Beschluss
OVG 2 A 1.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1210.OVG2A1.18.00
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Leitsätze
1.Unter Berücksichtigung der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist zwar über einen Normenkontrollantrag, mit dem ein Grundeigentümer gegen Festsetzungen vorgeht, die sein im Plangebiet gelegenes Grundstück unmittelbar betreffen, grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, liegt jedoch dann vor, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist.(Rn.17)
2. Das Fristerfordernis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch dann anzuwenden, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift sei funktionslos geworden.(Rn.21)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Unter Berücksichtigung der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist zwar über einen Normenkontrollantrag, mit dem ein Grundeigentümer gegen Festsetzungen vorgeht, die sein im Plangebiet gelegenes Grundstück unmittelbar betreffen, grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, liegt jedoch dann vor, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist.(Rn.17) 2. Das Fristerfordernis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch dann anzuwenden, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift sei funktionslos geworden.(Rn.21) Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan. Er ist Eigentümer des Wohngrundstücks A...,1...(Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstücke 1...und 3... ). Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Seepromenade/Dorfstraße" der (ehemaligen) Gemeinde Groß Glienicke, die am 26. Oktober 2003 in die Landeshauptstadt Potsdam eingemeindet worden ist. Den Bebauungsplan Nr. 8 „Seepromenade/Dorfstraße“ beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Glienicke in ihrer Sitzung am 15. Februar 1999. Nachdem die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 8 im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. Juni 1999 bekanntgemacht worden war, wurde der Bebauungsplan Nr. 8 nach erneuter Ausfertigung im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. September 2000 bekanntgemacht und rückwirkend zum 15. Juni 1999 in Kraft gesetzt. Der Bebauungsplan sieht für das Grundstück des Antragstellers in Ziffer 2 der grünordnerischen Festsetzungen vor, dass innerhalb der öffentlichen Grünflächen am Ufer des Groß Glienicker Sees ein öffentlich zugänglicher Fußweg in einer Breite von 3 m mit wasser- und luftdurchlässigem Ober- und Unterbau anzulegen ist (wassergebundene Decke). Eine Befahrbarkeit für Fahrzeuge aller Art wird ausgeschlossen, ausgenommen Fahrzeuge zur Bewirtschaftung der Grünflächen und des Seeufers. Die Nutzung Reiten ist unzulässig. Darüber hinaus wird die Bepflanzung näher genannter Vegetationsflächen geregelt. Der Bebauungsplan Nr. 8 „Seepromenade/Dorfstraße“ war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens, das vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg geführt worden ist. Der Antragsteller war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit Urteil vom 15. Juni 2001 (Az.: 3 D 36/99.NE) hat das Oberverwaltungsgericht den dortigen Normenkontrollantrag abgelehnt. Um den im Bebauungsplan festgesetzten Uferweg anlegen zu können, beantragte die Antragsgegnerin im Jahr 2011, das Eigentum des Antragstellers an dem Grundstück der Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstück 1... im Wege der ... Enteignung mit einer beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zu ... belasten. Dabei geht es um eine 3,00 m breite Wegefläche und einen land- und wasserseitigen Grünstreifen von jeweils 0,5 m Breite, insgesamt um eine Fläche von rund 70 m². Das Enteignungsverfahren ist noch anhängig. Am 1. Juni 2016 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin einen Teil des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 8 „Seepromenade/Dorfstraße“ in den Bebauungsplan Nr. 22 „ Am Weinberg" einzubeziehen. Die beabsichtigte Überplanung betrifft auch den Uferbereich des Groß Glienicker Sees. Dieser Plan befindet sich noch im Aufstellungsverfahren. Mit seiner am 14. Februar 2018 erhobenen Normenkontrolle macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam, da er funktionslos geworden sei. Die Antragsgegnerin habe in den vergangenen Jahren keine Maßnahmen getroffen, die den Bebauungsplan Nr. 8 umsetzen, sondern beabsichtige eine völlig andere Planung. Es sei ihm, dem Antragsteller nicht zuzumuten, über 10 Jahre einem Bebauungsplan unterworfen zu sein, der nicht oder völlig anders umgesetzt wird. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan Nr. 8 „Seepromenade/Dorfstraße" der Gemeinde Groß Glienicke vom 15. Februar 1999, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. Juni 1999 und im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. September 2000 für unwirksam zu erklären, hilfsweise Ziffer 2 der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 „Seepromenade/Dorfstraße " der Gemeinde Groß Glienicke vom 15. Februar 1999, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. Juni 1999 und im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. September 2000 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Er sei jedenfalls nicht fristgerecht erhoben worden. Im Übrigen ist sie der Ansicht, der Bebauungsplan Nr. 8 sei nicht funktionslos geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgte Anspruch auf mündliche Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist zwar über einen Normenkontrollantrag, mit dem ein Grundeigentümer gegen Festsetzungen vorgeht, die sein im Plangebiet gelegenes Grundstück unmittelbar betreffen, grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, juris Rdn. 9 ff.). Eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, liegt jedoch dann vor, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, juris Rdn. 26). So liegen die Dinge hier. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, denn er ist offensichtlich unzulässig. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist nicht innerhalb der Frist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erhoben worden. Diese Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist maßgeblich, weil der angegriffene Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung musste der Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist hat der Antragsteller verstreichen lassen. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist am 14. Februar 2018 und damit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes anhängig gemacht worden. Das gilt sowohl mit Blick auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. Juni 1999 als auch auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Fahrland vom 15. September 2000. Der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag geltend macht, der Bebauungsplan Nr. 8 sei funktionslos geworden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann gilt, wenn der Antragsteller geltend macht, eine städtebauliche Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 7). Dem schließt sich der Senat an. Die vom Antragsteller in Bezug genommene frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, wonach die Antragsfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Fällen geltend gemachter nachträglich eingetretener Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen keine Geltung beanspruche (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06. September 2002 - 2 A 13.99 -, juris Rdn. 19), überzeugt nicht. Dass das Fristerfordernis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch anzuwenden ist, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift sei funktionslos geworden, ergibt sich schon angesichts des Wortlauts der Norm. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterscheidet nicht danach, welche Gründe für die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift der Antragsteller geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rdn. 10). Auch den Gesetzgebungsmaterialien können keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Fristerfordernisses entnommen werden. Vielmehr belegt die Einführung der Antragsfrist durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) - zwei Jahre ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift - und die spätere Verkürzung auf ein Jahr (vgl. Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 - BGBl I S. 3316 -) die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die prinzipale Normenkontrolle mit Blick auf die Rechtssicherheit nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein soll (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 10 und 16/2496 S. 17 f.). Dass der Gesetzgeber dabei nach der Art der geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe unterschieden hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rdn. 11). Der Antragsteller dringt nicht mit dem Argument durch, die Anwendung des Fristerfordernisses führe zu einer erheblichen Verkürzung des Rechtsschutzes, dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar führt das Fristerfordernis dazu, dass der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in aller Regel nicht geltend gemacht werden kann. Insoweit kann die Normenkontrolle ihren Zweck, die Verfahrensökonomie und den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern (BT-Drs. 3/1094 S. 6), nicht erreichen. Eine Notwendigkeit, die Normenkontrolle in diesen Fällen unbefristet oder innerhalb einer im Wege richterlicher Rechtsfortbildung festzulegenden Frist zuzulassen, ergibt sich angesichts der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Antragsfrist an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans zu knüpfen, hieraus jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 8). Angesichts der Einführung einer Antragsfrist und ihrer nachfolgenden Verkürzung geht es dem Gesetzgeber nicht mehr allein darum, die Verfahrensökonomie und den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern, sondern auch darum, das Instrument der Normenkontrolle generell zeitlich zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6). Den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist Genüge getan. Im Rahmen der bestehenden Klagemöglichkeiten haben die zuständigen Gerichte die Wirksamkeit einer Rechtsvorschrift, soweit entscheidungserheblich, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO inzident zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6). Darauf, ob der Antragsteller aktuell beabsichtigt, eine Baugenehmigung zu beantragen, kommt es insoweit nicht an. Die subjektiven Rechtsschutz bietenden, eine Inzidentkontrolle eröffnenden Klagemöglichkeiten stehen ihm bei Bedarf zur Verfügung. Das gilt insbesondere, soweit es zu der in Rede stehenden Enteignung des Antragstellers kommen sollte. Anders als der Antragsteller meint, ist der Beginn der Antragsfrist für die Normenkontrolle auch in den Fällen, in denen eine Funktionslosigkeit der Rechtsvorschrift geltend gemacht wird, an die Bekanntmachung anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6 u. 9). Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und der Wille des Gesetzgebers verbieten es, die Antragsfrist mit dem Eintritt der Funktionslosigkeit der untergesetzlichen Rechtsvorschrift beginnen zu lassen. Hinzu kommt, dass sich der Zeitpunkt, zu dem die tatsächlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließt, regelmäßig nicht mit der notwendigen Genauigkeit fixieren lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 9). Das gilt auch hier. Soweit der Antragsteller ein - nicht von der Antragsgegnerin stammendes - Schreiben vom 6. November 2017 in Bezug nimmt, übersieht er, dass bei der Prüfung der Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die eine Wertung aller Umstände des Einzelfalles beinhaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.