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Beschluss

OVG 2 S 13/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0719.OVG2S13.23.00
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Leitsätze
Es liegt in der Regel nahe, dass die Ordnungsbehörden und die Polizei ihr pflichtgemäßes Ermessen in eindeutigen Fällen, wenn also die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht, nur in der Weise ausüben können, dass sie sich zunächst an diejenige Person halten, die durch ihr Verhalten die Gefahr letztlich verursacht, also die „letzte Bedingung“ gesetzt hat. (Rn.3) Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der gerechten Lastenverteilung, das im allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung angesiedelt ist. (Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 23. September 2022 wird auch insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin die Beseitigung der LED-Monitore aufgegeben und ihr die Nutzung der Vitrinen für Fremdwerbung untersagt worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt in der Regel nahe, dass die Ordnungsbehörden und die Polizei ihr pflichtgemäßes Ermessen in eindeutigen Fällen, wenn also die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht, nur in der Weise ausüben können, dass sie sich zunächst an diejenige Person halten, die durch ihr Verhalten die Gefahr letztlich verursacht, also die „letzte Bedingung“ gesetzt hat. (Rn.3) Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der gerechten Lastenverteilung, das im allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung angesiedelt ist. (Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 23. September 2022 wird auch insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin die Beseitigung der LED-Monitore aufgegeben und ihr die Nutzung der Vitrinen für Fremdwerbung untersagt worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdegründe führen zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin rügt zu Recht eine fehlerhafte Störerauswahl. Die Antragstellerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie nicht handlungsverantwortlich (vgl. § 13 ASOG). Handlungsverantwortlicher sei nur derjenige, der durch sein Verhalten selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeigeführt habe, also derjenige, der die letzte Bedingung gesetzt und damit in eigener Person eine Gefahrenschwelle überschritten habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Auswahl des Verantwortlichen stehe im Ermessen der Behörde und es begegne keinen Bedenken, wenn sich diese wesentlich vom Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr leiten lasse, habe es verkannt, dass „ein Vorgehen gegen den Mieter und nicht gegen den Eigentümer“ vorliegend erkennbar „effektiver“ wäre. Hiermit macht sie hinreichend geltend, dass ihre Inanspruchnahme als Vermieterin und Handlungsverantwortliche sowie Eigentümerin der Vitrinen und Zustandsverantwortliche (vgl. § 14 ASOG) zu beanstanden sei. Dem ist zuzustimmen. Bei der Auswahl unter mehreren Störern im Rahmen der Gefahrenabwehr besteht zwar kein Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers stets Vorrang vor der Zustandsverantwortlichkeit hätte. Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ihr pflichtgemäßes Ermessen vielmehr im Hinblick auf die effektive und optimale Erfüllung ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr auszuüben. Es liegt aber in der Regel nahe, dass die Ordnungsbehörden und die Polizei ihr pflichtgemäßes Ermessen in eindeutigen Fällen, wenn also die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht, nur in der Weise ausüben können, dass sie sich zunächst an diejenige Person halten, die durch ihr Verhalten die Gefahr letztlich verursacht, also die „letzte Bedingung“ gesetzt hat. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der gerechten Lastenverteilung, das im allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung angesiedelt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2000 - VG 1 A 295.98 - juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. ferner: OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 2 B 37/23 - juris Rn. 42; Decker in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: Januar 2023, Rn. 179 zu Art. 76). Danach ist die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Beseitigungsanordnung und der Nutzungsuntersagung vorliegend zu beanstanden. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, ein Vorgehen gegen sie sei ausnahmsweise effektiver als die Inanspruchnahme der Mieterin, die die Gefahr unmittelbar verursacht hat, sind den Erwägungen des Antragsgegners, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, nicht zu entnehmen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, allein die Inanspruchnahme des Verhaltensstörers gewährleiste die dauerhafte Beseitigung der Störung nicht, sind dort nicht aufgeführt. Die Person der Mieterin („M…“) war dem Antragsgegner zudem schon aufgrund des entsprechenden auf den Vitrinen angebrachten Schriftzuges ohne weiteres erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).