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Beschluss

OVG 2 S 48.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0119.OVG2S48.16.0A
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Leitsätze
Das Vorhalten von Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen kann Teil der in einer baulichen Anlage rechtswidrig ausgeübten Nutzung sein und auf der Grundlage des § 80 Abs 1 S 2 BbgBO (juris: BauO BB 2016) (§ 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO a.F. (juris: BauO BB 2008)) untersagt werden.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. September 2016 wird geändert, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 19. Juli 2016 wieder hergestellt wird. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird auch insoweit abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorhalten von Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen kann Teil der in einer baulichen Anlage rechtswidrig ausgeübten Nutzung sein und auf der Grundlage des § 80 Abs 1 S 2 BbgBO (juris: BauO BB 2016) (§ 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO a.F. (juris: BauO BB 2008)) untersagt werden.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. September 2016 wird geändert, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 19. Juli 2016 wieder hergestellt wird. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird auch insoweit abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bezüglich seines stattgebenden Teils aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu ändern. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer mit Schreiben vom 27. Juli 2016 eingelegten Widersprüche wiederherzustellen, ist auch insoweit abzulehnen, als er die im Beschwerdeverfahren nur noch streitgegenständliche Anordnung der Entfernung aller beweglichen Gegenstände und der Einbauküche aus dem Wochenendhaus in den Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. Juli 2016 betrifft. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht nur die in den genannten Verfügungen darüber hinaus ausgesprochene Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig, sondern auch die verfügte Entfernung von Gegenständen. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass Rechtsgrundlage für die getroffene Räumungsanordnung § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO a.F. (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) ist. Denn eine Nutzungsuntersagung kann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 19. November 2007 – 25 B 05/12 –, juris Rn. 24, 25; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24. November 1988 – 7 B 2677/88 –, juris Rn. 11, 13). Ob und inwieweit im Einzelfall eine solche Anordnung zulässig ist, bleibt ggf. der jeweiligen Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie einer Überprüfung der Ermessensausübung vorbehalten. Die hier mit Bescheiden des Antragsgegners vom 19. Juli 2016 angeordnete Nutzungsuntersagung umfasst zulässigerweise die Entfernung aller beweglichen Gegenstände und der Einbauküche aus dem Wochenendhaus, weil den Antragstellern – worauf der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zu Recht hinweist – in der genannten Verfügung jegliche Nutzung sowie die Gestattung einer Nutzung des Wochenendhauses untersagt worden ist. Eine Nutzung des Wochenendhauses liegt nicht erst vor, wenn sich Personen in diesen Räumen aufhalten oder z.B. gekocht wird, sondern bereits das Vorhalten der Einrichtungsgegenstände ist die Nutzung. Das Belassen der Möbel und der Einbauküche in dem Wochenendhaus manifestiert dessen illegale Nutzung, d.h. wegen der Untersagung jeglicher Nutzung manifestiert sich die rechtswidrige Nutzung des Wochenendhauses gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit der genannten Gegenstände (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 19. November 2007 – 25 B 05/12 –, a.a.O.). Dem entspricht die Begründung der angegriffenen Bescheide (S. 6 unten, S. 7 oben). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Einbauküche nicht um bewegliche Sachen handelt. Der Senat geht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es für die Eigenschaft einer Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB darauf ankommt, ob nach der Verkehrsanschauung erst ihre Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein besonderes Gepräge gibt, ohne das das Gebäude nicht als fertiggestellt gilt, oder ob sie dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 – VI ZR 311.88 –, juris Rn. 12; Stieper in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 94 Rn. 35). Für beides fehlt es an Anhaltspunkten. So ist eine Verkehrsanschauung, nach der ein Wochenendhaus erst mit Einfügung einer Einbauküche fertiggestellt gilt, nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Einbauküche speziell für das Gebäude angefertigt oder in es eingepasst wurde. Nach dem von den Antragstellern unwidersprochenen Beschwerdevorbringen handelt es sich um eine aus einzelnen Möbeln bestehende Küchenzeile. Die zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Fotografien lassen erkennen, dass es sich um standardisierte Einbauteile handelt. Die Untersagung jeglicher Nutzung des Wochenendhauses ist aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen (S. 6 Mitte) verhältnismäßig und auch sonst frei von Ermessensfehlern, da hierdurch – anders als bei einer Rückbauverfügung – kein Substanzverlust eintritt und die Durchsetzung des präventiven Bauverbotes verbunden mit dem Nutzungsverbot bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben, die Gewährleistung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts sowie die Verhinderung von wirtschaftlichen und persönlichen Vorteilen als öffentliche Interessen den privaten Interessen des Bauherrn vorgehen. Entgegen der erstinstanzlich vorgetragenen Ansicht der Antragsteller bestehen auch keine Bedenken gegen die Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 3 VwGO. Der Hinweis der Antragsteller, die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden deckten sich im Wesentlichen mit der Begründung der Nutzungsuntersagung, greift zu kurz. Zwar trifft es zu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme von der Regel der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und deshalb grundsätzlich einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen gesonderten Begründung bedarf (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine solche liegt hier jedoch vor. Die Begründung kann sich nämlich ausnahmsweise aus der Art des angegriffenen Verwaltungsaktes selbst ergeben: Da bis zur Erteilung der Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ein präventives Bauverbot besteht, dürfen bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens selbst materiell rechtmäßige Bauten nicht errichtet werden. Folglich ist deren Nutzung ebenfalls ausgeschlossen. Die präventive Ordnungsfunktion des formellen Baurechts verlangt in diesen Fällen, die Interessen des Bauherrn an der Nutzung seiner nicht genehmigten baulichen Anlage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse zurücktreten zu lassen. Hiervon ist der Antragsgegner im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 55.12 – m.w.N.) erkennbar ausgegangen und hat es mit Blick auf die negative Vorbildwirkung als nicht hinnehmbar angesehen, denjenigen gegenüber einem gesetzestreuen Bauherrn zu bevorzugen, der eine baurechtlich relevante Grundstücksnutzung ohne die erforderliche Genehmigung aufnimmt und daraus wirtschaftlichen Nutzen zieht. Das gilt auch für die angeordnete Entfernung aller beweglichen Gegenstände und der Einbauküche aus dem Wochenendhaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und war im Vergleich zur erstinstanzlichen Festsetzung wegen des beschränkten Beschwerdegegenstandes zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).