Beschluss
OVG 2 S 8.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0607.OVG2S8.18.00
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Leitsätze
Einzelne Betroffene können die Einhaltung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob sie in einem materiellen Recht verletzt sind.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelne Betroffene können die Einhaltung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob sie in einem materiellen Recht verletzt sind.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Stilllegung der Bauarbeiten als unzulässig abgelehnt, da sich das Rechtsschutzziel – die mit der Durchführung der Grabungsarbeiten verbundene Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern – aufgrund des Baufortschritts nicht mehr erreichen lasse und es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragsteller machen mit der Beschwerde geltend, es sei ihnen nicht um die Abwehr von Erd- und archäologischen Grabungsarbeiten, sondern darum gegangen, dass die Beigeladene über die von der Teilbaugenehmigung vom 15. März 2017 erfassten Grabungsarbeiten hinaus ein Bauwerk in Form eines Parkplatzes errichte, ohne dafür über die erforderliche Baugenehmigung und Baufreigabe zu verfügen. Dieses Vorbringen vermag einen die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch schon deshalb nicht zu tragen, weil die Antragsteller damit eine Verletzung eigener Rechte nicht darlegen. Sie rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich das Fehlen der nach § 59 BbgBO erforderlichen Baugenehmigung und der in der Baugenehmigung vom 26. April 2017 (Ziff. II.1) vorbehaltenen Baufreigabe (vgl. § 72 Abs. 7 Satz 2 BbgBO). Einzelne Betroffene können die Einhaltung von Verfahrensvorschriften aber grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob sie in einem materiellen Recht verletzt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 4 B 94.98 –, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 95). Eine Verletzung eigener materieller Rechte durch die Errichtung der Stellplatzanlage legen die Antragsteller mit der Beschwerde jedoch nicht substanziiert dar. Ebenso wenig zeigen sie auf, dass sich aus den in Rede stehenden Verfahrensvorschriften ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten lässt, was in Betracht kommt, wenn die Verfahrensvorschrift nicht bloß der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1998, a.a.O.). Unabhängig davon erfasst die Baugenehmigung nach den beigezogenen Bauakten auch die Errichtung der Stellplatzanlage, die sowohl in dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan als auch im Grundrissplan des Erdgeschosses und dem Außenanlagenplan (Bl. 67, 69 und 73 des Heftes 2 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge) dargestellt ist. Die Baufreigabe wurde am 28. April 2017 (Heft 3 der Verwaltungsvorgänge) erteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).