Beschluss
OVG 3 N 39.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0529.OVG3N39.13.0A
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Leitsätze
Die Visumversagung lässt sich im Ermessenswege nicht auf Rückkehrzweifel stützen, wenn diese zur Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen der Visumerteilung nicht ausreichten.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Visumversagung lässt sich im Ermessenswege nicht auf Rückkehrzweifel stützen, wenn diese zur Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen der Visumerteilung nicht ausreichten.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt. Es kann auf sich beruhen, ob der fristgerecht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung trotz fehlender Unterschrift zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt die Beklagte nicht auf. Sie macht geltend, die Entscheidung über die Erteilung eines Schengen-Visums stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ermessen. Die Frage kann mangels Ergebnisrelevanz auf sich beruhen. Denn die Beklagte nennt als gegen die Erteilung des Visums an den Kläger zu 1. streitenden Ermessensgesichtspunkt lediglich die bereits auf der Tatbestandsseite zu prüfenden Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Sie verweist diesbezüglich auf Abschnitt 2. des Zulassungsvorbringens. Die Ausführungen in diesem Abschnitt stellen jedoch aus den unten stehenden Gründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substanziiert in Frage, es bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Rückkehrbereitschaft mehr. Dementsprechend ist auch nicht dargetan, dass auf der Ermessensseite eine andere Entscheidung als die Erteilung des Visums ernstlich in Betracht kommt. Soweit die Beklagte auf Seite 5 oben des Zulassungsvorbringens ausführt, selbst wenn man „also“ zu der Auffassung gelangen wolle, die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 5 Schengener Grenzkodex lägen vor und die Rückkehrprognose falle nicht negativ aus, weil die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Klägers im Bundesgebiet nicht wesentlich höher einzuschätzen sei als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr, leide die von ihr getroffene Entscheidung nicht an Ermessensfehlern, ist unklar, wie sie diesen Schluss begründet. Ihren Ausführungen auf Seite 4 unten des Zulassungsvorbringens ist zu einer rechtlichen Differenzierung zwischen der Erfüllung des Tatbestandes für die Visumerteilung - mangels konkreter Zweifel an der Rückkehrbereitschaft - und einer dennoch bestehenden Befugnis, die auf der Tatbestandsseite verneinten Rückkehrzweifel zu Lasten des Klägers in eine (nach Auffassung der Beklagten erforderlichen) Ermessensentscheidung einzustellen, nichts zu entnehmen. Stattdessen geht die Beklagte auf S. 4 unten des Zulassungsvorbringens lediglich davon aus, der Kläger werde das Visum zur Begründung eines Daueraufenthalts im Bundesgebiet nutzen. Eben dies hat das Verwaltungsgericht ohne durchgreifende Rügen verneint (siehe unten). Wenn die Beklagte im Übrigen auf Seite 5 oben des Zulassungsvorbringens für Zwecke ihrer rechtlichen Betrachtung selbst unterstellt, die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft hätten kein solches Gewicht, dass „die anzustellende Rückkehrprognose negativ ausfällt“, ist unklar, wie die demnach positive Rückkehrprognose zum Gegenstand einer dem Kläger nachteiligen Ermessensbetätigung gemacht werden kann. Die - ohnehin lediglich pauschale - Bezugnahme der Beklagten auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung sowie Literatur führt zu keinem anderen Schluss, da dort nicht die hier interessierende gegenwärtige Rechtslage maßgeblich war. So äußerten sich der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1996 (1 B 113.96, NVwZ-RR 1997, 319) sowie das Urteil des OVG Münster vom 31. Mai 1995 (17 A 3538/92, InfAuslR 1996, 309) zu der Rechtslage nach dem AuslG 1990 (vgl. dazu auch den von der Beklagten angeführten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2007 (OVG 2 N 38.07, juris Rn. 5). Das Urteil des Senats vom 18. Dezember 2009 (OVG 3 B 6.09, juris) sowie der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2007 (a.a.O., Rn. 3) bezogen sich auf die Rechtslage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. Im Übrigen lagen dem Urteil vom 18. Dezember 2009 und der dort angenommenen Berechtigung der Beklagten, trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Schengener Grenzkodex die Erteilung eines Besuchsvisums im Ermessenswege zu verneinen, die Ermessenserwägungen der deutschen Botschaft zugrunde (a.a.O., Rn. 46), die Visumantragstellerin könne sich darauf verweisen lassen, familiäre Kontakte durch Schriftwechsel oder Telefonverkehr sowie durch Besuche etwa während der Ferienzeit in Marokko aufrechtzuerhalten, sie verfüge nach eigenen Angaben über ein für marokkanische Verhältnisse mehr als ausreichendes monatliches Nettoeinkommen sowie über beträchtliche Ersparnisse, aus denen sie die Kosten auch wiederholter Besuchsreisen ihrer Kinder und einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson aufbringen könne. Damit hat der Senat nicht die Auffassung vertreten, die Visumversagung lasse sich auch dann im Ermessenswege auf Rückkehrzweifel stützen, wenn diese zur Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen der Visumerteilung nicht ausreichten. Die von der Beklagten nicht zu den Gerichtsakten gereichte Literaturfundstelle bei Bäuerle (in: GK-AufenthG) wiederum ging angabegemäß auf § 5 AufenthG zurück und datiert von November 2006 bzw. Juni 2007, mithin aus der Zeit vor Einführung des § 6 AufenthG in der maßgeblichen, derzeit gültigen Fassung. Das Verwaltungsgericht hat ansonsten ohne durchgreifende Rügen seitens des Zulassungsvorbringens hinreichend konkrete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft verneint. Dass es sich für seine Auffassung ausschließlich auf die Angaben des Klägers gestützt habe (er habe an einer Schule in Damaskus eine gut bezahlte Arbeitsstelle inne und besitze ein Ferienhaus), obwohl Bescheinigungen (Gehaltsbescheinigung; Sozialversicherungsbescheinigung, von der die Beklagte allerdings nicht darlegt, dass sie in Syrien erhältlich ist) über die tatsächliche Qualität des Arbeitsplatzes und über die tatsächliche finanzielle Situation des Klägers nicht vorlägen, (er habe weder Konto noch nachgewiesene Ersparnisse) weist noch nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, sondern hält sich im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Die Möglichkeit einer anderen Bewertung des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials oder der Ableitung anderer Schlussfolgerungen ist noch nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zuträfen, unvollständig wären oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufwiesen, zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf. Zu dem (aus Sicht der Beklagten: angeblichen) Besitz eines Ferienhauses, über dessen Existenz lediglich der Schwager des Klägers etwas bekundet habe, ohne - wie die Beklagte pauschal vermerkt - auch nur die Belegenheit des Hauses zu kennen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es halte die Angabe des Einladers, Herrn Dr. H., zu dem Vorhandensein des Ferienhauses für glaubhaft. Die ernstliche Möglichkeit eines anderen Schlusses aus den Angaben des Einladers zeigt die Beklagte nicht substanziiert auf. Dass der Kläger zu 1. über die von dem Verwaltungsgericht angeführten familiären Bindungen an Syrien verfüge, räumt die Beklagte im Ansatz ein. Im Weiteren äußert sie sich lediglich in einer den Einzelfall nicht berücksichtigenden und nicht durch Tatsachen untermauerten Form zu patriarchalisch geprägten Kulturkreisen, in denen „die“ männlichen Familienmitglieder (von wem?) vorangeschickt würden, um als Flüchtling in einem anderen Land Fuß zu fassen, und „oft“ kein Problem darin gesehen werde, die Betreuung der Kinder allein der Mutter zu überlassen. Die bürgerkriegsähnlich geprägten Zustände in Syrien spricht die Beklagte ebenfalls nur pauschal an, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass das Verwaltungsgericht bei ausdrücklicher Erwähnung jener Zustände festgestellt hat, es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Familienvater seine Ehefrau und drei Kinder (gerade) in einer solchen Lage über einen längeren Zeitraum verlasse, besonders wenn berücksichtigt werde, dass der Kläger mangels Aussicht auf eine den Zuständen in Syrien geschuldete Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht mit einer Wiedervereinigung der Familie im Bundesgebiet rechnen könne. Unter welchen Umständen der Kläger „direkt“ nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils über seinen Prozessbevollmächtigten um eine Visumerteilung auch für zwei weitere Kinder gebeten habe (was seine familiäre Verwurzelung in Syrien in Frage stelle), zeigt die Beklagte nicht den Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) entsprechend auf. Es bleibt offen, ob der Wunsch von dem Kläger ausgegangen ist, oder sein Prozessbevollmächtigter ihn aus eigenem Entschluss angebracht hat. Ferner führt die Beklagte den konkreten Adressaten der Bitte nicht an und lässt auch nicht erkennen, wie ernstlich die Frage vorgebracht worden ist. Dass die von dem Schwager des Klägers zu 1. abgegebene Verpflichtungserklärung lediglich der Finanzierung seines Aufenthalts diene, nicht jedoch die rechtzeitige Rückkehr sicherstelle, hat das Verwaltungsgericht nicht anders angenommen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit und dem Leistungswillen des Dr. H. folgen noch nicht daraus, dass seine Erklärung keinen Endzeitpunkt für die Verpflichtung nennt und (daher) „möglicherweise“ einen Daueraufenthalt betreffe, zumal es sich um eine behördliche Ausfüllung des Formulars handelt, von der nicht erkennbar ist, welchen Einfluss der Verpflichtungsgeber im Einzelnen auf sie genommen hat. Welche konkrete Kritik die Beklagte mit dem Hinweis äußern möchte, die Verpflichtungserklärung sei trotz dreier Kinder, denen Dr. H. unterhaltspflichtig sein „dürfte“, „nur glaubhaft gemacht“, erschließt sich nicht. 2. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa als gebundene Entscheidung ausgestaltet hat, ist aus den zu 1. genannten Gründen in zulassungsrechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich. 3. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) besteht nicht. Für einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss nicht nur substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und für geboten erachteten Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 19.12 -, juris Rn. 14). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es ist überdies schon nicht hinreichend substanziiert, wenn es nur pauschal auf „die fehlenden Unterlagen“ sowie auf von dem Verwaltungsgericht im Tatbestand nach Auffassung der Beklagten übergangene „entscheidungserhebliche Details“ verweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).