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Beschluss

OVG 61 PV 3.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1124.OVG61PV3.11.0A
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Leitsätze
Eine einstweilige Verfügung kann in personalvertretungsrechtlichen Verfahren auch auf eine Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts gerichtet sein.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2011 geändert. Es wird festgestellt, dass die Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten im Landesbetrieb Forst Brandenburg außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen durch den Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 65 Nr. 1 PersVG Bbg verletzt. Diese Feststellung gilt längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz (VG 21 K 1715/11.PVL).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einstweilige Verfügung kann in personalvertretungsrechtlichen Verfahren auch auf eine Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts gerichtet sein.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2011 geändert. Es wird festgestellt, dass die Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten im Landesbetrieb Forst Brandenburg außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen durch den Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 65 Nr. 1 PersVG Bbg verletzt. Diese Feststellung gilt längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz (VG 21 K 1715/11.PVL). I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Verfügung die Feststellung einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten im Landesbetrieb Forst Brandenburg. Das (vormalige) Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) des Landes Brandenburg und der dortige Hauptpersonalrat schlossen am 24. Februar 2005 eine Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz eines automatisierten Personalinformationssystems (PerIS) zur Verarbeitung von Personaldaten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des genannten Ministeriums. Dem Geschäftsbereich des MLUV unterstanden zum damaligen Zeitpunkt u.a. die Ämter für Forstwirtschaft, die mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aufgelöst wurden. Ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen gingen kraft Gesetzes auf den zeitgleich neu errichteten Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ (LFB) über. Mit Wirkung vom 6. November 2009 wurden die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden neu festgelegt. In der Folge wechselte der LFB in die Zuständigkeit des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL). Zwischen dem MIL und dem dortigen Hauptpersonalrat ist gegenwärtig eine Dienstvereinbarung über den Einsatz von PerIS in Verhandlung. Zurzeit jedoch sieht der Beteiligte sich und den Antragsteller noch an die Dienstvereinbarung vom 24. Februar 2005 gebunden und hält die Anwendung von PerlS im Einzelfall für mitbestimmt. Anlass für das vorliegende Verfahren sind Zuordnungsverfahren im Rahmen der Forstreform. Mithilfe von PerIS generiert der Beteiligte Excel-Tabellen persönlicher und „sozialrelevanter“ Daten von Mitarbeitern des LFB zwecks Vergabe von „Sozialpunkten“. Dieses sogenannte Sozialranking dient dazu, die Einsparvorgaben für die Brandenburger Forstbetriebe im Personalbereich (Verminderung der Zahl der Mitarbeiter von rd. 2.400 auf rd. 1.500 Mitarbeiter) „sozialverträglich“ umzusetzen. Entsprechend seiner Rechtsauffassung beteiligt der Beteiligte den Antragsteller ungeachtet seiner Einwände an dem Einsatz von PerIS nicht. Daraufhin hat der Antragsteller am 25. August 2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - VG 21 K 1715/11.PVL - eingeleitet und eine einstweilige Verfügung beantragt. Er hält die Dienstvereinbarung vom 24. Februar 2005 seit Eintritt des LFB in den Zuständigkeitsbereich des MIL nicht mehr für anwendbar und demzufolge sein Mitbestimmungsrecht aus § 65 Nr. 1 PersVG Bbg bei der automatisierten Datenverarbeitung für verletzt. Der andauernde Rechtsverlust rechtfertige eine Eilentscheidung des Gerichts. Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrages ausgeführt: Die betroffenen Stammdaten seien einmalig aus PerIS generiert worden. Eine handschriftliche Übertragung der Daten aus den Personalakten hätte einen nicht vertretbaren Aufwand bedeutet. Da der damals zuständige Hauptpersonalrat im MLUV durch den Abschluss der genannten Dienstvereinbarung sowohl bei der Einführung als auch bei der Anwendung des Datenverarbeitungssystems beteiligt worden sei, basiere die gegenwärtige Nutzung von PerIS auf einer mitbestimmten Vereinbarung zur Einführung und Anwendung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten. Daher komme es auf die Frage, ob die Rahmenvereinbarung mit der Neustrukturierung der Ressorts ihre Wirksamkeit verloren habe, gar nicht an. Seiner Ansicht nach gelte jedoch die Dienstvereinbarung fort, da der LFB weder aufgelöst noch in eine andere Dienststelle eingegliedert worden sei. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag durch Beschluss vom 17. Oktober 2011 mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs abgelehnt: Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 65 Nr. 1 PersVG Bbg sei nicht verletzt, weil die Datenverarbeitung mittels PerIS von der Rahmendienstvereinbarung gedeckt sei. Mit der Bildung des LFB zum 1. Januar 2009 seien die rechtlichen Verpflichtungen der zuvor bestehenden Ämter für Forstwirtschaft auf diesen übergegangen. Mangels Abschlusses einer neuen Dienstvereinbarung gelte die Rahmendienstvereinbarung vom 24. Februar 2005 gemäß ihres § 7 Abs. 3 Satz 3 fort. Im Hinblick auf die unmittelbare Geltung im LFB sei dieser durch die Unterstellung unter ein neues Ministerium nicht aus der Bindung an die Dienstvereinbarung entlassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er wie folgt begründet: Die streitgegenständliche Rahmendienstvereinbarung sei schon zum Zeitpunkt der Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft sowie der damit einhergehenden Errichtung des LFB am 1. Januar 2009 außer Kraft getreten. Ein derartiger Untergang der Dienststelle bedeute auch ein Außerkrafttreten der bisherigen Dienstvereinbarungen in diesem Bereich. Ein Übergang der rechtlichen Verpflichtungen der Ämter für Forstwirtschaft auf den LFB betreffe nicht kollektivrechtliche Vereinbarungen wie die streitgegenständliche Dienstvereinbarung. Spätestens aber nachdem der LFB im November 2009 dem Geschäftsbereich des MIL unterstellt worden sei, habe die Dienstvereinbarung geendet. Zwar würden die Normen einer Dienstvereinbarung gemäß § 613a Abs. 2 BGB Bestandteil der übergehenden Arbeitsverhältnisse, sie gölten jedoch nicht in ihrer bisherigen kollektivrechtlichen Form fort. Vielmehr verlören sie ihre Rechtsnatur als Dienstvereinbarung und damit auch ihre unmittelbare und zwingende Wirkung. Mangels ausdrücklicher Bestimmungen zur Nachwirkung sei eine solche nach dem Ende der Dienstvereinbarung nicht eingetreten. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2011 zu ändern und vorläufig festzustellen, dass die Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten im Landesbetrieb Forst Brandenburg außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen durch den Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 65 Nr. 1 PersVG Bbg verletzt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 PersVG Bbg i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen. Die begehrte Verfügung erscheint zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf das streitige Mitbestimmungsrecht zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch in Form eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses mit der dafür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht i.S.v. § 95 Abs. 2 PersVG Bbg, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 920 Abs. 2, 935 ff. ZPO. Da in personalvertretungsrechtlichen (Hauptsache-)Beschlussverfahren Feststellungsanträge zur Klärung von Beteiligungsrechten wegen des objektiv-rechtlichen Charakters des Verfahrens einerseits und der Bindung der Dienststellen an Recht und Gesetz andererseits das maximale und zugleich hinreichende Rechtsschutzziel darstellen, können sie diesen Zweck auch erfüllen, wenn sie in Gestalt einer einstweiligen Verfügung ergehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17. März 1994 - TL 2868/93 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.; noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 39 ff.). Weil damit jedoch die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, muss in diesen Fällen nahezu eine Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bestehen und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers drohen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 46, m.w.N.). Beides ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat als nach § 76 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 2 PersVG Bbg zuständiger Gesamtpersonalrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Nr. 1 PersVG Bbg. Denn bei der Generierung von Stammdaten aus PerIS und deren Verwendung zwecks Erstellung von Excel-Tabellen mit beschäftigtenbezogenen Daten handelt es sich um die „… Anwendung … von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen“ im Sinne dieser Vorschrift. Da der Beteiligte vor Durchführung der Maßnahme weder die Zustimmung des Antragstellers eingeholt hat (vgl. § 61 Abs. 1 PersVG Bbg) noch eine vorläufige Regelung getroffen hat (vgl. § 61 Abs. 9 und 10 PersVG Bbg), verletzt die Anwendung von PerIS im Anlassfall das genannte Beteiligungsrecht. Entgegen der Ansicht des Beteiligten gilt das Zustimmungserfordernis für jede Anwendung von PerIS, d.h. für jeden einzelnen Arbeitsvorgang. § 65 Nr. 1 PersVG Bbg differenziert ausdrücklich zwischen Einführung und Anwendung der Datenverarbeitungssysteme, wobei unter „Einführung“ unschwer die erstmalige Aufnahme der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen ist, während die „Anwendung“ sich auf jede einzelne Nutzung der Datenverarbeitungsanlage bezieht (vgl. Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl., 2010, § 85 Rn. 282 zu der vergleichbaren Vorschrift in § 85 Abs. 2 Nr. 8 PersVG Berlin). Die Zustimmung zur Anwendung von PerIS gilt auch nicht nach § 7 Abs. 1 der Rahmendienstvereinbarung vom 24. Februar 2005 als erteilt. Zwar werden mit dem Abschluss einer (Rahmen-)Dienstvereinbarung die Beteiligungsrechte der Personalvertretung - auch derjenigen einer nachgeordneten Dienststelle - in allen Einzelfällen mit dem gleichen sachlichen Gegenstand abgegolten. Es handelt sich hierbei um eine vorweggenommene Beteiligung des Personalrates für alle zukünftigen Fälle (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 -, juris Rn. 32; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2009 - OVG 62 PV 4.07 -, juris Rn. 41). Die zwischen dem ehemaligen MLUV und dem dortigen Hauptpersonalrat abgeschlossene Rahmendienstvereinbarung, bei der es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, kann jedoch keine Wirkung gegenüber den hiesigen Beteiligten beanspruchen. Die Auflösung der vormaligen Ämter für Forstwirtschaft und die damit einhergehende Errichtung des LFB zum 1. Januar 2009 (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung des Landes Brandenburg vom 19. Dezember 2008, GVBl. I S. 367) führte allerdings noch nicht zur Unanwendbarkeit der Rahmendienstvereinbarung. Denn der neugegründete LFB war eine Dienststelle im Geschäftsbereich des MLUV, mit der Folge, dass er bereits aus diesem Grunde - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der LFB Rechtsnachfolger der Ämter für Forstwirtschaft war - der Rahmendienstvereinbarung unterfiel. Die Bindung des LFB an die Rahmendienstvereinbarung vom 24. Februar 2005 ist jedoch mit dessen Wechsel in den Geschäftsbereich des MIL zum 6. November 2009 entfallen, da der LFB seither keine Dienststelle im Geschäftsbereich des (vormaligen) MLUV mehr ist und Überleitungsvorschriften für eine Fortgeltung der Rahmendienstvereinbarung im Geschäftsbereich des MIL nicht existieren. § 7 Abs. 3 Satz 3 der Rahmendienstvereinbarung, der eine Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Dienstvereinbarung vorsieht, gilt lediglich für den vorliegend nicht einschlägigen Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1). § 8 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) i.V.m. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 12. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 26 vom 26. Mai 2010) regelt ausschließlich den Übergang von Zuständigkeiten der bisher zuständigen obersten Landesbehörden auf die nach der Neufestlegung der Geschäftsbereiche zuständigen obersten Landesbehörden. Eine Bindung des LFB an die Rahmendienstvereinbarung lässt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht mit einer „unmittelbaren Geltung“ derselben im LFB begründen. Rahmendienstvereinbarungen wirken zwar wie ein Gesetz von außen unmittelbar auf die Rechte und Pflichten der betrieblichen Personalräte aller nachgeordneten Dienststellen ein (vgl. hierzu Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl., § 73 Rn. 10; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 73 Rn. 5), dies aber nur, solange die oberste Dienstbehörde, die die Dienstvereinbarung mit ihrem (Haupt-)Personalrat abgeschlossen hat, noch existiert. Im Falle der Umorganisation der Verwaltung gilt eine Dienstvereinbarung, die zwischen einer übergeordneten Dienststelle mit der dortigen Stufenvertretung mit Wirkung für den gesamten Geschäftsbereich zustande gekommen ist, nur fort, wenn die von der Dienstvereinbarung erfassten Dienststellen erhalten bleiben oder wenn der Dienststellenorganismus im Wesentlichen unverändert bleibt und so seine Identität wahrt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 P 1.03 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 1998 - OVG 60 PV 3.97 -, PersR 1999, 357 f., zur Errichtung des zentralen Landesschulamtes in Berlin und dem Wegfall der zuvor zwischen den bisherigen Dienststellen und ihren Personalräten abgeschlossenen Dienstvereinbarungen). Ausgehend von diesem Grundsatz kann vorliegend die streitgegenständliche Rahmendienstvereinbarung keine Gültigkeit mehr für den Bereich des LFB beanspruchen, da dessen ursprüngliche, übergeordnete Dienststelle, das MLUV, als solche nicht mehr fortbesteht bzw. dessen Zuständigkeit für das LFB auf das MIL übergegangen ist. Angesichts der fehlenden Dienststellenidentität verbietet sich auch ein Rückgriff auf die vom Beteiligten herangezogene Regelung des § 613a Abs. 1 BGB, deren Anwendbarkeit im Übrigen einmal unterstellt. Einen Verfügungsgrund hat der Antragsteller ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 41). Vorliegend ist ein Rechtsverlust, der in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnte, auf Seiten des Antragstellers zu befürchten. Er hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Beteiligte PerIS weiterhin anwendet. Dies kann angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache zu einem kompletten Rechtsverlust auf Seiten des Antragstellers dergestalt führen, dass der Beteiligte das Zuordnungsverfahren im Rahmen der Forstreform vollständig unter Anwendung automatisierter Verarbeitung von Beschäftigtendaten mittels des Systems PerIS durchführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung für den Beteiligten unzumutbare Folgen hätte oder ihr sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstünden. Dabei hat der Senat dem Umstand, dass die einstweilige Verfügung, der eine rechtliche Beurteilung lediglich glaubhaft gemachter Tatsachen zugrundeliegt, vorläufiger Natur ist, durch ihre zeitliche Beschränkung längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz (VG 21 K 1715/11.PVL) Rechnung getragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).