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Beschluss

OVG 3 S 10.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0318.OVG3S10.14.0A
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Leitsätze
1. Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob ein Recht der Eltern, Ansprüche auf Beförderung für den Schulweg des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen, generell zu bejahen ist.(Rn.2) 2. Ein Anspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Wohnung des Schülers und die Schule sich im gleichen Ort befinden, da ansonsten Schüler in größeren Städten oder Orten mit weit auseinander liegenden Eingemeindungen von vornherein von Ansprüchen ausgeschlossen würden.(Rn.3) 3. Eine Siedlung, die sich vom Schulgrundstück 3 km entfernt befindet und mit ihm nur über eine Straße verbunden ist, die 1,5 km durch unbebautes Waldgebiet führt, ist ein gesonderter Ortsteil.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob ein Recht der Eltern, Ansprüche auf Beförderung für den Schulweg des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen, generell zu bejahen ist.(Rn.2) 2. Ein Anspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Wohnung des Schülers und die Schule sich im gleichen Ort befinden, da ansonsten Schüler in größeren Städten oder Orten mit weit auseinander liegenden Eingemeindungen von vornherein von Ansprüchen ausgeschlossen würden.(Rn.3) 3. Eine Siedlung, die sich vom Schulgrundstück 3 km entfernt befindet und mit ihm nur über eine Straße verbunden ist, die 1,5 km durch unbebautes Waldgebiet führt, ist ein gesonderter Ortsteil.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, weil Inhaber des Anspruchs auf Schülerbeförderung der Schüler selbst sei, setzt er sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antragsteller sei Adressat der ablehnenden Bescheide des Antragsgegners und für Ansprüche auf Schülerbeförderung seines Sohnes anspruchsberechtigt. Auch auf die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2012 - RN 1 K 12.1003 -, juris, Rn. 21; s. a. BayVGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - 7 B 07.1008 - juris, Rn. 18) geht er nicht ein. Es bedarf daher vorliegend nicht der Entscheidung, ob ein Recht der Eltern, Ansprüche auf Beförderung für den Schulweg des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen, generell zu bejahen ist (offengelassen im Beschluss des Senats vom 22. Juni 2012 - OVG 3 M 30.12 -, juris, Rn. 5), oder ob ggf. eine Umstellung des Rubrums dahingehend, dass Antragsteller der Schüler, vertreten durch die Eltern ist, in Betracht kommt. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe für den Sohn des Antragstellers, der im laufenden Schuljahr 2013/14 die 4. Klasse der P...-Grundschule in B... besucht, ein Anspruch auf Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrsmittel nach § 3 Abs. 2 der Satzung des Landkreises O... über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten (Schülerbeförderungssatzung - SBS) vom 6. Mai 2009, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012. Nach § 3 Abs. 1 SBS findet Schülerbeförderung grundsätzlich mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) statt. Für den Fall, dass zwischen dem Wohnort und einer Schule der gewählten Schulform keine zumutbare Verbindung des ÖPNV besteht, bestimmt § 3 Abs. 2 SBS, dass auf Antrag und nach Maßgabe des Landkreises eine Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrsmittel (Schülerspezialverkehr, § 3 Abs. 4 SBS) zu einer Schule der gewählten Schulform oder zur nächstgelegenen Haltestelle des ÖPNV erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch nach § 3 Abs. 2 SBS auf Beförderung im Schülerspezialverkehr sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wohnung des Schülers und die Schule sich im gleichen Ort befinden. Der Begriff des Wohnorts im Sinne des § 3 Abs. 2 SBS müsse im engeren Sinne der Wohnung verstanden werden, da jede andere Auslegung Schüler in größeren Städten oder Orten mit weit auseinander liegenden Eingemeindungen von vornherein von Ansprüchen ausschließen würde. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners überschreitet diese Auslegung nicht die Grenze der möglichen Wortbedeutung, sondern ist mit ihr vereinbar. Wohnort kann auch der (konkrete) Ort der Wohnung sein. Dass die Schülerbeförderungssatzung das Erreichen der Schule innerhalb der Wohnortgemeinde mit anderen als öffentlichen Verkehrsmitteln für nicht behinderte Schüler vom Verantwortungsbereich des Trägers der Schülerbeförderung ausgenommen habe, behauptet der Antragsgegner lediglich, ohne dies zu belegen. Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich hierfür jedenfalls nichts entnehmen. Im Übrigen hat auch der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 4. September 2013 für den Sohn des Antragstellers einen Anspruch nach § 3 Abs. 2 SBS bejaht. Die mit der Beschwerdebegründung geäußerte Befürchtung, bei „Auslegung des Wohnorts als Wohnung, also Wohnsitz, bestünde eine Beförderungspflicht innerhalb der Gemeinde bzw. ihres Ortsteils bereits für kurze Strecken“, die „in eine allgemeine Pflicht zur Begleitung sogar im Schulumfeld wohnender, aber noch unselbständiger Kinder zur Schule münden würde“, teilt der Senat schon deshalb nicht, weil Anknüpfungspunkt für die Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrsmittel nach § 3 Abs. 2 SBS das Nichtbestehen einer zumutbaren Verbindung des ÖPNV als der in § 3 Abs. 1 SBS festgelegten grundsätzlichen Methode des Schülerbeförderung ist. Die Begleitung noch unselbständiger Kinder auf dem Fußweg zur Schule ist ersichtlich nicht Gegenstand der Schülerbeförderungssatzung. Unabhängig davon stellt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, der Wohnortbegriff des § 3 Abs. 2 SBS sei „im Sinne einer Gemeinde bzw. ihres Ortsteils“ zu verstehen, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil nach dem beim Verwaltungsvorgang befindlichen Kartenmaterial alles dafür spricht, die Siedlung B..., in der der Sohn des Antragstellers mit seiner Familie wohnt, als gesonderten Ortsteil anzusehen, da sie mit der Gemeinde B..., in der die von ihm besuchte Schule liegt, nur durch wenige Straßen verbunden ist, die über längere Strecken durch den Wald führen. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass „der mit drei Kilometern angegebene Weg von der P...-Grundschule zum Wohnsitz B... nur zu etwa der Hälfte“ - also immerhin etwa anderthalb Kilometer - „über eine Straße durch nicht bebautes Gebiet führt“. Ist danach die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein Anspruch auf Beförderung des Sohns des Antragstellers nach § 3 Abs. 2 SBS, nicht erfolgreich angegriffen, kommt es auf die Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Gleichbehandlungsgebot nicht an. Dies gilt auch für den Hinweis des Antragsgegners, er setze sich dem Vorwurf der Ungleichbehandlung von anderer Seite aus, wenn er Schüler ohne Beförderungsanspruch befördere, solange auf der in Frage stehenden Strecke „ohnehin“ die Individualbeförderung eines behinderten Schülers stattfinde. Besteht ein Beförderungsanspruch nach § 3 Abs. 2 SBS, so können auch die geltend gemachten Hinderungsgründe für die Beförderung eines Schülers ohne Rechtsanspruch auf sich beruhen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs nach § 3 Abs. 2 SBS setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner bewilligte Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 4 Abs. 4 SBS diesen Anspruch nur dann erfüllen könne, wenn durch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Beförderung des Schülers sichergestellt werden könne, und dass letzteres hier wegen der Berufstätigkeit der Eltern nicht der Fall sei. Da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die konkrete Ausgestaltung der geschuldeten Beförderung zur Mittagszeit dem Antragsgegner überlassen bleibe, kommt es auch nicht darauf an, ob die nur als eine Möglichkeit angesprochene Mitnahme des Sohnes des Antragstellers in einem Taxi, das andere Schüler aus der Pestalozzi-Grundschule abholt und in den Ortsteil B... bringt, aktuell weiter besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).