Beschluss
OVG 2 N 63.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1019.2N63.17.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanspruch auf Verzicht kann nach § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. nur bestehen, wenn die Sicherung bestimmter öffentlich-rechtlicher Notwendigkeiten nicht länger erforderlich ist, weil sich entweder das Baurecht oder die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die baulastauslösend waren (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 30. April 2019, OVG 10 N 35.17).(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanspruch auf Verzicht kann nach § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. nur bestehen, wenn die Sicherung bestimmter öffentlich-rechtlicher Notwendigkeiten nicht länger erforderlich ist, weil sich entweder das Baurecht oder die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die baulastauslösend waren (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 30. April 2019, OVG 10 N 35.17).(Rn.4) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen der Kläger ergibt keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Dies ergibt das Vorbringen der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für das Verzichts- und Löschungsbegehren der Kläger, welches sich auf eine dreiecksförmige Ausweitung am Ende des auf ihrem Grundstück liegenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechts bezieht, lediglich § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Betracht gezogen. Dem treten die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift ist der Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf eine Baulast zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast „nicht mehr besteht“. Die Kläger zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Ergebnis zu Unrecht verneint hätte. Ob es hierbei zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein fortbestehendes öffentliches Interesse aus Gründen der effizienten Gefahrenabwehr folgt bzw. diese Annahme durch den Hinweis der Kläger auf die Länge des im Urteil erwähnten „Schlaganfallmobils“ der Berliner Feuerwehr in Frage gestellt ist, kann offenbleiben. Denn ein Rechtsanspruch auf Verzicht kann nach § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. nur bestehen, wenn die Sicherung bestimmter öffentlich-rechtlicher Notwendigkeiten nicht länger erforderlich ist, weil sich entweder das Baurecht oder die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die baulastauslösend waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2019 - OVG 10 N 35.17 - juris Rn. 11; vgl. ferner OVG Münster, Urteil vom 21. November 2017 - 2 A 1393/16 - NVwZ-RR 2018, 422 ; Mann in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische BauO, 10. Aufl. 2020, Rn, 63 zu § 81; Wenzel in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, Rn. 69 zu § 85). Wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis, die das Bestehen eines öffentlichen Interesses zum Zeitpunkt der Eintragung fingiert, begründen andere Umstände, die nicht auf einer Änderung der Sach- oder Rechtslage beruhen, die Verpflichtung der Behörde zur Abgabe einer Verzichtserklärung nicht. Wollte man nämlich auch anfängliche einfache Fehler der Baulastbestellung im Rahmen des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. als relevant ansehen, so bliebe unberücksichtigt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der Eintragung der Baulast nicht rechtzeitig entgegengetreten ist, was sich etwaige Rechtsnachfolger zurechnen lassen müssen (vgl. Wenzel, a.a.O., Rn. 66). Dies ist im Rahmen der Auslegung von § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. zu berücksichtigen und zwingt zu einem wörtlichen Verständnis der Formulierung „nicht mehr besteht“. Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Verzichtserklärung nicht vorliegen. Denn die Kläger tragen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, es sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nach Baulastbestellung eine Änderung eingetreten. Sie machen lediglich geltend, eine Begründung für die Erweiterung des auf ihrem Grundstück liegenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechts sei weder dem Lageplan noch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Eintragungsunterlagen zu entnehmen. Außerdem verlangten weder die „Bauordnung aus der Errichtungszeit noch die derzeit gültige Bauordnung“ eine Ausweitung der öffentlichen Zufahrt „als Bewegungsfläche“. Weiter habe die Berliner Feuerwehr mitgeteilt, dass eine Verbreiterung der Zufahrt nicht erforderlich sei. Schließlich sei auch die früher außerdem bestehende Baulast für Stellplätze auf ihr Betreiben gelöscht worden. Diese Ausführungen zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln hätte bejahen und dem in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gestellten Verzichtsantrag hätte stattgeben müssen. Ob ein Anspruch auf Löschung einer Baulast unabhängig von § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. auch dann besteht, wenn die Baulastbegründung nichtig war, weil sie an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler leidet, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Kläger berufen sich hierauf nicht und machen auch keine Umstände geltend, die die Annahme einer solchen Nichtigkeit rechtfertigen könnten. 2. Der Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Die Erfolgsaussichten sind nicht als offen zu bezeichnen, da die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Kläger unterlassen es bereits, eine Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren, die Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung sein könnte. Soweit sie vortragen, der Beklagte vertrete die Auffassung, ein Anspruch auf Löschung einer Baulast bestünde nur bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und mache weiter geltend, die „Teillöschung“ einer Baulast sei gar nicht möglich, versäumen sie es außerdem vorzutragen, aus welchem Grund hiermit im Zusammenhang stehende Fragen klärungsbedürftig sein könnten. Soweit die Frage der Erforderlichkeit einer Änderung der Verhältnisse in Rede steht, ergibt sich die Beantwortung einer solchen Frage unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 4. Der weiter von den Klägern genannte Zulassungsgrund der Divergenz kann auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ebenfalls nicht bejaht werden. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dabei müssen die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenübergestellt und die Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, genau bezeichnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 1 B 97.17 - juris Rn. 14). Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Vorgaben nicht. Die Kläger verweisen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 (- OVG 2 B 11.00 - juris) und teilen mit, das Oberverwaltungsgericht habe für den Fall, dass das betroffene Grundstück nach der Löschung einer Baulast gar nicht mehr über Berliner Hoheitsgebiet zu erreichen gewesen wäre, den Gesichtspunkt der möglichst effizienten Gefahrenabwehr als Begründung für ein öffentliches Interesse am Fortbestand einer Baulast herangezogen. Sie machen geltend, das angegriffene Urteil erweitere „das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr in einer Weise, die von Gesetz und Rechtsprechung nicht gedeckt“ sei. Dieses Vorbringen leistet nicht die gebotene Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze. 5. Es liegt auf der Grundlage der Darlegungen der Kläger schließlich auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a. Soweit die Kläger ausführen, das Verwaltungsgericht sei gemäß § 86 VwGO zur umfassenden Sachaufklärung verpflichtet, es habe jedoch weder dem Untersuchungsgrundsatz folgend die mit den Rettungseinsätzen befassten Stellen zu den Notwendigkeiten einer „Bewegungsfläche" befragt noch sei erörtert worden, warum denn eine Vielzahl von Grundstücken mit gradlinigen Wegerechten auskomme und der Beklagte für die heutige Erschließung keine Bewegungsflächen fordere, ist mit diesem Vorbringen kein Verfahrensmangel dargetan. Die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge setzt substantiierte Angaben dazu voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Das Vorbringen der Kläger leistet dies nicht. b. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien in der mündlichen Verhandlung von der Ansicht der Vorderrichterin über die effiziente Gefahrenabwehr überrascht worden, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Verfahrensfehler. Zum einen tragen sie selbst vor, dass das Verwaltungsgericht die Frage einer effizienten Gefahrenabwehr zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe („in der mündlichen Verhandlung … überrascht“). Es erschließt sich nicht, inwieweit angesichts dessen eine gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßende Überraschungsentscheidung vorliegen sollte. Davon abgesehen tragen sie auch nicht vor, was sie auf einen von ihnen vermissten (früheren) gerichtlichen Hinweis (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) vorgetragen hätten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 4 C 4/18 - juris Rn. 16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).