OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 N 47.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0503.OVG3N47.12.0A
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wenn ein Schulträger die Schule nach Aufhebung der Betriebsgenehmigung geschlossen und ein Jahr lang nicht betrieben hat, muss der Rechtsstreit nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung beendet werden, sondern es ist dem Schulträger - nach einem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts - ohne Weiteres möglich, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsaufhebung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) klären zu lassen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Schulträger die Schule nach Aufhebung der Betriebsgenehmigung geschlossen und ein Jahr lang nicht betrieben hat, muss der Rechtsstreit nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung beendet werden, sondern es ist dem Schulträger - nach einem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts - ohne Weiteres möglich, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsaufhebung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) klären zu lassen.(Rn.4) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht teilweise stattgeben dürfen, stellt das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht mit Erfolg in Frage. Hierbei kann letztlich offen bleiben, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die mit Bescheid vom 26. Mai 2010 aufgehobene Ersatzschulgenehmigung für die von der Klägerin betriebene Berufsfachschule für Altenpflege gemäß § 99 Abs. 2 SchulG erloschen ist. Zweifel an der Ansicht des Beklagten könnten sich insoweit allerdings ergeben, als die Einstellung des Schulbetriebs eine (bloße) Vollziehung des angegriffenen Bescheides darstellt, der eine Zuweisung der an der streitgegenständlichen Schule unterrichteten Schülerinnen und Schüler an andere Schulen fordert. Zu der Frage, inwieweit diese Vollziehung hier ausnahmsweise als Erledigung anzusehen ist, weil sie nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Selbst wenn man zu Gunsten des Zulassungsantrags unterstellt, dass die Klägerin die Schule nach Erlass des Aufhebungsbescheides geschlossen oder ohne Zustimmung des Beklagten ein Jahr lang nicht betrieben und sich der Bescheid infolge des hierdurch bewirkten Erlöschens der Genehmigung erledigt hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Anders als der Beklagte meint, hätte der Rechtsstreit dann nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung beendet werden müssen, sondern es wäre der Klägerin - nach einem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts - ohne Weiteres möglich gewesen, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsaufhebung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) klären zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob die (unterstellte) Erledigung bereits vor oder erst nach Klageerhebung eingetreten wäre (zur analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung vor Klageerhebung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88 -, juris Rn. 19). Das erforderliche Feststellungsinteresse hätte vorgelegen. Die Aufhebung der Genehmigung greift wegen der in dem Bescheid angeführten und der Klägerin vorgehaltenen gravierenden Mängel in die ihr gemäß Art. 7 Abs. 4 GG zustehende, verfassungsrechtlich verbürgte Privatschulfreiheit ein und begründet ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die (unterstellte) Erledigung letztlich eine Folge der Vollziehung des Bescheides ist, weil dieser eine Zuweisung der noch vorhandenen Schülerinnen und Schüler an eine andere Schule fordert, und der Beklagte im Rechtsmittelverfahren betont, er sei mit einer Abwicklung und Schließung der Schule, nicht aber mit einer temporären Einstellung des Schulbetriebs einverstanden gewesen. Da der Zulassungsantrag auf die erstinstanzliche Würdigung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht eingeht, ist insoweit die Sicht des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auf die Frage, ob die Genehmigung nach Erlass des angegriffenen Bescheides gemäß § 99 Abs. 2 SchulG erloschen ist, kommt es - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (Ziffer 38.2 des Streitwertkataloges). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).