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Beschluss

OVG 3 K 40.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0417.OVG3K40.14.0A
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Leitsätze
Verwaltungsstreitverfahren über die Höhe von Personalkostenzuschüssen nach § 16 Abs. 2 KitaG (juris: KitaG BB 2) sind gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwaltungsstreitverfahren über die Höhe von Personalkostenzuschüssen nach § 16 Abs. 2 KitaG (juris: KitaG BB 2) sind gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.(Rn.2) Die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. März 2013, mit dem das Verwaltungsgericht auf die Erinnerung die Kostenrechnung der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2012 (Kassenzeichen 2012620025018) aufgehoben hat, entscheidet der Senat, weil die angefochtene Entscheidung infolge des Übertragungsbeschlusses vom 20. Februar 2013 durch die Kammer getroffen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Kostenrechnung, mit der Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren 6 K 2131/04 geltend gemacht werden, zu Recht aufgehoben. Das Klageverfahren, mit dem die klagende Stadt Eisenhüttenstadt als Trägerin einer Kindertagesstätte eine Erhöhung des ihr gewährten Zuschusses nach § 16 Abs. 2 KitaG durch den Beklagten - den hiesigen Erinnerungsführer - erstrebte, war gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 - OVG 6 N 89.10 - und vom 23. März 2015 - OVG 6 N 27.15 u.a. -). § 188 Satz 1 VwGO sieht vor, dass die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden sollen. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. März 2013 (VG 6 KE 12/13, juris, Rn. 5 ff.) zutreffend ausgeführt hat, knüpft die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO - anders als für die Sozialgerichtsbarkeit in §§ 183, 184 SGG geregelt - allein an die Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete an, ohne dass es auf die Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit eines der Beteiligten ankäme. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das der vorliegenden Kostensache zu Grunde liegende Klageverfahren dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen ist, weil dieses sich nicht auf Fälle beschränkt, in denen über einen Anspruch einer fürsorgebedürftigen oder nach § 1 Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Person gestritten wird, sondern grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Ausführungsgesetzen umfasst, sofern sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 22 ff.). Hierzu gehört auch die Anerkennung und finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen (vgl. nur SächsOVG, Beschluss vom 2. November 2007 - 5 BS 380/07 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Rechtsstreit über Zuschüsse zu den Kosten des pädagogisch notwendigen Personals nach § 16 Abs. 2 KitaG nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne des § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO handelt, für die kennzeichnend ist, dass dem nach der Rechtsordnung nicht oder nur nachrangig zuständigen Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er an Stelle des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an einen Dritten erbracht hat (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 34, 35). Zudem hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Anspruchsberechtigter nach § 16 Abs. 2 KitaG der Träger einer Kindertagesstätte ist, bei dem es sich nicht notwendig um einen Sozialleistungsträger oder auch nur um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 39; dies unterscheidet den Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG von dem nach § 16 Abs. 6 KitaG, zu dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris Rn. 50, ergangen ist). Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).