Beschluss
OVG 2 S 47.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0112.2S47.17.00
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Leitsätze
1. Die Auslegung des in der Beschäftigungsverordnung nicht näher bestimmten Begriffs der qualifikationsangemessenen Beschäftigung muss sich nach dem Regelungskontext des § 2 BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern.(Rn.4)
2. Eine Hochschulausbildung dient typischerweise auch dem Erwerb wissenschaftlicher Methodik und fächerübergreifender Befähigung. Es erscheint deshalb, insbesondere wenn der Ausländer nicht in einem reglementierten Beruf tätig werden soll, sachgerecht, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums auch solche Tätigkeiten als qualifikationsangemessen anzusehen, bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.(Rn.4)
3. Es dürfte regelmäßig angezeigt sein, die Angemessenheit an der tatsächlichen Arbeitsmarktlage, d.h. nicht nur daran zu orientieren, welche Berufsbilder sich theoretisch an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließen könnten. Dazu kann gehören, dass eine zeitweilige unterwertige Beschäftigung hingenommen wird, wenn anders eine angemessene „Aufstiegsposition“ nicht erreicht werden kann.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – VG 15 K 695.17 – gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2017 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung des in der Beschäftigungsverordnung nicht näher bestimmten Begriffs der qualifikationsangemessenen Beschäftigung muss sich nach dem Regelungskontext des § 2 BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern.(Rn.4) 2. Eine Hochschulausbildung dient typischerweise auch dem Erwerb wissenschaftlicher Methodik und fächerübergreifender Befähigung. Es erscheint deshalb, insbesondere wenn der Ausländer nicht in einem reglementierten Beruf tätig werden soll, sachgerecht, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums auch solche Tätigkeiten als qualifikationsangemessen anzusehen, bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.(Rn.4) 3. Es dürfte regelmäßig angezeigt sein, die Angemessenheit an der tatsächlichen Arbeitsmarktlage, d.h. nicht nur daran zu orientieren, welche Berufsbilder sich theoretisch an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließen könnten. Dazu kann gehören, dass eine zeitweilige unterwertige Beschäftigung hingenommen wird, wenn anders eine angemessene „Aufstiegsposition“ nicht erreicht werden kann.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – VG 15 K 695.17 – gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2017 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu ändern. 1. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung misst der Senat dem Interesse der Antragstellerin daran, sich zunächst für die Dauer des Klageverfahrens (vgl. näher § 80 b VwGO) weiter in Deutschland aufhalten zu können, ein höheres Gewicht zu als dem nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). a) Angesichts der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich nicht abschließend beurteilen, sondern bedarf der Prüfung im Verfahren der Hauptsache, ob der Antragsgegner die Voraussetzungen der von der Antragstellerin in erster Linie begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 18 Abs. 2 AufenthG) zu Recht verneint und damit den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat (Ziff. 1 des Bescheides vom 5. Juli 2017). Insoweit stellt sich die von dem Antragsgegner nach wiederholter Konsultation der Bundesagentur für Arbeit verneinte Frage, ob die von der Antragstellerin nach Erwerb eines inländischen Hochschulabschlusses aufgenommene Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV ihrer beruflichen Qualifikation angemessen ist. Die Auslegung des in der Beschäftigungsverordnung nicht näher bestimmten Begriffs der qualifikationsangemessenen Beschäftigung muss sich nach dem Regelungskontext des § 2 BeschV an dem Ziel der im Jahre 2013 neugefassten Verordnung orientieren, im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern (BR-Drs. 182/13, S. 1). Der damit gewünschten Offenheit des Zugangs qualifizierter Ausländerinnen und Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt muss bei der Anwendung der Regelung Rechnung getragen werden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29. April 2016 – 3 B 53/16 –, juris Rn. 5). Weiter ist zugrunde zu legen, dass eine Hochschulausbildung typischerweise auch dem Erwerb wissenschaftlicher Methodik und fächerübergreifender Befähigung dient. Es erscheint deshalb, insbesondere wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht in einem reglementierten Beruf tätig werden soll, sachgerecht, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums auch solche Tätigkeiten als qualifikationsangemessen anzusehen, bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (vgl. dahingehend Offer/Ewald in: Offer/Mävers, BeschV, 2016, § 2 Rn. 27; s.a. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, Stand. 1.1.2018, § 19a AufenthG, Anm. 3 zu Abs. 1). Fraglich ist, inwieweit darauf abgestellt werden muss, dass die Tätigkeit üblicherweise einen akademischen Abschluss erfordert, und ggf., anhand welcher weiterer Kriterien die Angemessenheit zu beurteilen ist. Es dürfte regelmäßig angezeigt sein, die Angemessenheit an der tatsächlichen Arbeitsmarktlage, d.h. nicht nur daran zu orientieren, welche Berufsbilder sich theoretisch an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließen könnten. Dazu kann gehören, dass eine zeitweilige unterwertige Beschäftigung hingenommen wird, wenn anders eine angemessene „Aufstiegsposition“ nicht erreicht werden kann (vgl. Offer/Ewald in: Offer/Mävers, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist offen, ob der bisherige Arbeitsplatz der Antragstellerin als Teamleiterin in einem Unternehmen, das als Dienstleister für Social Media-Unternehmen fremdsprachige Interneteinträge nach bestimmten Richtlinien überprüft, im Hinblick auf den von ihr erworbenen Master of Science-Abschluss in der Fachrichtung Meeresbiologie qualifikationsangemessen ist. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt haben, dass nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin ein Hochschulstudium nicht zwingend vorausgesetzt wird. Fraglich erscheint indes angesichts der Stellungnahmen der Arbeitgeberin die Annahme, es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin für ihre Tätigkeit im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten benötige. Zudem sprechen die nach den Darlegungen der Arbeitgeberin mit der Stelle verbundenen Anforderungen in den Bereichen Personalführung, Projektmanagement und Kommunikation durchaus für ein gehobenes Qualifikationsniveau. Jedenfalls wird im Hinblick auf die von der Arbeitgeberin hervorgehobenen Aufstiegsmöglichkeiten der Antragstellerin, die sich nach ihrem Vorbringen mit der Übernahme in die höherrangige Position einer Gruppenleiterin zuletzt weiter realisiert zu haben scheinen, zu prüfen sein, ob die Stelle nicht zumindest als Einstiegsposition als ausbildungsadäquat angesehen werden kann. Ohnehin wird dem weiteren Verfahren die neu aufgenommene Tätigkeit der Antragstellerin als Gruppenleiterin zugrunde zu legen sein. b) Angesichts der danach offenen, jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinenden Erfolgsaussichten im Verfahren der Hauptsache erweist sich das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als vorrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Bei lebensnaher Betrachtung liefe die Antragstellerin Gefahr, die Stelle endgültig zu verlieren, wenn sie für die Dauer des Klageverfahrens in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Damit würde die Fortführung des Hauptsacheverfahrens für sie sinnlos. Nach den erkennbaren Umständen stehen ihrem vorübergehenden weiteren Aufenthalt andererseits keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegen. 2. Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch gegen die durch Ziff. 2 des Bescheides vom 5. Juli 2017 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).