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Beschluss

OVG 2 S 26.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0220.OVG2S26.16.0A
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Leitsätze
1. Für die Einhaltung der Abstandsflächen auf einem Baugrundstück sind die Grenzen des Buchgrundstücks, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind, maßgebend.(Rn.3) 2. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches erstreckt sich auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.(Rn.7) 3. Die Richtigkeitsvermutung des Liegenschaftskatasters und der öffentliche Glaube des Grundbuches sind erst dann beseitigt, wenn entweder die betroffene Grenze im Kataster als streitig gekennzeichnet oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist (§§ 899, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einhaltung der Abstandsflächen auf einem Baugrundstück sind die Grenzen des Buchgrundstücks, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind, maßgebend.(Rn.3) 2. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches erstreckt sich auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.(Rn.7) 3. Die Richtigkeitsvermutung des Liegenschaftskatasters und der öffentliche Glaube des Grundbuches sind erst dann beseitigt, wenn entweder die betroffene Grenze im Kataster als streitig gekennzeichnet oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist (§§ 899, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB).(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Dabei kann offen bleiben, ob der Rechtsschutzantrag des Antragstellers entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zulässig ist, weil der Antragsteller als Rechtsnachfolger der vorherigen Eigentümerin des Nachbargrundstückes antragsbefugt ist. Denn der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 7. Juli 2015 anzuordnen, ist in jedem Fall unbegründet. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück der Beigeladenen seien die Grenzen des Buchgrundstücks maßgeblich, wie sie kata-stermäßig ausgewiesen sind, und die weitere Feststellung, es handele sich bei der Grenze zwischen den hier in Rede stehenden Flurstücken 7...und 3... der Flur 6...der Gemarkung S... um eine festgestellte Grenze. Das (Buch-)Grundstück des Antragstellers, das Flurstück 7... der o.a. Flur und Gemarkung, ist im Grundbuch von S... Blatt 2429 des Amtsgerichts S... unter der lfd. Nr. 2... (GA Bl. 152) und im Liegenschaftskataster des Landkreises U... mit seinen Flurstücksgrenzen verzeichnet (VV 328-14, Bl. 63). Diese im Liegenschaftskataster eingetragene Grenze zum Flurstück 3... der Beigeladenen nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung i.V.m. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 08], S. 166), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 17]) ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke. Es hat die Aufgabe, durch Festlegung der Grundstücksgrenzen die räumliche Ausdehnung der Grundstücke nachzuweisen. Allgemein gilt die im Liegenschaftskataster festgelegte Grenze als rechtmäßige Grenze. Der Katasternachweis ist immer maßgebend, wenn die Grenzen festgestellt sind. Eine ordnungsgemäß festgestellte Flurstücksgrenze ist ein Beweismittel für den Verlauf der Eigentumsgrenze (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Stand: August 2010, Heft 2, 2.3 S. 22). Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn sie unter Mitwirkung der Beteiligten durch eine Erklärung der Vermessungsstelle aufgrund einer Katastervermessung ermittelt worden ist. Mit der Übernahme in das Liegenschaftskataster ist sie rechtsverbindlich festgelegt (Kriegel/Herzfeld, a.a.O.,Heft 2, 5.2.1 S. 47). Der Katastervermessung gleichgestellt ist die Sonderung nach dem Katasternachweis (Kriegel/Herzfeld, a.a.O.,Heft 2, 4.1, S. 38), früher Sonderung nach der Karte genannt. Hierbei werden die neuen Flurstücke allein aufgrund bereits vorliegender Katasterangaben unter jeglichem Verzicht auf die örtliche Festlegung der Teilungsquoten und damit der Vermessung der Trennstücke gebildet (Kriegel/Herzfeld, a.a.O.,Heft 5, 3.3 S. 41). So liegt der Fall hier. Das Flurstück 7... des Antragstellers entstand im Jahr 1965 durch Zerlegung des ehemaligen Flurstücks 2... im Rahmen einer Sonderung nach der Karte; es entstanden die neuen Flurstücke 2... und 2... der Flur 1..., bis im Zeitraum von 1980 bis 1984 neue Flurgrenzen festgelegt, die Flurstücke neu nummeriert wurden und aus dem Flurstück 2... der Flur 1... das Flurstück 7... der neuen Flur 6... von S... wurde (VV Heft 1, Bl. 1-3). Wegen der Einbeziehung der Katasterangaben in das Grundbuch erstreckt sich die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs nach § 891 BGB und darauf aufbauend der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB auch auf die Daten des Liegenschaftskatasters, soweit sie Aufschluss darüber geben, welcher Teil der Erdoberfläche von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrecht räumlich umfasst wird. Es besteht Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – V ZR 11/05 –, JR 2007, 76, 77; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. November 2011 – OVG 10 B 14/09 –, juris Rn. 39). Der Einwand des Antragstellers, es gebe vorliegend mangels Grenzniederschrift zur streitgegenständlichen Grenze keinen Katasternachweis und eine Grenzvermessung habe bisher nicht stattgefunden, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Anwendung des § 891 BGB steht nicht entgegen, dass eine Grenzziehung ohne Überprüfung durch eine eigenständige Vermessung in das Liegenschaftskataster übernommen wurde. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstände, die zu einer Eintragung geführt haben, ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005, a.a.O., S. 77). Sollte der Grenzverlauf zwischen dem Flurstück 7... des Antragstellers und dem Flurstück 3... der Beigeladenen unrichtig sein, ließe sich dies nur bereinigen, wenn die Eigentumsvermutung des § 891 BGB insoweit widerlegt wäre. Dies ist aber bei dem fehlenden Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers – hier der Beigeladenen – nur durch eine zivilgerichtliche Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse möglich, der alsdann durch eine Fortführung des Liegenschaftskatasters und eine Anpassung des Grundbuchs Rechnung getragen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1971 – IV B 59/70 –, DÖV 1972, 174). Der Vortrag des Antragstellers, der Grenzverlauf zwischen seinem Grundstück und dem der Beigeladenen weiche signifikant zu Ungunsten seines Grundstückes ab, kann aus den dargestellten Gründen keine Berücksichtigung finden. Durch eine rein vermessungstechnische Änderung des im Liegenschaftskataster eingetragenen Grenzverlaufs würde notwendig die Grenze zwischen den betroffenen Grundstücken und damit die durch die Grenze umschriebene und nachgewiesene Grundstücksfläche selbst geändert. Damit würde in das Eigentum der Beigeladenen, der für ihr Grundstück in dem durch das Liegenschaftskataster gekennzeichneten Umfang die Vermutungswirkung des § 891 BGB zur Seite steht, eingegriffen und dieses Eigentum geändert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1971 – IV B 59/70 –, a.a.O.). Hierfür fehlt dem Antragsgegner die Legitimation (vgl. für den Fall einer Abmarkung BayVGH, Beschluss vom 4. April 2008 - 19 ZB 05.1163 – juris Rn. 10; VG München, Urteil vom 30. Januar 2013 – M 23 K 12.156 –, juris Rn. 17). Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, er strebe eine Berichtigung des im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Grenzverlaufs oder die Bezeichnung des Grenzverlaufs als streitig an, verhilft dieser Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Richtigkeitsvermutung des Liegenschaftskatasters und der öffentliche Glaube des Grundbuches sind erst dann beseitigt, wenn entweder die betroffene Grenze im Kataster als streitig gekennzeichnet (vgl. Kriegel/Herzfeld, a.a.O., Heft 2, 2.4, Nr. 5, S. 25) oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist (§§ 899, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beides hat der Antragsteller nicht dargelegt Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).