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Beschluss

OVG 3 S 46.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0912.OVG3S46.13.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (juris: GrSchulV BE), die für Klassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, einen Rahmen von 21 bis 25 Kindern vorgibt, ist abschließend.(Rn.4) 2. § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (juris: GrSchulV BE) nicht auf integrative Klassen anwendbar, in denen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SopädVO (juris: SondPädV BE) die Festlegungen der §§ 19, 20 SopädVO (juris: SondPädV BE) und damit auch die Vorgabe, dass höchstens drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine erste Klasse aufgenommen werden dürfen, nicht gelten.(Rn.5) 3. Geschwisterkinder werden gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) vorrangig in die erste Klasse einer Grundschule aufgenommen. Hierbei bedarf es regelmäßig keiner Darlegung, ob die Geschwisterbindung durch den Besuch unterschiedlicher Grundschulen beeinträchtigt würde.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (juris: GrSchulV BE), die für Klassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, einen Rahmen von 21 bis 25 Kindern vorgibt, ist abschließend.(Rn.4) 2. § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (juris: GrSchulV BE) nicht auf integrative Klassen anwendbar, in denen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SopädVO (juris: SondPädV BE) die Festlegungen der §§ 19, 20 SopädVO (juris: SondPädV BE) und damit auch die Vorgabe, dass höchstens drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine erste Klasse aufgenommen werden dürfen, nicht gelten.(Rn.5) 3. Geschwisterkinder werden gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) vorrangig in die erste Klasse einer Grundschule aufgenommen. Hierbei bedarf es regelmäßig keiner Darlegung, ob die Geschwisterbindung durch den Besuch unterschiedlicher Grundschulen beeinträchtigt würde.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in eine erste Klasse der C.-Schule, einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“. Der Antragsgegner hat dort zum Schuljahr 2013/2014 zwei erste (Integrations-)Klassen mit je 20 Schülerinnen und Schülern eingerichtet. In jeder Klasse sind fünf Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestimmt, wovon jeweils zwei Plätze an Kinder mit dem Förderschwerpunkt Autismus vergeben werden. Der Antragsteller zu 1. gehört zu den Bewerbern ohne Förderbedarf, die aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen wurden. Mit ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Antragsteller u.a. geltend gemacht, die Größe der eingerichteten Klassen sei mit den Vorgaben in § 4 Abs. 8 der Grundschulverordnung (GsVO) unvereinbar. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hält den Antragsgegner für befugt, von den in § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO angeführten Mindest- und Höchstgrenzen abzuweichen. Insoweit gelte nicht anderes als gemäß Satz 1 der Vorschrift, der Ausnahmen zulasse. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die von dem Antragsgegner in Übereinstimmung mit der Vorgabe in dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2006 auf jeweils 20 Erstklässler begrenzte Klassenfrequenz ist rechtmäßig. Es spricht mit der Beschwerde allerdings Überwiegendes dafür, dass § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO in der Fassung der Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) keine Unter- oder Überschreitung des dort genannten Rahmens zulässt. Nach dieser Vorschrift beläuft sich die Größe von Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, abweichend von § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO, der für Klassen in der Schulanfangsphase grundsätzlich einen Rahmen von 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern vorgibt, auf (lediglich) 21 bis 25 Kinder. § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO erlaubt - anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als „Grundsatz“ bezeichnete Regelung in Satz 1 - weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine (weitere) Abweichung. Es handelt sich um eine durch den Verordnungsgeber normierte generelle Ausnahme von dem in § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO vorgegebenen Regelrahmen, mit der er den erhöhten pädagogischen Anforderungen in derartigen Klassen gerecht werden wollte (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/0265, Begründung zur Verordnung Nr. 17/34, S. 7), und die eine einheitliche Handhabung im Land Berlin gewährleistet. Eine darüber hinausgehende Absenkungsmöglichkeit ist auch nicht erforderlich, wenn man den erhöhten Betreuungsbedarf von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. Die Zahl dieser Kinder ist gemäß § 19 Nr. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) bei einem gemeinsamen Unterricht in der Grundschule in einer Lerngruppe der Schulanfangsphase auf höchstens drei beschränkt. Der Antragsgegner war jedoch nicht an die in § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO abschließend geregelte Rahmenvorgabe gebunden. Er durfte die Frequenz der beiden eingerichteten ersten Klassen der C.-Schule auf jeweils 20 Kinder beschränken, weil insoweit der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO nicht berührt ist. Diese Vorschrift gilt nur für Regelklassen, in die gemäß § 19 Nr. 3 SopädVO höchstens drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden dürfen. Demgegenüber hat die C.-Schule als Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG keine Regelklassen, sondern integrative Klassen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 SopädVO, zu denen auch die hier streitigen ersten Klassen zählen, eingerichtet. Da gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SopädVO für integrative Klassen die Festlegungen der §§ 19, 20 SopädVO nicht gelten, durfte der Antragsgegner entgegen § 19 Nr. 3 SopädVO mehr als drei - nämlich hier jeweils fünf Kinder - mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die ersten Klassen der C.-Schule aufnehmen. Muss die in Regelklassen geltende Obergrenze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht eingehalten werden, folgt daraus zugleich, dass der Anteil der Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf reduziert werden darf bzw. ggf. sogar reduziert werden muss, ohne dass die - in derartigen Fällen nicht mehr sachgerechte - Rahmenvorgabe des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO, die von drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausgeht, einzuhalten ist. Insoweit trifft die Sonderpädagogikverordnung entgegen der Beschwerde eine abweichende Regelung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 GsVO. Die Festlegung auf 15 Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf je Klasse ist, soweit sie im Hinblick auf den dem Antragsgegner eingeräumten Gestaltungsspielraum überhaupt gerichtlich überprüfbar ist, nicht zu beanstanden. Sie ist - zumal unter Berücksichtigung des Förderschwerpunktes „Autistische Behinderung“ - nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die in § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO normierte Untergrenze für Regelklassen (21 Kinder), in denen höchstens drei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, hier mit 20 Kindern nur knapp unterschritten wird. Soweit die ersten Klasen der C.-Schule über eine bessere Personalausstattung verfügen („Zwei-Pädagogen-System“), ist dies nicht nur der erhöhten Zahl von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, sondern auch dem besonderen Betreuungsbedarf der Kinder mit dem Förderschwerpunkt Autismus geschuldet, von denen jeweils zwei in eine erste Klasse aufgenommen werden. Hierbei kommt dem Antragsgegner bzw. der genehmigenden Schulaufsicht im Hinblick auf das der Einrichtung der Klassen zugrunde liegende besondere pädagogische Konzept ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Weitere Bestimmungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers zur Konkretisierung der Größe integrativer Klassen sind vor allem im Hinblick auf die vielfältigen Erscheinungsformen dieser Klassen nicht geboten und auch kaum generell festzulegen. Deren Frequenz hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Anzahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der Art und dem Umfang dieses Bedarfs sowie davon ab, welche räumlichen und personellen Voraussetzungen der jeweilige Förderbedarf erfordert. Hierbei ist auch die - sich unter Umständen ändernde - Gesamtsituation der Schule in den Blick zu nehmen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das Konzept integrativer Klassen in sachlicher und personeller Hinsicht im Einzelnen zu überprüfen. Die Beschwerde dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Einrichtung von nur zwei ersten Klassen für das Schuljahr 2013/2014 sei willkürlich und ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner in den beiden Vorjahren drei erste Klassen eingerichtet habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze besteht. Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten - zumal an einer Grundschule ohne eigenen Einschulungsbereich - folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - OVG 3 S 66.09 m.w.N.). Im Übrigen ist hier angesichts der von dem Verwaltungsgericht gewürdigten plausiblen Begründung des Antragsgegners nicht ersichtlich, dass dieser die Zahl der ersten Klassen willkürlich reduziert hat. Die von der Beschwerde geforderte Überprüfung der räumlichen Situation - z.B. durch Vorlage einer Raumplanung - kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung den Eltern von vorrangig aufzunehmenden Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf noch nicht alle Bescheide über diesen Förderbedarf zugegangen seien. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass sich etwaige Fehler bei der Vergabe der insgesamt zehn Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken, weil er nicht zu dieser Gruppe gehört. Nichts anderes gilt, wenn man unterstellt, dass bei nicht gerechtfertigter Vergabe eines Platzes mit sonderpädagogischem Förderbedarf an ein Kind ohne diesen Bedarf das Kontingent der Kinder ohne Förderbedarf hätte vergrößert werden müssen, und die Antragsteller dies zu ihren Gunsten einwenden könnten. Zum einen bestand für die Plätze, die Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorbehalten sind, ebenfalls eine Übernachfrage (15 Bewerber um 10 Plätze), so dass selbst bei (nachträglicher) Nichtanerkennung des Förderbedarfs im Einzelfall die Besetzung gesichert erschien. Zum anderen hat die zuständige Bearbeiterin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der C.-Schule ausweislich eines Vermerks vom 21. Februar 2013 zu der übersandten vorläufigen Liste mitgeteilt, dass „alle Kinder bis auf Nr. 5 einen I-Status haben werden“. Dies stimmt mit dem Inhalt der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufnahmebescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 2013 überein, wonach die Bescheide über den sonderpädagogischen Förderbedarf entweder bereits versandt waren oder den betroffenen Eltern „in Kürze zugehen“. Der Beschwerde beanstandet ohne Erfolg die erstinstanzliche Auslegung des durch Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) in das Schulgesetz eingeführten § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, wonach dem Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze stattzugeben ist, wenn der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsgegner diejenigen Kinder, deren Geschwister die C.-Schule im Schuljahr 2013/2014 besuchen, vorrangig aufnehmen durfte, ohne zusätzlich einer möglichen Beeinträchtigung der Geschwisterbindung nachzugehen. Die von der Beschwerde geforderte enge Auslegung des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG kommt nicht in Betracht. Sie wird der gesetzlichen Privilegierung von Geschwisterkindern nicht hinreichend gerecht. Der Gesetzgeber sieht die familiäre Beziehung von Geschwisterkindern als Sonderfall an und unterstellt bei ihnen das Vorliegen der geforderten Bindungen. Deren Beeinträchtigung kann bei dem Besuch unterschiedlicher Grundschulen vermutet werden, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Oktober 2010 - 3 S 80.10 -, BA S. 6, und vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 71.07 -, juris Rn. 8). Etwas anderes kann lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, z.B. wenn die Geschwister nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Darin liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Situation von Geschwistern mit derjenigen von Nicht-Geschwistern nicht vergleichbar ist. Schließlich entspricht das Vorgehen des Antragsgegners der gängigen Aufnahmepraxis von Grundschülern im Land Berlin. Diese Praxis ist dem Gesetzgeber bekannt, ohne dass er bislang Anlass gesehen hätte, sie im Sinne der Beschwerde zu korrigieren. Entgegen der Beschwerde ist § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG sowohl von seinem Wortlaut her als auch entsprechend seinem Sinn und Zweck auf Zwillingsbewerber anwendbar, von denen einer im Losverfahren Losglück hat. Gleiches gilt für Geschwister vorrangig aufgenommener Integrationskinder. Die Beeinträchtigung der bestehenden Geschwisterbindung kann erst recht vermutet werden, wenn Geschwister gleichzeitig in verschiedene Grundschulen eingeschult werden müssten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, das Vorgehen des Antragsgegners im Losverfahren sei „verfahrenstechnisch“ unzulässig, erschließt sich nicht, welcher konkrete rechtliche Nachteil für den Antragsteller aus einer „Unterbrechung“ des Losverfahrens erwachsen ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Rüge, das Losverfahren hätte nicht bei Platz 20 abgebrochen werden dürfen. Auf die bereits erstinstanzlich geäußerten Zweifel, ob alle Kinder in das Losverfahren einbezogen worden seien, ist schon das Verwaltungsgericht eingegangen, ohne dass sich die Beschwerde mit dieser Würdigung hinreichend auseinandersetzt. Die nachträgliche Vergabe von vier frei gewordenen Plätzen an andere Bewerber als den Antragsteller zu 1. ist frei von Beanstandungen. Angesichts fehlender verfahrensrechtlicher Regelungen war der Antragsgegner nicht gehalten, die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Kindes S. G. durch ein vollständig neues Losverfahren zu heilen, sondern er durfte am 4. April 2013 ein virtuelles Losverfahren nur für dieses Kind durchführen. Weder die eine noch die andere Verfahrensweise führt zwangsläufig zu gerechteren Ergebnissen. Abgesehen davon sprachen hier auch deshalb gute Gründe für die von dem Antragsgegner gewählte Variante, weil er die die Aufnahme regelnden Bescheide - und damit auch die Zusagen an elf Bewerber mit Losglück - bereits Ende Februar 2013 versandt hatte. Der Einwand, die Eltern des Kindes S. G. hätten das Auswahlkriterium „Schulprogramm“ nicht angekreuzt, was für eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Schulprogramm spreche, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat es insoweit als ausreichend angesehen, dass die Eltern des Kindes, die (fehlerhaft) von dessen Integrationsstatus ausgegangen sind, unter „Sonstige Gründe“ eine Beschulung nach den Prinzipien des Sonderpädagogischen Förderschwerpunktes Lernen gewünscht und damit spezifische Kriterien für die Wahl der C.-Schule genannt haben. In dieser besonderen Situation war ein zusätzliches (formales) Ankreuzen des Grundes „Schulprogramm“ nicht erforderlich. Die weitgehend pauschale Behauptung, der Antragsteller zu 1. erfülle alle Auswahlkriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 3 SchulG entspricht nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung (§ 146 Abs. 4 VwGO). Insoweit reicht der Einwand, die Antragsteller hätten dargelegt, dass Bindungen zu zwei Kindern bestünden, zu denen der Antragsteller zu 1. seit drei Jahren täglich im Kinderladen Kontakt habe, und nur an der C.-Schule sei gewährleistet, dass die Schulwege auch von anderen befreundeten Eltern begleitet werden könnten, wenn die Eltern des Antragstellers zu 1. verhindert seien, nicht aus. Bei dem mit Schriftsatz vom 5. September 2013 geltend gemachten Einwand, das Kind V. S. habe Losglück gehabt, sei aber in diesem Zeitpunkt von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt gewesen, handelt es sich um tatsächliches Vorbingen nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2. GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).