OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1112.OVG3S36.14.0A
6Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die  Regelzeit für die erfolgreiche Vorbereitung von Ausländern auf ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland muss für Ausländer, die ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse in die Bundesrepublik einreisen und diese erst nach ihrer Einreise erwerben müssen, um sodann studienvorbereitend ein Studienkolleg zu besuchen, nicht insgesamt vier Jahre betragen.(Rn.4) 2. Die für die Zulassung zu einem Studienkolleg regelmäßig erforderlichen Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 lassen sich innerhalb von zwei Semestern erwerben.(Rn.5) 3. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist nicht möglich, wenn der Zweck des Aufenthaltes (Abschluss eines Studiums) in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreicht werden kann.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. In dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 M 62.14 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 S 36.14 auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelzeit für die erfolgreiche Vorbereitung von Ausländern auf ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland muss für Ausländer, die ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse in die Bundesrepublik einreisen und diese erst nach ihrer Einreise erwerben müssen, um sodann studienvorbereitend ein Studienkolleg zu besuchen, nicht insgesamt vier Jahre betragen.(Rn.4) 2. Die für die Zulassung zu einem Studienkolleg regelmäßig erforderlichen Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 lassen sich innerhalb von zwei Semestern erwerben.(Rn.5) 3. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist nicht möglich, wenn der Zweck des Aufenthaltes (Abschluss eines Studiums) in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreicht werden kann.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. In dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 M 62.14 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 S 36.14 auf 2.500 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. So stellt der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass ein Zeitraum von zwei Jahren in der Regel als ausreichend für die erfolgreiche Vorbereitung von Ausländern auf ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland anzusehen sei, nicht überzeugend in Frage. Vielmehr trägt er selbst unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2012, Az. 18 B 1483/11, vor, dass hinsichtlich dieser Zwei-Jahres-Frist von einer Regelzeit auszugehen sei. Eben dies hat auch das Verwaltungsgericht festgestellt; dass es darüber hinaus davon ausgegangen ist, dass die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 5, 1. Halbsatz AufenthG eine zeitliche Obergrenze für den Gesamtaufenthaltszeitraum für studienvorbereitende Maßnahmen darstellt, ist der erstinstanzlichen Entscheidung an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit der Antragsteller weitergehend der Auffassung ist, die Regelzeit müsse zumindest für Ausländer, die wie er ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse in die Bundesrepublik einreisen und diese erst nach ihrer Einreise erwerben müssen, um sodann studienvorbereitend ein Studienkolleg zu besuchen, insgesamt vier Jahre betragen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Der Hinweis, ihm hätte zunächst ein Visum zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt werden müssen, setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass diese Regelung die Teilnahme an Sprachkursen betrifft, die nicht der Studienvorbereitung dienen. Demgegenüber erfasst § 16 Abs. 1 AufenthG als studienvorbereitende Maßnahmen ausdrücklich sowohl den Besuch eines Studienkollegs als auch die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, wie ihn der Antragsteller absolviert hat, § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenhG. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass das Gesetz insoweit keine Unterscheidung danach zulässt, ob Ausländer bereits über deutsche Sprachkenntnisse verfügen oder nicht. Insofern ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass allein der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Einreise nicht über die erforderlichen Sprachkennnisse verfügte, nicht die Annahme rechtfertige, dass hier ausnahmsweise der regelmäßige Zeitraum von zwei Jahren nicht zur erfolgreichen Studienvorbereitung genügte. Ebenso wenig tritt der Antragsteller den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes durchgreifend entgegen, dass sich die für die Zulassung zu einem Studienkolleg regelmäßig erforderlichen Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 binnen zwei Semestern erwerben lassen und dass etwa 95% der zu Studienvorbereitung eingereisten Personen den Aufenthaltszweck auch ohne vorherige deutsche Sprachkenntnisse und teilweise mit zusätzlicher Absolvierung der Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg, wofür ebenfalls in der Regel zwei Semester genügen, innerhalb von zwei Jahren erreichen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in der bloßen, durch nichts unterlegten Behauptung des Antragstellers, für den Erwerb der Niveaustufe B2 würden mehr als zwei Semester veranschlagt, kein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu erkennen vermag. Ohnehin hat der Antragsteller selbst für den erfolgreichen Erwerb des Sprachzertifikats B2 nur etwas mehr als acht Monate und damit nicht einmal zwei Semester benötigt, so dass insgesamt nicht erkennbar ist, inwieweit er aus dem Umstand, dass er ohne vorherige Sprachkenntnisse in die Bundesrepublik eingereist ist, etwas zu seinen Gunsten herleiten könnte. Demgegenüber beanstandet der Antragsteller zwar zu Recht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, er, der Antragsteller, habe es selbst zu vertreten, dass er nicht bereits zum Wintersemester 2013/2014 in den T-Kurs des Studienkollegs Sachsen der Universität Leipzig aufgenommen wurde. Insoweit weist er zutreffend darauf hin, dass er seinerzeit ausweislich des Schreibens der Universität Leipzig vom 10. September 2013 im Rahmen des Aufnahmetestes die Mindestanforderungen für eine Aufnahme in den Kurs erfüllt hatte und ihm lediglich aufgrund der großen Nachfrage aus Kapazitätsgründen kein Platz zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Erwägungen vermögen dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass jedenfalls auch die Ermessensentscheidung des Antragsgegners frei von Rechtsfehlern und insbesondere ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG ergangen ist. Hierbei handelt es sich um einen die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragenden Grund. Denn selbst wenn die Prognose gerechtfertigt erschiene, dass der Antragsteller seine Studienvorbereitung konsequent verfolgt hat und daher den Aufenthaltszweck auch noch in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, angesichts dessen die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern oder nicht. Mit den hierauf bezogenen Gründen des Beschlusses setzt sich der Antragsteller jedoch nicht hinreichend auseinander; sein bloßer Verweis auf die seiner Auffassung nach gleichgelagerte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2012 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ohnehin sind im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller den Zweck seines Aufenthaltes in einem angemessenen Zeitraum noch erreichen kann. Die im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 10 CS 11.2487 -, juris Rn. 14). Liegen Umstände vor, die dafür sprechen, dass der Ausländer sein Ziel, sich auf die Aufnahme seines Studiums vorzubereiten, nicht konsequent verfolgt hat, rechtfertigt dies insbesondere in den Fällen, in denen die Regelzeit von zwei Jahren nicht nur unerheblich überschritten wird, grundsätzlich die Annahme, dass der Aufenthaltszweck auch nicht in einem noch angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 18 B 1483/11 -, juris Rn. 9). Der Besuch eines Studienkollegs umfasst bis zum Ablegen der erforderlichen Feststellungsprüfung in aller Regel zwei Semester. Wie oben bereits dargelegt, ist zudem die Einschätzung, dass ein etwa erforderlicher Spracherwerb regelmäßig ebenfalls binnen zweier Semester absolviert werden kann, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei einer Aufnahme ins Studienkolleg zum Sommersemester 2014 ein Fachstudium frühestens zum Sommersemester 2015 aufnehmen kann, so dass seine Studienvorbereitung einen die Regelzeit nicht nur unerheblich überschreitenden Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren umfassen würde. Dabei hat der Antragsteller, dem die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs erstmals am 26. März 2012 erteilt worden war, ab dem 6. Februar 2012 einen Intensiv-Sprachkurs absolviert und in dessen Rahmen bereits am 30. Oktober 2012 die Prüfung der für die Aufnahme in ein Studienkolleg ausreichenden Niveaustufe B2 erfolgreich bestanden. Insofern ist nicht nachvollziehbar und von dem Antragsteller auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb er sich erst etwa 11 Monate später am 6. September 2013 dem Test für die Aufnahme in den T-Kurs des Studienkollegs Sachsen unterzogen hat. Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, warum er nicht schon vor diesem Termin, etwa zum Sommersemester 2013, Aufnahme in ein Studienkolleg gefunden hat. Angaben dazu, ob und mit welchem Ergebnis er den ihm angebotenen Aufnahmetest für das Studienkolleg der Technischen Universität Berlin am 16. Januar 2013 wahrgenommen hat, fehlen ebenso wie Nachweise über anderweitige Bewerbungen. Es oblag jedoch dem Antragsteller, nach Erwerb der insoweit ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse seine Studienvorbereitung möglichst zeitnah weiter zu verfolgen. Dies ist hier nicht erkennbar, was den Schluss rechtfertigt, dass der von ihm bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studienkollegs beanspruchte Zeitraum nicht mehr angemessen ist. 2. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist demgemäß auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe unbegründet, § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung in dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 S 36.14 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. In dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 M 62.14 bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr keiner Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.