Beschluss
OVG 3 B 10.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0331.OVG3B10.14.0A
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates beziehen.(Rn.3)
2. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis des Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (Anschluss: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12; NVwZ 2014, 289).(Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2014 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates beziehen.(Rn.3) 2. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis des Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (Anschluss: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12; NVwZ 2014, 289).(Rn.3) Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2014 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Zwar hat diese zutreffend auf den ihr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2013 (Koushkaki ./. Bundesrepublik Deutschland, C-84/12, juris) zukommenden weiten Beurteilungsspielraum verwiesen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/200 (Visakodex) als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann, und der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die hiernach von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragsstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis des Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 -, juris Rn. 56 f.). Nach den hier bislang vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist jedoch nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung zu einer umfassenden und individuellen Prüfung des Visumantragsbegehrens der Klägerin in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin persönlich angehört und dabei insbesondere nach den Hintergründen ihres bei den spanischen Behörden gestellten Antrages auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung und den Folgen seiner (zunächst erfolgten) Ablehnung befragt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die ihr in den Jahren 2007 bis 2011 erteilten Besuchsvisa nach Deutschland nicht missbraucht, sondern die Bundesrepublik stets vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen hat, bedurfte es jedoch einer vertieften individuellen Prüfung, ob die Klägerin nach wie vor beabsichtigt, dauerhaft in den Schengenraum einzureisen und ob sie dabei insbesondere ihrer Persönlichkeit und ihren individuellen Lebensumständen nach willens ist, dies etwa auch illegal, also unter Missbrauch des von ihr beantragten Besuchsvisums, zu erreichen. Die Ablehnung des Antrages ohne Vornahme einer entsprechenden Prüfung ist ermessensfehlerhaft. Denn allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin 2012 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat, lassen sich bei ansonsten gleichbleibenden familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen und im Hinblick auf das bislang rechtstreue Verhalten der Antragstellerin bei Einreisen in die Bundesrepublik ohne weiteres noch keine begründeten Zweifel daran schlussfolgern, dass diese sich auch weiterhin rechtstreu verhalten und die Bundesrepublik vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Besuchsvisums wieder verlassen wird. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spricht zudem Überwiegendes dafür, dass begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Antragstellerin nicht gerechtfertigt sind. Denn unabhängig davon, dass sie inzwischen ersichtlich dauerhaft in den Schengenraum eingereist ist, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass sie dies auch ohne ein hierfür gültiges Visum getan hätte. So hat sie bereits mit der Beantragung des Visums zur Familienzusammenführung das für die Erlangung eines dauerhaften Bleiberechtes normierte Verfahren gewählt und damit den Willen bekundet, auf legalem Wege in den Schengenraum einzureisen. Gegen die zunächst erfolgte Ablehnung dieses Antrages hat sie nach dem Vortrag der Beklagten das hierfür vorgesehene Rechtsmittel ergriffen und fehlende Dokumente nachgereicht, so dass ihrem Antrag schließlich von den spanischen Behörden entsprochen wurde. Erst im Anschluss hieran ist sie – legal – in den Schengenraum eingereist. Dieses Verhalten steht im Einklang damit, dass die Klägerin trotz zahlreicher Besuchsaufenthalte in der Bundesrepublik die ihr hierfür erteilten Visa zu keiner Zeit missbraucht hat. Ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin das Verfahren erst jetzt für erledigt erklärt hat, obwohl die Erledigung ersichtlich bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 2 C 16/00 -, juris Rn. 12). Ebenso wenig lässt es der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich legal in den Schengenraum eingereist ist, als billig erscheinen, ihr trotz des voraussichtlichen Erfolges ihrer Klage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).