Beschluss
OVG 2 L 32.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0318.OVG2L32.18.00
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage im Asylverfahren ist auf 2500 € festzusetzen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -).(Rn.2)
2. Im Fall der asylrechtlichen Untätigkeitsbescheidungsklage ist lediglich zu prüfen, wann der Asylantrag gestellt wurde, ob die Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgewartet wurde und ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag aus zureichendem Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage im Asylverfahren ist auf 2500 € festzusetzen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -).(Rn.2) 2. Im Fall der asylrechtlichen Untätigkeitsbescheidungsklage ist lediglich zu prüfen, wann der Asylantrag gestellt wurde, ob die Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgewartet wurde und ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag aus zureichendem Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Beklagten, den Gegenstandswert des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf die Hälfte des in § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG für Klageverfahren nach dem Asylgesetz genannten Gegenstandswerts von 5.000 Euro festzusetzen, ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig und begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts antragsgemäß auf 2.500 Euro festzusetzen. Im Interesse der Einheitlichkeit der Streitwertbemessung folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert in Fällen reiner asylrechtlicher Untätigkeitsklagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 6). Danach ist bei einer sich nicht auf eine Sachprüfung eines Asylantrages im Ergebnis, sondern auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt gerichteten Klage wegen des beschränkten Prüfprogramms und unter Berücksichtigung des - für § 30 RVG nicht unmittelbar anwendbaren - Rechtsgedankens von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 eine Halbierung des Gegenstandswertes gemäß § 30 Abs. 2 RVG gerechtfertigt. Soweit das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenhält, für ein eingeschränktes Prüfprogramm sei nichts ersichtlich, weil es Sache des erkennenden Gerichts sei, zu entscheiden, welche Rechtsauffassung es einer Bescheidungsklage zugrunde lege, überzeugt dies nicht. Im Fall der asylrechtlichen Bescheidungsklage ist lediglich zu prüfen, wann der Asylantrag gestellt wurde, ob die Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgewartet wurde und ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag aus zureichendem Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat. Ein Raum für Entscheidungsvorgaben, wie sie das Verwaltungsgericht für möglich hält, ist insoweit nicht gegeben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 6). Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 RVG mit der Begründung verneint, es handele sich bei der Bescheidungsklage um die Typisierung einer Vielzahl gleichgelagerter Fallkonstellationen, die der Gesetzgeber regeln hätte können, verkennt es, dass § 33 Abs. 2 RVG eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten nicht ausschließt. Zwar erfordert die Korrekturmöglichkeit des § 33 Abs. 2 RVG besondere Umstände des Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit. Diese Voraussetzungen können aber auch bei Umständen bejaht werden, die - wie hier - in einer Mehrzahl von Fällen bestehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 4). Dass der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 (- OVG 6 K 74.17 - juris Rn. 3) ausgeführt hat, der Umstand, dass eine auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage in Rede stehe, genüge für sich genommen nicht, um den Regelgegenstandswert zu halbieren, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Denn dieser Beschluss erging vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und in Unkenntnis der hierin enthaltenen rechtlichen Ausführungen zur bundesrechtlichen Bestimmung des § 33 Abs. 2 RVG. Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses nach dem GKG; im Übrigen auf § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG).