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Beschluss

2 M 3/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0611.2M3.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil das Verfahren, für das sie begehrt wird, mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 durch Klagerücknahme beendet worden ist. Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO) und damit für die Zukunft bewilligt. Ein Fall, in dem Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch noch nach dem Abschluss des Verfahrens gewährt werden kann, liegt hier nicht vor. Die Klagerücknahme lässt die Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO rückwirkend entfallen. Damit entfällt der Zeitpunkt der Entscheidungsreife, auf den bezogen in einem Ausnahmefall rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte. Aus diesem Grund kommt eine nachträgliche Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den - hier vorliegenden - Fall der Klagerücknahme grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2025 - OVG 12 M 4/25 - juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 8. März 2012 - OVG 11 M 10.12 - juris Rn. 1; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2021 - 7 D 11518/20 - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 20. April 2017 - 13 E 219/17 - juris Rn. 2). Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers teilt der Senat nicht. Ob der (erneute) Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vor der Klagerücknahme bewilligungsreif war, obgleich der Kläger keine erneute bzw. aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte, kann danach offenbleiben. Ob aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise auch nach Klagerücknahme Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wenn dem Antragsteller ein weiteres Abwarten mit der Prozesserklärung unzumutbar oder die Verfahrensbeendigung nicht zuzurechnen war (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, Rn. 134 zu § 166 VwGO), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 im Hinblick auf die zuvor zustande gekommene Einigung des Klägers und der Beklagten über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und die vom Kläger danach geschuldete Klagerücknahme mitgeteilt hatte, sie schließe sich auch "einer etwaigen Erledigungserklärung unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast" an, und das Verwaltungsgericht den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2024 "an die Erledigungserklärung" erinnert hatte, ist dafür, dass dem Kläger die Art der Verfahrensbeendigung nicht zuzurechnen wäre, nichts ersichtlich. Dass er bei Abgabe der Rücknahmeerklärung bereits zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, vermag hieran nichts zu ändern. Es stand zuvor ausreichend Zeit zur Verfügung, die Art der verfahrensbeendenden Erklärung und die hiermit verbundenen Konsequenzen zu überdenken. Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, dass das Verwaltungsgericht zuvor mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 erklärt hatte, der "PKH-Antrag" werde "nicht daran scheitern, dass zuvor eine Hauptsache-Erledigungserklärung abgegeben wurde". Von dem anwaltlich vertretenen Kläger konnte erwartet werden, dass ihm der Unterschied zwischen einer Erledigungserklärung und einer Klagerücknahme bekannt war. Gründe, warum die Antwort des Verwaltungsgerichts nicht "wörtlich" zu verstehen gewesen wäre, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Formulierung der Anfrage des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Dafür, dass der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Verwaltungsgericht auch im Falle einer Klagerücknahme Prozesskostenhilfe bewilligen würde, gibt der Schriftsatz des Klägers nichts her. Für eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).