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Urteil

OVG 2 A 9.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1128.OVG2A9.16.00
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Leitsätze
1. Die 18. BImSchV hat für die Erforderlichkeit der Bauleitplanung mittelbar rechtliche Bedeutung.(Rn.24) 2. Eine Abwägungsentscheidung erweist sich als fehlerhaft, wenn die Behörde bei der Abwägung bzw. bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange abwägungsfehlerhaft Immissionsrichtwertüberschreitungen toleriert und hiermit die Bedeutung des Belanges Lärmschutz für die Anwohner verkennt.(Rn.36) 3. Gegen die Einbeziehung des Verkehrslärms in die Gesamtbetrachtung nach der 18. BImSchV ist nichts einzuwenden.(Rn.42) 4. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV wirken sich in der Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB insoweit aus, als die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung entsprechend den Anforderungen der 18. BImSchV bei der Abwägung nicht verkannt und falsch beurteilt werden darf.(Rn.46) 5. Da 18 Kalendertage eines „Kalenderjahrs“ die Belastungsobergrenze für besondere Ereignisse und Veranstaltungen bilden, ist es unzulässig, im Wege einer Mittelwertbildung nicht ausgeschöpfte Tage eines Jahres auf das Folgejahr zu übertragen.(Rn.56)
Tenor
Der am 9. Juli 2015 beschlossene Bebauungsplan der Gemeinde Kleinmachnow, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Oktober 2015, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die 18. BImSchV hat für die Erforderlichkeit der Bauleitplanung mittelbar rechtliche Bedeutung.(Rn.24) 2. Eine Abwägungsentscheidung erweist sich als fehlerhaft, wenn die Behörde bei der Abwägung bzw. bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange abwägungsfehlerhaft Immissionsrichtwertüberschreitungen toleriert und hiermit die Bedeutung des Belanges Lärmschutz für die Anwohner verkennt.(Rn.36) 3. Gegen die Einbeziehung des Verkehrslärms in die Gesamtbetrachtung nach der 18. BImSchV ist nichts einzuwenden.(Rn.42) 4. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV wirken sich in der Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB insoweit aus, als die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung entsprechend den Anforderungen der 18. BImSchV bei der Abwägung nicht verkannt und falsch beurteilt werden darf.(Rn.46) 5. Da 18 Kalendertage eines „Kalenderjahrs“ die Belastungsobergrenze für besondere Ereignisse und Veranstaltungen bilden, ist es unzulässig, im Wege einer Mittelwertbildung nicht ausgeschöpfte Tage eines Jahres auf das Folgejahr zu übertragen.(Rn.56) Der am 9. Juli 2015 beschlossene Bebauungsplan der Gemeinde Kleinmachnow, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Oktober 2015, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der rechtzeitig innerhalb von einem Jahr nach der am 30. Oktober 2015 erfolgten Bekanntmachung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet. Der Bebauungsplan leidet zwar nicht an formellen Fehlern. Er weist aber beachtliche materielle Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit im Ganzen führen. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es allerdings nicht bereits an der Erforderlichkeit der Planung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Norm erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht Voraussetzung ist, dass bauplanerische Festsetzungen zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es reicht aus, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen, das daraus entwickelte Konzept bodenrechtlich begründet ist und nach den Maßstäben des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB nicht von vornherein als undurchführbar erscheint. § 1 Abs. 3 BauGB ist danach verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind zudem solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (st. Rspr. d. BVerwG vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 4 f.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE - BeckRS 2014, 51019). a. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin danach zunächst, dass die Antragsgegnerin die Grundstücksreihen entlang der F... und der G... in die Planung einbezogen hat. Einer besonderen Rechtfertigung hierfür bedarf es ebenso wenig wie der Feststellung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in Bezug auf diese Grundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in erster Linie Sache des Ortsgesetzgebers, d.h. der planenden Gemeinde, den räumlichen Geltungsbereich eines Planes zu bestimmen. Es ist Teil seines Planungsermessens, ob er überhaupt und in welchem räumlichen Umfang er plant (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 15. März 2012 - OVG 2 A 20.09 - juris Rn. 35). b. Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht mit der Behauptung infrage stellen, dem Gebot der Konfliktbewältigung werde nicht Rechnung getragen, da z.B. in der Planbegründung erwähnte Fuß- und Radwege nicht festgesetzt worden seien. Die Entscheidung des Plangebers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Konfliktbewältigung der Phase des Planvollzugs vorbehalten bleibt und ob eine solche Verlagerung zulässig ist, betrifft nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, sondern ist am Maßstab des Abwägungsgebotes (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2012, a.a.O.). c. Auch die Einwände der Antragstellerin, die Inhalte der gewählten Verkehrsvariante „O2“ hätten keinen Eingang in den Regelungsumfang des Bebauungsplans gefunden, sowie die Rügen, Zielsetzungen der Antragsgegnerin hätten „teilweise“ nicht zu „verbindlichen Festsetzungen“ geführt, teilweise seien sie zudem rechtlich nicht zu rechtfertigen, für eine rechtliche Ordnung eines faktischen Baugebietes sei insoweit nichts erkennbar, es gehe dem Plan letztlich ausschließlich um eine Legalisierung des Vorhandenen, gehen an dieser Stelle fehl. Dafür, dass es dem Plan an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlen würde, ist diesem - teilweise auch nicht hinreichend substantiierten - Vorbringen nichts zu entnehmen. Weder ist das Fehlen einer positiven Planungskonzeption der Antragsgegnerin ersichtlich, noch ergibt sich hieraus das Vorliegen eines Vollzugshindernisses. d. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Vorgaben der von der Antragsgegnerin für die Lärmproblematik als maßgeblich erachteten 18. BImSchV zu verneinen. Die aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV gilt für die Bauleitplanung nicht unmittelbar. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, wozu auch Sportanlagen gehören (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG). Sie macht insoweit verbindliche Vorgaben für den Fall, dass die Anlage einer anderen als immissionsschutzrechtlichen, z.B. einer baurechtlichen Genehmigung bedarf und genehmigt wird bzw. - falls sie keiner Genehmigung bedarf - dass nach Maßgabe der §§ 24, 25 BImSchG über aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu entscheiden ist. Die 18. BImSchV hat für die Erforderlichkeit der Bauleitplanung jedoch mittelbar rechtliche Bedeutung. Die Gemeinde darf namentlich keinen Bebauungsplan aufstellen, der zwangsläufig an der fehlenden Einhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen scheitern müsste. Ein solcher Fall ist allerdings nicht gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese Anforderungen z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs eingehalten werden können (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - juris Rn. 22 ff.). So verhält es sich vorliegend. Es steht nicht fest, dass der Planverwirklichung zwingende rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil immissionsschutzrechtliche Konflikte außer durch Planfestsetzungen möglicherweise auch durch eine Begrenzung der Nutzerzahl des Freibades oder durch verkehrsrechtliche Anordnungen mit Erfolg bekämpft werden können. 2. Der angegriffene Bebauungsplan wird jedoch den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ). Danach ist vorliegend eine Verletzung des Abwägungsgebots festzustellen. a. Die von der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung in Bezug auf das Abwägungsgebot erhobenen Einwände sind allerdings nur zum Teil beachtlich. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (vgl. zur Vereinbarkeit der Norm mit Europarecht BVerwG, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 CN 3.16 - juris Rn. 24). Letzteres ist nur teilweise der Fall. aa. Soweit § 215 Abs. 2 BauGB fordert, dass bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, ist diesem Erfordernis hinreichend Rechnung getragen worden. Denn die Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans enthält den Zusatz, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unwirksam würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht würden. bb. Eine danach erforderliche ordnungsgemäße Rüge i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nur teilweise gegeben. (1) Eine ordnungsgemäße Rüge i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt zunächst voraus, dass Einwendungen innerhalb der Jahresfrist schriftlich gegenüber der Gemeinde erhoben worden sind. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin aus ihrer im gerichtlichen Verfahren eingereichten Antragsbegründung enthalten insoweit schon deshalb keine Rügen i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil die Antragsbegründung erst nach Ablauf der Rügefrist bei Gericht und anschließend bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Ordnungsgemäße Rügen können lediglich in den Schreiben der Antragstellerin und des Antragstellers aus dem Parallelverfahren OVG 2 A 10.16 vom 19. Oktober 2016 erhoben worden sein. Diese Schreiben sind bei der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2016 eingegangen. (2) § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ordnet weiter an, dass Mängel des Plans „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“ geltend gemacht worden sein müssen. Das Gesetz verlangt insoweit Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Pauschale Rügen sind danach ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - juris Rn. 4). Angesichts dessen genügen die Ausführungen in den genannten Schreiben vom 19. Oktober 2016 den Anforderungen nur zum Teil. (a) Soweit in den Schreiben „alle“ in dem die Fassung des Bebauungsplans von 2008 betreffenden Normenkontrollverfahren und in den dortigen Antragsschriften „erhobenen Einwendungen nebst Sachverhalten … durch Bezugnahme geltend gemacht“ worden sind, fehlt es an einer hinreichend konkreten Rüge. Eine Rüge i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss nämlich einen hinreichenden Bezug zur maßgeblichen Abwägungsentscheidung der Gemeinde aufweisen. Aus diesem Grund wahrt etwa eine Rüge, die lediglich pauschal auf im Bebauungsplanverfahren erhobene Einwendungen verweist, die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht. Sie stellt einen solchen Bezug nicht her und verfehlt insoweit die Anstoßwirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 - EA S. 4, Rn. 6). Für die pauschale Verweisung der Antragstellerin auf noch früher erhobene Einwendungen - gegen den Bebauungsplan in einer überholten Fassung - gilt dies erst recht. Soweit in den Schreiben vom 19. Oktober 2015 eingewendet worden ist, die Darstellungen im Umweltbericht seien „in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft“ und enthielten eine „unzutreffende Bestandsaufnahme“, fehlt es ebenfalls an der hinreichend substantiierten Darlegung von Abwägungsfehlern. Insbesondere ergeben sich aus diesem Vorbringen keine konkreten Mängel des der Planung zugrunde liegenden Lärmgutachtens. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, welche Fehler gemacht worden sein sollen, etwa welche Lärmquellen unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft betrachtet worden sein sollen. Es fehlt insoweit an der Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts. Soweit die Verwerfung anderer Erschließungsvarianten beanstandet und hierzu vorgetragen worden ist, die ausgewählte Variante „O2“ habe keinen „positiven Einfluss auf die Konfliktbehebung“, fehlt es ebenfalls an einer hinreichend substantiierten Rüge. Es wird nicht deutlich, welchen Fehler die Antragsgegnerin bei der Auswahl der genannten Erschließungsvariante begangen haben soll. Denn diese war nicht nur von der Frage der Lärmbewältigung, sondern von verschiedenen Aspekten abhängig gemacht worden. Namentlich kann der Senat dem fraglichen Vorbringen im Schreiben vom 19. Oktober 2016 nicht den in der Antragsbegründung enthaltenen - und möglicherweise zutreffenden - Vorwurf entnehmen, dass die gewählte Erschließungsvariante nicht mit den Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan korrespondiert, weil mit der Schranke an der Zufahrt zum S...ein wesentliches Element dieser Erschließungsvariante aufgegeben worden ist. (b) Soweit in den Schreiben vom 19. Oktober 2016 demgegenüber geltend gemacht worden ist, festgestellte Überschreitungen der 18. BImSchV seien mit nicht geeigneten Argumenten „passend gemacht“ worden, wobei das schalltechnische Gutachten die Voraussetzungen einer Gemengelage, der seltenen Ereignisse und der angenommenen Vorbelastung verkannt habe, enthält dieses Vorbringen nach Auffassung des Senats den hinreichend konkreten Einwand, dass im Planungsverfahren festgestellte Richtwertüberschreitungen von den Anwohnern nicht hingenommen werden müssten. Insoweit ist eine ausreichende Rüge i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben. Nähere Ausführungen hierzu waren nicht erforderlich. Denn weil es sich bei der Frage, ob die Richtwertüberschreitungen von den Anwohnern hinzunehmen sind, um eine Rechtsfrage handelt, hätten nähere Darlegungen hierzu Rechtskenntnisse vorausgesetzt, die von einem Bürger nicht verlangt werden können (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2019, Rn. 34 zu § 215). b. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin erweist sich insoweit als fehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung bzw. bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange abwägungsfehlerhaft Immissionsrichtwertüberschreitungen toleriert und hiermit die Bedeutung des Belanges Lärmschutz für die Anwohner verkannt. aa. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Antragsgegnerin bei der Bearbeitung der Lärmproblematik von der umfassenden Anwendbarkeit der 18. BImSchV ausgegangen ist und diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Schallquellen angestellt hat. (1) Die Antragsgegnerin hat zu Recht die 18. BImSchV auch bezogen auf den vom Freibadkomplex ausgehenden Lärm angewendet. Maßgeblich ist insoweit die 18. BImSchV in der Fassung der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324, im Folgenden nur: 18. BImSchV a.F.) und nicht in ihrer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen neuesten Fassung. Denn für die Abwägung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung an (vgl. § 214 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV a.F. gilt die 18. BImSchV für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung genutzt werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen sind gemäß § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV a.F. ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Danach hat die Antragsgegnerin das Freibad K... zu Recht der 18. BImSchV unterstellt. Denn es handelt sich hierbei um eine Sportanlage. Ein Freibad ist eine Sportanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV a.F., wenn es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung (noch) dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ zu ermöglichen. Indiz hierfür kann sein, dass das Freibad jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von Wettkämpfen bzw. für den Schul- oder Vereinssport besitzt und dafür auch regelmäßig genutzt wird, wenn diese Nutzung auch nicht den Schwerpunkt des Betriebs darstellt. Danach stellt das Freibad K... bei einer Gesamtbetrachtung eine Sportanlage dar. Maßgeblich ist, dass es mit seinem 50 Meter-Sportbecken zumindest auch der Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ dient und die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass das Freibad gelegentlich für Veranstaltungen des Schulsports genutzt wird. Die Existenz eines Nichtschwimmerbeckens, eines Kleinkindbeckens und eines Volleyballfeldes sind insoweit unerheblich. Denn einzelne Elemente eines Spaß- oder Erlebnisbades ändern nichts am Vorliegen einer Sportanlage, solange sie - wie hier - bei einer Gesamtbetrachtung den Charakter der Anlage nicht prägen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. August 2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 22 ff.). Unerheblich ist, dass der Senat in seinen Urteilen vom 15. März 2012 (- OVG 2 A 20.09 - juris Rn. 55 und Rn. 62 sowie - OVG 2 A 23.09 - juris Rn. 53 und 60) noch von zwei zu betrachtenden Anlagenkomplexen gesprochen hat. Denn diesen Ausführungen lag der Umstand zugrunde, dass die Antragsgegnerin für den Freibadkomplex damals noch die Heranziehung der Freizeitlärm-Richtlinie erwogen hatte. (2) Ausgehend von der umfassenden Anwendbarkeit der 18. BImSchV im Hinblick auf den Komplex Freibad und den Komplex S... nebst Tennisplatzanlage ist auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. Denn § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV a.F. bestimmt, dass Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die in § 2 Absätze 2 bis 4 der 18. BImSchV a.F. genannten Immissionsrichtwerte „unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen“ nicht überschritten werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV a.F. zählen zur Sportanlage zudem Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. (3) Danach ist auch gegen die Einbeziehung des Verkehrslärms in die Gesamtbetrachtung nichts einzuwenden. Welche Lärmquellen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ergibt sich aus Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV. Danach sind den Sportanlagen bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen, die durch technische Einrichtungen und Geräte, durch die Sporttreibenden, durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer sowie von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen. Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht vorliegen könnten, sind nicht zu erkennen. bb. Soweit die Antragsgegnerin im „Normalfall“ mit bis zu 1.500 Besuchern Richtwertüberschreitungen in der mittäglichen Ruhezeit als von den Anwohnern „hinnehmbar“ angesehen hat, hat sie deren Lärmschutzbelange zu gering bewertet. (1) Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin aufgrund einer angenommenen „Gemengelage“ nicht die Immissionsrichtwerte eines reinen, sondern diejenigen eines allgemeinen Wohngebiets in Ansatz gebracht hat. Faktische Vorbelastungen können nämlich im Fall eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - NVwZ 2000, 1050 ; OVG Koblenz, Urteil vom 30. August 2017 - 8 C 11787.16 - juris Rn. 69; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 3. Juli 2012 - 3 S 321.11 - juris Rn. 23 f.). Vorliegend hat sich die Gemengelage von Sportanlagen und Wohnnutzung schon in der DDR-Zeit entwickelt. Die Sportanlagen westlich des Wohngebiets K...wurden nach den - von der Antragstellerin nicht angegriffenen - Ausführungen in der Planbegründung bereits in der Zeit von 1958 bis 1974 angelegt. Das Freibad trat 1974 als Ergänzung hinzu. Sportforum und Tennisplätze wurden sodann - nach der Wiedervereinigung - in der Zeit von 1996 bis 2000 eingerichtet. Die gegenwärtige Verkehrserschließung hat sich seit 1990/94 etabliert. Angesichts dessen kann die Antragstellerin die Zubilligung des Schutzniveaus eines reinen Wohngebiets nicht beanspruchen. Das Ausmaß, in dem sich das Lärmschutzniveau verringert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Erhöhung der Immissionsrichtwerte um jeweils 5 dB(A) (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - juris Rn. 29), d.h. auf das Schutzniveau des nächsten weniger zu schützenden Baugebiets (hier: allgemeines Wohngebiet gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV a.F.), ist vorliegend nicht zu beanstanden. (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirken sich die - hier mit Blick auf die Gemengelage erhöhten - Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV in der Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB insoweit aus, als die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung entsprechend den Anforderungen der Verordnung (vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 820) bei der Abwägung nicht verkannt und falsch beurteilt werden darf. Abwägungsfehlerhaft ist es hierbei bereits, wenn die Gemeinde davon ausgeht, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei und deshalb naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer geringeren Beeinträchtigung benachbarter Gebiete durch Sportlärm nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, a.a.O., Rn. 25 f.) Anders als etwa bei den Immissionsrichtwerten der Freizeitlärm-Richtlinie handelt es sich bei den normativ festgelegten Werten der 18. BImSchV um verbindliche Richtwerte (vgl. VGH München, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 1 N 12.1228 - juris Rn. 42; vgl. ferner ebenso OVG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 7a D 56.97.NE - juris Rn. 34; a.A. offenbar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2004 - 3 S 2548.02 - juris Rn. 32 ff. „Orientierungshilfen“). Setzt ein Bebauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage oder in der Nachbarschaft einer Sportanlage ein Wohngebiet fest, so muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 - juris Rn. 7). Die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 - juris Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 14. November 1996 - 5 S 5.95 - juris Rn. 53; Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, Rn. 1073). Die Hochsetzung der Richtwerte in Gemengelagen auf das Schutzniveau eines geringer zu schützenden Baugebiets ändert daran nichts. Die hochgesetzten Richtwerte sind verbindlich einzuhalten. Die der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Annahme, eine Überschreitung der danach maßgeblichen Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes sei von den Anwohnern hinzunehmen, zeigt eine Fehlgewichtung der Anwohnerbelange auf und verkennt die Bedeutung, der der 18. BImSchV im Bauleitplanverfahren zukommt. Sie gewichtet die Lärmschutzinteressen der Anwohner zu gering, weil sie nicht beachtet, dass eine Überwindung der Immissionsrichtwerte durch planerische Abwägung grundsätzlich nicht möglich und es aus diesem Grunde unerheblich ist, ob eine „worst-case-Betrachtung“ vorgenommen worden ist, ob häufig deutlich weniger Personen das Freibad besuchen oder die Anwohner auch über lärmabgewandte Räume verfügen. Sofern es - wie hier - zu Richtwertüberschreitungen kommt, ist dies nur hinzunehmen, wenn die Überschreitungen anhand der Bestimmungen der 18. BImSchV gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, a.a.O., mit Blick auf § 5 Abs. 5 BImSchV i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs; vgl. auch Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, a.a.O., Rn. 805, 820). Eine solche Rechtfertigung ist hier jedoch nicht gegeben. (a) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung meint, den Anwohnern seien die festgestellten Richtwertüberschreitungen (auch) wegen § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV a.F. zuzumuten, ist ihr nicht zu folgen. § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV a.F. enthält für Freibäder zwar eine Ausnahme von der Befugnis der zuständigen Behörde zur Festsetzung von Betriebszeiten. Er lautet: „Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.“ Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin beschränkt sich die Einschränkung für Freibäder jedoch sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die genannten Betriebszeiten. Es geht der Norm darum, dass der Betrieb von Freibädern „zeitlich nicht eingeschränkt“ werden soll (vgl. BR-Drs. 17/91, S. 45). Ihr ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Immissionsrichtwerte überschritten werden dürften und Anliegern ein höherer Lärm zuzumuten sei. (b) Für § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV a.F., wonach die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden, gilt nichts anderes. Auch diese Vorschrift beschränkt sich auf Anordnungen in Bezug auf Betriebszeiten und schließt andere Maßnahmen nicht aus. Eine generelle Erhöhung der Richtwerte ergibt sich aus § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV a.F. nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, a.a.O., S. 1052; vgl. auch Ketteler, NVwZ 2002, 1070 ). (c) § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV a.F. schließlich ist in vorliegendem Zusammenhang schon tatbestandlich nicht einschlägig. Zwar dürfte diese Vorschrift trotz ihres einschränkenden Wortlauts („Betriebszeiten“) Richtwertüberschreitungen legitimieren, weil es gerade Sinn und Zweck der Norm ist, Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe zu ermöglichen, die ohne Richtwertüberschreitungen nicht durchgeführt werden könnten und deren Lärm insoweit zu dulden ist (vgl. BR-Drs. 17/91, S. 46). Sie beansprucht aber nur Geltung für „seltene Ereignisse“. Vorliegend geht es jedoch um die Beurteilung des von der Antragsgegnerin angenommenen Regelbetriebes („Normalfall“). (3) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV mit Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) dahin geändert worden ist, dass der herabgesetzte Richtwert von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten nur noch „am Morgen“ gilt und „im Übrigen 55 dB(A)“ beträgt. Zwar entfielen hierdurch zahlreiche der im Planungsverfahren festgestellten Richtwertüberschreitungen in der Mittagsstunde. An den Immissionspunkten der F..., zwei Immissionspunkten der G... und einem Immissionspunkt der G... wird allerdings auch der Richtwert von 55 dB(A) in der Mittagszeit überschritten. Zudem ist die Änderung erst am 9. September 2017 und damit lange nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan in Kraft getreten. Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist jedoch - wie oben bereits ausgeführt - der Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Danach erfolgte Änderungen der 18. BImSchV müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. zur nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 4 NB 11.95 - NVwZ 1996, 374 ). cc. Soweit die Antragsgegnerin Richtwertüberschreitungen bei Besucherzahlen von mehr als 1.500 Personen durch die Regelung über „seltene Ereignisse“ für gerechtfertigt gehalten hat, liegt ebenfalls eine Fehleinschätzung der Anwohnerbelange vor. Nach § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV a.F. soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (1.) die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A) und (2.) einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Wie oben bereits ausgeführt, dürfte diese Vorschrift eine Überschreitung der in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV a.F. genannten Immissionsrichtwerte bei „seltenen Ereignissen“ rechtfertigen. Nr. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV a.F. legt fest, dass Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten gelten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Zwar sind an die Besonderheit der Ereignisse oder Veranstaltungen keine besonders hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2016, Rn. 66 zu § 5 der 18. BImSchV). Wie oben bereits erwähnt ist es nämlich gerade Sinn der Regelung, auch Großveranstaltungen durchführen zu können, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden. Insoweit reicht es für die Annahme eines seltenen Ereignisses auch aus, wenn besondere tatsächliche Umstände - etwa wie hier hohe Besucherzahlen in einem Freibad bei schönem Wetter - zu einer Überschreitung der normalen Richtwerte führen (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362.07 - juris Rn. 93; vgl. aber auch VGH München, Urteil vom 24. August 2007, a.a.O., Rn. 33). Die Auffassung der Antragsgegnerin, § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV a.F. könne die Richtwertüberschreitungen bei schönem Wetter und mehr als 1.500 Besuchern rechtfertigen, ist allerdings aus einem anderen Grunde falsch. Die Annahme der Antragsgegnerin, es werde hierzu an „höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten“ kommen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. zu den Beurteilungszeiten Nr. 1.3.2 der Anlage). Die Antragsgegnerin ist zu dieser Einschätzung aufgrund der Bildung eines Mittelwertes aus den Besucherzahlen von 2009 bis 2012 gekommen. Sie hat ausgeführt, mehr als 1.500 Personen hätten das Freibad in diesen Jahren an 19, 23, 8 bzw. 13 Tagen besucht, so dass durchschnittlich an 16 Tagen im Jahr ein solcher Besucherandrang festzustellen sei. Die Bildung eines solchen Mittelwertes ist indes unzulässig. Denn Nr. 1.5 der Anlage zur 18. BImSchV a.F. ist so zu verstehen, dass 18 Kalendertage eines „Kalenderjahrs“ die Belastungsobergrenze bilden. Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, im Wege einer Mittelwertbildung nicht ausgeschöpfte Tage eines Jahres auf das Folgejahr zu übertragen. In den von der Antragsgegnerin betrachteten vier Jahren ist es in zwei Jahren zu einer Überschreitung der Belastungsobergrenze von 18 - durch hohen Besucherandrang, d.h. mehr als 1.500 Besucher verursachten - seltenen Ereignissen gekommen. Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin ihrer Planung nicht zugrunde legen, dass solche Richtwertüberschreitungen von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV a.F. i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs gedeckt sein würden. Denn sie musste davon ausgehen, dass es auch in der Zukunft zu einer Überschreitung der Belastungsobergrenze kommen werde. Auf die Frage des von der Antragsgegnerin insoweit in den Blick zu nehmenden „Prognosehorizonts“, kommt es hierbei nicht maßgeblich an. Die Abwägung der Antragsgegnerin wäre - bezogen auf die Fallgruppe mit mehr als 1.500 Besuchern - nur dann nicht zu beanstanden, wenn sie verlässlich davon hätte ausgehen dürfen, dass Überschreitungen der Richtwerte von der Regelung des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV a.F. getragen sein würden. Hiervon kann vorliegend - wie ausgeführt - schon wegen der in der Vergangenheit aufgetretenen Überschreitungen der Belastungsobergrenze keine Rede sein. Ob bei der Zählung „seltener Ereignisse“ außerdem noch etwaige Sportveranstaltungen zu berücksichtigen gewesen wären und von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sind, ist angesichts dessen unerheblich. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und in der Planbegründung auf die Verpflichtung der Immissionsschutzbehörde, ggf. gegen den zu lauten Betrieb des Freibades einzuschreiten, geht fehl. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung die unzutreffende Annahme zugrunde gelegt, dass ein Besucheraufkommen mit mehr als 1.500 Personen wegen § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV a.F. unproblematisch sei. Sie hat es insoweit nicht für erforderlich gehalten, „im Bebauungsplanverfahren auf eine Deckelung der Besucherzahlen hinzuwirken“ (vgl. S. 63 der Planbegründung). Nur für den Fall, dass sich „in Zukunft“ unzumutbare Belästigungen einstellen würden, hat sie ein Einschreiten der Immissionsschutzbehörde für erforderlich gehalten. Dieser Abwägung liegt mit der Akzeptanz des aktuell ermittelten Lärms eine Fehleinschätzung der Belange der Anwohner zugrunde. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Konfliktverlagerung in das immissionsschutzrechtliche Überwachungsverfahren zulässig gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner zutreffend erkannt und mit ihrem objektiven Gewicht in die Planung eingestellt hätte, bedarf insoweit keiner Entscheidung. c. Die genannten Fehler sind beachtlich und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Ganzen. aa. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine mit § 2 Abs. 3 BauGB nicht im Einklang stehende in wesentliche Punkten nicht zutreffende Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang unter den gleichen Voraussetzungen erheblich. (1) Die o.g. Fehler betreffen Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Es ging der Antragsgegnerin bei der streitgegenständlichen Planung auch um die Bewältigung der Lärmproblematik. Diese war gerade ein Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens. (2) Die Fehler sind offensichtlich, weil sie ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 79). (3) Die Mängel waren auch auf das Ergebnis von Einfluss. Die hierfür erforderliche Kausalität ist gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, kann - wenn z.B. Umweltbelange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind - auch von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Abwägung abhängen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 144 zu § 214; BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 ). Danach sind die Fehler hier kausal (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Senatsurteil vom 15. März 2012 - OVG 2 A 20.09 - a.a.O., Rn. 78). Die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Mängel die Planung anders ausgefallen wäre, ergibt sich aus dem Gewicht, den die Lärmschutzproblematik für das Planungsverfahren hatte. Die Antragsgegnerin selbst hat die für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte für maßgeblich gehalten und ihre Planungsentscheidung hieran ausgerichtet. Hätte sie erkannt, dass die von ihr in diesem Zusammenhang für hinnehmbar gehaltenen Richtwertüberschreitungen den Anwohnern nicht zumutbar sind, hätte sie den Plan angesichts dessen nicht mit dem gleichen Inhalt festsetzen können. Sie hätte vielmehr Maßnahmen ergreifen müssen, um die festgestellten Richtwertüberschreitungen zu verhindern. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Festsetzung von Sondergebieten in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem reinen Wohngebiet auch in diesem Falle getroffen worden wäre, hätte die Antragsgegnerin angesichts der hohen Bedeutung des planerischen Anliegens, den Nutzungskonflikt zwischen den Anwohnern und den Sportanlagen zu lösen, andere Maßnahmen zur Lärmbegrenzung mit möglichen Folgen für den Planinhalt im Übrigen in Betracht ziehen oder jedenfalls Erwägungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Richtwerte im Rahmen des Planvollzuges anstellen müssen. Angesichts dessen besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die von ihr erwogene Lärmschutzwand „im Bereich des Nichtschwimmerbeckens“, die sie bei einer Höhe „zwischen 4 und 5 m“ selbst als wirksame Maßnahme der Lärmreduzierung angesehen hat (vgl. Bl. 63 der Planbegründung), in diesem Fall festgesetzt hätte. Weiter käme, wie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen, die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der F... in Betracht. Schließlich erscheinen dem Senat auch die Möglichkeiten der Verkehrsbeschränkung nicht ausgeschöpft: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB besteht die Möglichkeit, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen und Flächen für das Parken von Fahrzeugen festzusetzen. Danach käme nicht nur die Festsetzung einer Verkehrsberuhigung der hier vom Besucherverkehr betroffenen Straßen (vgl. hierzu Mischang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Rn. 65 zu § 9) in Betracht, sondern es bestünde auch die Möglichkeit einer weiteren Vergrößerung des Parkplatzes R... unter Aufgabe weiterer - wenn nicht sogar aller - Parkmöglichkeiten für Besucher im Wohngebiet. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass hiermit der Verkehrslärm im Wohngebiet reduziert werden könnte. Hierfür spricht insbesondere, dass die Antragsgegnerin in ihrem ursprünglichen Bebauungsplan bereits die bloße Sperrung des Parkplatzes auf dem S... als wirksame Maßnahme der Lärmreduktion angesehen hatte. bb. Die Fehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans in Gänze. Die nicht von der Lärmproblematik infizierten Festsetzungen können keine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde einen derart beschränkten Bebauungsplan beschlossen hätte (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich gegen den im Jahr 2015 beschlossenen Bebauungsplan K... der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Adresse M... in 1.... Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplans. Das Plangebiet liegt im Südosten der Gemeinde Kleinmachnow an der Gemeindegrenze zu Teltow und wird im Süden durch den Teltowkanal begrenzt. Der Bebauungsplan umfasst einen Teil des Wohngebietes K... entlang der F.... Im zentralen und westlichen Teil des Plangebietes befinden sich Freizeit- und Sportanlagen einschließlich eines Parkplatzes („Parkplatz S...“) und ein Freibad, das in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Wohngebiet im östlichen Teil liegt. Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein rechtssicheres Konzept für das Nebeneinander von Wohngebiet, Freibad und S... zu entwickeln, wobei die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen unter Erweiterung einer westlich der R... liegenden Verkehrsfläche (Parkplatz R...) grundsätzlich erhalten und planungsrechtlich gesichert werden sollen. Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Bereits im Jahre 2003 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes und machte diesen Beschluss ortsüblich bekannt. Nach Durchführung einer ersten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes und zur Verkehrsplanung, bestehend aus 25 Varianten, beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 22. Februar 2007 die Erschließungsvariante „O2“. Nach einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung und der Auslegung des Entwurfs beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 10. Juli 2008 sodann den Bebauungsplan in einer ersten Fassung als Satzung sowie dessen ortsübliche Bekanntmachung. Dieser Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht und mit Urteilen des Senats vom 15. März 2012 (- OVG 2 A 20.09 - sowie - OVG 2 A 23.09 - jeweils veröffentlicht in juris) für unwirksam erklärt. Daraufhin beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2012, den Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern zu heilen („Aufstellungsbeschluss“). Auf der Grundlage einer neuen schalltechnischen Untersuchung nach Durchführung einer verkehrlichen Erhebung am 18. August 2012, dem Tag der bis dahin höchsten Besucherzahl des Freibades, ging die Antragsgegnerin davon aus, dass an den mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielen und Zwecken festgehalten werden könne. Angesichts dessen erfolgten im Vergleich zur früheren Fassung nur geringfügige Änderungen an dem Plan. So wurde etwa nunmehr eine Verlegung des Eingangsbereichs des Freibades nicht mehr - wie zuvor - verbindlich festgeschrieben. Vielmehr legitimierte der Plan auch die räumliche Lage des alten Eingangs des Freibads. Außerdem änderte die Antragsgegnerin das Verkehrskonzept dahin, dass der Parkplatz des S... nicht mehr - wie zuvor geplant - mit einer Schranke versperrt, sondern den Nutzern des Freibades zur Verfügung gestellt werden sollte. Auf dem Parkplatz R... wurde nunmehr ein eingeschossiges Garagengebäude für zulässig erklärt. Es verblieb demgegenüber dabei, dass westlich der F... mehrere Sondergebiete („Tennisplatzanlage“, „Freibad“ und „S...“) und östlich der F... reine Wohngebiete bzw. - in einiger Entfernung am nördlichen Ende des Plangebiets - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der Planbegründung nebst Umweltbericht war insoweit zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die von ihr in Bezug auf die Lärmproblematik für maßgeblich gehaltenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV aufgrund einer angenommenen „Gemengelage“ hochgesetzt und die reinen Wohngebiete in der Nachbarschaft zum Freibad den Richtwerten eines allgemeinen Wohngebiets unterstellt hatte. Mit einer - nach Auffassung der Antragsgegnerin zumutbaren - Überschreitung dieser Richtwerte war ausweislich der Planbegründung nebst Umweltbericht bereits in dem Fall zu rechnen, dass das Freibad von bis zu 1.500 Personen („Normalfall“) besucht würde. In der Folgezeit wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In der Zeit vom 17. November 2014 bis zum 19. Dezember 2014 lag der Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht bei der Antragsgegnerin zur Einsicht aus. Zahlreiche Anwohner gaben Stellungnahmen ab und wandten insbesondere ein, die Lärmproblematik sei nicht hinreichend bewältigt worden. In der Sitzung vom 9. Juli 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin - ohne inhaltliche Änderung der o.g. Punkte - den Bebauungsplan als Satzung sowie dessen ortsübliche Bekanntmachung. Der Bebauungsplan wurde daraufhin im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Oktober 2015 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unwirksam würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht würden. Mit ihrer am 26. September 2016 erhobenen Normenkontrolle wendet sich die Antragstellerin gegen diesen Bebauungsplan. Sie macht mit der am 19. April 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Antragsbegründung geltend, dem Plan fehle es bereits „teilweise“ an der erforderlichen Rechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Einbeziehung der Häuserreihen entlang der F... und der G... in den Regelungsbereich des Bebauungsplans erforderlich sein solle. Dem Gebot der Konfliktbewältigung werde zudem nicht Rechnung getragen, es komme allenfalls zu einer Verlagerung der Konfliktpotentiale. Fuß- und Radwege seien teilweise nicht festgesetzt worden. Die Inhalte der gewählten Verkehrsvariante „O2“ hätten keinen Eingang in den Bebauungsplan gefunden. Zielsetzungen des Bebauungsplans seien zum Teil rechtlich nicht zu rechtfertigen. Teilweise hätten Zielsetzungen auch „keinen Eingang“ in die „verbindlichen Festsetzungen“ gefunden. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Planungskonzeption mit dem Ziel der rechtlichen Neuordnung eines faktischen Baugebiets verfolgt worden sei. Es gehe dem Plan letztlich ausschließlich um eine „Legalisierung“ des Vorhandenen. Der Bebauungsplan weise zudem erhebliche Abwägungsmängel auf, welche zu seiner Unwirksamkeit führten. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass Entscheidungen der Antragsgegnerin die bestehende Situation der Lärmkonflikte erst hervorgerufen hätten. Dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Bei einer fehlerfreien Abwägung hätte die Antragsgegnerin bei der Auswahl der Erschließungsvarianten zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Freibades und der Sportanlagen über die M..., die F... und die G... unterbunden oder minimiert werden müsse. Es hätte insoweit eine andere Erschließungsvariante gewählt werden müssen. Der konfliktbeladene verkehrliche Zustand werde abwägungsfehlerhaft planungsrechtlich festgeschrieben. Im Rahmen des „Heilungsverfahrens“ seien keine weiteren Planungsüberlegungen zu einer besseren, für die Anwohner verträglicheren, Zu- und Abfahrt zu den Sportstätten angestellt worden. Es seien lediglich die Konflikte „weggerechnet“ worden. Auch die Ermittlung und Abwägung der Belange des Schallschutzes unterliege durchgreifenden Einwendungen. Die Schallimmissionsprognosen und das schalltechnische Gutachten wiesen zahlreiche Fehler auf. Zudem würden die Richtwerte der 18. BImSchV erheblich und massiv überschritten. Eine vermeintliche Unterschreitung der Richtwerte werde lediglich unter rechtlich nicht begründbarer Heranziehung der Regelung zu „seltenen Ereignissen“ errechnet. Nach den Angaben des Umweltberichts zu den Besucherzahlen für die Jahre 2009 und 2010 würden die Grenzen für „seltene Ereignisse“ überschritten und nur durch den nicht zulässigen Ansatz eines Durchschnittswerts für den Zeitraum 2009 bis 2012 eingehalten. Ein „seltenes Ereignis“ sei im Übrigen nur gegeben, wenn kein „Normalbetrieb“ vorliege. Die Nutzung einer Freifläche, die aus tatsächlichen Gründen nur bei gutem Wetter und sommerlichen Temperaturen stattfinde, gehöre nicht zu den „seltenen Ereignissen“. Die tatsächlich im Freibad stattfindenden „seltenen Ereignisse“ (Veranstaltungen wie Schulsportwettkämpfe) seien demgegenüber nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan K... der Gemeinde Kleinmachnow vom 9. Juli 2015, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Oktober 2015 (Nr. 08/2015), für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt vor, ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB sei gegeben. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt worden. § 50 BImSchG finde bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage keine strikte Anwendung und sei als Abwägungsdirektive beachtet worden. Die Auswahl der Verkehrsvariante sei nicht zu beanstanden. Auch die Abwägung der Lärmbelange sei fehlerfrei. Sie habe insoweit von einer Minderung des Schutzanspruchs auf den Anspruch eines allgemeinen Wohngebietes ausgehen dürfen. Auf gerichtliche Anforderung hat die Antragsgegnerin Schreiben eingereicht, mit denen die Antragstellerin und der Antragsteller aus einem Parallelverfahren (OVG 2 A 10.16) unter dem 19. Oktober 2016 - eingegangen bei der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2016 - identische Einwendungen gegen den verkündeten Bebauungsplan erhoben haben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 84 ff. d.A. verwiesen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass es weitere Rügen nicht gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung und zur Urteilsberatung vorgelegen haben.