Beschluss
OVG 3 M 81.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1223.OVG3M81.13.0A
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Leitsätze
Ein strikter Rechtsanspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt seien, wobei es insoweit auf das Vorliegen eines atypischen Falles nicht ankomme.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2013 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwalt H, Berlin, beigeordnet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein strikter Rechtsanspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt seien, wobei es insoweit auf das Vorliegen eines atypischen Falles nicht ankomme.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2013 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwalt H, Berlin, beigeordnet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gerichtete Klage bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121/98 -, NVwZ-RR 1999, 587, 588; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 -, NVwZ-RR 2007, 210 f.; Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 166 Rn. 8). Gemessen daran muss es einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf die ihr nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen des § 39 Nr. 1 AufenthV erfüllt und damit die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG überwindet. Darf sie die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begehrte Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einholen, lässt sich ein Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht mit der Begründung verneinen, dass sie ohne das erforderliche Visum eingereist sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei der Klägerin nur stellvertretend für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden. Der Fall sei damit der Konstellation vergleichbar, bei der eine Duldung allein zur Durchführung der Eheschließung erteilt worden sei, die keine nach § 39 Nr. 5 AufenthV zum Erhalt eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigende Duldung darstelle. Die Vergleichbarkeit dieser beider Fallgruppen kann jedoch nicht abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden (vgl. dazu Begründung der AufenthV, BR-Drs. 731/04, S. 182). Soweit der Beklagte die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auch deshalb abgelehnt hat, weil die Klägerin durch ihre Angaben und ihr Verhalten im Asylverfahren Ausweisungsgründe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) gesetzt habe, bedarf auch dies einer weiteren Aufklärung im Klageverfahren. Auf eine unerlaubte Einreise hat sich der Beklagte nicht berufen. Unter diesen Umständen kann hier ein strikter Rechtsanspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt seien, wobei es insoweit auf das Vorliegen eines atypischen Falles nicht ankäme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2012 - OVG 3 M 8.12 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).