Beschluss
OVG 2 S 48.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1116.OVG2S48.18.00
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Leitsätze
1. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung liegt u.a. dann vor, wenn die Nachfolgenutzung gegenüber der vorhergehenden Nutzung anderen oder weitergehenden brandschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Erfolgt die erforderliche Nachfolgenutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung, kann dies den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen (hier: bejaht für die Umnutzung einer Gaststätte mit Wohneinheiten in eine Arbeiterunterkunft).(Rn.3)
2. Die Frage, ob es sich bei einem Vorhaben um eine Wohnnutzung handelt, beurteilt sich nach folgenden Kriterien: eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Bewohner sich die Schlafräume sowie die Gemeinschaftsflächen mit anderen Personen teilen, ohne dass sie Einfluss auf die Anzahl dieser Personen hätten oder darauf, wer das ist.(Rn.5)
(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung liegt u.a. dann vor, wenn die Nachfolgenutzung gegenüber der vorhergehenden Nutzung anderen oder weitergehenden brandschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Erfolgt die erforderliche Nachfolgenutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung, kann dies den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen (hier: bejaht für die Umnutzung einer Gaststätte mit Wohneinheiten in eine Arbeiterunterkunft).(Rn.3) 2. Die Frage, ob es sich bei einem Vorhaben um eine Wohnnutzung handelt, beurteilt sich nach folgenden Kriterien: eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Bewohner sich die Schlafräume sowie die Gemeinschaftsflächen mit anderen Personen teilen, ohne dass sie Einfluss auf die Anzahl dieser Personen hätten oder darauf, wer das ist.(Rn.5) (Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung (§ 80 Abs. 1 BbgBO) lägen vor. Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung gefolgt. Der Antragsgegner hat sich dort maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin die Nutzung des Gebäudes, einer ehemaligen Gaststätte mit Tanzsaal, als Arbeiterunterkunft für ca. 35 bis 50 Personen ohne die für die Nutzungsänderung erforderliche Baugenehmigung aufgenommen habe. aa) Die Beschwerde greift bereits gegenüber der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht durch, die Nutzungsänderung bedürfe nach § 59 i.V.m. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO einer Baugenehmigung, da an die neue Nutzung, u.a. hinsichtlich des Brandschutzes, weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen nach § 64 i.V.m. § 66 BbgBO in Betracht kämen als für die bisher genehmigte Nutzung. Soweit das Verwaltungsgericht dazu ausgeführt hat, gerade bei der vorliegenden Nutzungsänderung bedürfe der Brandschutz einer vollumfänglichen neuen Prüfung, ist dies entgegen der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass an eine Unterkunft für 35 bis 50 Personen andere brandschutzrechtliche Anforderungen zu stellen sein können als an eine Gaststätte. Dies gilt ebenso, soweit Teile des Gebäudes wie der ehemalige Tanzsaal bisher baurechtlich als Wohnung genehmigt waren. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Gebäude sei bereits zuvor als Pension genutzt worden, hat der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass auch dafür keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Im Übrigen entspricht die neu aufgenommene Nutzung offenbar nicht der bisherigen Nutzung als Pension. So sind nach den in der Ordnungsverfügung ausgeführten Feststellungen des Antragsgegners in dem früheren Speiseraum inzwischen sieben Doppelstockbetten aufgestellt worden. bb) Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 15. Juni 2010, mit der die Nutzungsänderung des an das Gebäude der ehemaligen Gaststätte angebauten Tanzsaales in eine Wohneinheit genehmigt worden war, decke die vorgefundene Art der Nutzung nicht ab. Dabei ist unerheblich, ob das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin aufgenommene Nutzung zutreffend als Massenunterkunft oder als gewerbliche Hotelnutzung bezeichnet hat, denn jedenfalls stellt sie entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Wohnnutzung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung handelt: eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rdn. 12). Hier fehlt es jedenfalls an einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Wie das Verwaltungsgericht ausgehend von den Feststellungen des Antragsgegners zugrundegelegt hat, nutzt die Antragstellerin das Gebäude als Arbeiterunterkunft für Beschäftigte der D..., bei denen es sich ausschließlich um rumänische Staatsbürger handele. In 9 Zimmern seien zahlreiche Doppelstockbetten, Einzelbetten, selbstgebaute Betten und Matratzenlager vorgefunden worden. Allein im früheren Speiseraum seien 7 Doppelstockbetten aufgestellt worden. Weitere Betten hätten noch verpackt zum Aufbauen bereit gestanden. Es sei eine Küche vorhanden gewesen. Zwei Waschmaschinen hätten bereitgestanden. Die Feststellungen des Antragsgegners lassen sich anhand der bei dem Ortstermin am 9. Juli 2018 gefertigten Lichtbilder nachvollziehen. Danach ist den in Mehrbettzimmern untergebrachten Personen jedenfalls eine eigengestaltete Haushaltsführung, die ein Mindestmaß an Intimität voraussetzt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 1997 - Bf II 72/96 -, juris Rdn. 54), nicht möglich. Sie müssen sich die Schlafräume sowie die Gemeinschaftsflächen mit anderen Personen teilen, ohne dass sie Einfluss auf die Anzahl dieser Personen hätten oder darauf, wer das ist. Ein baulich abgeschlossener Raum, der als Rückzugsraum dienen kann und in dem Anwesenheit und Einwirkung fremder Personen ausgeschlossen werden können und der deshalb Privatsphäre möglich macht, steht ihnen, soweit ersichtlich, nicht zur Verfügung (vgl. zu diesem Erfordernis: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 1997 - Bf II 72/96 -, juris Rdn. 54 und Beschluss vom 27. April 2004 - 2 Bs 108/04 -, juris Rdn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 1992 - 1 B 83/92 -, juris Rdn. 4; Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2018, § 3 BauNVO Rdn. 60). Dass die in dem Gebäude untergebrachten Personen nach den nicht belegten Angaben der Beschwerde Mietverträge zu Wohnzwecken geschlossen haben, sich als dort wohnhaft angemeldet haben, und sie keine lediglich vorübergehende Nutzung – wie für Hotelzwecke typisch – aufgenommen hätten, ist im Rahmen dieses Kriteriums nicht relevant. cc) Ob die Nutzungsänderung, wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht außerdem angenommen haben, auch wegen in Betracht kommender weitergehender baurechtlicher Anforderungen in Bezug auf den Lärmschutz oder die Abwasser- bzw. Abfallentsorgung baugenehmigungspflichtig ist, bedarf, da sich das Genehmigungserfordernis nach den vorstehenden Ausführungen bereits aus anderen Gründen ergibt, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. b) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ferner ein, die vollständige Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hätte, sofern er eine Überbelegung beanstande, Auflagen zur Höchstzahl der Personen aussprechen können. Wie die obigen Ausführungen ergeben, geht es hier indes nicht um ein „Überbelegung“, sondern darum dass die Zulässigkeit der aufgenommenen Nutzung, insbesondere aus Brandschutzgründen und wegen der von der bisherigen Nutzung abweichenden Nutzungsart einer erneuten Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren bedarf. Die höchstzulässige Anzahl der Bewohner etwa im Wege einer Auflage zu bestimmen, kommt bei diesem rechtlichen Ansatz nicht in Betracht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).