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Beschluss

OVG 3 L 54.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0816.OVG3L54.13.0A
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Leitsätze
Das Begehren, den Schulträger einer staatlich anerkannten Ersatzschule im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, eine Schülerin in die erste Klassenstufe aufzunehmen, stellt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, sondern eine privatrechtliche Streitigkeit dar.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Begehren, den Schulträger einer staatlich anerkannten Ersatzschule im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, eine Schülerin in die erste Klassenstufe aufzunehmen, stellt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, sondern eine privatrechtliche Streitigkeit dar.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtswegbeschwerde (§ 173 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) hat aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Antragstellerinnen, den Antragsgegner als Schulträger der B., einer staatlich anerkannten Ersatzschule, im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. in die erste Klassenstufe der B. aufzunehmen, keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern eine privatrechtliche Streitigkeit darstellt, für die das Amtsgericht Schöneberg zuständig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass hier schulrechtliche Vorschriften im Streit stehen, aufgrund derer der Antragsgegner hoheitliche Funktionen gegenüber der Antragstellerin zu 2. ausübt. Soweit staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG (u.a.) bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regeln anwenden müssen, womit die Antragstellerinnen das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit rechtfertigen, zählt hierzu jedenfalls nicht § 55a Abs. 2 bis Abs. 4 SchulG. Damit verbleibt es bei der privatrechtlichen Natur der Aufnahme. Der Sinn und Zweck des § 55a Abs. 2 SchulG erlaubt es nicht, diese Regelung auf anerkannte Ersatzschulen anzuwenden, weil sie einen Sachverhalt betrifft, der mit der Aufnahme in die erste Klasse einer (staatlich anerkannten) Ersatzschule nicht vergleichbar ist. So hat die Vorschrift nicht (generell) eine Aufnahme in die Grundschule zum Gegenstand, sondern regelt lediglich die Vergabe freier Plätze an einer anderen als der zuständigen Grundschule, falls die vorhandenen Kapazitäten durch die im Einschulungsbereich wohnenden schulpflichtig gewordenen Kinder noch nicht erschöpft sind. Abgesehen davon widerspräche es der in Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit, wenn sich eine Ersatzschule an die Vorgaben des § 55a SchulG halten müsste. Damit würde das Recht auf freie Schülerwahl, das nur im Lichte des Art. 7 Abs. 4 GG begrenzt werden darf, durch Aufnahmekriterien gesteuert, die der Gesetzgeber für einen anderen Sachverhalt festgelegt hat und die den Antragsgegner bei seiner Auswahl zudem hinsichtlich sämtlicher Plätze beschränkte. Ebenso wenig kommt hier eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren im Sinne von § 55a Abs. 4 SchulG für Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Betracht. Dieses Verfahren gilt nur für diejenigen Schulen, die in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung aufgeführt sind. Dazu zählt die B.-Schule des Antragsgegners nicht. Schließlich würde auch der Verstoß einer Ersatzschule gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht dazu führen, dass der Streit um eine aus wirtschaftlichen Erwägungen verweigerte Aufnahme nicht mehr privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur wäre. Insoweit sind allenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG betroffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 173 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2006 - 6 B 65/06 -, juris = NVwZ 2006, 1291).