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Beschluss

OVG 2 S 51.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0426.OVG2S51.16.0A
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Leitsätze
1. Dass ein überplantes Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in dem der Schutz vor Immissionen geringer ist als beispielsweise in einem Misch- oder Wohngebiet, steht der Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein nicht entgegen. Denn die Richtwerte nach Nr. 6.2 beziehen sich auf alle Gebietstypen und unterstellen somit einen davon unabhängigen Schutzanspruch für betriebsfremde schutzbedürftige Räume.(Rn.12) 2. Aus einer über einen namhaften Zeitraum ausgeübten Nutzung lässt sich, selbst wenn sie unter den damaligen Umständen genehmigungsfähig gewesen sein sollte, kein eigentumsrechtlicher Bestandsschutz ableiten, der Grundlage für einen Genehmigungsanspruch sein könnte.(Rn.13)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – VG 19 K 224.16 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin 4/6. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Jeweils 2/6 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen sie selbst. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein überplantes Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in dem der Schutz vor Immissionen geringer ist als beispielsweise in einem Misch- oder Wohngebiet, steht der Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein nicht entgegen. Denn die Richtwerte nach Nr. 6.2 beziehen sich auf alle Gebietstypen und unterstellen somit einen davon unabhängigen Schutzanspruch für betriebsfremde schutzbedürftige Räume.(Rn.12) 2. Aus einer über einen namhaften Zeitraum ausgeübten Nutzung lässt sich, selbst wenn sie unter den damaligen Umständen genehmigungsfähig gewesen sein sollte, kein eigentumsrechtlicher Bestandsschutz ableiten, der Grundlage für einen Genehmigungsanspruch sein könnte.(Rn.13) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – VG 19 K 224.16 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin 4/6. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Jeweils 2/6 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen sie selbst. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt. 1. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) ihrer gegen die Baugenehmigung erhobenen Anfechtungsklage weiterverfolgt. a) Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist insoweit weiterhin zulässig. Entgegen der Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen hat sich die Beschwerde nicht dadurch erledigt, dass der Antragsgegner inzwischen mit Bescheid vom 6. Januar 2017 über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden hat. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist dadurch nicht unzulässig geworden. b) Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Die Überprüfung beschränkt sich nicht mehr, wie grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, auf die innerhalb der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, denn nachdem der Antragsgegner über den Widerspruch entschieden hat, ist offensichtlich, dass die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Erwägung, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzulässig, weil die Klage mangels abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens derzeit unzulässig sei, die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr trägt. Daher ist nunmehr, ebenso wie wenn die dargelegten Beschwerdegründe gegenüber den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen durchgreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. März 2013 – 8 S 2504/12 –, juris Rn. 11), umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, weil aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung gewichtige Zweifel daran bestehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung und zum Umbau ihres bisher als Squash-Halle genehmigten Gebäudes als „Schankwirtschaft mit Live-Musik“ den nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 – OVG 2 S 8.14, juris Rn. 9). Entgegen der grundsätzlichen Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobenen Klage Gebrauch machen zu dürfen. aa) Erheblichen Zweifeln unterliegt jedenfalls, ob die Baugenehmigung den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO genügt, die eine Ausprägung des grundsätzlich nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots darstellen (vgl. Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 9 f.). Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen u.a. dann im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Baugenehmigung lässt unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für das benachbarte Gebäude der Antragstellerin erwarten. Das eingeschossige Gebäude der Beigeladenen ist ohne eigene Abschlusswand an die östliche Außenwand des im Eigentum der Antragstellerin stehenden neungeschossigen ehemaligen Kühlspeichers angebaut. Nach der zu der streitgegenständlichen Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung wird die nun erstmals genehmigte Nutzung durch den „... bereits seit 1996 betrieben. Die Betriebszeiten sind freitags, samstags und „vor einigen Feiertagen“ von 21 Uhr bis ca. 2 Uhr oder (Samstags) ca. 4 Uhr, wobei von 22 Uhr bis 24 Uhr Konzerte stattfinden und anschließend Musik von Tonträgern gespielt wird. Der Schallpegel der Beschallungsanlage beträgt danach im Durchschnitt 85 bis 90 dB. Die Antragstellerin hat am 27. Mai 2016 zwischen 22 Uhr und 23:40 Uhr eine Messung von Geräuschimmissionen aus dem Betrieb des Musik-Clubs in zwei an den Hauptraum des Clubs angrenzenden Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss ihres Gebäudes durchführen lassen. Nach dem Messbericht des Ingenieurbüros I... vom 31. Mai 2016 wurden dabei Mittelungspegel von 52,8 dB(A) bzw 55,5 dB(A) im Erdgeschoss und 47 dB(A) im ersten Obergeschoss gemessen, aus denen das Ingenieurbüro Beurteilungspegel im Sinne der TA-Lärm von 58 dB(A) im Erdgeschoss und 49 dB(A) im ersten Obergeschoss abgeleitet hat. Bei dieser Sachlage bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte Vorhaben mangels hinreichender Schalldämmung die Nutzung des benachbarten Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt. Die Antragstellerin beruft sich voraussichtlich zu Recht darauf, dass die in ihrem Gebäude ermittelten Schallimmissionen den in Nr. 6.2 TA Lärm angesetzten Immissionsrichtwert für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, von 35 dB(A) (Tagwert) nachts erheblich überschreiten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellen grundsätzlich eine im gerichtlichen Verfahren beachtliche Konkretisierung der Grenze zumutbarer Lärmbeeinträchtigungen dar (vgl. Roeser, a.a.O., Rn. 39). Dass für die in Nr. 6.2 genannten Werte etwas anderes gelten sollte, legen der Antragsgegner und die Beigeladene nicht dar. Zudem gesteht der Antragsgegner ausdrücklich zu, dass es sich bei den beeinträchtigten Räumen im Gebäude der Antragstellerin um betriebsfremde schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 handelt (dazu Feldhaus/Tegeder, BImSchR, Stand: September 2016, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 30). Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene der Auffassung sind, die Richtwerte der Nr. 6.2 seien nicht anwendbar, da sie sich auf Geräuschübertragungen innerhalb eines Gebäudes bezögen, es sich hier jedoch bauordnungsrechtlich um zwei Gebäude handle, überzeugt dies nicht. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung der Nr. 6.2 der TA Lärm ausscheiden sollte, lässt sich diese Bestimmung hier als Maßstab für die Feststellung einer unzumutbaren Beeinträchtigung heranziehen, denn es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots niedriger sein sollten, weil die schutzbedürftigen betriebsfremden Räume bei Zugrundelegung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs (§ 2 Abs. 2 BauO Bln) nicht im selben, sondern in einem anderen Gebäude liegen, das jedoch mit dem Gebäude, in dem die störende Nutzung ausgeübt wird, baulich so verbunden ist, dass dies eine unmittelbare Geräuschübertragung über gemeinsame Bauteile ermöglicht. Ebenso wenig greift der Einwand des Antragsgegners und der Beigeladenen, das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro sei keine anerkannte Messstelle gemäß § 29b BImSchG, weshalb Anlass zu der Vermutung bestehe, dass es sich „eher um ein Parteigutachten“ handle. Inhaltliche Einwendungen gegen die Richtigkeit des Messberichts werden damit nicht dargelegt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Lärmbelastung nicht zutreffend ermittelt wurde, bestehen ebenfalls nicht. Die Bauvorlagen enthalten keine Angaben zum Schalldämmmaß der als Zwischenwand fungierenden Außenwand des ehemaligen Kühlspeichers. Eine nochmalige Messung oder eine gutachterliche Berechnung der Lärmbeeinträchtigungen wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt. Eine etwa erforderliche Überprüfung der Messergebnisse muss daher dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Soweit der Antragsgegner im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren (Schriftsatz vom 14. Juni 2016 im Verfahren VG 19 L 68.16) die Auffassung vertreten hatte, der Lärmschutz sei nicht mehr Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, da das Vorhaben der Beigeladenen „planungsrechtlichen Bestandsschutz“ genieße, lässt die Begründung des Widerspruchsbescheides nicht klar erkennen, ob sie daran noch festhält. Jedenfalls fehlt es für einen die Nichtberücksichtigung der Lärmauswirkungen rechtfertigenden Bestandsschutz an einer hinreichenden Grundlage, denn wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juli 2016 – VG 19 L 68.16 – diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, lässt sich nach der neueren Eigentumsdogmatik ein Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht mehr anerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, juris Rn. 25 f.). Dass das Gebiet, worauf der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid hinweist, durch den Bebauungsplan VIII-533a als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) ausgewiesen ist, in dem der Schutz vor Immissionen geringer ist als beispielsweise in einem Misch- oder Wohngebiet, steht der Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein nicht entgegen. Vielmehr beziehen sich die Richtwerte nach Nr. 6.2 auf alle Gebietstypen und unterstellen somit einen davon unabhängigen Schutzanspruch für betriebsfremde schutzbedürftige Räume (vgl. Feldhaus/ Tegeder, a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 28). Dass die Schutzwürdigkeit der benachbarten Räume im Gebäude der Antragstellerin damit nicht angemessen erfasst wird, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht erkennen. Ausweislich des Widerspruchsbescheides lässt die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung eine gewerbliche Nutzung als Atelier oder Büroräume zu. Dem Umstand, dass davon eine Wohnnutzung nicht umfasst ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin sich allein auf den in Nr. 6.2 TA Lärm genannten Tageswert bezieht und somit für ihre gewerbliche Nutzung kein erhöhtes Schutzniveau in der Nacht beansprucht. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Antragsgegners, im Rahmen des auf Gegenseitigkeit angelegten Rücksichtnahmegebots müsse die Antragstellerin die Lärmbeeinträchtigungen dulden, weil sie mit ihrem schutzbedürftigen Vorhaben wissentlich an den bereits seit 20 Jahren bestehenden Betrieb der Beigeladenen herangerückt sei, ohne selbst bauliche Kompensationsmaßnahmen („architektonische Selbsthilfe“) vorzusehen, zumal die Beeinträchtigungen nur zu Zeiten zu erwarten seien, in denen die der Klägerin genehmigten Nutzungen in der Regel nicht stattfänden. Gegen eine solche Duldungspflicht spricht bereits, dass der Betrieb der Beigeladenen des Live-Musik-Clubs bisher bauaufsichtlich nicht genehmigt war. Da sich aus einer über einen namhaften Zeitraum ausgeübten Nutzung, selbst wenn sie unter den damaligen Umständen genehmigungsfähig gewesen sein sollte, kein eigentumsrechtlicher Bestandsschutz ableiten lässt, der Grundlage für einen Genehmigungsanspruch der Beigeladenen sein könnte, musste die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass der Betrieb des Musik-Clubs ohne Schutzauflagen genehmigt werden würde. Zudem zeigen der Antragsgegner und die Beigeladene nicht auf, dass die Beigeladene aufgrund der bisherigen Duldung darauf vertrauen durfte, den Betrieb einschränkungslos weiter betreiben zu können. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 27. Juli 2016 – VG 19 L 68.16 – zugrunde gelegt, dass ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes Handeln des Antragsgegners, aufgrund dessen die Beigeladene davon ausgehen durfte, der Antragsgegner werde von seiner bauaufsichtlichen Befugnis zur Unterbindung der rechtswidrigen Nutzung keinen Gebrauch mehr machen, nicht erkennbar sei. Dagegen sind im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen ersichtlich. Der Antragsgegner legt außerdem nicht dar, dass der mögliche Nutzungskonflikt im Rahmen der der Antragstellerin am 11. Januar 2013 erteilten Baugenehmigung abgehandelt worden und die Baugenehmigung mit entsprechenden Auflagen oder Einschränkungen versehen worden wäre. Angesichts dessen vermag auch die Erwägung im Widerspruchsbescheid nicht durchzugreifen, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin werde zum überwiegenden Teil nicht innerhalb der Betriebszeiten des Musik-Clubs ausgeübt, denn daraus lässt sich weder ableiten, dass zu diesen Zeiten mit einer gewerblichen Nutzung der betroffenen Büro- und Atelierräume nicht mehr zu rechnen ist, noch dass der Schutz der Antragstellerin dann so weit zurücktreten müsste, dass die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen ihr gegenüber nicht mehr als rücksichtslos zu bewerten wären. Für eine zeitliche Trennung der konfligierenden Nutzungen hätte es vielmehr einer entsprechenden Regelung in der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung bedurft. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene sinngemäß geltend machen, die Antragstellerin schiebe ihr Interesse daran, ihre Räume auch noch zu den Betriebszeiten der Beigeladenen zu den genehmigten Zwecken zu nutzen nur vor, indem sie geltend machen, die Antragstellerin verfolge von vornherein das Ziel, eine Nutzungsaufgabe des streitgegenständlichen Betriebes zu erzwingen, fehlt es dafür an hinreichenden Anhaltspunkten. Eine Nutzung von Büroräumen oder gewerblichen Ateliers bis zum Tagesende (22 Uhr) oder in den frühen Nachstunden (22 bis 24 Uhr) erscheint nicht von vornherein lebensfremd, so dass ein entsprechendes Interesse nicht eigens belegt werden muss. Zu berücksichtigen ist bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles weiter, dass der in Nr. 6.2 genannte Richtwert von 35 dB(A) durch die im Rahmen der Messung ermittelten Beurteilungspegel von 58 dB(A) und 49 dB(A) erheblich überschritten wird. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beeinträchtigungen auf eine unzureichende Schalldämmung des Gebäudes der Antragstellerin zurückzuführen sind. Soweit sich der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren überblicken lässt, liegen die Gründe vielmehr im Verantwortungsbereich der Beigeladenen, da ihr Gebäude keine eigene Außenwand aufweist und auch sonst keine Maßnahmen zur Schalldämmung gegenüber dem angrenzenden Gebäude vorgesehen sind. bb) Möglichen Zweifeln an der Einhaltung nachbarschützender Vorschriften im Hinblick darauf, dass Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, muss hier nicht gesondert nachgegangen werden. Zwar erscheint die Annahme des Antragsgegners, der Betrieb der Beigeladenen sei lediglich als Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen zu bewerten bzw. eine Qualifizierung als Vergnügungsstätte scheide angesichts der eingeschränkten Betriebszeiten und der deshalb fehlenden negativen städtebaulichen Auswirkungen aus, durchaus als fraglich. Im Ergebnis ergeben sich daraus jedoch voraussichtlich keine Zweifel an der Einhaltung nachbarschützender Bestimmungen, die über die unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 BauNVO bereits dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel hinausgehen. cc) Keiner Entscheidung bedarf im Hinblick auf die bereits wegen der Lärmbeeinträchtigungen bestehenden Bedenken auch, ob die Baugenehmigung aus Gründen des Brandschutzes, mangels einer den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO Bln genügenden eigenen Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen eigene Rechte der Antragstellerin verletzt. 2. Unbegründet ist die Beschwerde hingegen, soweit die Antragstellerin mit dem im Schriftsatz vom 6. Februar 2017 enthaltenen Antrag zusätzlich die Aufhebung der Baugenehmigung beantragt hat. Der Zulässigkeit dieses Antrags steht jedenfalls die Unzulässigkeit weiterer, denselben Streitgegenstand betreffender Klagen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen, da der Aufhebungsanspruch bereits im Klageverfahren der Hauptsache anhängig ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auf den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Antragstellerin obsiegt hat, ein Drittel und auf den weiteren Antrag, mit dem sie unterlegen ist, zwei Drittel des Streitwerts im Beschwerdeverfahren entfallen. Für das erstinstanzliche Verfahren beruht die Kostenbelastung der Antragstellerin auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Antragstellerin hat die Entstehung der Verfahrenskosten insoweit zu vertreten, da ihr Antrag aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen unzulässig war. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ihr für das erstinstanzliche Verfahren nicht aufzuerlegen, da diese im dortigen Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird hierbei, wie vom Verwaltungsgericht, mit 3.750 Euro, und der Aufhebungsantrag mit 7.500 Euro bewertet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).