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Beschluss

2 S 42/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0219.2S42.20.00
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Leitsätze
1. Eine Duldungsanordnung ist rechtswidrig, wenn sie der Durchsetzung eines rechtswidrigen Ausgangsverwaltungsaktes dient.(Rn.2) 2. Jedenfalls in einem Fall, in dem der Eigentümer des Denkmals „im Lager“ der Denkmalbehörde steht und zudem durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er auf sein Recht, nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen denkmalrechtlich in Anspruch genommen zu werden, von vornherein verzichtet, stehen obligatorisch Berechtigte, wollte man ihnen Einwendungen gegen den Ausgangsverwaltungsakt abschneiden, nahezu rechtlos dar. In einem solchen Fall muss es daher einem Mieter möglich sein, die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsakts im Rahmen der Anfechtung der Duldungsanordnung zur Überprüfung zu stellen.(Rn.5) 3. Wenn eine Behörde gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger eine Maßnahme trifft, ist die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung (vgl. § 1 Abs 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 S 1 VwVfG) jedenfalls dann gegeben, wenn eine vergleichbare Maßnahme auch gegenüber einem Privaten hätte ergehen können.(Rn.7) 4. Eine Anordnung, die nicht lediglich auf Erhalt, sondern auf eine umfassende Modernisierung und Umgestaltung des Denkmals zielt, überschreitet die der Denkmalbehörde durch § 8 Abs 2 S 1 DSchG Bln eingeräumte Anordnungsbefugnis.(Rn.11)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2020 wird geändert, soweit der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der im Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 18. September 2020 enthaltenen Duldungs- und Rückbauanordnung nebst Androhung der Ersatzvornahme abgelehnt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheid wird hinsichtlich der Duldungs- und Rückbauanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Duldungsanordnung ist rechtswidrig, wenn sie der Durchsetzung eines rechtswidrigen Ausgangsverwaltungsaktes dient.(Rn.2) 2. Jedenfalls in einem Fall, in dem der Eigentümer des Denkmals „im Lager“ der Denkmalbehörde steht und zudem durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er auf sein Recht, nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen denkmalrechtlich in Anspruch genommen zu werden, von vornherein verzichtet, stehen obligatorisch Berechtigte, wollte man ihnen Einwendungen gegen den Ausgangsverwaltungsakt abschneiden, nahezu rechtlos dar. In einem solchen Fall muss es daher einem Mieter möglich sein, die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsakts im Rahmen der Anfechtung der Duldungsanordnung zur Überprüfung zu stellen.(Rn.5) 3. Wenn eine Behörde gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger eine Maßnahme trifft, ist die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung (vgl. § 1 Abs 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 S 1 VwVfG) jedenfalls dann gegeben, wenn eine vergleichbare Maßnahme auch gegenüber einem Privaten hätte ergehen können.(Rn.7) 4. Eine Anordnung, die nicht lediglich auf Erhalt, sondern auf eine umfassende Modernisierung und Umgestaltung des Denkmals zielt, überschreitet die der Denkmalbehörde durch § 8 Abs 2 S 1 DSchG Bln eingeräumte Anordnungsbefugnis.(Rn.11) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2020 wird geändert, soweit der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der im Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 18. September 2020 enthaltenen Duldungs- und Rückbauanordnung nebst Androhung der Ersatzvornahme abgelehnt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheid wird hinsichtlich der Duldungs- und Rückbauanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 18. September 2020 ist wiederherzustellen, soweit der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die gegenüber dem Eigentümer des an sie vermieteten „P...“ mit Bescheid vom 7. September 2020 angeordneten Erhaltungs- und Rückbaumaßnahmen zu dulden („Duldungsanordnung“) und „Gegenstände, die sich in ihrem Besitz befinden“, zu entfernen („Rückbauanordnung“). In Bezug auf die die Rückbauanordnung betreffende Androhung der Ersatzvornahme ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Widerspruch der Antragstellerin wird voraussichtlich nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung, sondern auch hinsichtlich der Duldungsanordnung, der an die Antragstellerin ergangenen Rückbauanordnung sowie der hierauf bezogenen Androhung der Ersatzvornahme Erfolg haben. Auch diese Maßnahmen erweisen sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. 1. Die Duldungsanordnung wird aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen voraussichtlich keinen Bestand haben. Sie ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie der Durchsetzung eines rechtswidrigen Ausgangsverwaltungsaktes dient. a. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass der Antragstellerin als Adressatin des Duldungsbescheides vom 18. September 2020 Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Eigentümer des Denkmals ergangenen Erhaltungs- und Rückbauanordnung vom 7. September 2020 abgeschnitten seien. Unerheblich hierfür ist zunächst, dass diese Erhaltungs- und Rückbauanordnung möglicherweise bestandskräftig geworden ist. Denn die Bestandskraft äußert keine Bindungswirkung gegenüber der Antragstellerin, die weder an dem fraglichen Verwaltungsverfahren beteiligt noch Adressatin des Bescheides war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - 2 L 54.04/2 S 60.04 - juris Rn. 16). Ob es einem lediglich obligatorisch Berechtigten - wie vorliegend der Antragstellerin als Mieterin des „P...“ – nach dem Berliner Denkmalrecht grundsätzlich verwehrt ist, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des einer Duldungsanordnung zugrunde liegenden Ausgangsverwaltungsaktes zu erheben, kann vorliegend offenbleiben. Das Verwaltungsgericht leitet diese Rechtsauffassung offenbar aus entsprechenden Entscheidungen aus dem Baurecht ab. Denn es führt aus, die obligatorisch berechtigte Antragstellerin könne - anders als etwa eine nicht in Anspruch genommene dinglich berechtigte Miteigentümerin - die „gegenüber dem Handlungsstörer erlassene Beseitigungsverfügung im Rahmen der Duldungsverfügung“ nicht „inzident überprüfen lassen“ und müsse sich bei „‘dinglichen‘ Verwaltungsakten … auf das privatrechtliche Verhältnis zum Eigentümer verweisen lassen und etwa zivilrechtliche Mietminderungs- oder gar Schadensersatzansprüche geltend machen“. Ob dies grundsätzlich trägt, obwohl die Duldungspflicht des obligatorisch Berechtigten im Berliner Denkmalrecht, anders als die Duldungspflicht des Mieters im Baurecht, ausdrücklich normativ geregelt ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4, § 13 Abs. 1 Satz 4 DSchG Bln) und der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung der Gedanke zugrunde liegt, dass das Bauplanungsrecht auf der Gesetzgebungskompetenz für Bodenrecht beruht und dieses grundstücksbezogen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 S 28/96 - LKV 1997, 368; Beschluss vom 1. November 1988 - 2 S 8.88 - NVwZ 1989, 267; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1989 - 4 C 51/79 - juris Rn. 22 und Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9/91 - juris Rn. 8), kann offenbleiben. Denn vorliegend bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung erhebliche Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Denkmalrechts durch den Antragsgegner. So liegt der an den Eigentümer des Denkmals ergangenen Erhaltungs- und Rückbauanordnung in dem Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 7. September 2020 (Ausgangsverwaltungsakt) eine zuvor ergangene - offenbar vom Denkmaleigentümer beantragte und mit der Erhaltungs- und Rückbauanordnung nahezu inhaltsgleiche - „denkmalrechtliche… Genehmigung vom 15. Juli 2020“ zugrunde. Außerdem ist der Antragsgegner selbst Eigentümer des Denkmals. Für ihn handelt eine andere Stelle des als Denkmalbehörde tätigen Bezirksamts. Auch ist der Ausgangsverwaltungsakt - ebenso wie anschließend die streitgegenständliche Duldungsanordnung - erst ergangen, nachdem Gespräche zu den mietrechtlichen Folgen der Modernisierungswünsche des Denkmaleigentümers zwischen ihm und der Antragstellerin aufgrund von unterschiedlichen Vorstellungen über Kompensationsleistungen an die Antragstellerin gescheitert waren. Außerdem hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Denkmaleigentümer in Bezug auf die an ihn ergangene Erhaltungs- und Rückbauanordnung sogleich auf Rechtsbehelfe verzichtet habe. Angesichts dessen deutet bei summarischer Prüfung vieles darauf hin, dass der Denkmaleigentümer und die Denkmalbehörde vorliegend als Teile desselben Rechtsträgers bewusst zum Nachteil der Antragstellerin zusammengewirkt haben, um das Denkmalrecht als Mittel zur Erreichung von mietrechtlich nicht erzielbaren Duldungspflichten zu verwenden und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin durch den Hinweis auf eine nur eingeschränkte Rechtskontrolle des Ausgangsverwaltungsakts im Rahmen von Duldungsanordnungen und einen Verzicht auf Rechtsbehelfe zu beschneiden. In einem solchen Fall, in dem der Eigentümer des Denkmals „im Lager“ der Denkmalbehörde steht und zudem durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er auf sein Recht, nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen denkmalrechtlich in Anspruch genommen zu werden, von vornherein verzichtet, stünden obligatorisch Berechtigte, wollte man ihnen Einwendungen gegen den Ausgangsverwaltungsakt abschneiden, nahezu rechtlos dar. Jedenfalls in einem solchen Fall muss es einem Mieter wie der Antragstellerin nach Auffassung des Senats möglich sein, die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsakts im Rahmen der Anfechtung der Duldungsanordnung zur Überprüfung zu stellen. Insoweit ist auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen, wonach eine Duldungsanordnung nur zulässig ist, wenn auch der Ausgangsverwaltungsakt, dessen Befolgung oder Durchsetzung sie ermöglichen soll, rechtmäßig ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005, a.a.O.; vgl. auch OVG Saarlouis, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 - juris Rn. 29). b. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin stellt sich die an den Eigentümer des Denkmals ergangene Erhaltungs- und Rückbauanordnung in dem Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 7. September 2020 als rechtswidrig dar. aa. Unerheblich ist insoweit allerdings aller Voraussicht nach, dass der Antragsgegner die fragliche Erhaltungs- und Rückbauanordnung „gegen sich selbst“ erlassen hat, weil das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, - wie oben bereits ausgeführt - selbst Eigentümer des „P...“ ist. Hierin liegt kein unzulässiger Formenmissbrauch. Denn wenn eine Behörde gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger eine Maßnahme trifft, ist die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG) jedenfalls dann gegeben, wenn eine vergleichbare Maßnahme auch gegenüber einem Privaten hätte ergehen können (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 190 zu § 35). Gründe, vorliegend hieran zu zweifeln, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. bb. Die Erhaltungs- und Rückbauanordnung vom 7. September 2020 ist jedoch aus anderen in der Beschwerdebegründung genannten Gründen rechtswidrig. (1) Der Antragsgegner hat die Erhaltungsanordnung in dem Bescheid vom 7. September 2020 auf § 8 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln gestützt. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln. Danach ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln die zuständige Denkmalbehörde ermächtigt, den Verfügungsberechtigten zu verpflichten, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen, setzt dies zunächst voraus, dass der Verfügungsberechtigte der in § 8 Abs. 1 DSchG Bln geregelten gesetzlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Nur in diesem Fall kann er nach § 8 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln durch die zuständige Denkmalbehörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen durchzuführen. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln angeordneten Maßnahmen müssen dabei aber außerdem der „Erhaltung des Denkmals“ dienen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie geeignet und erforderlich sind, die Denkmalsubstanz zu sichern. Die Anordnung muss außerdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ist insoweit auf das Notwendige zu beschränken (vgl. Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, Stand: Juli 2008, Nr. 6.2 zu § 8 DSchG Bln). Die Erhaltungsanordnung in dem Bescheid vom 7. September 2020 genügt diesen Vorgaben nicht. Sie erweist sich vollen Umfangs als rechtswidrig, weil sie über das für die Erhaltung des Denkmals Notwendige hinausgeht. Die Anordnung des Antragsgegners vom 7. September 2020 beschränkt sich nicht auf Maßnahmen „zur Erhaltung des Denkmals“. Der Antragsgegner hat dem Verfügungsberechtigten nämlich in einem umfassenden Sinn aufgegeben, den „Wurzelbereich… der Altbäume durch Auflockerung des Bodengefüges“ zu verbessern, die Einfassungen der alten Baumscheiben zu entfernen, die Trinkwasserzuleitungen, die Abwasserleitungen und die elektrotechnischen Anlagen zu erneuern, eine Regenentwässerung, eine Feuerwehrzufahrt und die erforderlichen Rettungswege sowie Rampenanlagen für eine barrierefreie Erschließung herzustellen, die Belagsmaterialien der Wege und Aufenthaltsbereiche instand zu setzen bzw. zu erneuern sowie diverse Bäume zu fällen und neu zu pflanzen. Dieser Anordnung vorausgegangen war eine umfangreiche Planung, auf deren Grundlage der Verfügungsberechtigte - wie oben bereits erwähnt - eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die genannten Maßnahmen erhalten hatte. Der Antragsgegner verfolgt mit dem Bescheid vom 7. September 2020 das Ziel, den P... „auf der Grundlage“ dieser „denkmalrechtlichen Genehmigung vom 15.07.2020 und der Bauplanungsunterlage … vom 19.09.2018“ umfassend umzubauen und hierbei einen nicht (mehr) existierenden baurechtlichen Zustand aus der Vergangenheit („Gestaltung des Pratergartens von 1958“) wiederherzustellen. Hiermit überschreitet der Antragsgegner die ihm durch § 8 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln eingeräumte Anordnungsbefugnis. Denn die Anordnung zielt nicht lediglich auf Erhalt, sondern auf eine umfassende Modernisierung und Umgestaltung des Denkmals. Die Erhaltungsanordnung in dem Bescheid vom 7. September 2020 wird sich aller Voraussicht nach auch nicht teilweise als rechtmäßig erweisen. Vielmehr ist jede der in ihr enthaltenen Einzelmaßnahmen voraussichtlich auch bei isolierter Betrachtung rechtswidrig, weil sie über das für die Erhaltung des Denkmals Notwendige hinausgeht. Soweit dem Denkmaleigentümer etwa aufgegeben worden ist, den Wurzelbereich der vorhandenen Bäume zu verbessern, die Einfassungen der alten Baumscheiben zu entfernen, eine Regenentwässerung, eine Feuerwehrzufahrt und die erforderlichen Rettungswege sowie Rampenanlagen für eine barrierefreie Erschließung herzustellen, die Belagsmaterialien der Wege und Aufenthaltsbereiche instand zu setzen bzw. zu erneuern sowie diverse Bäume zu fällen und neu zu pflanzen, ist dafür, dass diese Maßnahmen für einen Erhalt der Denkmalsubstanz zwingend erforderlich sein könnten, ohne eine - hier fehlende - nähere Erläuterung nichts zu erkennen. Insbesondere ist der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen, dass die Denkmalsubstanz schadhaft oder ohne die angeordneten Maßnahmen einem Verfall preisgegeben wäre. Zwar heißt es in dem Bescheid allgemein, dass Teile des Denkmals schadhaft seien und mit dem Eintritt von weiteren Schäden gerechnet werden müsse (vgl. S. 4 des Bescheides vom 7. September 2020). Ein Bezug zu den erwähnten Einzelmaßnahmen wird hierbei jedoch nicht hergestellt. Auf eine Beseitigung etwa der im Zusammenhang mit der nach Auffassung des Antragsgegners zu erwartenden Verschlechterung des Zustandes des Denkmals erwähnten „Spontanvegetation“ zielen die erwähnten Maßnahmen gerade nicht ab. Auch die verlangte Erneuerung der Trinkwasserzuleitungen, der Abwasserleitungen und der elektrotechnischen Anlagen geht über das für die Erhaltung des Denkmals Notwendige hinaus. Soweit der Antragsgegner zur Begründung für den Austausch der Trinkwasserrohre auf die Existenz von Bleirohren und zur Begründung für den Austausch der Stromleitungen darauf verwiesen hat, dass die derzeitige Leistung der Leitungen nicht ausreichend sei, um sowohl das Restaurant als auch den Garten zu versorgen, geht es ihm ersichtlich nicht um den Erhalt der Denkmalsubstanz, sondern um eine Modernisierung des Denkmals im Interesse der zukünftigen besseren Nutzbarkeit des Denkmals. Nicht anderes gilt letztlich auch für den angeordneten Austausch der Abwasserrohre. Zwar hat der Antragsgegner diesbezüglich ausgeführt, der Austausch sei erforderlich, weil anderenfalls damit zu rechnen sei, dass „die eine oder andere Leitung“ demnächst defekt werde und „Schäden im geschützten Außenbereich“ erzeuge. Es wird jedoch nicht deutlich, warum - wie außerdem behauptet - insoweit ein partieller Austausch von Rohrabschnitten unzureichend sein sollte. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit des Austausches der gesamten Rohre „aus Gründen der Aufrechterhaltung der dauerhaften Nutzung des Denkmals, insbesondere für einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb“ deutet vielmehr darauf hin, dass es dem Antragsgegner auch insoweit um eine Modernisierung der Gartenanlage im Interesse der zukünftigen besseren Nutzbarkeit des Denkmals geht, zumal der Austausch der Abwasserrohre ersichtlich nur als Teil der beabsichtigten umfassenden Modernisierung erfolgen soll, ohne dass deutlich würde, dass er auch isoliert erforderlich und dem Verfügungsberechtigten auferlegt worden wäre. Wollte man dies anders sehen und die Begründung des Bescheides dahin verstehen, dass der Antragsgegner den vollständigen Austausch der Abwasserleitungen nicht als Modernisierungsmaßnahme geplant, sondern als für den Erhalt des Denkmals unumgänglich angesehen hat und auch isoliert angeordnet hätte, weil anderenfalls mit einer Beeinträchtigung der Denkmalsubstanz zu rechnen wäre, änderte dies nichts an einem Erfolg der Beschwerde der Antragstellerin. In diesem Fall ließe sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahme bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens erschiene offen, weil das dem Senat zur Verfügung stehende Erkenntnismaterial für die Beurteilung, ob ein vollständiger Austausch der Abwasserleitung für den Erhalt des Denkmals tatsächlich notwendig ist, nicht ausreicht und eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsste. Auch in diesem Fall müsste die Beschwerde jedoch Erfolg haben, weil dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse beizumessen wäre. Denn dafür, dass der Austausch der Abwasserleitung so eilbedürftig ist, dass die Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht abgewartet werden kann, ist angesichts der langjährigen Planung, die dem Erlass der Erhaltungsanordnung vorausgegangen ist, nichts ersichtlich. (2) Auch die im Bescheid vom 7. September 2020 enthaltene und auf § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln gestützte Anordnung des Rückbaus der Holzhütten ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so kann die zuständige Denkmalbehörde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Zu Recht macht die Antragstellerin geltend, die Rückbauanordnung sei jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner mit ihr das Ziel der vollkommenen „Neugestaltung und Herstellung eines fiktiven, in der geplanten Form nie existenten Zustands“ verfolge und § 13 Abs. 1 DSchG Bln hierauf gerichtete Maßnahmen nicht trage, zudem habe der Antragsgegner durch die Begründung des Bescheides vom 18. September 2020 zum Ausdruck gebracht, dass die Rückbauanordnung vom 7. September 2020 nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern einer erforderlichen behindertengerechten Erschließung der höher gelegenen Freifläche über eine Rampenanlage diene. Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass den erwähnten Ausführungen des Antragsgegners zu entnehmen ist, dass es ihm mit der Rückbauanordnung nicht vorrangig darum geht, eine in den Hütten liegende Minderung des Denkmalwerts des P... zu beseitigen, sondern dass er vielmehr die Absicht verfolgt, durch einen Rückbau der Hütten die Umgestaltungsmaßnahmen aus dem gleichen Bescheid zu ermöglichen, für deren Anordnung gegenüber dem Eigentümer es - unbeschadet des Umstandes, dass eine solche Umgestaltung diesem gegenüber denkmalrechtlich genehmigungsfähig sein mag - keine Rechtsgrundlage gibt. Im Übrigen erscheint es auf der Grundlage der dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnisse schon zweifelhaft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln vorliegen. Namentlich ist offen, ob vorliegend durch die in Rede stehenden Holzhütten eine Minderung des Denkmalwerts im Sinne dieser Vorschrift eingetreten ist. Der Antragsgegner hat sich in seinem Bescheid auf den schlichten und nicht näher untermauerten Hinweis beschränkt, die Holzhütten seien ohne denkmalrechtliche Genehmigung aufgestellt worden und würden das „Gesamterscheinungsbild des P... stören“. Hiermit ist die erforderliche Minderung des Denkmalwerts aller Voraussicht nach nicht hinreichend unterlegt. Denn die Feststellung einer Minderung des Denkmalwerts dürfte eine kategorienadäquate, wertende Einschätzung voraussetzen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 - juris Rn. 23). Eine Minderung des Denkmalwerts liegt danach erst dann vor, wenn durch eine Veränderung des Denkmals eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts gerade in Bezug auf eine der für das jeweilige Denkmal einschlägigen Denkmalkategorien eingetreten ist. Der B... als Gesamtanlage steht ausweislich der zum Verwaltungsvorgang genommenen „Erläuterungen zum Vorliegen eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln“ vom 10. November 2004 aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen unter Denkmalschutz (Bl. 215 VV). Ob und inwieweit der geschichtliche Aussagewert oder das städtebauliche Erscheinungsbild des Denkmals durch die Holzhütten beeinträchtigt wird, kann auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse jedoch nicht beantwortet werden. Für die Beantwortung dieser Fragen bedürfte es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einholung sachverständiger Ausführungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausscheidet. Dabei könnte auch die Frage Bedeutung erlangen, ob die - offenbar bereits seit Mitte der 1990er Jahre existierenden - Hütten vor oder nach der Unterschutzstellung des Denkmals, d.h. seiner nachrichtlichen Eintragung in die Denkmalliste (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 33), errichtet worden sind, ob es sich mithin bei dem Datum der vorgenannten „Erläuterungen zum Vorliegen eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln“ um das Eintragungsdatum handelt. 2. Danach wird der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach auch insoweit Erfolg haben, als er sich gegen die an sie ergangene Rückbauanordnung in dem Bescheid vom 18. September 2020 richtet. Diese Rückbauanordnung bezieht sich ausweislich der Begründung des Bescheides auf „Gegenstände“, die auf die gemietete Fläche verbracht oder dort fest installiert worden sind. Sie dient in erster Linie der „Realisierung des … gegen den Grundstückseigentümer angeordneten Abbruchs der … Holzhütten“ und kann sich insoweit als Annex hierzu allenfalls dann als rechtmäßig erweisen, wenn sich die von ihr in Bezug genommene Abbruch- bzw. Rückbauanordnung gegenüber dem Eigentümer als rechtmäßig erweist. Hiervon ist jedoch - wie ausgeführt - nicht auszugehen. 3. Die auf die danach zu suspendierende Rückbauanordnung vom 18. September 2020 bezogene Androhung der Ersatzvornahme stellt sich danach schon deshalb als rechtswidrig dar, weil es an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt fehlt. Insoweit ist die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. 4. Auf die Ausführungen der Beschwerde zu § 80 Abs. 3 VwGO kommt es angesichts dessen nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei es für die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren irrelevant ist, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin bereits erstinstanzlich teilweise Erfolg hatte (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).