Beschluss
OVG 2 N 70.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0417.OVG2N70.16.00
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Leitsätze
1. Obwohl die Grenze für die Annahme eines Ortsteils nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden kann, weil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde maßgeblich sind, wird jedoch bei sechs Gebäuden die untere Grenze vermutet.(Rn.3)
2. Wird die Dachkonstruktion (Flachdach wird Satteldach) erneuert, sind darin Maßnahmen zu sehen, die ersichtlich über eine (genehmigungsfreie) bloße Instandhaltung hinausgehen und daher einer Baugenehmigung bedürfen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 24. November 2016, dem Beklagten am 28. November 2016 und der Beigeladenen am 30. November 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Obwohl die Grenze für die Annahme eines Ortsteils nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden kann, weil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde maßgeblich sind, wird jedoch bei sechs Gebäuden die untere Grenze vermutet.(Rn.3) 2. Wird die Dachkonstruktion (Flachdach wird Satteldach) erneuert, sind darin Maßnahmen zu sehen, die ersichtlich über eine (genehmigungsfreie) bloße Instandhaltung hinausgehen und daher einer Baugenehmigung bedürfen.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 24. November 2016, dem Beklagten am 28. November 2016 und der Beigeladenen am 30. November 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist, keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihr genannten Gründe rechtfertigen nicht den Schluss, sie könne die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung und zum Umbau des Daches des Wochenendhauses auf dem Grundstück B... in Werder (Havel) beanspruchen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung in Zweifel zu ziehen, das bereits verwirklichte Vorhaben sei am geplanten Standort bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die in der Zulassungsbegründung erhobenen Einwände gegen die erstinstanzliche Feststellung, das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 3... der Flur 2... der Gemarkung Werder/Havel sei bei Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs, durchgreifen. Denn das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass die seiner Ansicht nach als maßgebliche nähere Umgebung zu berücksichtigenden baulichen Anlagen keinen Ortsteil bilden (UA S. 7). Hierzu verhält sich die Klägerin nicht in einer Weise, die den an eine Zulassungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügt. Allein die Annahme eines Bebauungszusammenhanges befreit nämlich nicht von der Prüfung, ob die Bebauung nach ihrem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47/14 –, juris Rn. 12; Beschluss des Senats vom 31. Mai 2017 – OVG 2 N 41. 15. –). Selbst wenn die Betrachtung der näheren Umgebung der Ansicht der Klägerin folgend auf die Grundstücke Berliner Chaussee Nr. 82 - 76 beschränkt würde, liegt kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB vor, da nach den klägerischen Angaben lediglich auf drei Grundstücken (Nr. 81, 79 und 78) Wohngebäude vorhanden sind. Obwohl die Grenze für die Annahme eines Ortsteils nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden kann, weil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde maßgeblich sind, wird jedoch bei sechs Gebäuden die untere Grenze vermutet (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Oktober 2017, § 34 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzt eine Ansammlung von vier Wohngebäuden regelmäßig nicht die Ortsteileigenschaft (vgl. Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77/94 –, juris Rn. 2). Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gilt, legt die Klägerin nicht dar. Hinzu kommt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die im fraglichen Bereich anzutreffende Bebauung mit den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Beigeladenen, namentlich dem Ortskern von Werder (Havel) schlechterdings nicht vergleichbar sei. Mit diesem Argument setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Ebenso wenig kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachte partielle Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans der Beigeladenen an. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, das im Außenbereich ausgeführte Vorhaben der Klägerin beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht nur auf einen Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gestützt. Es hat teils durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. August 2015 (UA S. 5), teils durch eigene Ausführungen (UA S. 8, 9) ferner selbstständig tragend darauf abgestellt, dass durch die streitgegenständliche Erweiterung des Wochenendhauses der Klägerin die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und darüber hinaus die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt seien. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Damit kann der gerügte Begründungsteil hinweggedacht werden, ohne dass die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts dadurch beeinflusst wäre. Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Bereich des „(faktischen) Bestandsschutzes“ auf unrichtige Fakten abgestellt, indem es zu Unrecht von einer massiven Erhöhung des Daches ausgegangen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat den Wegfall des Bestandsschutzes nicht nur mit der jetzigen Firsthöhe von 5,90 m begründet, sondern selbstständig tragend auf die mit der Errichtung eines Satteldaches einhergehenden Erneuerung der Dachkonstruktion und der Veränderung der Dachneigung abgestellt und darin Maßnahmen gesehen, die ersichtlich über eine (genehmigungsfreie) bloße Instandhaltung hinausgehen (UA S. 10). Mit diesen Argumenten setzt sich die Zulassungsschrift jedoch nicht hinreichend auseinander. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht hierzu zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine (Teil-)Erneuerung einer Dachkonstruktion unter Veränderung der Dachneigung über eine bloße Instandhaltung hinausgehen und als solches eine wesentliche Veränderung des Gebäudes darstellen kann (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 10 N 24.13 –, juris Rn. 7). Dass dies bei dem Austausch eines nach innen entwässernden Flachdaches durch ein Satteldach mit einer Dachneigung von 29° der Fall ist, liegt auf der Hand. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, durch das Aufsetzen des „umgestülpten Daches“ auf die Bestandswände habe sich die Last „nur unerheblich“ geändert, weil diejenige des „innenliegenden Daches“ derjenigen des „umgestülpten Daches“ entsprochen habe, dieser statische Nachweis unproblematisch erbracht worden sei und sich für den Baukörper an sich statische Änderungen nicht ergeben hätten. Diese schlichte, nicht näher belegte Behauptung rechtfertigt nicht eine von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter darauf, dass die Beigeladene trotz der Annahme, es handele sich um eine Außenbereichslage und unter Berücksichtigung ihres Flächennutzungsplans ihr Einvernehmen zum streitgegenständlichen Bauvorhaben nach § 36 BauGB erteilt habe. Hieraus kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ein erteiltes Einvernehmen der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde nicht hindert, die Baugenehmigung zu versagen. Aufgrund ihrer Zuständigkeit für die bauaufsichtliche Entscheidung über die Genehmigung von Bauanträgen ist sie verpflichtet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben unabhängig von der Auffassung der Gemeinde zu prüfen und zu beurteilen. Trotz positiver Beurteilung durch die Gemeinde kann die Baugenehmigungsbehörde nach allgemeiner Ansicht die Baugenehmigung daher ablehnen (vgl. Söfker, a.a.O., § 36 Rn. 27 m. w. N.). 2. Die schließlich von der Klägerin erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt gleichfalls nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass zum einen der abstrakte Rechtssatz dargestellt wird, den das erstinstanzliche Gericht der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird (st. Rspr. d. Senats). Dem entspricht die Antragsbegründung nicht. In dem die Klägerin geltend macht, die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Grunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei weder tatsächlich noch rechtlich einschlägig, rügt sie der Sache nach, das Verwaltungsgericht habe die genannten Entscheidungen unrichtig angewandt. Darauf kann eine Divergenz im zulassungsrechtlichen Sinn nicht gestützt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).