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Urteil

OVG 2 B 23.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0220.OVG2B23.17.00
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Leitsätze
1. Obwohl § 14 Abs. 1 BauGB in § 65 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln 2016 nicht erwähnt wird, gehört die Frage nach der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit § 14 Abs. 1 BauGB zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens.(Rn.21) 2. Ein Aufstellungsbeschluss kann auch dann vorliegen, wenn ein Beschluss über die Ergänzung eines Plans gefasst worden ist. Insoweit reicht der Beschluss über die Ergänzung eines Aufstellungsbeschlusses als Aufstellungsbeschluss aus.(Rn.28) 3. Ist der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Planziel einer Veränderungssperre, scheidet die Genehmigung der Erweiterung eines Lebensmittelmarktes insoweit aus.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2017 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Obwohl § 14 Abs. 1 BauGB in § 65 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln 2016 nicht erwähnt wird, gehört die Frage nach der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit § 14 Abs. 1 BauGB zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens.(Rn.21) 2. Ein Aufstellungsbeschluss kann auch dann vorliegen, wenn ein Beschluss über die Ergänzung eines Plans gefasst worden ist. Insoweit reicht der Beschluss über die Ergänzung eines Aufstellungsbeschlusses als Aufstellungsbeschluss aus.(Rn.28) 3. Ist der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Planziel einer Veränderungssperre, scheidet die Genehmigung der Erweiterung eines Lebensmittelmarktes insoweit aus.(Rn.32) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2017 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist vollen Umfangs abzuweisen. Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres mit Datum vom 30. Juni 2014 gestellten Bauantrags für die Erweiterung und den Umbau des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück F..., 1... Berlin (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechts- und Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, ihr eine Baugenehmigung für die Erweiterung des fraglichen Lebensmittelmarktes zu erteilen, ist gemäß § 89 Abs. 2 BauO Bln in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (im Folgenden: BauO 2016). 2. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln 2016 liegen nicht vor. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Was im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, richtet sich vorliegend nach § 65 BauO Bln 2016. Denn Gegenstand des Bauantrags der Klägerin ist eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage, die nicht unter die §§ 64, 64a BauO Bln 2016 fällt. Es handelt sich bei ihr nämlich um einen Sonderbau i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln 2016. Nach § 65 Satz 1 BauO Bln 2016 ist bei solchen baulichen Anlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen, (1.) „die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs“, (2.) „die Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes“ und (3.) „andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird“. Das Vorhaben der Klägerin stimmt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht i.S.v. § 65 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln 2016 mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein. Denn ihm steht die am 15. Mai 2018 erlassene Veränderungssperre entgegen (vgl. § 14 Abs. 1 BauGB). a. Obwohl § 14 Abs. 1 BauGB in § 65 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln 2016 nicht erwähnt wird, gehört die Frage nach der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit § 14 Abs. 1 BauGB zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens. Sie ist unmittelbar Teil der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 ff. BauGB. Denn der Gesetzgeber hat durch die Erwähnung von § 29 BauGB in § 14 Abs. 1 BauGB die Regelungsbereiche beider Normen miteinander verknüpft und hiermit zu erkennen gegeben, dass die Frage der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit einer gültigen Veränderungssperre zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß den §§ 29 bis 38 BauGB gehört. Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB sind im Anwendungsbereich einer wirksamen Veränderungssperre insoweit vor einer Prüfung der Vorgaben aus den §§ 30, 34 oder 35 BauGB vorrangig auf ihre Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 BauGB zu überprüfen. Die Veränderungssperre führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 29 BauGB, weil das allgemeine Sicherungsinstrument der Veränderungssperre, das in sämtlichen planungsrechtlichen Bereichen der §§ 30 bis 35 BauGB Anwendung findet, der Prüfung nach den genannten Vorschriften „vorgeschaltet“ ist (vgl. zu allem Jarass, BayVBl. 2010, 129 ). Wäre das Prüfprogramm demgegenüber auf die Normen der §§ 29 bis 38 BauGB im engeren Sinne beschränkt, so trüge die Berliner Bauordnung dem bundesrechtlich gebotenen Schutz der kommunalen Planungshoheit nicht hinreichend Rechnung. Denn in diesem Falle könnte das bundesrechtliche Sicherungsinstrument der Veränderungssperre durch die Ausgestaltung des Landesbauordnungsrechts, insbesondere durch die Einschränkung des Prüfprogrammes der unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, im Einzelfall leerlaufen. Eine solche mit Bundesrecht unvereinbare Konstellation ergäbe sich vorliegend, wenn der Klägerin wegen eines angenommenen eingeschränkten Prüfprogramms des § 65 BauO Bln 2016 die von ihr begehrte Baugenehmigung trotz der Existenz der Veränderungssperre erteilt würde und die Bauleitplanung des Beklagten letztlich zum Erlass des zu sichernden Bebauungsplans führte. Zwar bedürfte es in diesem Falle, solange die Veränderungssperre gilt, für die Durchführung des Vorhabens neben der Baugenehmigung noch der Erteilung einer Ausnahme nach § 67 Abs. 2 BauO Bln i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB. Das Erfordernis einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB würde jedoch spätestens mit Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB) erlöschen. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin anschließend die ihr während des Planungsverfahrens unter Geltung der Veränderungssperre erteilte Baugenehmigung ausnutzen könnte, ohne dass hiergegen bauplanungsrechtliche Einwände erhoben werden könnten, obwohl das Vorhaben mit dem dann geltenden Bauplanungsrecht nicht im Einklang stünde. Der Hinweis der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung auf Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Denn § 14 Abs. 1 BauGB enthält eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums von Bauherren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - juris Rn. 41). Das grundgesetzlich geschützte Eigentum vermag sich insoweit gegen die gemeindliche Planungshoheit nicht durchzusetzen. b. Die Veränderungssperre des Beklagten vom 15. Mai 2018, deren in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, steht dem Erweiterungswunsch der Klägerin entgegen. aa. Die Veränderungssperre enthält das hinreichend bestimmte Verbot der Durchführung von Vorhaben wie desjenigen der Klägerin (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 29 BauGB). Dass der Inhalt der Veränderungssperre in der Verordnung nicht ausdrücklich, sondern durch eine Verweisung auf § 14 BauGB geregelt ist, ist unerheblich. Die Verweisung ist ausreichend, weil der Inhalt der Veränderungssperre für die Betroffenen hinreichend bestimmbar ist. Denn die einschränkungslose Verweisung auf § 14 BauGB ist dahin auszulegen, dass eine Veränderungssperre mit allen in § 14 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Verbotstatbeständen angeordnet wird. Unschädlich ist ferner, dass die Verordnung auf § 14 BauGB insgesamt verweist, nicht aber speziell dessen Absatz 1 in Bezug nimmt. Entscheidend ist allein, dass die Verweisung auch die Regelung des § 14 Abs. 1 BauGB zum möglichen Inhalt der Veränderungssperre zum Gegenstand hat (vgl. zu allem Senatsurteil vom 7. Juni 2012 - OVG 2 B 18.11 - juris Rn. 28 und 31). bb. Die Veränderungssperre ist wirksam. (1) Sie ist, wie in § 13 Abs. 1 AGBauGB vorgesehen, durch Rechtsverordnung des Bezirksamts beschlossen worden, die ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Hierdurch ist die Veränderungssperre rechtsverbindlich geworden (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AGBauGB i.V.m. § 246 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB). (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor. Denn das Bezirksamt hatte bereits am 30. Januar 2018 beschlossen, den Geltungsbereich des ursprünglich nur für benachbarte Grundstücke vorgesehenen Bebauungsplanentwurfs VII-104-3B auf das fragliche Grundstück (F...) zu erstrecken. Der Beschluss war im Amtsblatt vom 9. März 2018 ortsüblich bekannt gemacht worden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB). Der Einwand der Klägerin, es sei in dem fraglichen Beschluss nur davon die Rede, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans VII-104-3B auf weitere Grundstücke erstreckt werde, nicht aber davon, dass ein Bebauungsplan „aufgestellt“ werde, greift nicht durch. Der Beschluss ist wie folgt überschrieben: „Änderung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans“. Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Beschluss um einen Aufstellungsbeschluss handelt. Materiell ergibt sich aus § 1 Abs. 8 BauGB, dass ein Aufstellungsbeschluss auch dann vorliegen kann, wenn ein Beschluss über die Ergänzung eines Plans gefasst worden ist. Insoweit reicht der Beschluss über die Ergänzung eines Aufstellungsbeschlusses als Aufstellungsbeschluss aus. (3) Darüber hinaus lässt die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, und deren Verwirklichung keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, wie für den Erlass einer Veränderungssperre grundsätzlich erforderlich, ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist hierfür, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur dann beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 28). Ein Mindestmaß dessen, was Inhalt der zukünftigen Planung sein soll, ist vorliegend erkennbar. Der Vorlage zur Beschlussfassung über die Veränderungssperre ist zu entnehmen, dass beabsichtigt ist, mit dem künftigen Bebauungsplan VII-104-3B die zulässige Art der baulichen Nutzung auf die Vorgaben der Baunutzungsverordnung i.d.F. vom 21. November 2017 umzustellen. Außerdem sollen künftig Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans ganz ausgeschlossen werden, um verstärkt Flächen für produzierendes Gewerbe und Handwerk zu sichern. Diese Planungsabsichten reichen für den Erlass der Veränderungssperre aus. Auch in räumlicher Hinsicht ergeben sich keine Zweifel über die zukünftige Zulässigkeit von Vorhaben, da diese Planungsabsichten den gesamten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans betreffen und der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans hinreichend abgegrenzt ist. Soweit die Klägerin gegen die Wirksamkeit des Planes einwendet, die Mitglieder der BVV seien über die tatsächliche Motivation der Veränderungssperre im Unklaren gelassen worden, ergibt sich auch hieraus keine unzulässige Negativplanung. Die Klägerin führt hierzu aus, die Mitglieder der BVV seien nur darüber informiert worden, dass der Bebauungsplan VII-104-2 in einem Gerichtsverfahren „inzident geprüft“ werde, nicht aber, dass „das Land Berlin erstinstanzlich unterlegen war“. Sie teilt mit, mit der Veränderungssperre habe „das klägerische Obsiegen in der 1. Instanz konterkariert werden“ sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Negativplanung nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde - wie hier das Bezirksamt - die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher (evtl.) zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22.16 - juris Rn. 5). Dass vorliegend bereits ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bejahendes erstinstanzliches Urteil erwirkt worden war, rechtfertigt diesbezüglich keine andere Entscheidung. cc. Die erforderliche Ausnahme (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kann der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht erteilt werden. Abgesehen davon, dass sie bisher nicht beantragt worden ist (vgl. hierzu § 67 Abs. 2 BauO Bln), ist das Vorhaben der Klägerin mit der beabsichtigten Planung nicht vereinbar (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - NVwZ 1989, 661 ). Planziel ist - wie oben bereits ausgeführt - außer der Umstellung auf die BauNVO i.d.F. vom 21. November 2017 - der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VII-104-3B. Die Genehmigung der Erweiterung eines Lebensmittelmarktes scheidet insoweit aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück F..., 1... Berlin (Flurstück 7... der Flur 1... der Gemarkung Charlottenburg). Dieses Grundstück lag zunächst im Geltungsbereich des Bebauungsplans VII-104 vom 19. Februar 1963 (GVBl. S. 326), der den maßgeblichen Bereich des Plangebietes als Gewerbegebiet auswies. Im März 2003 fasste das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) für diesen Bereich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans VII-104-2. Der Planentwurf sah die Festsetzung eines Gewerbegebietes im gesamten Plangebiet vor. Nach dem der Beschlussvorlage für die Bezirksverordnetenversammlung (im Folgenden: BVV) beigefügten Begründungsentwurf war es Ziel des Bebauungsplans, zwecks „Ausschlusses von Nutzungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 (großflächige Einzelhandelsbetriebe) den Plan auf Regelungen der BauNVO 1990 umzustellen“. Zu etwaigen Auswirkungen des Bebauungsplans auf Natur und Umwelt hieß es, dass auf Altlastenuntersuchungen und Eingriffsbetrachtungen verzichtet werde, da die Qualität der Baugrundstücke unverändert bleibe. Nach dem Beschluss dieses Bebauungsplans durch die BVV am 30. September 2004 zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an. Diese teilte dem Bezirksamt mit Schreiben vom 23. November 2004 mit, dass die Anzeige wegen Unvollständigkeit der Unterlagen nicht abschließend bearbeitet werden könne. Daraufhin forderte die Abteilung Bauwesen des Bezirksamts mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 vom Umweltamt des Bezirks eine „Auskunft/Stellungnahme“ zu zwei Altlastenverdachtsfällen aus dem Plangebiet an, sowie eine Einschätzung, ob diese der Festsetzung eines Gewerbegebietes entgegenstünden. Das Umweltamt legte daraufhin ausführlich dar, dass im Ergebnis keine Bedenken gegen die Festsetzung bestünden. In der Folgezeit änderte das Bezirksamt die Planbegründung nachträglich an mehreren Stellen ab. Unter anderem wurde der Teil der Begründung zu potentiellen Umwelt-/Naturauswirkungen durch Aufnahme der Stellungnahme des Umweltamtes ergänzt. Im Anschluss an diese Änderungen setzte das Bezirksamt den Bebauungsplan VII-104-2 am 1. Februar 2005 ohne erneute Befassung der BVV fest und machte ihn förmlich bekannt. § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes enthielt dabei den Hinweis, dass derjenige, der die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen wolle, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten seien, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich geltend machen müsse. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014, eingegangen beim Bezirksamt am 17. Juli 2014, beantragte die Klägerin, ihr eine Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau des Lebensmittelmarktes unter Gewährung der hierfür erforderlichen Befreiungen zu erteilen. Nach den beigefügten Unterlagen soll der Verkaufsraum des bestehenden Lebensmittelmarktes von ca. 780 m² auf ca. 1.000 m² vergrößert werden. Die Geschossfläche soll nach der Erweiterung ca. 1.485 m² betragen. Den Bauvorlagen war eine Auswirkungsanalyse der Markterweiterung beigefügt, wonach keine schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bzw. die verbrauchernahe Versorgung zu erwarten seien. Nachdem das Bezirksamt den Bauantrag in der Folgezeit zunächst nicht beschieden hatte, hat die Klägerin am 20. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Mit Schreiben vom 28. April 2015 hat das Bezirksamt der Klägerin mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben seien. Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, der Bebauungsplan VII-104-2 sei unwirksam. Der aus diesem Grunde fortgeltende Bebauungsplan VII-104 stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es in der Baunutzungsverordnung von 1962 keine Beschränkungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe gegeben habe. Mit Bescheid des Bezirksamts vom 6. Juli 2015 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin gleichwohl abgelehnt und zur Begründung hierfür ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan VII-104-2 sei wirksam. Bei dem Vorhaben handle sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des danach anwendbaren § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990, der nicht unter die nach § 8 BauNVO 1990 zulässigen Nutzungsarten falle. Befreiungsgründe i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht erkennbar. Die Klägerin hat diesen Bescheid in der Folgezeit in ihre Klage einbezogen. Mit Urteil vom 12. September 2017, dem Beklagten zugestellt am 8. November 2017, hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, über den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags aus § 71 Abs. 1 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO Bln in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des maßgebenden Bebauungsplans. Zwar deute vieles darauf hin, dass es nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans VII-104-2 stehe und auch eine Befreiung nicht in Betracht komme. Dieser Bebauungsplan leide jedoch an einem grundsätzlich beachtlichen Fehler, der nicht nachträglich unbeachtlich geworden sei. Er sei unter Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Denn das Bezirksamt sei nach dem Beschluss der BVV erneut in die Abwägung eingetreten und habe die dem Inhalt des Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung verändert, indem es neues Abwägungsmaterial eingeführt habe. Dieser Verstoß gegen die Verfahrensvorgaben sei nicht unbeachtlich geworden. Der Mangel sei von der Klägerin formgerecht geltend gemacht worden, indem sie im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf die Notwendigkeit einer erneuten BVV-Beschlussfassung hingewiesen habe. Mit dem Einwand sei sie nicht präkludiert, weil der Hinweis des Plangebers auf die Rügemöglichkeiten in relevanter Weise unrichtig sei. Denn er suggeriere, dass nur derjenige, der persönlich die Präklusionsfrist gewahrt habe, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans überprüfen lassen könne. Die Festsetzungen des danach weiterhin gültigen Bebauungsplans VII-104 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Da der Beklagte jedoch nur bauplanungsrechtliche Belange geprüft habe und bauordnungsrechtliche Fragen bislang nicht geklärt seien, sei nach den Grundsätzen des „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ zur Neubescheidung des Bauantrages zu verurteilen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Rügebelehrung zugelassenen und vom Beklagten am 1. Dezember 2017 eingelegten Berufung führt der Beklagte mit am 8. Januar 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz aus, der Bebauungsplan VII-104-2 sei wirksam. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanes stelle lediglich eine redaktionelle Korrektur dar. Die Informationen seien dem Bezirksamt ohnehin bekannt und abschließend abgewogen gewesen. Der Hinweis auf die Rügeobliegenheit sei nicht fehlerhaft. In seiner Sitzung vom 30. Januar 2018 hat das Bezirksamt beschlossen, den Geltungsbereich des ursprünglich nur für Nachbargrundstücke vorgesehenen Bebauungsplanentwurfs VII-104-3B u.a. auf das Grundstück F... zu erstrecken („Änderung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans“). Dieser Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin vom 9. März 2018 bekanntgemacht worden. Anschließend, unter dem 15. Mai 2018, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 395), hat das Bezirksamt eine Verordnung über eine Veränderungssperre („VII-104-3B/32“) für das Vorhabengrundstück erlassen. Der Beklagte beantragt, das am 12. September 2017 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 19 K 68.15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Meinung, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan VII-104-2 leide an einem beachtlichen Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrensvorschriften. Der Hinweis auf die Rügeobliegenheit sei fehlerhaft gewesen, so dass der Verfahrensfehler nicht unbeachtlich geworden sei. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Sie gehöre nicht zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens und sei im Übrigen ebenfalls unwirksam. Es fehle bereits an einem hinreichenden Aufstellungsbeschluss. Die Erstreckung eines Bebauungsplanentwurfs auf weitere Grundstücke reiche hierfür nicht aus. Darüber hinaus seien die Mitglieder der BVV über die tatsächliche Motivation der Veränderungssperre im Unklaren gelassen worden. Sie seien nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Land Berlin den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich verloren hatte und mit der Veränderungssperre nunmehr nicht Planungsabsichten gesichert, sondern das Obsiegen der Klägerin verhindert werden sollte. Außerdem sei die Veränderungssperre inhaltlich unbestimmt. Die Verordnung über die Veränderungssperre verhalte sich nicht zu den Wirkungen der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 BauGB). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.