Beschluss
OVG 9 B 1.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGBEBB:2019:0314.9B1.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Oktober 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 330,40 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Bei einer Ablesung am 21. November 2008 stellte der Beklagte fest, dass eine Wasser-Eigenversorgungsanlage des Klägers mit dem Hausnetz verbunden war. Der Beklagte gab dem Kläger eine Trennung bis zum 21. Dezember 2008 auf. Darüber hinaus gab er dem Kläger auf, eine Wasserzählereinrichtung zu installieren, die eine Berechnung der Abwassermenge ermöglichte. Bei einer Nachkontrolle am 22. Dezember 2008 stellte der Beklagte fest, dass eine Trennung der Eigenversorgungsanlage vom Hausnetz erfolgt sei. 2 Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 setzte der Beklagte zunächst wegen der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserentsorgung in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Schmutzwassermengengebühren nach dem abgelesenen oder geschätzten Stand des Frischwasserzählers fest (9 m³; 25,20 Euro). Darüber hinaus setzte der Beklagte wegen der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserentsorgung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 noch zusätzliche Schmutzwassermengengebühren auf Schätzbasis fest (2006: 25 m³, 70 Euro; 2007: 42 m³, 117,60 Euro; 2008: 51 m³, 142,80 Euro; Summe: 330,40 Euro). 3 Den gegen Letzteres erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 zurück. Der Kläger habe mit seiner Eigenversorgungsanlage Sozialeinrichtungen des Hauses mit Wasser versorgt und damit Abwasser (ungemessen) dem zentralen Abwasserkanal zugeführt. Es erfolge eine rückwirkende Festsetzung von Abwassergebühren. Berücksichtigt worden sei das durchschnittliche Abwasseraufkommen für einen Zwei-Personen-Haushalt (60 m³/Jahr). 4 Ausweislich einer Postzustellungsurkunde ging der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 20. März 2009 zu. Eine am 7. April 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klageschrift vom 24. März 2009 ist mit einem Computer verfasst worden. Nach den Leerzeilen für die Unterschrift findet sich dort die gedruckte Namenswiedergabe „M...“. Darunter steht einmal handschriftlich „K...“, daneben handschriftlich noch einmal „K...“. Am 15. Mai 2009 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben des Klägers ein, worin dieser mitteilte, seine Ehefrau habe die Klageschrift getippt und unterschrieben. Sie hätten nicht gewusst, dass das nicht richtig sei. Er füge noch eine von ihm unterschriebene Klageschrift bei. Nach Hinweis des Gerichts, dass bereits die am 7. April 2009 eingegangene Klageschrift zwei Unterschriften trage, hat der Kläger angegeben, sie wohl doch schon unterschrieben zu haben. 5 Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid vom 26. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der für 2006 bis 2008 zusätzlich festgesetzten Abwassergebühren (330,40 Euro) aufgehoben. Die Klage sei zulässig. Ein Vergleich der Unterschrift(en) auf der Klageschrift und auf weiteren Schriftsätzen zeige, dass der Kläger schon die Klageschrift eigenhändig unterschrieben habe. Die Klage sei auch begründet. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger Wasser aus der Regenwasser-/Schichtenwasserzisterne in sein Haus - und damit die Abwasseranlage - geleitet habe. Der Kläger behaupte, die Verbindung der häuslichen Wasseranlage mit der Eigenversorgungsanlage habe dazu gedient, im Sommer auch außen Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nutzen zu können. Ein Rückschlagventil habe eine umgekehrte Fließrichtung verhindert. Insoweit gebe es gegenteilige Angaben des Klägers und eines Mitarbeiters des Beklagten. Eine eindeutige Feststellung sei vorliegend nicht möglich. Das gehe zu Lasten des Beklagten, der die Beweislast für die gebührenpflichtige Einleitung von Abwasser trage. 6 Mit Beschluss vom 10. Januar 2014 hat der erkennende Senat die Berufung des Beklagten zugelassen. Der Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klagefrist habe nur durch die am 7. April 2009 eingegangene Klageschrift gewahrt werden können. Diese sei im Klarnamen aber nur mit „M...“ unterzeichnet. Darüber hinaus unterschieden sich die Unterschriften unter dieser Klageschrift im Schriftbild erheblich von den sonstigen Unterschriften des Klägers. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Er habe erstmals am 22. November 2008 eine nicht angemeldete Eigenversorgungsanlage des Klägers auf dessen Grundstück bemerkt, die hinter dem Wasserzähler mit der Hauswasseranlage verbunden gewesen sei. Nachfolgend habe der Kläger die Verbindung ohne Beteiligung Dritter und ohne Dokumentation zurückgebaut. Für die Existenz des vom Kläger behaupteten Rückschlagventils gebe es keine Belege. Schon angesichts dieser Umstände sei die Beweislastentscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend gewesen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sich zur Berufung des Beklagten nicht geäußert. II. 10 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130a VwGO). Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung des Beklagten begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. 12 1. Allerdings ist die Klage zulässig. Die vom 24. März 2009 datierende und am 7. April 2009 eingegangene Klageschrift hat die Klagefrist gewahrt. Insbesondere hat der Kläger sie eigenhändig unterschrieben. Soweit der Beklagte geltend macht, die am 7. April 2009 bei Gericht eingegangene Klageschrift sei in Wahrheit von der Ehefrau des Klägers unterschrieben worden, überzeugt das nicht. Die Klageschrift weist zwei Unterschriften auf. Eine davon weist deutliche Ähnlichkeiten mit der Unterschrift auf, die der Kläger auf einem später übersandten und am 15. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Exemplar der Klageschrift angebracht hat (Bl. 17 der Gerichtsakte). Danach hat jedenfalls auch der Kläger selbst die am 7. April 2009 eingegangene Klageschrift unterschrieben. Dass die zweite Unterschrift von der Ehefrau des Klägers gefertigt sein mag, ist unschädlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Klägers in Wahrheit beide Unterschriften gefertigt haben sollte, bestehen nicht. Wer „für“ einen anderen unterschreibt, hat im Gegenteil keinen Grund, das zweifach und mit zwei unterschiedlichen Unterschriften zu tun. 13 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Streit stehen nur die „nachberechneten“ Abwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 (70 Euro + 117,60 Euro + 142,80 Euro = 330,40 Euro). Auch insoweit ist der Bescheid vom 26. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 indessen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die „nachberechneten“, d. h. auf der Grundlage einer Mengenschätzung zusätzlich festgesetzten Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, es gehe zu Lasten des Beklagten, dass sich der vom Beklagten angenommene zusätzliche Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung nicht beweisen lasse. Zwar trägt der Beklagte die materielle Beweislast für die Erfüllung des Gebührentatbestandes. Indessen steht vorliegend außer Streit, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 den Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserentsorgung erfüllt hat. Strittig ist demgegenüber allein der Umfang der Inanspruchnahme. Insoweit kann nicht gleichsam direkt auf allgemeine Beweislastregeln zurückgegriffen werden. Vielmehr bilden die satzungsrechtlichen Regelungen zum modifizierten Frischwassermaßstab und die in diesem Rahmen vorgesehene Beweislastverteilung den Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung. Mit dem modifizierten Frischwassermaßstab trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen (oder gewonnenen) Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) angemessen abzubilden. Der modifizierte Frischwassermaßstab ist prinzipiell zulässig, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11 ff.). Allerdings muss die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Die Frage, welche Beweisanforderungen insoweit satzungsmäßig im Einzelnen gestellt werden dürfen, ist letztlich in Abwägung der erhebungstechnischen Vorteile einer möglichst weitgehenden Gebührenbemessung nach dem Frischwasserbezug mit den Interessen des Grundstückseigentümers an einer möglichst „gerechten“ Erfassung seiner tatsächlichen Entsorgungsmenge zu beantworten. Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12, und vom 14. Januar 2014 - OVG 9 N 188.12 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris Rn. 13). 15 Gemessen daran gilt hier Folgendes: Die Leistungsgebühr [d. h. die Schmutzwassermengengebühr] wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die Abwasserentsorgungsanlage gelangt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Abwassergebührensatzung vom 16. Juli 2002 in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzung - im Folgenden: AGS). Als in die Abwasserentsorgungsanlage gelangt gilt auch die (in einer Eigenversorgungsanlage) auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (§ 2 Abs. 4 Buchstabe b Fall 1 AGS). Diese Wassermenge hat der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres anzeigen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 AGS) und durch einen geeichten Mengenzähler nachzuweisen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 AGS). Der Zweckverband kann hierauf verzichten und stattdessen nachprüfbare Unterlagen verlangen (§ 2 Abs. 6 Satz 4 AGS). Er ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann (§ 2 Abs. 6 Satz 5 AGS). Da die gewonnene Wassermenge ebenso wie die aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung bezogene Wassermenge als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt „gilt“, wird auch sie der Schmutzwassergebührenbemessung zu Grunde gelegt. Allerdings gilt für beide Wassermengen gleichermaßen, dass bei der Gebührenbemessung auf Antrag die Wassermengen abgesetzt (d. h. abgezogen) werden, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt sind, soweit sie durch eine geeichte Wassermengenmessung nachgewiesen werden (§ 2 Abs. 7 Satz 1 AGS). Der Antrag ist ebenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 AGS). 16 Gibt es auf einem Grundstück - wie üblich - eine häusliche Wasserleitungsanlage, die einerseits mit dem öffentlichen Versorgungsnetz und andererseits über „Verbrauchsstellen“ (wie Waschbecken etc.) auch mit der Abwasserkanalisation verbunden ist, und daneben eine eigene Wassergewinnungsanlage, die klar von der häuslichen Wasserleitungsanlage (und damit der Abwasserkanalisation) getrennt ist, so mag u. U. es überzogen sein, vom Grundstückseigentümer zu verlangen, die in seiner Wassergewinnungsanlage gewonnene Wassermenge durch einen geeichten Zähler zu messen und das Messergebnis binnen zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres anzuzeigen, nur damit die gemessene Wassermenge im Rahmen der Schmutzwassergebührenbemessung erst zum Wasserbezug auf dem Grundstück hinzugerechnet und sodann „eine logische Sekunde später“ als nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation gelangt wieder abgezogen wird. In derartigen Fällen mag es aus Verhältnismäßigkeitsgründen möglicherweise naheliegen, das Wasser aus der eigenen Wassergewinnungsanlage bei der Schmutzwassergebührenbemessung von vornherein auszublenden, ohne erst die Installation einer Messeinrichtung zu verlangen. Anders liegt es indessen, wenn keine klare Anlagentrennung vorliegt, sondern es infolge einer leitungsmäßigen Verbindung möglich erscheint, dass Wasser aus der eigenen Wassergewinnungsanlage über eine leitungsmäßige Verbindung zu häuslichen Verbrauchsstellen in die Kanalisation gelangt. In diesem Fall kann die Satzung nur so verstanden werden, dass der Grundstückseigentümer sich entweder an die satzungsrechtlich geregelten Vorgaben halten (d. h. Messung der gewonnenen Wassermenge, fristgerechte Anzeige, Messung der Absatzmenge und fristgerechte Anzeige) oder den Nachweis einer klaren Trennung der eigenen Wassergewinnungsanlage von der öffentlichen Abwasseranlage führen muss. Andernfalls muss er sich zumindest gefallen lassen, dass der Zweckverband schätzt, wieviel Wasser aus der Eigenversorgungsanlage in die Kanalisation gelangt ist. 17 So liegt es hier. Unstrittig hat es eine leitungsmäßige Verbindung der Wassergewinnungsanlage des Klägers mit dem häuslichen Wasserleitungsnetz und damit (über die Verbrauchsstellen im Haus) auch mit der Kanalisation gegeben. Dabei steht Aussage gegen Aussage, was die „Trennung“ durch ein Rückschlagventil angeht, das nach Angaben des Klägers nur einen Wasserfluss aus dem Haus heraus, nicht aber in das Haus hinein ermöglicht haben soll. Hier hat der Kläger es versäumt, Klarheit zu schaffen. Im Gegenteil hat er die Verbindung nicht einmal von sich aus angezeigt. Das geht zu seinen Lasten. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG. 19 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.