Beschluss
OVG 2 L 18/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1119.OVG2L18.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige, von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR sowie hilfsweise auf 2.500 EUR begehren, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das am 31. Juli 2025 eingegangene vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Recht auf 1.250 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abgedruckt in NordÖR 2025, 471). Danach wird für die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) als Streitwert der halbe Auffangwert pro Person, mithin ein Betrag von 2.500 EUR empfohlen. Der Senat setzt in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die auf vorläufige Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung gerichtet sind, in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 (entspricht Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013) trotz der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nur den halben Auffangwert fest (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2018 – OVG 2 S 27.18 – juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2024 – OVG 3 S 42/24 – juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 29. August 2025 – 19 CE 25.1391 – juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).