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Urteil

OVG 2 B 13.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1117.OVG2B13.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Bruder ist kein Familienangehöriger i.S.d. § 3 Abs 2 FreizügG/EU.(Rn.23) 2. Mangels hinreichend bestimmt festgelegter Beurteilungskriterien und feststellbaren Umsetzungswillens durch den innerstaatlichen Gesetzgeber ist die Einhaltung der Grenzen des von der Unionsbürgerrichtlinie (juris: EGRL 38/2004) definierten Ermessensspielraums einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.(Rn.28) 3. Den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (juris: FreizügG/EU) lassen sich ebenso wenig wie § 7 Abs 1 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Anhaltspunkte für eine nationale Umsetzung des Art 3 Abs 2 S 1 Buchst a Unionsbürgerrichtlinie (juris: EGRL 38/2004) entnehmen.(Rn.30) 4. Zur Auslegung des § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 6 i.V.m. § 3 FreizügG/EU, des § 11 Abs 1 S 1 FreizügG/EU i.V.m. § 36 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und des § 7 Abs 1 S 3 AufenthG  (juris: AufenthG 2004) bezüglich der Unionsbürgerrichtlinie (juris: EGRL 38/2004).(Rn.32)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bruder ist kein Familienangehöriger i.S.d. § 3 Abs 2 FreizügG/EU.(Rn.23) 2. Mangels hinreichend bestimmt festgelegter Beurteilungskriterien und feststellbaren Umsetzungswillens durch den innerstaatlichen Gesetzgeber ist die Einhaltung der Grenzen des von der Unionsbürgerrichtlinie (juris: EGRL 38/2004) definierten Ermessensspielraums einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.(Rn.28) 3. Den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (juris: FreizügG/EU) lassen sich ebenso wenig wie § 7 Abs 1 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Anhaltspunkte für eine nationale Umsetzung des Art 3 Abs 2 S 1 Buchst a Unionsbürgerrichtlinie (juris: EGRL 38/2004) entnehmen.(Rn.30) 4. Zur Auslegung des § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 6 i.V.m. § 3 FreizügG/EU, des § 11 Abs 1 S 1 FreizügG/EU i.V.m. § 36 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und des § 7 Abs 1 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bezüglich der Unionsbürgerrichtlinie (juris: EGRL 38/2004).(Rn.32) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Visumsantrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug. Das angegriffene Urteil ist weder aus formell-rechtlichen (I.) noch aus materiell-rechtlichen Gründen (II.) zu beanstanden. I. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die unanfechtbare Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 VwGO) frei von Verfahrensfehlern. 1. Der gerügte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht feststellbar. Den Beteiligten ist entsprechend den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Anhörung des Klägers und der Beklagten durch die Kammer erfolgte bereits mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 24. Oktober 2013, diejenige der Beigeladenen mit Übersendung der Ausfertigung des Beiladungsbeschlusses vom 28. November 2013. Gegen die Übertragung bestanden seitens der Beklagten und der Beigeladenen ausdrücklich keine Einwände. Allein der Umstand, dass sich der Kläger nicht geäußert hat, obwohl er dazu ausreichend – spätestens im Erörterungstermin am 29. Januar 2015 vor dem Berichterstatter – Gelegenheit hatte, begründet keine Gehörsverletzung. Selbst wenn die frühzeitige Anhörung mangels Erneuerung innerhalb angemessener Frist vor der Übertragungsentscheidung nicht dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs genügen sollte (so wohl Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 6 Rz. 19), wäre ein etwaiger Verstoß geheilt, denn der Kläger hat sich nach der Übertragung in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2015 rügelos auf die Einzelrichtersitzung eingelassen und damit hinreichend klar zu erkennen gegeben, gegen die Übertragung ebenfalls keine Bedenken zu haben (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 – juris Rn. 19). Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer hat er weder beantragt noch angeregt. 2. Ebenso wenig verstößt die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG). Der Übertragungsbeschluss vom 2. Februar 2015 ist von den Berufsrichtern der Kammer unterschrieben worden und befindet sich in den Akten (Bl. 111 der Gerichtsakten). Die Verfahrensbeteiligten wurden von der Einzelrichterübertragung unter Nennung des Beschlussdatums in Kenntnis gesetzt. Der Kläger räumt selbst ein, dass der Beschluss selbst nicht übersandt werden muss, sondern die Übermittlung der Information genügt. Entgegen seiner Ansicht ist die zusätzliche Mitteilung der Namen der an dem Beschluss beteiligten Richter weder gesetzlich gefordert noch verfassungsrechtlich geboten. Dem Kläger ist es ohne Mitteilung der Namen nicht – wie er meint – unmöglich, die Wirksamkeit der Übertragung überprüfen zu können. Denn als Verfahrensbeteiligter hat er das Recht auf Akteneinsicht. Es kann jederzeit und somit auch nach der Übermittlung der erfolgten Einzelrichterübertragung wahrgenommen werden. 3. Schließlich lagen die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO vor. Danach soll die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im Zeitpunkt der Übertragungsentscheidung war entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen, weil es auf die Frage der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) – UnionsbürgerRL –, nicht entscheidungserheblich ankam. Die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. e) UnionsbürgerRL lagen nicht vor, denn das Dokument vom 23. August 2012 über das Zusammenleben der Brüder in einem gemeinsamen Haushalt war mit Blick auf Funktion und Zuständigkeit des Ausstellers nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Vertrauensanwalts der Beklagten nicht geeignet, die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift zu erfüllen. Eine Pflicht des Einzelrichters, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen, nachdem der Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung das Zertifikat vom 7. März 2015 eingereicht hatte, bestand nicht. Selbst wenn darin eine wesentliche Änderung der Prozesslage zu sehen gewesen sein sollte, räumt § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO dem Gericht ein nicht intendiertes Ermessen zur Rückübertragung oder eigenen Entscheidung ein (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2004 – 5 C 65/03 –, juris Rn. 17). Das durfte der Einzelrichter im Sinne der Prozessökonomie ausüben und von einer Rückübertragung absehen, zumal er unabhängig davon die Berufung gegen sein Urteil wegen der Grundsatzbedeutung zugelassen hat. II. In der Sache ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug zusteht. Ein solcher lässt sich weder unmittelbar aus innerstaatlichem Recht (1. bis 3.) noch unmittelbar aus der Unionsbürgerrichtlinie herleiten (4. und 5.). Ebenso wenig kann der Kläger sein Ziel im Wege der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder des Aufenthaltsgesetzes erreichen (6.). 1. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinem Bruder kann nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 FreizügG/EU gestützt werden. Danach haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen zwar das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU), jedoch ist der Kläger als Bruder kein Familienangehöriger i.S.d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU. Dazu zählen neben Ehegatten und Lebenspartnern nur Verwandte in gerader absteigender oder aufsteigender Linie des Unionsbürgers, seines Ehegatten oder Lebenspartners unter den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen. Geschwister gehören nicht dazu. 2. Ebenso wenig folgt der Anspruch des Klägers auf Erteilung des Visums unmittelbar aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Die Vorschrift ist zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige entsprechend anwendbar, allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers, also auch dessen Geschwistern, kann nach innerstaatlichem Recht eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, juris Rz. 12 m.w.N.) grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch erkennbar. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Visumserteilung unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach kann zwar in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetztes regelt den „Aufenthalt aus familiären Gründen“. Darunter fällt nach § 36 AufenthG auch der „Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger“. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass die Auffangnorm des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht greift, wenn der Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz geregelt ist, der Betroffene indes die Anspruchsvoraussetzungen verfehlt. 4. Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auf Familiennachzug entgegen seiner Ansicht nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) UnionsbürgerRL herleiten, selbst wenn die Richtlinie nicht oder nur unvollständig umgesetzt worden sein sollte (dazu unter II.5.). Zwar hat der Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 lit. a) UnionsbürgerRL die Einreise und den Aufenthalt der nicht – wie unstreitig hier – unter den Begriff „Familienangehöriger“ im Sinne des Art. 2 Nr. 2 UnionsbürgerRL fallenden Verwandten nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wenn etwa der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger mit dem Nachzug begehrenden Familienangehörigen im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Europäische Gerichtshof hat Art. 3 Abs. 2 Satz 1 UnionsbürgerRL in der Rechtssache Rahman jedoch einschränkend dahin ausgelegt, „dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Anträgen auf Einreise oder Aufenthalt, die von nicht unter die Definition in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers gestellt werden, in allen Fällen stattzugeben, auch wenn die betreffenden Familienangehörigen“ den Nachweis gemäß Art. 10 Abs. 2 UnionsbürgerRL führen. Denn der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 UnionsbürgerRL sei „nicht so bestimmt..., dass sich derjenige, der einen Antrag auf Einreise oder Aufenthalt stellt, unmittelbar auf diese Bestimmung berufen könnte, um Beurteilungskriterien geltend zu machen, die seiner Auffassung nach auf seinen Antrag anzuwenden“ seien. Hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren bestehe für die einzelnen Mitgliedstaaten vielmehr ein „großer Ermessensspielraum“ (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-83.11 – Rahman – juris, Rz. 24-26). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist dem Einzelnen durch die Unionsbürgerrichtlinie kein unmittelbares Recht auf Erteilung eines Visums zum erweiterten Familiennachzug verliehen worden. Insbesondere wird ein Anspruch nicht bereits allein durch die Vorlage eines Dokuments im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit e) UnionsbürgerRL begründet. 5. Das jedem Visumsantragsteller unionsrechtlich allein eingeräumte und vom Europäischen Gerichtshof bestätigte Recht, durch ein Gericht überprüfen zu lassen, ob sich die nationale Regelung und deren Anwendung in den Grenzen des von der Richtlinie definierten Ermessensspielraums halten (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-83.11 – Rahman – juris, Rz. 25), führt ebenfalls nicht zu der vom Kläger begehrten Visumserteilung. Mangels hinreichend bestimmt festgelegter Beurteilungskriterien und feststellbaren Umsetzungswillens durch den innerstaatlichen Gesetzgeber ist die Einhaltung der Grenzen des von der Richtlinie definierten Ermessensspielraums einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. a) § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt zwar für die Einreise und den Aufenthalt sonstiger Familienangehöriger, denen nach den innerstaatlichen Regelungen grundsätzlich kein Nachzugsanspruch eingeräumt ist, unter der Voraussetzung der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine gewisse Erleichterung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit a) Alt. 3 UnionsbürgerRL dar. Gegen die Annahme, dass darin eine – und sei es nur lückenhafte – Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben gesehen werden könnte, spricht jedoch nicht nur die fehlende Bevorzugung von Familienangehörigen der Unionsbürger gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-83.11 – Rahman – juris, Rz. 21), sondern insbesondere der Umstand, dass jede Äußerung des nationalen Gesetzgebers fehlt, nach der die Bestimmung im Ergebnis als unionsrechtliche Umsetzung verstanden werden soll. Das Gegenteil liegt vielmehr nahe, denn der deutsche Gesetzgeber hätte anlässlich der nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens beschlossenen Änderungen und Nachbesserungen des Aufenthaltsgesetzes ausreichend Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Willen zu formulieren. Das ist nicht geschehen. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Prüfprozess hinsichtlich des Umsetzungsbedarfs im Lichte der Rahman-Entscheidung dauere an und es lägen derzeit keine verlautbarungsfähigen Einschätzungen vor. b) Den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU lassen sich ebenso wenig wie § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenhG Anhaltspunkte für eine nationale Umsetzung der hier maßgeblichen Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie entnehmen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der unionsrechtlich gewährte prozessuale Anspruch nicht voraussetzt, dass bei einer Verletzung des Umsetzungsspielraums der Richtlinie stets das in der Sache begehrte Visum zuzusprechen wäre. Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, juris Rz. 112 m.w.N.) in Fällen, in denen ein von einer Richtlinie vorgeschriebenes Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann, unter näher bestimmten Voraussetzungen ein Amtshaftungsanspruch, wonach die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung der Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet sind. 6. Schließlich kann der Kläger entgegen seiner Auffassung den Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinem Bruder nicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts stützen. Zwar sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – C-397/01 u.a. –, juris Rz. 113 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 6 C 10/13 –, juris Rz. 52) aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen. Die unionsrechtliche Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet jedoch ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Gleichermaßen ist anerkannt, dass die Pflicht zur gemeinschaftskonformen Auslegung sowohl im Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) als auch im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur die innerstaatlichen Gerichte beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 –, juris Rz. 44 ff., 46 f. m.w.N.). a) Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 FreizügG/EU von vornherein aus. Die Regelung lässt angesichts der klaren Definition der allein nachzugsberechtigten Familienangehörigen (§ 3 Abs. 2 FreizügG/EU) keinen Raum für eine erweiternde Auslegung, die ihre Grenze stets im entgegenstehenden Wortlaut findet. b) Ebenso wenig kommt im Ergebnis eine richtlinienkonforme Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Wortlaut und Zweck des Art. 3 Abs. 2 lit. a) UnionsbürgerRL sind – wie dargelegt – so weit gefasst, dass die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren für den Nachzugsanspruch, die unionsrechtlich gerade nicht vorgegeben sind, einen großen Ermessenspielraum haben. Das steht mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) einer erstmaligen richterlichen Festlegung von Kriterien für eine Erleichterung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Angehörige des erweiterten Familienkreises entgegen. Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum bei der Umsetzung der hier maßgeblichen Richtlinienbestimmung kann durch das Gericht nicht ersetzt werden. Dies gilt jedenfalls im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens. Anders als ggf. bei einem belastenden Verwaltungsakt, der unter Missachtung von für den Kläger günstigen Bestimmungen des Unionsrechts ergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 – C-487/12 –, juris Rz. 48), ist das richtlinienkonforme Ergebnis nicht allein durch eine Nichtanwendung einer Vorschrift oder deren teleologischer Reduktion erreichbar. Vielmehr bedarf es einer positiven Festlegung der konkret zu berücksichtigenden Merkmale, die nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es völlig offen, unter welchen konkreten Voraussetzungen dieser volljährigen Geschwistern von Unionsbürgern einen Anspruch auf ein Visum einräumen würde. Der in der Literatur unternommene Versuch einer richtlinienkonformen Auslegung der Norm (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 36 Rz. 62-65) überzeugt nicht. Den Begriff „erleichtern“ mit dem 6. Erwägungsgrund der UnionsbürgerRL zu konkretisieren, genügte schon dem Europäischen Gerichtshof zu Recht nicht, unionsrechtlich hinreichend bestimmte Tatbestandsmerkmale zu ermitteln. Der Vorschlag, deshalb ungeachtet des nicht erfüllten Tatbestandsmerkmals einer „außergewöhnlichen Härte“ im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfen, ob der Nachzug gestattet werden könne, wenn der Familienangehörige die in Art. 10 Abs. 2 lit a) UnionsbürgerRL geforderten Dokumente vorlegt, widerspricht den allgemeinen innerstaatlichen Auslegungsgrundsätzen. Denn zu einer dem Zweck der Norm entsprechenden Ermessensausübung gelangt man methodisch erst nach Bejahung der Tatbestandsmerkmale. Die Ermessensausübung ist erst eröffnet, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (insbesondere § 5 AufentG) erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist (so grundsätzlich zutreffend ebenfalls Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 36 Rz. 54). Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob „bereits bei der Trennung von volljährigen Familienmitgliedern von Unionsbürgern generell eine…außergewöhnliche Härte zu sehen“ sei, bewegt sich sein Einwand zwar dogmatisch auf der Tatbestandsseite, verfehlt jedoch den mit der Regelung verfolgten Gesetzeszweck. Der Zweck des Familiennachzugs liegt in der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, dort § 27 Abs. 1). Diese erfordert in aller Regel nicht den Nachzug von volljährigen Verwandten, denn sie benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe mehr (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 36 Rz. 19, 28). Da somit allein die Trennung volljähriger Brüder keine spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe begründet, die nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers vom unbestimmten Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG erfasst werden soll, scheitert eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung. Sie überschritte erneut die Grenzen des nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Aus Gründen der Rechtssicherheit verbietet es sich, den unbestimmten Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte mithilfe zweckfremder Erwägungen zu definieren und ihm auf diesem Weg einen abweichenden Sinngehalt zu geben. c) Aus denselben Gründen scheitert eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Visum sei im Lichte der Unionsbürgerrichtlinie jedenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen, muss er sich erneut die Grenzen des nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten entgegenhalten lassen. Danach besteht für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der im Ausnahmefall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck vorsieht, kein Raum. Denn der Aufenthaltszweck „aus familiären Gründen“/„Nachzug sonstiger Familienangehöriger“ ist – wie bereits dargelegt – im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Allein der Umstand, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen der maßgeblichen Normen nicht erfüllt, begründet auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben keinen Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, denn der Gerichtshof hat die Auslegung der hier streitigen Richtlinienbestimmung in seiner Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-83.11 – Rahman - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der 1985 geborene Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu seinem in Bremen lebenden älteren Bruder, einem britischen Staatsangehörigen. Im November 2012 beantragte der Kläger die Erteilung eines auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG – Unionsbürgerrichtlinie (UnionsbürgerRL) – gestützten Visums zum Nachzug zu einem Unionsbürger. Er gab an, in Pakistan seit Juli 2010 in demselben Haushalt gelebt zu haben wie sein Bruder, von dem er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit finanziell abhängig sei. Als Nachweis fügte er verschiedene Unterlagen zu seinen und den Verhältnissen seines Bruders bei, darunter eine Bestätigung des General Councilors Shohab Rafique Malik vom 23. August 2012 über das Zusammenleben der Brüder in einem Haushalt. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigert und der Vertrauensanwalt der Beklagten feststellt hatte, dass die General Councilors seit 2011 nicht mehr in ihrer Funktion tätig gewesen seien, lehnte die Beklagte den Visumsantrag mit Bescheid vom 2. Juli 2013 ab: Geschwister seien keine Verwandte im Sinne des § 3 FreizügG/EU und Gründe für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG lägen erkennbar nicht vor. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die für das Verfahren zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Februar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, nachdem die Beteiligten dazu unter dem 24. Oktober und 28. November 2013 angehört worden waren und der Berichterstatter Ende Januar 2015 die Sach- und Rechtslage erörtert hatte. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung legte der Kläger eine Bescheinigung des „Office of Union Council No. 1 – Tehsil and District Attock“ vom 7. März 2015 zum Nachweis dafür vor, dass er von März 2004 bis August 2006 und von Juli 2010 bis 2012 mit seinem Bruder in Pakistan in einem Haushalt zusammengelebt habe. Er vertrat die Ansicht, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) UnionsbürgerRL mangels vollständiger Umsetzung der Richtlinie durch das FreizügG/EU direkt anwendbar sei. Deutsches Aufenthaltsrecht, § 36 AufenthG, finde keine Anwendung. Mit Urteil vom 19. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist der Einzelrichter verfahrensrechtlich im Wesentlichen davon ausgegangen, dass trotz Vorlage der aktuellen Bescheinigung kein Anlass bestehe, die Sache auf die Kammer zurück zu übertragen. Zwar stelle sich nunmehr – die Echtheit des Zertifikats unterstellt – entscheidungstragend die grundsätzlich bedeutsame Frage einer unmittelbaren Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. e) UnionsbürgerRL und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Visums. Das Gericht übe jedoch das ihm nach § 6 Abs. 3 VwGO eingeräumte Ermessen im Sinne der Prozessökonomie dahingehend aus, von einer Rückübertragung abzusehen. Auch in der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte Visum. § 3 FreizügG/EU scheide aus, weil er kein Familienangehöriger im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift sei. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG komme unmittelbar ebenfalls nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und erkennbar seien, dass der Kläger ein eigenständiges Leben nicht mehr führen könne. Schließlich folge ein Anspruch auf Visumserteilung zum Familiennachzug auch weder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG noch aus höherrangigem Recht. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) UnionsbürgerRL. Selbst wenn das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Bruder durch die zuletzt vorgelegte Bescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. e) UnionsbürgerRL hinreichend belegt wäre, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei Deutschland seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie nur unvollständig nachgekommen, denn im nationalen Recht seien keinerlei Erleichterungen für die nach der Richtlinie zu bevorzugende Personengruppe erkennbar. Insbesondere ließen sich § 36 Abs. 2 AufenthG keine Kriterien dafür entnehmen, nach denen Familienangehörigen von Unionsbürgern im weiteren Sinne der Erwerb eines Aufenthaltstitels erleichtert werden solle. Hierzu habe die Europäische Kommission bereits 2012 durch Übersendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Aber selbst eine fehlerhafte Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie führe nicht zum Klageerfolg. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG scheitere am Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser stehe einer richterlichen Feststellung von Kriterien für eine Erleichterung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Angehörige des erweiterten Familienkreises gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) UnionsbürgerRL entgegen. Der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehende große Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der hier streitigen Richtlinienbestimmung könne durch das Gericht nicht ersetzt werden. Aus denselben Gründen scheide ein Visumsanspruch aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) UnionsbürgerRL aus. Es fehle an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung aus der Unionsbürgerrichtlinie, auf die sich der Kläger bei fehlerhafter Umsetzung berufen könne. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Visumsantragsteller das Recht habe, durch ein Gericht überprüfen zu lassen, ob sich die nationale Regelung und deren Anwendung in den Grenzen des von der Richtlinie definierten Ermessensspielraums hielten. Dieser prozessuale Anspruch setze nicht voraus, dass bei einer Verletzung des Umsetzungsspielraums der Richtlinie stets das in der Sache begehrte Visum zuzusprechen wäre. Vielmehr bestehe für den Fall, dass ein von einer Richtlinie vorgeschriebenes Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden könne, allenfalls ein spezieller unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch, der nicht geltend gemacht worden sei. Ebenso wenig habe der Kläger eine Feststellungsklage wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung erhoben. Zur Begründung seiner gegen das Urteil eingelegten Berufung, die erstinstanzlich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden war, macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Sache habe mit Blick auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden dürfen. Von der grundsätzlichen Bedeutung gehe das angefochtene Urteil selbst aus. Ein Schreiben der Europäischen Kommission vom 11. März 2014 zur Vertragsverletzung Deutschlands sei dem Verwaltungsgericht mit der Klagebegründungsschrift vorgelegt worden, die Bedeutung der Rechtssache somit vor der Einzelrichterübertragung bekannt gewesen. Aus diesem Grund liege in der gleichwohl erfolgten Übertragung eine Verletzung formellen Rechts. Im Übrigen sei die Übertragung auch ohne vorherige Anhörung erfolgt und die Namen der an dem Beschluss mitwirkenden Richter seien nicht übermittelt worden. Materiell habe das Verwaltungsgericht die richtlinienkonforme Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Gewaltenteilung abgelehnt. Tatsächlich sei es aber so, dass ein Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger außer in Fällen einer außergewöhnlichen Härte im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen sei. Ob bereits in der Trennung volljähriger Familienmitglieder von Unionsbürgern generell eine solche außergewöhnliche Härte zu sehen sei, habe das erstinstanzliche Gericht nicht geprüft. Ebenso wenig sei die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG geprüft worden. Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter am 17. November 2016 mitgeteilt hat, nicht an der für denselben Tag anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hat schriftsätzlich sinngemäß den Antrag angekündigt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Botschaft Islamabad vom 2. Juli 2013 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu seinem Bruder zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, es gebe keine neuen Entwicklungen im Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie. Der Prüfprozess dauere an. Die Bescheinigung des Office of Union Council No. 1 vom 7. März 2015 sei eine Gefälligkeitsbescheinigung. Es bestünden Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Ausstellers. Außerdem gebe es weder ein Meldewesen in Pakistan noch eine rechtliche Grundlage für die Ausstellung des eingereichten Dokuments. Die Beigeladene, die ebenfalls nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, hat keinen Antrag angekündigt. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere greife auch § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht. Aufenthaltserlaubnisse würden zu den in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 AufenthG genannten Aufenthaltszwecken erteilt. Eine Erteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG komme nur dann in Betracht, wenn der Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt sei, nicht hingegen, wenn er geregelt sei, der Betroffene aber die Anspruchsvoraussetzungen verfehle. Der Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen richte sich nach § 36 Abs. 2 AufenhG (6. Abschnitt). Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Ebenso wenig sei bei gescheiterter richtlinienkonformer Auslegung ohne Weiteres der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnet. Der Kläger habe zwar das Recht überprüfen zu lassen, ob die nationale Regelung sich in den Grenzen des von der Richtlinie definierten Ermessensspielraums halte. Mit der „nationalen Regelung“ sei jedoch nicht der Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gemeint, der die Unionsbürgerrichtlinie gerade nicht umsetze. Unabhängig davon könne selbst bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht auf die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verzichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten (2 Bände), die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Halbhefter) sowie der Beigeladenen (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.