Beschluss
OVG 2 S 20.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1128.2S20.17.00
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Leitsätze
1. Da es im Rahmen des § 12 Abs 2 BauNVO nicht vorrangig auf die Attraktivität des Stellplatzes für den potentiellen Benutzer ankommt, spielt die Länge des Fußweges nur insoweit eine Rolle, als sie den Eindruck der Zugehörigkeit zum Baugebiet negativ beeinflusst.(Rn.8)
2. Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten stellen die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage, sondern sind im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich. Dies gilt grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird.(Rn.12)
3. Hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, ist für den Regelfall zutreffend von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da es im Rahmen des § 12 Abs 2 BauNVO nicht vorrangig auf die Attraktivität des Stellplatzes für den potentiellen Benutzer ankommt, spielt die Länge des Fußweges nur insoweit eine Rolle, als sie den Eindruck der Zugehörigkeit zum Baugebiet negativ beeinflusst.(Rn.8) 2. Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten stellen die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage, sondern sind im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich. Dies gilt grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird.(Rn.12) 3. Hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, ist für den Regelfall zutreffend von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. April 2016 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer Pkw-Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen sowie die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Baueinstellung) abzulehnen, ist angesichts der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller noch deren sonstige nachbarschützenden Abwehrrechte verkannt, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels nicht überwiegend wahrscheinlich ist und damit dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang gebührt. Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragsteller zu 2. und 3. nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer inzwischen erhobenen Klage vom 27. April 2017 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 sowie die sofortige Nutzungsuntersagung begehren, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dies gilt gleichermaßen für die angestrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des unter dem 11. April 2017 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers zu 1. I. Auf eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Dieser Grundsatz und die hier maßgebliche Einschränkung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Vorschrift bezweckt, die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen und Belästigungen in diesen Gebieten gebietsverträglich gering zu halten (Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 12 Rn. 7). Mit anderen Worten: Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 20 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Beschwerde nicht, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BauNVO seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der „durch die zugelassene Nutzung verursachte() Bedarf“ grundstücksbezogen und nicht gebietsbezogen zu ermitteln sei, weil sich „ein Zusammenhang zwischen der allgemeinen Feststellung des Abs. 1 (´allen Baugebieten`) und dem ´Bedarf` im Sinne von Abs. 2“ nicht herstellen lasse (Beschwerdebegründung S. 7-10). Das Gegenteil ist der Fall. 1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei dem durch übergeleiteten Bebauungsplan östlich und westlich der Ri... Straße festgesetzten Baugebiet um ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 handelt. Da § 12 BauNVO in den Systemzusammenhang der Baugebietsvorschriften nach der Baunutzungsverordnung gestellt ist, erstreckt sich seine zulässigkeitsbegründende Rechtswirkung auch nur auf die Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 12 BauNVO Rn. 3). Maßgeblich ist damit allein die Nutzungsart. Darauf, dass für den östlichen Teil des Baugebiets mit der Baustufe II/2 und im westlichen Teil mit der Baustufe III/3 ein anderes Nutzungsmaß festgelegt ist, kommt es für die Bestimmung der Art der Nutzung nicht entscheidungserheblich an. Auch die Bauweise (teils offen/teils Zeilenbau) führt entgegen der Annahme der Beschwerde ebenso wenig zur Änderung der Nutzungsart wie eine derzeit fehlende untergeordnete „Nicht-Wohnnutzung“ im östlichen Teil. Allein dadurch wird im westlichen Teil faktisch noch kein reines Wohngebiet begründet. 2. Im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 25 f. m.w.N.) und der Kommentarliteratur (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 12 BauNVO Rn. 43, 48 m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 12 BauNVO zutreffend auf den Gebietsbezug abgestellt (Gesamtbedarf im Baugebiet). Mit ihrer ohne jeden Beleg ausschließlich auf den „Bedarf des zu bebauenden Grundstücks“ zielenden Argumentation übersieht die Beschwerde die allgemeinen bauplanungsrechtlichen Grundsätze. Danach müssen sogar notwendige Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück selbst errichtet werden. Vielmehr können nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen geplant werden; Wohngebiete sind dabei ein typischer Anwendungsfall für diese Vorschrift (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ebenso wenig sind in den Bauordnungen der Länder, soweit sie Stellplatzregelungen enthalten, Bauvorhaben und Stellplatznachweis notwendig an ein und dasselbe Bau- oder gar Buchgrundstück geknüpft (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 12 BauNVO Rn. 3). Dass sich in Einzelfällen eine Einschränkung aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben kann, um etwa den von der Beschwerde beispielhaft angeführten „mehreren 100 Stellplätzen in einem reinen Wohngebiet“ zu begegnen, ändert unabhängig davon, dass es im Streitfall lediglich um 22 Stellplätze und ein allgemeines Wohngebiet geht, nichts an dem gebietsbezogenen Ansatz des § 12 Abs. 2 BauNVO. 3. Der angegriffene Beschluss lässt auch nicht die Festlegung der Grenzen des für das streitgegenständliche Vorhaben maßgeblichen Baugebiets, soweit es hier von Bedeutung ist, vermissen (Beschwerdebegründung S. 10/11). Selbst ausgehend von zwei Plangebieten mit identischer Nutzungsart gelangt das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass der von den Beigeladenen geltend gemachte Bedarf jedenfalls zum Teil aus demselben Plangebiet resultiert, in dem die Stellplätze errichtet sind (Gebäude Di... Straße ... ). Das bestreiten auch die Antragsteller nicht. Allein die unterschiedliche Bebauungsstruktur führt entgegen ihrer Auffassung zu keiner abweichenden Beurteilung, denn damit geht – wie dargelegt – keine Änderung der maßgeblichen Nutzungsart einher. Der Einwand, dass die Gebäude in der Di... Straße 1...schon aufgrund der Wegstrecke von ca. 500 m zum Stellplatz von dem Baugebiet ausgeschlossen sind, überzeugt nicht. Da es im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO nicht vorrangig auf die Attraktivität des Stellplatzes für den potentiellen Benutzer ankommt, spielt die Länge des Fußweges nur insoweit eine Rolle, als sie den Eindruck der Zugehörigkeit zum Baugebiet negativ beeinflusst. Davon kann nach Aktenlage und ausweislich des vorhandenen und allgemein zugänglichen Kartenmaterials, worauf das Verwaltungsgericht im Eilverfahren ohne weiteres abstellen durfte, nicht ausgegangen werden. Die Länge potentieller Fußwege von der Di... Straße 1...zum Stellplatz zerstört nicht den Eindruck eines nach den Maßstäben von § 12 Abs. 2 BauNVO zusammengehörenden Wohngebiets. Es handelt sich vielmehr um ein aus Mehr- und Einfamilienhäusern bebautes Areal mit identischer Nutzungsart ohne große Kreuzungen oder sonstige Hindernisse, die trennenden Charakter haben könnten und die es zu überwinden gilt (vgl. zu einem Fußweg von ca. 600 m OVG Münster, Urt. v. 18. Mai 2000 – 7 A 1155.99 – juris Rn. 29). Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Feststellungen, dass die Gebäude im westlich Teil des Baugebiets (nördlich und südlich der Straße Im He... ) in räumlicher Hinsicht unzweifelhaft noch in einem Umgriff liegen, der das rechtlich zulässige Maß eines Baugebiets im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO umfasst, auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. 4. Schließlich kann angesichts der Baustruktur und der auf dem Vorbringen der Beigeladenen beruhenden erstinstanzlichen Feststellungen, denen die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiell entgegengetreten sind, bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass der gebietsbezogene Bedarf an Stellplätzen gegeben ist. Nach den unwidersprochen geblieben Angaben der Beigeladenen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind den 186 Wohnungen in der Di... Straße 1...und der Ri... Straße 1...insgesamt bisher 26 Stellplätze und 30 Garagen zugeordnet. Dass angesichts dessen durch die zugelassene Wohnnutzung ein weiterer Bedarf an 22 Stellplätzen besteht, ist hinreichend plausibel, zumal in quantitativer Hinsicht der Bedarf nicht durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze beschränkt ist. Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO annehmen müssen, wenn der Stellplatz als „Zubehör“ zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 26). Davon ist das Veraltungsgericht in rechtlich und tatsächlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Durch die pauschale Behauptung „vorhandene(r) Parkmöglichkeiten“ (Beschwerdebegründung S. 12) wird dies nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. II. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht überwiegend wahrscheinlich. 1. Ein Verstoß gegen § 7 Nr. 5 Halbs. 1 BO 58 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nicht offensichtlich. Dass die Errichtung der 22 Stellplätze schon deshalb einen die Eigenart des Baugebiets beeinträchtigenden Missgriff darstellt, weil ein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet erstmals „mit Stellplätzen nahezu vollständig überbaut wird“ (Beschwerdebegründung S. 12 f.), verkennt den anzulegenden Maßstab. Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten stellen die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage, sondern sind im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich. Dies gilt grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 12 BauNVO Rn. 59 m.w.N.). Darauf, ob die Anlage erstmals errichtet wird, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig begründen Umfang und Lage der Stellplatzanlage erschließungssystematisch einen offenkundigen Missgriff, wenn die Zufahrt – wie hier – in einer die Antragsteller sowie die Nachbarschaft Im He...insgesamt schonenden Weise über die Ri... Straße und das dort angrenzende Flurstück 2...mit aufstehenden Garagen erfolgt, die bereits zu der Wohnanlage der Beigeladenen gehören. Inwieweit die von den Antragstellern erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete „sog. faktische Baulinie“ dazu führen könnte, dass der östliche Teil des Streitgrundstücks „an sich nicht überbaubar“ sei, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Selbst wenn eine eindeutige faktische Baugrenze aus der Umgebung abgleitet werden könnte, was der Antragsgegner bestreitet, stünde insoweit nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls der Umfang der Überbauung in diesem Bereich in Frage. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung insgesamt folgt daraus nicht. Angesichts der Gewichtungsvorgabe durch den Gesetzgeber (§ 212a Abs. 1 BauGB) sind die Antragsteller bei summarischer Prüfung damit noch keiner unzumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt. Vielmehr bleibt bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens „auf eigenes Risiko“ der Vorrang eingeräumt (vgl. zum Maßstab der gerichtlichen Prüfung Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2017, § 212a Rz. 47 m.w.N.). 2. Eine Verletzung des in § 7 Nr. 5 Halbs. 2 BO 58 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebots der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht offensichtlich. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall im Ausgangspunkt zutreffend von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit ausgegangen. Dies gilt sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen. Sie sind nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen. Dem stimmt die Beschwerde im Grundsatz ausdrücklich zu. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere das Ausmaß der Störungen verkannt (Beschwerdebegründung S. 13- 16), trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Die Kammer hat vielmehr mit der im Eilverfahren geforderten Ermittlungstiefe sowohl die Lage der geplanten Stellplatzanlage seitlich neben dem Grundstück der Antragsteller, die Anordnung der Stellplätze als auch die Zufahrt zu der Anlage in den Blick genommen und unzumutbare Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Lichtemissionen erteilten Auflagen nicht festzustellen vermocht (BA S. 14). Auch eine – unterstellte – Blendwirkung der Pkw-Scheinwerfer führt bei summarischer Prüfung zu keiner abweichenden Bewertung der gegenläufigen Interessen. Sollten in Bezug auf die Blendwirkung nach Aufklärung im Hauptsacheverfahren erhebliche, die Antragsteller beeinträchtigende Störungen festgestellt werden, hätte dies voraussichtlich ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung insgesamt und die Stilllegung der Anlage zur Folge, sondern die Verpflichtung zum Erlass geeigneter weiterer Schutzauflagen. Davon gehen die Antragsteller in ihrer Antragsschrift vom 8. Februar 2017 selbst aus. Vor diesem Hintergrund gebührt auch insoweit dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang. Danach kommt die nunmehr mit dem Antrag zu 2. begehrte sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (3.750 EUR für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und 2.500 EUR für dem Antrag auf Nutzugsuntersagung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).