartG DDR enthaltene behördliche Entscheidungsprogramm schon nicht der Berücksichtigung der Rechte Dritter, stellt sich die Frage, ob Dritte in Bezug hierauf auch eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können, ob der Norm also eine drittschützende Wirkung zukommt, von vorn herein nicht. Für die Berücksichtigung etwaiger qualifizierender und individualisierender Umstände des Einzelfalles ist kein Raum. Mit ihrem Zulassungsvorbringen vermag die Klägerin dem nichts Durchgreifendes entgegen zu setzen. Nicht nachvollziehbar ist, was sie aus dem Hinweis auf den Restitutionszweck des § 20b Abs. 3 Satz 2 PartG DDR für sich herleiten will. Ungeachtet dessen, dass als Rechtsgrundlage vorliegend einzig § 20b Abs. 1 PartG DDR in Betracht kommt, gehört sie schon nicht zum Kreis der früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Sinne von § 20b Abs. 3 Satz 2 PartG DDR. Auch soweit sie auf die bei der Auslegung der §§ 20a, 20b PartG DDR von der Rechtsprechung für geboten erachtete wirtschaftliche Betrachtungsweise Bezug nimmt, ist nicht erkennbar, inwieweit sich daraus ein Drittschutz herleiten ließe. Die zur Frage der Verbundenheit einer juristischen Person im Sinne von § 20b PartG DDR entwickelte wirtschaftliche Betrachtungsweise soll vielmehr dort, wo rechtlich-formale Kriterien für eine Verbundenheit einer juristischen Person mit einer Partei nicht festgestellt werden können, sicherstellen, dass entsprechend dem Gesetzeszweck dennoch das gesamte der Partei – mittelbar oder unmittelbar - zustehende Vermögen erfasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 6 B 6/04 -, juris Rn. 18; OVG Berlin, Urteil vom 23. September 2003 – 3 B 12.96 -, juris Rn. 97 ff.). Sie ist damit Ausdruck einer erweiterten Auslegung des § 20b PartG DDR. Ebenso soll die in § 20a Abs. 2 PartG DDR ausdrücklich angeordnete wirtschaftliche Betrachtungsweise jegliche denkbare Umgehung oder Begrenzung der Rechenschaftspflicht verhindern (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 23. September 2003 – 3 B 12.96 -, juris Rn. 98). Die von der Klägerin favorisierte Auslegung des § 20b PartG DDR, vermag angesichts dessen schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 1994 – OVG 3 S 22.93 -, in der ein drittschützender Charakter des § 20b Abs. 1 PartG DDR verneint wird, sei auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, vermag dies weder zu überzeugen noch genügte es, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Klägerin kann nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb hinsichtlich der Frage der drittschützenden Wirkung einer Norm zwischen einer Verpflichtungs- und einer Anfechtungssituation unterschieden werden müsste, zumal der benannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin entgegen der Darstellung der Klägerin keine „Verpflichtungssituation“ zu Grunde lag, sondern ein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungswiderspruches gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die dortige Antragstellerin begehrte nicht den Erlass eines Zustimmungsverwaltungsaktes, sondern wandte sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsvertrages mangels Zustimmung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 – 3 S 22.93 -). Ungeachtet dessen verneint die Entscheidung den drittschützenden Charakter des § 20b Abs. 1 PartG DDR nicht etwa unter ausschließlichem Bezug auf die konkrete rechtliche Situation des zu entscheidenden Einzelfalles, wie die Klägerin meint, sondern anhand des von der Norm verfolgten Schutzzweckes (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 – 3 S 22.93 -, EA S. 9). Ebenso wenig vermag die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht eine Parallele zwischen der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes gemäß § 24 BauGB und § 20b Abs. 1 PartG DDR, ernstliche Richtigkeitszweifel darzulegen. Die Auffassung, dass beide Situationen nicht vergleichbar seien, ist vielmehr nicht zu beanstanden. Bei § 20b PartG DDR handelt es sich um eine auf den politischen Verhältnissen in der ehemaligen DDR beruhende parteien- und verbandsrechtliche Spezialregelung, die insbesondere der Chancengleichheit der an der politischen Willensbildung mitwirkenden Parteien dient (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 2 S 6.91 -, juris Rn. 40) und die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten der Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen regelt. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck sind maßgebliche Parallelen zu dem der Sicherung der öffentlichen Bauleitplanung dienenden gemeindlichen Vorkaufsrecht nicht erkennbar. Ohnehin wird in der Rechtsprechung der Eingriff in die Rechtsstellung des Käufers durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes unabhängig davon angenommen, ob §§ 24 ff. BauGB drittschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10/00 -, juris Rn. 5), so dass die von der Klägerin gezogene Parallele schon deshalb nicht geeignet ist, einen drittschützenden Charakter des § 20b Abs. 1 PartG DDR zu begründen. Denn nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist das Vorkaufsrecht zwar durch Verwaltungsakt dem Verkäufer gegenüber auszuüben, was jedoch nicht bedeutet, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Vielmehr stellt sich die Ausübung des Vorkaufsrechts auch gegenüber dem Käufer als ein (belastender) Verwaltungsakt dar, woraus sich ohne weiteres seine Widerspruchs- und Klagebefugnis ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1982 – 4 B 98.82 -, juris Rn 3; und Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10/00 -, juris Rn. 5). Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel vermag die Klägerin schließlich darzulegen, soweit sie die Auffassung des Verwaltungsgerichtes beanstandet, eine Klagebefugnis ergebe sich vorliegend auch nicht unmittelbar aus höherrangigem Recht, da nicht erkennbar sei, dass grundrechtlich geschützte Rechtsgüter durch ein hoheitliches Handeln schwer und unzumutbar beeinträchtigt seien. Die Klägerin beruft sich namentlich auf den Schutz des Rechtes auf Eigentum und Vermögen, wobei die von ihr in Bezug genommene Bestimmung des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK nur das Recht auf Eigentum erfasst. Dabei legt sie jedoch nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern in dem Handeln der Beklagten – der Vereinbarung einer Tilgungsbestimmung zugunsten der sog. C...-Forderung in Ziffer 3 der mit S...getroffenen Vereinbarung vom 9. Januar 2009, in der die Klägerin zugleich einen konkludent erklärten Zustimmungsverwaltungsakt gemäß § 20b Abs. 1 PartG DDR sieht - ein schwerer hoheitlicher Eingriff in ihre Eigentumsrechte liegen könnte. Unsubstantiiert bleibt auch der gerügte Verstoß gegen Art. 14 EMRK. Welche als Eigentum geschützte Position hier konkret betroffen sein soll, lässt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erkennen. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe „in die geschützten Vermögens- und Eigentumsrechte der Klägerin“ eingegriffen, genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Gleiches gilt für den Vortrag, durch den – behaupteten – Erlass des Zustimmungsverwaltungsaktes sei die hoheitliche Verstrickung des auf dem „Sicherstellungskonto Zivilprozess“S... bei der ...bank gutgeschriebenen Geldbetrages in Höhe von rund 106 Mio. Euro beendet und der Betrag vermögensrechtlich aus dem Gesellschaftsvermögen entlassen worden. Ungeachtet dessen, dass die Zahlung auf die sog. C...-Forderung im Gegenteil gerade der Sicherung des Gesellschafts- bzw. Parteivermögens und dessen Restitution im Sinne von § 20b Abs. 2 und 3 PartG DDR diente, lässt dieser Vortrag nicht erkennen, welche Eigentumsrechte der Klägerin hierdurch verletzt wurden. An dem Geldbetrag selbst hatte sie ungeachtet der Frage, ob dieser wirtschaftlich aus dem Vermögen stammt, das bis Februar 1992 auf den von Frau S... am 14. Mai 1991 für die N... GmbH und die T... GmbH bei der Klägerin eröffneten Konten gutgeschrieben war, kein Eigentum. Insoweit stand ihr vielmehr lediglich eine schuldrechtliche Forderung gegen S... auf Rückzahlung der unberechtigt an diese in bar ausgezahlten Geldbeträge zu, deren rechtlicher Bestand durch die Tilgungsbestimmung nicht tangiert wurde. Vielmehr enthält Ziffer 8 der zwischen der Beklagten und S... getroffenen Vereinbarung vom 9. Januar 2009 die ausdrückliche Klarstellung, dass u. a. Ansprüche der Klägerin gegen Frau S... durch die Vereinbarung nicht berührt werden und die Klägerin nicht gehindert sei, ihre Ansprüche gegen Frau S... geltend zu machen, für die diese allein einzustehen habe. Darüber hinaus kann auch der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, die Beklagte habe die ihr nach § 20b PartG DDR übertragene Aufgabe zum Nachteil der Klägerin bewusst missbraucht und den Betrag von 106 Mio. Euro zweimal von ihr eingefordert, um sich auf ihre Kosten zu bereichern. Die Klägerin vernachlässigt bereits, dass streitgegenständlich vorliegend nur die Tilgungsbestimmung bzw. der darin von ihr gesehene konkludente Zustimmungsverwaltungsakt ist, der jedoch keine Zahlungsforderung gegen sie erhebt. Die sog. C...-Forderung basierte ebenso wie die Forderung aus den bei der Klägerin eröffneten Konten aus Finanztransaktionen, die S... unberechtigt zu Lasten der Vermögen der N... GmbH und der T... GmbH vorgenommen hat. Entsprechend hatte die Beklagte u. a. für die auf dem „Sicherstellungskonto Zivilprozess“ gutgeschriebenen Vermögenswerte zwei Arrestbefehle erwirkt, deren Prosequierung die vor dem Bezirksgericht Zürich gegen S... erhobenen Klagen dienten. Die Tilgung der sog. C...-Forderung, mit der die Beklagte einen Teil des von Frau S...wegverfügten Geldes sicherte, entsprach damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur dem Zweck des § 20b PartG DDR, sondern erfolgte auch in rechtlich zulässiger Durchsetzung des erwirkten Arrestes, nachdem Frau S... in erster Instanz bereits entsprechend zur Zahlung verpflichtet worden war. Dass der Forderung aus den bei der Klägerin eröffneten Konten insofern ein Vorrang zugekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig oblag es der Beklagten im Rahmen der Vermögenssicherung im Sinne von § 20b PartG DDR, vorrangig die Interessen der Klägerin zu beachten und zu wahren. Im Hinblick auf die zivilrechtliche Geltendmachung ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass es sich bei der sog. C...-Forderung um die ältere und zuerst geltend gemachte Forderung handelte und dass Frau S... das „Sicherstellungskonto Zivilprozess“ ausweislich der Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 31. Juli 1992 ausdrücklich zu dem Zweck eröffnet hat, mit dem darauf gutgeschriebenen Betrag für einen aufgrund der Abverfügungen vom Konto der N... GmbH bei der Bank C... ggf. unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteil zu haften. Angesichts dessen kann dahin stehen, woher der auf dem „Sicherstellungskonto Zivilprozess“bei der K...bank gutgeschriebene Geldbetrag in Höhe von rund 106 Mio. Euro stammte, den FrauS... im Ergebnis der Vereinbarung vom 9. Januar 2009 an die Beklagte zahlte. Selbst wenn es sich dabei, wie die Klägerin mit der von ihr vorgelegten „Geldstromanalyse“ belegen will, trotz der zwischenzeitlichen Barauszahlung in zahlreichen Einzelbeträgen rein wirtschaftlich zu ca. 80% um Gelder handeln sollte, die zuvor bis Februar 1992 auf den von Frau S... am 14. Mai 1991 für die N... GmbH und die T... GmbH bei der Klägerin eröffneten Konten gutgeschrieben waren, war es der Beklagten rechtlich nicht verwehrt, diese auf die sog. C...-Forderung anzurechnen. Die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verstrickung von DDR-Parteivermögen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 – 7 C 41/97 -, juris Rn. 11) dient dem Erhalt des Treugutes und nicht dem Schutz Dritter – etwa der Banken - vor unwirksamen Vermögensveränderungen. Wie bereits dargelegt, bezweckt auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise keine Einschränkung der am Gesetzeszweck des § 20b PartG DDR ausgerichteten treuhänderischen Vermögensverwaltung. Ohnehin endete vorliegend eine Verstrickung des Treugutes in diesem Sinne durch die erfolgten Barauszahlungen an S..., die die Individualisierbarkeit der betroffenen Geldbeträge unterbrachen, zumal als Surrogat der ursprünglichen Vermögenswerte die Forderungen der Beklagten aus den Kontoverträgen der Klägerin mit der N... GmbH und der T... GmbH fortbestanden, von denen die Klägerin durch die unberechtigten Barauszahlungen an S... nicht frei geworden ist. Soweit diese damit letztlich doppelt belastet wurde, folgt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus einem hoheitlichen Eingriff, sondern aus der von ihr selbst vorgenommenen unberechtigten Barauszahlung an S... und einer Uneinbringlichkeit ihrer entsprechend gegen Frau S... bestehenden Forderung. 2. Die Rechtssache wirft auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Weder gibt das Zulassungsvorbringen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, noch verursacht das Verfahren sonst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten. So offenbart das erstinstanzliche Urteil entgegen der Darstellung der Klägerin keinen hohen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Begründungsaufwand. Die entscheidungserheblichen Erwägungen zur fehlenden Klagebefugnis konzentrieren sich vielmehr auf drei Seiten. Auch erscheint die Sache weder durch den Auslandsbezug noch den langen Zeitraum, über den sich die tatsächlichen Ereignisse erstrecken, in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist, vielmehr geklärt und ohne weitere Ermittlungen überschaubar, zumal die Vorgänge bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gewesen und entsprechend aufbereitet sind. Dass die entscheidungserhebliche Frage der drittschützenden Wirkung einer Norm besonderen rechtlichen Schwierigkeiten begegnete, vermag die Klägerin nicht substantiiert darzulegen. Allein, dass zu § 20b Abs. 1 PartG DDR wenig höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur existiert, genügt dafür nicht. Die von ihr aufgeworfene Frage eines konkludenten Zustimmungsverwaltungsakts ist, da das Verwaltungsgericht dessen Existenz ausdrücklich dahin stehen lassen hat, demgegenüber nicht entscheidungserheblich. 3. Schließlich beruht das Urteil entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf Verfahrensmängeln, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Existenz eines konkludenten Zustimmungsverwaltungsaktes nicht weiter aufgeklärt habe und dem entsprechenden Beweisangebot nicht nachgegangen sei, beruht das erstinstanzliche Urteil hierauf jedenfalls nicht, da es diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen lässt. Ebenso wenig verfängt die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Frage der Klagebefugnis. Der Einwand der Klägerin, das Gericht habe ihre Beweisanträge unter Verstoß gegen das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung mit der Begründung abgelehnt, es komme nichts heraus, was seine Überzeugung erschüttern könnte, trifft nicht zu. Die Ablehnung erfolgte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vielmehr ausdrücklich mit der Begründung, dass es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankomme bzw. dass es sich um dem Beweis unzugängliche Rechtsfragen handele. Ungeachtet dessen, dass die Beweisanträge der Klägerin ersichtlich auf Mutmaßungen beruhten und auf eine Ausforschung des Sachverhaltes zielten, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es auf das unter Beweis gestellte Wissen der Beklagten vorliegend nicht ankomme, nicht zu beanstanden. Die Frage, woher die Gelder auf dem „Sicherungskonto Zivilprozess“ wirtschaftlich stammen, ist, wie bereits dargelegt, ohne Bedeutung, so dass auch entsprechende Kenntnisse der Beklagten nicht entscheidungserheblich sind. Ebenso fehlt es für die Annahme einer drittschützenden Wirkung und damit einer Klagebefugnis der Klägerin an deren Betroffenheit in einer im Rahmen des § 20b Abs. 1 PartG DDR geschützten rechtlichen Position, die sich mangels schweren und unzumutbaren hoheitlichen Eingriffs in ihr Eigentum auch nicht aus Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK herleiten lässt. Somit liegt schon kein objektiver Sachverhalt vor, auf den sich das mit dem Beweisantrag zu 3. behauptete Wissen der Beklagten beziehen könnte. Gleiches gilt, soweit die Klägerin der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, von Amts wegen zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung Verwaltungsvorgänge der Beklagten aus den Jahren 2008 und 2009 beizuziehen. Die Klägerin vermag nicht substantiiert darzulegen, dass im Hinblick auf die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat. Entsprechend hat das Gericht auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Da die Klägerin unabhängig von den Details des Zustandekommens der Tilgungsvereinbarung jedenfalls keine Betroffenheit in einer geschützten Rechtsposition geltend machen kann, war die Beiziehung der Akten auch nicht zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs geboten. Soweit sie auf den Hinweis der Beklagten, es gäbe aus den Jahren 2008 und 2009 keine diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge, eine Verletzung der Pflicht zur Aktenführung, Dokumentation und Aufbewahrung durch die Beklagte rügt, legt sie keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Im Rahmen der ihm zustehenden Ermessensentscheidung legt der Senat dabei den gerundeten Zahlungsbetrag zugrunde, auf den sich die von der Klägerin vorliegend angegriffene Tilgungsbestimmung bezog. Denn die Klägerin hat mit ihrer Klage die Aufhebung dieser Tilgungsbestimmung insgesamt angestrebt, um eine Anrechnung des von S... an die Beklagte zu zahlenden Betrages auf die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 128.355.788,45 Euro nebst Zinsen zu erreichen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellte die beantragte Aufhebung der Tilgungsbestimmung – bzw. des darin ihrer Auffassung nach liegenden Zustimmungsverwaltungsaktes – nach ihrem erkennbaren Klageziel nicht lediglich die Vorfrage einer Zahlungs- oder Leistungsklage dar, sondern sollte zu einer „automatischen“ Verrechnung mit der gegen sie gerichteten Forderung führen. Daher wird die Bedeutung der Sache für die Klägerin auch nicht durch den Umstand begrenzt, dass der streitgegenständliche Vermögenswert nach ihrem Vortrag nur zu ca. 80% aus den bei ihr geführten Konten gestammt habe. Aus diesem Grund ist auch die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht ebenfalls auf 106.000.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).