Urteil
OVG 3 B 14.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1114.OVG3B14.12.0A
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Leitsätze
Ist die gewährte Leistung über eine längere Zeit, die ggf. der Zuwendungsbescheid festlegt, für einen bestimmten Zweck zu verwenden, kann demnach eine ursprünglich zweckgerechte Verwendung den Widerruf nicht ausschließen.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Februar 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Februar 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die teilweise Aufhebung der Zuwendungsbescheide vom 16. Dezember 2002 und vom 20. November 2003 und die Rückforderung der gewährten Zuwendung durch den angefochtenen Bescheid vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage kommt hier - insbesondere da keinerlei Anhaltspunkte für eine (anfängliche) Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide ersichtlich sind – nur der gerade der Rückabwicklung von Subventionsbescheiden dienende § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg in der bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung (GVBl. 2004 I S. 78) in Betracht. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden über Subventionen, die in Durchführung des Unionsrechts gewährt worden sind, richtet sich nach nationalem Recht. Das Unionsrecht selbst enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, derartige Bescheide zurückzunehmen oder zu widerrufen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 -, juris Rn. 15 f.). Der Bescheid vom 21. April 2005 ist formell rechtmäßig, insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, es seien weder Grund noch Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Zuwendungsbescheide erkennbar, nicht durchzudringen. Vielmehr lässt der Bescheid, der mit § 49 Abs. 3 VwVfGBbg a. F. seine Rechtsgrundlage ausdrücklich bezeichnet und in den Gründen auf die festgestellte Flächenabweichung und den insoweit bestehenden Mindestverpflichtungszeitraum verweist, in hinreichendem Maße erkennen, von welchen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausging, § 39 Abs. 1 VwVfGBbg a. F., so dass ein Begründungsmangel nicht zu erkennen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Bescheid auch gemäß § 37 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. hinreichend inhaltlich bestimmt. Davon ist auszugehen, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung – der Entscheidungssatz ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen – vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, so dass insbesondere der Adressat sein Verhalten daran ausrichten und er etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde gelegt werden kann. Dies ist hier der Fall. Durch die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung der Zuwendungsbescheide stattet der Beklagte seinen Widerruf mit einer ex-tunc-Wirkung aus, die mangels Bestimmung eines anderen Zeitpunktes auf den Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Zuwendungsbescheides zurück wirkt, Höhe und Zahlungsfrist der erhobenen Erstattungsforderung werden eindeutig festgesetzt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg a. F. kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Gemessen hieran hat der Beklagte die in Rede stehenden Zuwendungsbescheide rechtmäßig aufgehoben, insbesondere verfügt der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes einen Widerruf der Verwaltungsakte. Einer Umdeutung bedarf es insoweit nicht. Zwar hat der Beklagte seine Verfügung vom 21. April 2005 als „Teilrücknahme- und Erstattungsbescheid“ betitelt und in den Ziffern 1 und 2 wörtlich jeweils die Rücknahme der Zuwendungsbescheide erklärt. Der Regelungsinhalt von Verwaltungsakten bestimmt sich jedoch gemäß §§ 157, 133 BGB analog maßgeblich nach seinem objektiven Erklärungswert, also danach, wie Adressaten oder Drittbetroffene den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung auch der Begründung und aller sonstigen ihnen bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 -, juris Rn. 24). Dabei ist davon auszugehen, dass die Behörde den Verwaltungsakt im Zweifel im Einklang mit dem Gesetz, das sie zum Erlass des Verwaltungsaktes ermächtigt, und mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen verstanden wissen wollte. Hier hat der Beklagte seine Entscheidung ausdrücklich und einzig auf die Regelung des § 49 Abs. 3 VwVfGBbg a. F. gestützt und mit dem Vorliegen der dortigen Voraussetzungen begründet. Dabei hat er bei verständiger Würdigung aller insoweit maßgeblichen und erkennbaren Umstände insbesondere einen Widerrufsgrund i. S. d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg a. F. festgestellt. Hierfür ist einzustellen, dass der Beklagte die Klägerin schon in seinem Anhörungsschreiben vom 25. November 2004 darauf hingewiesen hat, dass diese die ökologische Bewirtschaftung auf den Verpflichtungsflächen mindestens fünf Jahre einzuhalten habe, dass bei einem Abgleich der 2004 beantragten Flächen mit denen des Vorjahres aber Flächenabweichungen festgestellt worden seien und dass für diese eine Rückforderung der zuviel gewährten Zuwendung beabsichtigt sei. Insoweit bezieht sich auch der im Bescheid vom 21. April 2005 enthaltene Hinweis, dass festgestellt worden sei, dass die Klägerin diverse Flurstücke im Verpflichtungsjahr 2003/2004 nicht beantragt habe, auf eine Aufgabe der Bewirtschaftung der nicht mehr zur Förderung beantragten Flächen. Dies lässt im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des Bescheides, dass die Klägerin sich entsprechend den Zuwendungsvoraussetzungen zu einer fünfjährigen flurstückbezogenen Durchführung der Agrarumweltmaßnahmen verpflichtet und die gewährte Zuwendung zweckentsprechend zu verwenden habe, erkennen, dass die Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraumes hinsichtlich der nicht mehr beantragten und also nicht mehr bewirtschafteten Flächen den Grund für die teilweise Aufhebung der Zuwendungsbescheide bildet. Auch in den dem Bescheid beigefügten Anlagen 2 und 3 ist als Grund der Rückforderung die „Nichteinhaltung der 5-Jahres-Frist“ vermerkt. Demgegenüber fehlt es an jeglichen Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide und des schutzwürdigen Vertrauens, so dass hinreichend klar erkennbar wird, dass der Beklagte nur die Voraussetzungen eines Widerrufes als erfüllt ansah und diesen auch verfügen wollte. Dafür spricht auch, dass die Klägerin selbst – auf deren Sicht als Empfängerin gemäß § 133 BGB maßgeblich abzustellen ist - in ihrer Klagebegründung davon ausgegangen ist, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid ein Widerruf der Zuwendungsbescheide bewirkt werden sollte, wofür sie ebenfalls auf die von der Behörde zitierte Rechtsgrundlage verweist. Hieraus dürfen grundsätzlich durchaus Rückschlüsse auf die maßgebliche Sicht des Empfängerhorizonts gezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 8 B 48/96 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 L 222/08 -, juris Rn. 41). Angesichts dessen ist der Bescheid vom 21. April 2005 entsprechend auszulegen und trotz der untechnischen Verwendung der Begriffe „zurücknehmen“ und „widerrufen“ als Widerrufsbescheid zu betrachten. Auch soweit der Beklagte sich in dem angefochtenen Bescheid – unzutreffend, da es sich hier nicht um den Verstoß gegen eine Auflage handelt – auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfGBbg a. F. stützt, bedarf es keiner Umdeutung. Es ist dem Senat nicht verwehrt, im Rahmen seiner Prüfung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stattdessen die Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg a. F. als Rechtsgrundlage zu berücksichtigen. Denn in der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck, von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht im Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht u. a. alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, gleichgültig, ob diese von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Eine Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist ihm nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28/89 -, juris Rn. 12). Eine derartige Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides kommt hier jedoch nicht in Betracht, da er unabhängig davon, ob er auf Nr. 1 oder Nr. 2 des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg a. F. gestützt wird, den teilweisen Widerruf der in Rede stehenden Zuwendungsbescheide aufgrund desselben zugrunde liegenden Sachverhaltes mit derselben Rechtsfolge verfügt und insofern auch keine abweichenden Ermessenserwägungen anzustellen wären. Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg a. F. sind erfüllt. Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im ökologischen Landbau handelt es sich um eine zweckgebundene Geldleistung i. S. d. Regelung. Die Förderung beruht auf Art 22 ff. der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen i. V. m. der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001. Nach Ziffer 1.2 der KULAP 2000-Richtlinie gewährt das Land nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1257/1999 und dieser Richtlinie Zuwendungen u. a. für umweltgerechten Acker- und Gartenbau sowie die Sicherung reich strukturierter Feldfluren (Teil B), wovon u. a. der ökologische Landbau erfasst wird (Ziffer 2.2.3). Hierbei handelt es sich um Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind (Agrarumweltmaßnahmen), Art 22 Satz 1 VO (EG) Nr. 1257/1999, und die Landwirten gewährt werden, die sich für mindestens fünf Jahre verpflichten, derartige Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1257/1999. Die Zuwendungen für den ökologischen Landbau werden ausweislich der Ziffer 5.4.2 der KULAP 2000-Richtlinie als flächenbezogener Zuschuss vergeben. Demgemäß hat der Beklagte jeweils unter Ziffer 3 der Zuwendungsbescheide verfügt, dass die Mittel zur Durchführung des ökologischen Landbaus bei einer Bindung der Bewirtschaftung von fünf Jahren für jedes Flurstück gemäß der entsprechend von der Klägerin eingegangenen Verpflichtung i. S. von Ziffer 4.1.1 der KULAP 2000-Richtlinie gewährt werden, und so die Zweckbindung der Leistung entsprechend den normierten Subventionsgrundlagen bestimmt. Indem die Klägerin die Bewirtschaftung eines Teils der geförderten Flächen vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes aufgab, hat sie die gewährte Zuwendung nicht mehr für den in den Zuwendungsbescheiden bestimmten Zweck verwendet, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. VwVfGBbg a. F. Mit dieser Alternative hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei einer längerfristigen Bindung das Aufgeben der zweckentsprechenden Verwendung der anfänglichen Nichterfüllung des Zweckes gleichsteht. Ist die gewährte Leistung über eine längere Zeit, die ggf. der Zuwendungsbescheid festlegt, für einen bestimmten Zweck zu verwenden, kann demnach eine ursprünglich zweckgerechte Verwendung den Widerruf nicht ausschließen (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 49 Rn. 138; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 104). So liegen die Dinge hier. Zwar werden die Beihilfen gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 jährlich gewährt, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die damit geförderten Agrarumweltmaßnahmen mindestens fünf Jahre lang durchgeführt werden. Insofern gilt für sämtliche gewährten Mittel ein Zweckbindungszeitraum von fünf Jahren, weshalb die Klägerin mit ihrem Einwand, sie habe die gewährten Zuwendungen in den streitgegenständlichen Verpflichtungsjahren 2001/2002 und 2002/2003 zweckentsprechend verwendet, nicht durchzudringen vermag. Entgegen ihrer Auffassung war ausweislich der Festlegungen der Zuwendungsbescheide nicht lediglich die Durchführung des ökologischen Landbaus Zuwendungszweck. Unabhängig davon, ob sich als Verwendungsrichtmaß allein der nächstliegende, mit der Zuwendung im Verhalten des Empfängers angestrebte Zweck eignet (sog. Primärzweck, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 1980 – 2 A 21/79 -, NJW 1981, 882; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 49 Rn. 133; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014,§ 49 Rn. 101) oder ob auch entferntere, vom Leistungsempfänger nur bedingt oder mittelbar zu beeinflussende Förderziele grundsätzlich geeignet sind, den Zuwendungszweck mitzubestimmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 1 L 77/10 -, juris Rn. 6 ff.) umfasste dieser hier ausweislich der eindeutigen Bestimmung in den Zuwendungsbescheiden jedenfalls auch die Bewirtschaftung über einen längerfristigen, hier fünf Jahre dauernden Zeitraum, wozu sich die Klägerin ausdrücklich verpflichten musste und verpflichtet hat, um die begehrte Zuwendung zu erhalten. Mit der Festlegung dieses Zweckbindungszeitraumes hat der Beklagte zugleich aufgezeigt, dass die Fördervoraussetzungen über das jeweilige Verpflichtungsjahr hinaus und ungeachtet der jahresweisen Bewilligung und Auszahlung der Mittel für den gesamten festgelegten Zweckbindungszeitraum erfüllt werden müssen. Den Regelungen in Art. 58 Abs. 5 und 59 Abs. 1 der im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Zuwendungsbescheide geltenden Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 lässt sich die Intention des EG-Verordnungsgebers entnehmen, mittels der bei einer Gewährung von Beihilfen über mehrere Jahre erforderlichen jährlichen Antragstellung eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Insofern stellt die jahresweise Gewährung der Zuwendung kein Wesensmerkmal der Zuwendung dar, sondern lediglich eine Modalität ihrer Gewährung. Dementsprechend kann der Zweck der Förderung nicht (mehr) erreicht werden, wenn während des Verpflichtungszeitraumes die Voraussetzungen für die Förderung nicht stets gegeben sind (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 -, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 L 222/08 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. April 2011 – 19 ZB 10.3100 -, juris Rn. 7). Dass die fraglichen Flächen nach dem Vorbringen der Klägerin anderweitig ökologisch bewirtschaftet wurden, ist jedenfalls für die Annahme einer Zweckverfehlung ohne Bedeutung. An dem Umstand, dass die Klägerin als Zuwendungsempfängerin die ihr gewährten Mittel nicht mehr zweckentsprechend verwendet, ändert dies nichts. So bestimmt auch Ziffer 4.1.1 der KULAP 2000-Richtlinie, dass der Antragsteller das landwirtschaftliche Unternehmen für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften muss. Ebenso wenig kann berücksichtigt werden, dass die Klägerin bereits vor Beantragung und Bewilligung der hier in Rede stehenden Zuwendung auf den Flächen ökologischen Landbau betrieben haben mag. Für die Frage der zweckentsprechenden Verwendung einer Förderung ist maßgeblich nur der Zeitraum nach deren Gewährung. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Beklagten, dass Ausnahmetatbestände, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, hier nicht vorliegen. Weder hat die Klägerin ausweislich des Verwaltungsvorganges gemäß Ziffer 6.2 der KULAP 2000-Richtlinie eine Umwandlung der von ihr eingegangenen Verpflichtung beantragt noch lagen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Flächen Verpflichtungsübernahmen i. S. von Ziffer 6.3 der KULAP 2000-Richtlinie vor. Soweit es im Zuge der Weiterbewirtschaftung von Flächen der Klägerin durch Dritte zu derartigen Verpflichtungsübernahmen gekommen ist, wurden diese Flächen der nachvollziehbaren Erläuterung des Beklagten zufolge im Rahmen der hier angefochtenen Widerrufsentscheidung dagegen nicht berücksichtigt. Auch Anhaltspunkte für einen Fall höherer Gewalt i. S. von Ziffer 6.4 der Richtlinie hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit geltend gemacht, so dass es auch nicht überzeugt, wenn sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht insoweit auf einen im Jahre 2002 infolge Hundeeinfalls erlittenen Verlust großer Teile ihrer Schafszucht verweist. Ungeachtet der Frage, ob hierin ein Fall höherer Gewalt gesehen werden könnte oder ob, worauf der Beklagte verwiesen hat, es dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen ist, für eine derartigen Vorfällen wirksam vorbeugende Einzäunung zu sorgen, sind gemäß Ziffer 6.4 Satz 3 der KULAP 2000-Richtlinie Fälle höherer Gewalt der zuständigen Behörde jedenfalls schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger (oder eine ihn vertretende Person) hierzu in der Lage ist. Dies war hier spätestens im Rahmen der Antragstellung 2003/2004 bzw. jedenfalls der Anhörung der Klägerin zu der hier beabsichtigten Rückforderung der Fall. Auch hinsichtlich der Höhe der betroffenen Zuwendungsbeträge ist der erfolgte teilweise Widerruf nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und anhand des dem angefochtenen Bescheid als Anlage I beigefügten Standardreports AumFNN (Agrarumweltmaßnahmen Flächen- und Nutzungsnachweis) nachvollziehbar dargelegt, wie die jeweils beanstandeten Flächen ermittelt und die entsprechenden Zuwendungsbeträge errechnet wurden. Dabei hat er insbesondere anschaulich darauf verwiesen, dass diejenigen Flächen, für die Verpflichtungsübernahmen i. S. von Ziffer 6.3 der KULAP 2000-Richtlinie erklärt wurden, ebenso unberücksichtigt geblieben sind wie die bereits von dem Bescheid vom 12. Februar 2004 erfassten und solche Flächen, für die etwa wegen Stilllegung keine Fördermittel gewährt worden waren. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Widerruf erfolgte schließlich auch frei von Ermessensfehlern. Dabei sind in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig die Grundsätze des intendierten Ermessens anwendbar. Hiernach müssen, wenn eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall nicht abweichender Sachverhalt vor, so dass sich das Ergebnis der Abwägung von selbst versteht, bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 -, juris Rn. 14). Insofern hat der Beklagte bei der Ausübung seines ihm im Rahmen des § 49 Abs. 3 VwVfGBbg a. F. eingeräumten Ermessens rechtsfehlerfrei auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwiesen, die bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall nur den Widerruf einer Subvention als ermessensfehlerfrei erscheinen lassen. Denn diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, die Zuwendung behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 -, juris Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 -, juris Rn. 36). Dass im vorliegenden Einzelfall außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine andere Entscheidung als möglich bzw. sogar geboten erscheinen ließen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 -, juris Rn. 36), ist nicht ersichtlich. Berechtigt hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Klägerin von der ihr im Rahmen der Anhörung eingeräumten Möglichkeit, derartige Umstände vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, so dass er nicht veranlasst war, weitergehende Erwägungen anzustellen. Soweit die Klägerin nunmehr eine Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet, fehlt es an jeglicher substantiierter Darlegung. Auch ihr Hinweis darauf, dass sie die betroffenen Flächen jedenfalls drei Jahre ordnungsgemäß bewirtschaftet habe, vermag eine vom Regelfall des Subventionswiderrufes abweichende Sachlage nicht erkennbar zu machen. Insbesondere trägt die Klägerin insoweit keine Umstände vor, aus denen zu schließen wäre, dass etwa der mit der Förderung verbundene Zuwendungszweck, der einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum voraussetzt, auch in dem benannten kürzeren Zeitraum als erreicht angesehen werden kann. Dabei kann insoweit zum einen allenfalls auf den hier von der Aufhebung und Rückforderung betroffenen Zeitraum von zwei Jahren abgestellt werden. Zum anderen ist einzustellen, dass mit der Förderung des ökologischen Landbaus in besonderem Maße zum Schutz der Umwelt sowie zur Erhaltung des ländlichen Lebensraumes, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt beigetragen werden soll (vgl. Ziff. 1 der KULAP 2000-Richtlinie). Die demgemäß in erster Linie ökologischen Ziele lassen sich aber regelmäßig nicht schon durch kurzfristige Maßnahmen erreichen, sondern erfordern eine kontinuierliche und nachhaltige Durchführung entsprechender Bewirtschaftungsmethoden über einen relevanten Zeitraum. Gerade dieser soll grundsätzlich durch die Festlegung eines Mindestverpflichtungszeitraumes gesichert werden, weshalb bei erheblichen Unterschreitungen des fünf-Jahres-Zeitraumes - wie hier - nicht von einer fehlerhaften Ermessensausübung ausgegangen werden kann. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag schon vor der Förderung im Rahmen der KULAP 2000-Richtlinie ökologischen Landbau betrieben habe, muss demgegenüber – wie bereits dargelegt – von vorn herein außer Betracht bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrages der Klägerin, dass die Flächen auch nach ihrer Abgabe weiter ökologisch bewirtschaftet worden seien. Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis darauf, dass ihr die Flächen nach Beendigung der Pachtvertragsverhältnisse nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall. Wie regelmäßig oblag es allein der Entscheidung der Klägerin, subventionsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung aufgrund der Art des Nutzungsverhältnisses der betroffenen Flächen ungewiss erschien. Insofern ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht näher dargelegt, dass es unverhältnismäßig wäre und folglich eine andere Ermessensentscheidung gebieten würde, ihr das unternehmerische Risiko für die Verwirklichung des Zuwendungszweckes aufzubürden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 L 20/13 -, juris Rn. 11). Dies gilt auch, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sie habe infolge des weitgehenden Verlustes ihrer Schafszucht die Pachtzinsen nicht mehr zahlen können. Denn hierin hat sich letztlich gerade ihr unternehmerisches Risiko verwirklicht. Unabhängig davon hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen insoweit gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt, indem er darauf verweist, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass sie sämtliche Flurstücke über den Zeitraum von fünf Jahren selbst ökologisch zu bewirtschaften gehabt habe, und dass sie sich hierzu auch selbst verpflichtet habe. Dementsprechend sei ihr auch bekannt gewesen, dass sie mit einer Rückforderung der Zuwendung habe rechnen müssen, wenn sie die Agrarumweltmaßnahmen nicht mehr durchführt. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick hierauf ist auch die auf § 49a Abs. 1 VwVfGBbg a. F. gestützte Festsetzung des Erstattungsbetrages in Ziffer 3. des Bescheides vom 21. April 2005 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte teilweise Aufhebung zweier Zuwendungsbescheide zur Förderung des ökologischen Landbaus sowie gegen die Rückforderung der entsprechenden Zuwendungen. Die Klägerin betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb. Mit Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2002 gewährte ihr der Beklagte auf ihren entsprechenden Antrag vom 14. Mai 2002 hin für das Antragsjahr 2001/2002 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 52.344,88 Euro nach der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (EAGFL). Dabei entfielen im Rahmen des Förderprogramms Ökologischer Landbau Zuwendungen in Höhe von 42.308,91 Euro auf die Bewirtschaftung von insgesamt 282,0594 ha Ackerland (Kennziffer 323 A) und in Höhe von 10.035,97 Euro auf die Bewirtschaftung von insgesamt 77,1998 ha Grünland (Kennziffer 323 B). Für das Antragsjahr 2002/2003 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 20. November 2003 sodann eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 49.638,53 Euro, wobei Zuwendungen in Höhe von 39.778,29 Euro auf die Bewirtschaftung von insgesamt 265,1886 ha Ackerland und in Höhe von 9.860,24 Euro auf die Bewirtschaftung von insgesamt 75,8480 ha Grünland entfielen. Unter Ziffer 3 des jeweiligen Zuwendungsbescheides wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Zuwendung zur Durchführung des ökologischen Landbaus bei einer Bindung der Bewirtschaftung von fünf Jahren für jedes Flurstück gemäß der nach der KULAP 2000-Richtlinie von der Klägerin eingegangenen Verpflichtung erfolge. Zudem würden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß der Anlage 2 VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P) gelten und hiernach die Zuwendungen unverzüglich zu erstatten sein, soweit ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Nachdem der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2002 bereits mit Bescheid vom 12. Februar 2004 in Höhe von 1.256,95 Euro wegen einer festgestellten Flächenreduzierung aufgehoben hatte, stellte er bei einem am 25. November 2004 erneut durchgeführten automatisiertem Flächenabgleich fest, dass die Klägerin für den Zeitraum 2003/2004 erheblich weniger Flächen zur Förderung beantragt hatte, und zwar im Vergleich zum Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2002 138,5720 ha weniger Ackerland und 18,6696 ha weniger Grünland sowie im Vergleich zum Zuwendungsbescheid vom 20. November 2003 141,1704 ha weniger Ackerland und 18,6696 ha weniger Grünland.Im Rahmen seiner hierauf bezogenen Anhörung der Klägerin wies er darauf hin, dass diese entsprechend den Zuwendungsvoraussetzungen der KULAP 2000-Richtlinie verpflichtet sei, die ökologische Bewirtschaftung auf den Verpflichtungsflächen mindestens fünf Jahre einzuhalten. Mit als „Teilrücknahme- und Erstattungsbescheid“ betitelter Verfügung vom 21. April 2005 erklärte der Beklagte sodann, dass er die Zuwendungsbescheide vom 16. Dezember 2002 und vom 20. November 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurücknehme, und zwar für das Antragsjahr 2001/2002 in Höhe von 23.212,84 Euro und für das Antragsjahr 2002/2003 in Höhe von 23.602,61 Euro, so dass die Klägerin insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 46.815,45 Euro zu erstatten habe. Zur Begründung führte er aus, dass Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Landwirten gewährt würden, die sich für mindestens fünf Jahre verpflichteten, Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen. Mit ihrem Antrag auf Förderung sei die Klägerin eine entsprechende Verpflichtung eingegangen. Die Bindung der Bewirtschaftung von mindestens fünf Jahren für jedes beantragte Flurstück sei zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Zuwendung. Die Zuwendungsbescheide für die Antragsjahre 2001/2002 und 2002/2003 würden nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfGBbg für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen. Nach der genannten Rechtsvorschrift dürfe ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nach seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei. Insoweit seien die genannten Zuwendungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zu widerrufen. Ausnahmetatbestände, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, lägen nicht vor. Das behördliche Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 VwVfGBbg werde dahingehend ausgeübt, die Zuwendungsbescheide teilweise zurückzunehmen, da die knappen Haushaltsmittel entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2005, zugestellt am 22. November 2005, mit den Gründen des Ausgangsbescheides zurückwies. Mit ihrer hiergegen vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie davon ausgehe, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid, wie die Bezugnahme auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfGBbg nahe lege, ein Widerruf der Zuwendungsbescheide habe bewirkt werden sollen. Der hierfür herangezogene Grund sei jedoch nicht erkennbar, da der Beklagte insoweit nur Hinweise aus den Zuwendungsbescheiden wiedergegeben habe. Agrarumweltmaßnahmen hätten flurstücks- und nicht betriebsbezogen zu erfolgen. Auch sei nicht erkennbar, weshalb ein rückwirkender Wegfall der jährlich neu zu bewilligenden Zuwendung für diejenigen Jahre erfolge, in denen sie, die Klägerin, die Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt habe. Insoweit sei keine Ermessensausübung ersichtlich. Die Klägerin ist zudem der Auffassung gewesen, dass der Widerruf unwirksam sei, da der Beklagte die zeitliche Reichweite der Rückwirkung nicht hinreichend bestimmt habe. Auch lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen, welche konkreten Flächen in welchem Umfang betroffen seien, so dass er mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben sei. Schließlich sei ein wesentlicher Teil der betroffenen Flächen im Wege der Verpflichtungsübernahme durch Dritte weiter ökologisch bewirtschaftet worden. Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass er die Zuwendungsbescheide berechtigt widerrufen habe, da die Klägerin der ihr erteilten Auflage, den ökologischen Landbau für den Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren auf sämtlichen Flurstücken selbst durchzuführen, nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe sie die Bewirtschaftung der in dem angefochtenen Bescheid genannten Flächen im ökologischen Landbau aufgegeben, wobei dahin stehen könne, wie und durch wen die Flächen nunmehr bewirtschaftet würden, da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Bewirtschaftung selbst fortzusetzen. Weder habe sie eine Umwandlung der Verpflichtung beantragt, noch sei eine Verpflichtungsübernahme durch eine andere Person erfolgt. Ebenso wenig habe sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgegeben, auch ein Fall höherer Gewalt liege ersichtlich nicht vor. Die Klägerin habe mit der Rückforderung der Zuwendung rechnen müssen; das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Mittel zur Förderung umweltgerechter und die Umwelt schützender landwirtschaftlicher Produktionsverfahren habe das private Interesse der Klägerin überwogen. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit wirke auf den Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zurück, so dass die angefochtene Verfügung auch nicht unbestimmt sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 9. Februar 2010 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich die Rücknahme der Zuwendungsbescheide tenoriere, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Auch habe sich der Beklagte in keiner Weise mit den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfGBbg auseinander gesetzt, seine Ausführungen ließen vielmehr erkennen, dass er die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 VwVfGBbg als erfüllt ansehe. Eine Umdeutung des Rücknahme- in einen Widerrufsbescheid könne jedoch nicht erfolgen, da dessen materiell-rechtliche Voraussetzungen nicht gegeben seien. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung vertieft der Beklagte seine erstinstanzliche Argumentation und trägt ergänzend vor, dass die Formulierung „Rücknahme“ in dem angefochtenen Bescheid untechnisch im Sinne von „Aufhebung“ verwendet worden sei. Wie sich der Begründung, in der ausdrücklich auch von einem Widerruf die Rede sei, und der benannten Rechtsgrundlage entnehmen lasse, hätten die Zuwendungsbescheide tatsächlich widerrufen werden sollen. Dies habe die Klägerin auch entsprechend verstanden, wie sie in ihrer Klagebegründung selbst ausgeführt habe. Ebenso ergebe sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig, dass der Widerruf wegen der Aufgabe der Bewirtschaftung vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes erfolgt sei. Im Hinblick auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, wonach im Agrarförderantrag alle von einem Betrieb landwirtschaftlich genutzten Flächen anzugeben seien, sei davon ausgegangen worden, dass nicht angegebene Flächen nicht mehr bewirtschaftet würden. Im Übrigen sei der Bescheid, selbst wenn er mit dem Verwaltungsgericht als Rücknahmebescheid zu werten wäre, in einen Widerrufsbescheid umzudeuten gewesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Februar 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid des Beklagten unbestimmt sei, da er sie, die Klägerin, nicht in die Lage versetze zu beurteilen, ob und welche Flächen tatsächlich im Agrarförderantrag des Jahres 2004 nicht mehr enthalten oder bereits in den Vorjahren nicht mehr Gegenstand der Zuwendungsbescheide gewesen seien. Auch sei weder der Grund noch die Rechtsgrundlage des Widerrufes erkennbar, ebenso wenig eine Ermessensausübung. Die Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraumes von fünf Jahren sei keine Zweckverfehlung. Verwendungszweck der gewährten Zuwendung sei vielmehr die Durchführung des ökologischen Landbaus gewesen, den sie, die Klägerin, auf den in den betroffenen Zuwendungsbescheiden zu Grunde gelegten Flächen auch ausgeübt habe. Eine zweckwidrige Verwendung der gewährten Mittel liege nicht vor; die Festlegung eines Bindungszeitraumes stelle nicht den eigentlichen Zweck der Zuwendung dar. Soweit sie die betroffenen Flächen identifizieren könne, handele es sich um solche, die ihr nach Beendigung der Pachtvertragsverhältnisse ab dem Jahr 2004 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, die aber von anderer Seite weiter ökologisch bewirtschaftet worden seien. Insofern liege zum einen nur eine geringe Pflichtverletzung vor und sei andererseits der Zuwendungszweck auch weiterhin gewahrt, so dass sich die – existenzvernichtend wirkende - Rückforderung der Mittel als unverhältnismäßig erweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.