Urteil
OVG 2 A 1.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0420.OVG2A1.14.0A
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Leitsätze
Einzelfall der hinreichenden Berücksichtigung des Wegfalls eines Parkplatzes durch bauliche Nachverdichtung bei ohnehin angespannter Park- und Verkehrssituation im Rahmen der Abwägung der durch einen Bebauungsplan betroffenen Belange.(Rn.24)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der hinreichenden Berücksichtigung des Wegfalls eines Parkplatzes durch bauliche Nachverdichtung bei ohnehin angespannter Park- und Verkehrssituation im Rahmen der Abwägung der durch einen Bebauungsplan betroffenen Belange.(Rn.24) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere ob Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, denn er ist in jedem Fall unbegründet. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Rechtsfehler auf. 1. Der Antragsgegner hat weder das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) noch die aus § 2 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung verletzt, die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 19. März 2015 – OVG 2 A 4.15 –, juris Rn. 17). a) Hieran gemessen beanstandet die Antragstellerin ohne Erfolg, der Antragsgegner habe die Lärm- und Abgasbelastungen nicht hinreichend ermittelt und bewertet, die zu erwarten seien, da der Wegfall des Parkplatzes und die bauliche Nachverdichtung die ohnehin angespannte Park- und Verkehrssituation weiter verschärfen und erheblichen zusätzlichen Parksuchverkehr verursachen werde. aa) Die Aufstellungsvorgänge belegen, dass eine Abwägung der durch den Bebauungsplan betroffenen Belange stattgefunden hat, in die der Antragsgegner die verkehrlichen Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans eingestellt hat. Aus der Planbegründung und aus den Unterlagen zur Auswertung der Stellungnahmen, die im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 BauGB, der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) eingegangen waren, geht hervor, dass der Antragsgegner die zentrale Innenstadtlage des Plangebiets in der Nähe der Wilmersdorfer Straße, der einen Block entfernten Kaiser-Friedrich-Straße und der zwei Blöcke entfernten Bismarckstraße erkannt hat. Bei der Bestandsaufnahme der städtebaulichen Ausgangssituation hat der Plangeber die durch die strategischen Lärmkarten (Ausgabe 2008) belegte Gesamt-Lärmbelastung an der Zillestraße, der Gierkezeile und entlang der Wilmersdorfer Straße (Tag-Abend-Nacht-Index LDEN von 50-55 dB(A) bzw. unter 50 dB(A) und Nacht-Index LNight von 45-50 dB(A) bzw. unter 45 dB(A)) sowie die durch eine zunehmende Wärmebelastung und schlechte Luftaustauschverhältnisse gekennzeichnete klimatische Situation, nach der zum Teil von hohen Immissionsbelastungen ausgegangen werden müsse, berücksichtigt. Zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplans ist er davon ausgegangen, dass sich mit dem Wegfall des insgesamt 145 Parkstände bietenden Parkplatzes zunächst ein erhöhter Parksuchverkehr im Umfeld der Anlage einstellen werde. Dies müsse jedoch nur für eine Übergangszeit befürchtet werden, bis sich das Verkehrsverhalten der Nutzer geändert habe. Hierzu zählten das Ausweichen auf andere Parkplatzangebote, z.B. Parkhäuser (Deutsche Oper, Wilmersdorf Arcaden) oder Bereiche mit Parkraumbewirtschaftung und damit häufigem Nutzerwechsel bzw. die verstärkte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrades. Die Entscheidung, den Parkplatz zu überbauen, wird in der Planbegründung damit begründet, dass in Abwägung mit den stadtstrukturellen, stadtgestalterischen und wohnungspolitischen Zielen der baulichen Entwicklung des bisherigen Parkplatzes der Vorrang eingeräumt werde. Eine öffentliche Verpflichtung zur Bereitstellung öffentlicher Parkplätze bestehe ohnehin nicht. Es sei zudem verkehrspolitisches Ziel, die Innenstadt von Fahrzeugverkehr zu entlasten. Dass Beschäftigte und Nutzer der Einkaufszentren künftig vorrangig auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, vor allem die U-Bahn, und das Fahrrad angewiesen sein werden, stehe im Einklang mit den übergeordneten Verkehrs- und Umweltzielen für die Berliner Innenstadt. Das Plangebiet sei gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Für das Anwohnerparken stünden in den Quartiersstraßen oder in zumutbarer Entfernung Parkplätze in innenstadttypischem Umfang zur Verfügung. Weiter wird zu den verkehrlichen Auswirkungen der Planung ausgeführt, dass die nach dem Bebauungsplan mögliche Errichtung von 76 unterirdischen Stellplätzen eine ausreichende Versorgung der zukünftigen Bewohner im Plangebiet und allenfalls eine mäßige Zusatzbelastung der Quartiersstraßen erwarten lasse. bb) Eine weitergehende Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplans sowie der danach zu erwartenden Lärm- und Abgasbelastung war entgegen den Einwendungen der Antragstellerin nicht geboten. Die vom Plangeber zugrunde gelegte Annahme, dass der Wegfall des Parkplatzes auf Dauer nicht zu einer Erhöhung des Parksuchverkehrs in der näheren Umgebung des Plangebiets führen werde, wird durch die von dem Antragsgegner und den Beigeladenen im Normenkontrollverfahren vorgelegte gutachterliche „Kurzexpertise zur Verkehrserschließung“ der F... vom 24. März 2016 bestätigt. Auch im weiteren Umfeld des Plangebiets war aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mit einer Verkehrszunahme in einem solchen Umfang zu rechnen, dass dies gutachterlich näher hätte untersucht werden müssen. (1) Die von dem Antragsgegner und den Beigeladenen im Normenkontrollverfahren vorgelegte gutachterliche Kurzexpertise belegt, dass die durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen einen niedrigeren Zu- und Abgangsverkehr in der näheren Umgebung des Plangebiets erwarten ließen als ihn der bisherige Parkplatz zur Folge hatte. In der Kurzexpertise wird für die bisherige Nutzung des Parkplatzes (Fall 1) eine Verkehrserzeugung von 1.230 Kfz-Fahrten pro Tag ermittelt, während bei einer Nutzung des Plangebiets gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans einschließlich der dort zugelassenen gewerblichen Nutzungen (Fall 3) mit 714 Kfz-Fahrten pro Tag zu rechnen sei. Der Senat hat die Verfasser der Expertise in der mündlichen Verhandlung zu den Grundlagen der Berechnung und zu deren Aussagegehalt befragt und zweifelt danach nicht an der Schlüssigkeit und dem wesentlichen Ergebnis, dass im Vergleich zur früheren Bestandssituation keine höheren Verkehrswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen zu erwarten waren. Diese Schlussfolgerung beruht nicht allein auf der durch den Bebauungsplan vorgesehenen Reduzierung des Stellplatzangebots im Plangebiet von bisher 145 auf voraussichtlich 76 Plätze, sondern berücksichtigt daneben die anstelle des bisherigen Parkplatzes nunmehr zugelassenen Nutzungen sowie den dadurch verursachten An- und Abfahrtverkehr. Die Gutachter haben den durch den bisherigen Parkplatz verursachten An- und Abfahrtverkehr (Fall 1) auf der Grundlage der in dem Gutachten von S... enthaltenen Feststellungen zur Belegungsstruktur des Parkplatzes sowie zur Umschlaghäufigkeit pro Stellplatz berechnet. Sie haben auf Nachfragen des Senats erläutert, auf welchen Erkenntnissen die für die unterschiedlichen Benutzergruppen angesetzte Anzahl der Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz beruhen und dass sich die Annahmen zum Verlauf der Bewegungshäufigkeit an für die einzelnen Benutzergruppen spezifischen Tagesganglinien orientieren. Unstimmigkeiten oder sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die für den früheren Parkplatz errechnete Anzahl von 1.230 Kfz-Fahrten/Tag nicht realitätsgerecht ist, sind für den Senat nicht ersichtlich, zumal die Gutachter dargelegt haben, dass sich bei einem Rückgriff auf die Werte zur durchschnittlichen Bewegungshäufigkeit auf allgemein zugänglichen Parkplätzen und Parkhäusern in Innenstädten nach S. 48 der Bayerischen Parkplatzlärmstudie (6. Auflage 2007) ein ähnliches Resultat ergebe (vgl. S. 4 der Kurzexpertise). Die Gutachter haben ferner erläutert, welche Ansätze der Berechnung der Fahrzeugbewegungen bei Ausnutzung der im Bebauungsplan zugelassenen – auch gewerblichen – Nutzungen (Fall 3) zugrunde liegen. Sie haben dargelegt, dass die errechnete Anzahl von Fahrzeugbewegungen nicht aus der Anzahl der geplanten 76 Stellplätze und dem auf diesen Stellplätzen zu erwartenden Fahrzeugumschlag abgeleitet sei, sondern den Kfz-Verkehr darstelle, der anhand einschlägiger Erfahrungswerte für den Bewohner-, Kunden-, Beschäftigten- und Lieferverkehr aufgrund der zugelassenen Nutzungen zu erwarten sei. (2) Die Kurzexpertise stützt zugleich die bei der Aufstellung des Bebauungsplans zugrunde gelegte Prognose des Plangebers, der Wegfall des Parkplatzes werde nicht zu einer dauerhaften Erhöhung des Parksuchverkehrs in der näheren Umgebung des Plangebiets führen. Allerdings wird der eigentliche Parksuchverkehr in der Kurzexpertise nur zum Teil rechnerisch ermittelt. Die Verfasser der Expertise haben erläutert, dass die für den bisherigen Parkplatz (Fall 1) errechnete Anzahl von Fahrzeugbewegungen allein den Kraftfahrzeugverkehr abbildet, der den Fahrzeugwechseln auf den Stellplätzen entspricht. Darüber hinaus habe der Parkplatz einen nicht unerheblichen Parksuchverkehr von Kraftfahrzeugen angezogen, die den Platz angefahren, dort jedoch keinen freien Parkstand angetroffen hätten. Diesen Parksuchverkehr berücksichtige die Berechnung auf den Seiten 4 bis 9 der Kurzexpertise nicht. Er komme daher zu der berechneten Anzahl von Fahrzeugbewegungen noch hinzu. Auch der Gutachter N... hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Parkplatz mit dem Angebot einer hohen Anzahl kostenfreier, überwiegend zeitlich uneingeschränkter Parkmöglichkeiten einen attraktiven Anziehungspunkt für den Parkraum suchenden Anwohner-, Beschäftigten- und Kundenverkehr darstellte und daher einen erheblichen Parksuchverkehr zur Folge gehabt habe. Die für die durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen (Fall 3) errechnete Zahl von Fahrzeugbewegungen stellt dagegen nach Auskunft der Gutachter den von den Nutzungen insgesamt – auch über die Belegung der möglichen Stellplätze hinaus – zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr dar und umfasst damit zugleich den aufgrund der zugelassenen Nutzung voraussichtlich zu erwartenden Parksuchverkehr. Der Vergleich mit der bisherigen Situation im Bestand bestätigt damit, dass von den im Plangebiet zugelassenen Nutzungen voraussichtlich ein geringerer Parksuchverkehr ausgeht, als er durch den früheren Parkplatz angezogen wurde. Dadurch fällt die zwischen den maßgeblichen Fallgruppen ohnehin schon ausgewiesene Differenz der Verkehrserzeugung in KFZ-Fahrten/Tag (vgl. Tabelle 5 unter Pkt. 4.1 der Kurzexpertise, S. 10) noch deutlicher aus. (3) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der isolierte Vergleich zwischen dem Straßenverkehr, der aufgrund der zugelassenen Nutzungen im Plangebiet zu erwarten sei und dem durch den bisherigen Parkplatz ausgelösten Verkehr greife zu kurz. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass sich der bisher durch den Parkplatz verursachte Verkehr mit dessen Wegfall gleichsam „in Luft auflöse“. Die Parkbedürfnisse der bisherigen Nutzer des Parkplatzes fielen mit dessen Abschaffung keineswegs weg. Deshalb hätte für eine Überplanung des bisherigen Parkplatzes mit Nutzungen, die zusätzlichen Verkehr generieren, ermittelt werden müssen, mit welcher Entwicklung der Verkehrsbewegungen und Verkehrsbelastung des Stadtgebiets zu rechnen sei. Dieser Einwand erscheint zwar im Ansatz nicht unberechtigt. Der Senat teilt jedoch nicht die daraus abgeleitete Schlussfolgerung. Vielmehr durfte der Plangeber davon ausgehen, dass die weggefallenen Parkplätze teilweise durch andere noch unausgeschöpfte Parkmöglichkeiten kompensiert werden, dass ein Teil des von dem Parkplatz bisher angezogenen Parksuchverkehrs aufgrund eines zu erwartenden Umstiegs auf den öffentlichen Nahverkehr wegfallen würde und dass wegen der Verteilung des verbleibenden Parksuchverkehrs auf ein größeres Gebiet keine Verkehrsauswirkungen zu erwarten waren, die einer eingehenderen Untersuchung und Bewertung bedurft hätten. Der Antragsgegner hat ausweislich der Planbegründung in Rechnung gestellt, dass sich die Stellplatzsituation durch den Wegfall des Parkplatzes verschlechtern wird. Die Planbegründung geht unter Rückgriff auf die Ergebnisse des Gutachtens von S... davon aus, dass der Parkplatz für die Anwohner eine seit Jahrzehnten eingeführte und bequem erreichbare Stellplatzreserve dargestellt habe und auch für das Gewerbe, sowohl für Inhaber und Beschäftigte als auch für Kunden, von Bedeutung gewesen sei. Die Planbegründung weist indes darauf hin, dass es in dem Gebiet alternative Parkmöglichkeiten gebe, die den weggefallenen Parkplatz jedenfalls teilweise ersetzen könnten, und dass das Gebiet zudem gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sei. So wird ausgeführt, dass für das Anwohnerparken Parkplätze im innenstadttypischen Umfang zur Verfügung stünden. Nachts und in den Tagesrandzeiten seien für die Anwohner in verschiedenen Straßen in der Umgebung häufig freie Parkplätze verfügbar. Zudem seien für unabwendbare Bedarfe von Betrieben oder des Einzelhandels nahe gelegene Reserven in öffentlich zugänglichen Parkhäusern erkennbar. Allerdings stelle die Bereitstellung von Kundenparkplätzen keine öffentliche Aufgabe dar. Sofern der Einzelhandel hierfür einen Bedarf erkenne, könnten privatwirtschaftliche Lösungen in der Umgebung realisiert werden. Daneben weist die Planbegründung auf eine gute Anbindung des Plangebiets an den öffentlichen Personennahverkehr durch den ca. 150 m entfernt gelegenen U-Bahnhof Bismarckstraße sowie den weiter entfernten S- und Regionalbahnhof Charlottenburg, den U-Bahnhof Richard-Wagner-Platz sowie die in der Kaiser-Friedrich-Straße und der Otto-Suhr-Allee verkehrenden Busse hin. Dass eine weitergehende Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplans geboten gewesen wäre, lässt sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht erkennen. Soweit der Plangeber damit die Erwartung zugrunde legt, dass ein Teil der bisherigen Nutzer des Parkplatzes an der Zillestraße auf andere Parkmöglichkeiten ausweichen wird, ist dies nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner die alternativen Parkmöglichkeiten, insbesondere für Anwohner im Straßenraum des Stadtquartiers sowie für Kunden des Einzelhandels und von Gewerbebetrieben in Parkhäusern in tatsächlicher Hinsicht unterschätzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Annahme, dass ein Teil der bisherigen Kurzzeitparker nach Wegfall der auf dem Parkplatz Zillestraße angebotenen kontenfreien Parkmöglichkeiten die Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Parkmöglichkeiten in Kauf nehmen wird, erscheint nicht lebensfern, denn die Erwartung, in einem innenstädtischen Gebiet noch ein solches Angebot von kostenfreien Parkmöglichkeiten vorzufinden, entspricht ohnehin nicht mehr den gewandelten heutigen Verhältnissen. Es erscheint außerdem nicht unrealistisch, dass ein Teil der bisherigen Nutzer des früheren Parkplatzes an der Zillestraße auf dessen Wegfall mit einem Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr reagieren wird. Dies lässt sich insbesondere bei Beschäftigten annehmen, die den Parkplatz bisher regelmäßig genutzt haben, jetzt aber keine kostenfreie Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Arbeitsstelle mehr vorfinden, und denen die Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Parkmöglichkeiten zu teuer sein wird. Daneben ist anzunehmen, dass der Wegfall einer kostenfreien Parkmöglichkeit dazu führen wird, dass Kunden, die nicht auf gebührenpflichtige Parkhäuser ausweichen wollen, verstärkt den öffentlichen Nahverkehr benutzen werden. Hinzu kommt, dass der Park- und Parksuchverkehr sich nach dem Wegfall des Parkplatzes voraussichtlich auf ein größeres Gebiet verteilen wird. Anhaltspunkte dafür, dass es in bestimmten Straßenabschnitten zu einer erheblichen, näher zu untersuchenden Verkehrszunahme kommen wird, bestehen angesichts des regelmäßigen Straßennetzes im Bereich der Wilmersdorfer Straße nördlich der Bismarckallee, dessen Quartiersstraßen gleichmäßig durch größere Straßen, wie etwa die Kaiser-Friedrich-Straße und die Richard-Wagner-Straße erschlossen sind, sowie unter Berücksichtigung der Größe des weggefallen Parkplatzes im Verhältnis zum insgesamt vorhandenen Parkraumangebot im Bereich nördlich der Bismarckstraße nicht. Soweit die Antragstellerin einwendet, das Gutachten von S... sei im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht mehr aktuell gewesen, greift dies nicht durch. Vielmehr weist der Antragsgegner in der Planbegründung darauf hin, dass es seit Erstellung des Gutachtens keine wesentlichen Änderungen an der verkehrlichen Gesamtsituation gegeben habe. Soweit die Antragstellerin ein im Jahre 2009 neu eröffnetes Hotel anführt, wird in den Abwägungsvorgängen darauf hingewiesen, dass dem erhöhten Stellplatzbedarf aufgrund der Hotelnutzung die Öffnung einer zuvor nur privaten Stellplatzanlage für die Öffentlichkeit gegenübersteht. Zudem befinde sich der U-Bahnhof Bismarckstraße in nur 130 m Entfernung von dem Hotel. Eine erhebliche Zunahme des Bedarfs an Stellplätzen werde durch die Hotelnutzung nicht erwartet. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist nicht zu erkennen, dass das Gutachten die Parkraumsituation bei Festsetzung des Bebauungsplans nicht mehr zutreffend wiedergegeben hat. b) Der Antragsgegner hat das Abwägungsgebot und die Verpflichtung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) auch nicht im Hinblick auf das Interesse von Anwohnern und anderen Personen an der Aufrechterhaltung eines ausreichenden Angebots an öffentlichen Kfz-Parkplätzen verletzt. Der Antragsgegner hat die Parkraumsituation im Umfeld der Wilmersdorfer Straße durch die Gutachter S... eingehend untersuchen lassen. Die im Zusammenhang mit den verkehrlichen Auswirkungen der Überplanung des bisherigen Parkplatzes wiedergegebenen Aussagen der Planbegründung machen deutlich, dass er das Interesse der Anwohner und anderer Personengruppen wie etwa von Inhabern, Beschäftigten und Kunden nahegelegener Einzelhandelsbetriebe und sonstiger Gewerbebetriebe an einem ausreichenden Parkraumangebot in die Abwägung eingestellt hat. Letztlich hat er indes die gegenläufigen Belange, etwa der Schaffung neuen Wohnraums im Rahmen der Innenentwicklung und der städtebaulichen Aufwertung eines gestörten Stadtraums gegenüber der Bereitstellung öffentlicher Stellplätze als vorrangig angesehen. Die Aufstellungsvorgänge lassen insoweit weder einen Fehler im Abwägungsvorgang erkennen noch überschreitet die Entscheidung, die bisherige planungsrechtliche Festsetzung einer Parkplatzfläche im Bebauungsplan VII-36 zugunsten einer vorwiegend dem Wohnen dienenden Blockrandbebauung zu ändern, den Rahmen des dem Plangeber zustehenden Planungsermessens. Zu Unrecht sieht die Antragstellerin einen Verstoß gegen die straßenrechtliche Bestimmung des § 4 Abs. 1 BerlStrG, nach der eine öffentliche Straße wie etwa eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Park(platz)fläche (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG), die für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt wird, eingezogen werden kann. Diese Vorschrift betrifft allein die straßenrechtliche Einziehung einer Straße. Die Festsetzung einer anderen Nutzung im Bebauungsplan bewirkt indes nicht unmittelbar die straßenrechtliche Entwidmung einer bestehenden Verkehrsfläche, sondern steht lediglich einer künftigen Widmung der Fläche als Straße entgegen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BerlStrG setzt daher dem Plangeber keine strikte rechtliche Grenze in dem Sinne, dass die Festsetzung einer anderen Nutzung gerichtlich auf das Vorliegen der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzung zu überprüfen wäre. Materiell-rechtlicher Beurteilungsmaßstab bleibt insoweit das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Dabei sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB u.a. die Belange der Mobilität der Bevölkerung zu berücksichtigen, zu denen die Parkraumbedürfnisse von Anwohnern gehören können. Diese Belange unterliegen indes einer Abwägung. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB bezeichneten Belange des Verkehrs sind zudem „unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“ zu berücksichtigen, wodurch das Interesse an einer Vermeidung und Verringerung von Verkehr selbst zum städtebaulichen Belang wird (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, 1 Rn. 169). Der Antragsgegner durfte sich dabei darauf stützen, dass die Bereitstellung zusätzlichen Wohnraums im Wege der Innenentwicklung neben dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden regelmäßig auch der Verkehrsentlastung und dem Klimaschutz dient. c) Die Abwägung ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht wegen eines Widerspruchs zu den Aussagen des vom Senat von Berlin am 29. März 2011 beschlossenen Stadtentwicklungsplans Verkehr zu beanstanden. Der Plangeber unterliegt gegenüber dem Stadtentwicklungsplan keiner Bindungswirkung entsprechend dem im Verhältnis zum Flächennutzungsplan zu beachtenden Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) oder gar einer strikten Anpassungspflicht wie gegenüber Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Vielmehr sind Stadtentwicklungsplänen städtebauliche Entwicklungskonzepte, deren Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Dies eröffnet unter Beachtung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) die Möglichkeit eines Abweichens nicht nur in Details, sondern auch in Bezug auf grundlegende Aussagen (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 175). Die Entscheidung, die bisherige planungsrechtliche Festsetzung eines Parkplatzes aufzugeben, die in der Planbegründung genannten Ziele, ein stadtverträgliches Verkehrsverhalten mit reduziertem Schadstoffausstoß zu fördern und die Innenstadt von Fahrzeugverkehr zu entlasten, sowie die Erwägung, die Bereitstellung kostenlosen öffentlichen Parkraums für Kunden und Mitarbeiter von Gewerbebetrieben sei unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des Plangebiets keine vorrangige öffentliche Aufgabe, stehen im Einklang mit wesentlichen Aussagen des Stadtentwicklungsplans Verkehr. Die dort ausgeführte Problemanalyse für die sog. Innere Stadt (Bereich innerhalb des S-Bahn-Rings) zeigt insbesondere, dass auch der Stadtentwicklungsplan in dem in Zentrenbereichen vorhandenen Parkraumangebot eine Ursache für den diese Gebiete belastenden Zielverkehr sieht. So stellt sich nach dem Stadtentwicklungsplan die Aufgabe, die Innere Stadt weiter von nicht notwendigen Kfz-Verkehren zu entlasten (vgl. Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin, Broschüre, hg. im Juni 2011 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, S. XI). Einzelne Teilbereiche wie z.B. Zentrenbereiche mit hoher Nutzungsdichte wiesen nach wie vor hohe Verkehrsdichten auf. Die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung habe zwar zu einer Dämpfung des KfZ-Zielverkehrs beigetragen. Berufspendler-, Einkaufs- und Freizeitverkehre fänden jedoch nach wie vor ein großes Parkraumangebot in Parkhäusern und im öffentlichen Raum vor (vgl. ebenda S. 75). Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, der Parkraumverlust betreffe notwendige Verkehre für den Arbeitsplatzschwerpunkt der City West. Sie bringt damit lediglich eine von der Entscheidung des Antragsgegners abweichende Interessenbewertung zum Ausdruck. Dies genügt indes angesichts des planerischen Spielraums des Plangebers bei der Gewichtung und Abwägung der betroffenen Belange nicht, um einen gerichtlich zu beanstandenden Abwägungsfehler aufzuzeigen. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Stadtentwicklungsplan Verkehr die Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung auf alle innerstädtischen Zielgebiete des Pkw-Verkehrs mit starker Parkraumnachfrage und Nutzungskonkurrenz sowie auf die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete zur weiteren Entlastung vom Kfz-Ziel- und Parksuchverkehr für unverzichtbar hält (vgl. ebenda S. 77), während die Parkraumbewirtschaftung in Charlottenburg-Wilmersdorf sich bisher nicht auf den Bereich nördlich der Bismarckstraße erstreckt. Soweit in der Begründung des Bebauungsplans mitgeteilt wird, der Bezirk verfolge eine Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung derzeit nicht, ist diese Entscheidung nicht Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Der Verzicht auf die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung nördlich der Bismarckstraße hat auch nicht mittelbar zur Folge, dass sich der Plangeber mit der Überplanung des bisherigen Parkplatzes abwägungsfehlerhaft in Widerspruch zum Stadtentwicklungsplan Verkehr gesetzt hätte. Dagegen sprechen bereits der lediglich empfehlende Charakter des Stadtentwicklungsplans (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 AGBauGB) und der Umstand, dass seine Ergebnisse, wie ausgeführt, allein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Stadtentwicklungsplan Verkehr die verkehrlichen Belange behandelt, während der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht allein und nicht primär verkehrspolitischen Zielen, sondern vor allem anderen städtebaulichen Zielen wie der Schaffung zusätzlichen Wohnraums sowie der Stadtreparatur dient, denen bei der Abwägung ein eigenständiges Gewicht zukommt. Der Entwicklungsplan verfolgt mit der Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung außerdem nur einen allgemeinen und längerfristigen Handlungsansatz, enthält aber keine Handlungsempfehlung, nach der das vorhandene Parkraumangebot nicht eingeschränkt werden darf, solange in einem Gebiet noch keine Parkraumbewirtschaftung eingeführt wurde. Nach dem Stadtentwicklungsplan soll die Neuordnung des ruhenden Verkehrs Gegenstand eines noch zu erarbeitenden übergreifenden „Masterplans Parken“ sein. Dieser Masterplan soll begleitende Maßnahmen zur Optimierung der Planung und Umsetzung regeln und die Ein- und Ausgaben sowie den notwendigen Personalbedarf darstellen (vgl. ebenda S. 77). Dass bis zur Ausarbeitung und Umsetzung dieser Planungen städtebauliche Projekte, die mit einer Einschränkung des öffentlichen Parkraums verbunden sind, zurückgestellt werden sollen, lässt sich dem Stadtentwicklungsplan Verkehr nicht entnehmen. Fehlt geht schließlich der Einwand der Antragstellerin, selbst wenn die Überplanung des Parkplatzes zulässig wäre, hätten unter Beachtung des Stadtentwicklungsplans Verkehr primär Festsetzungen zur Förderung eines umweltfreundlicheren und stadtverträglicheren Individualverkehrs (Carsharing, Elektrofahrzeuge, Fahrräder) in Betracht gezogen werden müssen. Soweit der Stadtentwicklungsplan derartige Maßnahmen empfiehlt, bedeutet dies nicht, dass das Vorhabengrundstück vorrangig hierfür hätte in Erwägung gezogen werden müssen. Es deutet nichts darauf hin, dass sich der Standort hierfür in besonderer Weise eignet oder aufdrängen würde oder dass die erforderlichen Einrichtungen im Umfeld des Plangebiets nicht auch an anderer Stelle geschaffen werden könnten. d) Angesichts der vorstehenden Ausführungen trifft der Vorwurf der Antragstellerin nicht zu, der Plangeber habe das Gebot der Konfliktbewältigung missachtet, indem er die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte nicht gelöst, sondern gezielt unbewältigte Konflikte geschaffen oder verschärft habe, um Verhaltensänderungen der betroffenen Verkehrsteilnehmer herbeizuführen. Soweit das vor allem aus dem Abwägungsgebot abzuleitende Konfliktbewältigungsverbot bedeutet, dass von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen sind, besagt dies nicht mehr – und auch nicht weniger –, als dass die von der Planung berührten Belange nach den Grundsätzen und Regeln des Abwägungsgebots zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 216). Hieran gemessen lässt sich aber nicht beanstanden, der Antragsgegner habe den durch die planungsbedingte Verknappung des Parkraumes hervorgerufenen Konflikt nicht angemessen gelöst. Wie ausgeführt, hat der Antragsgegner die aufgrund der Überplanung des Parkplatzes zu erwartende Verknappung des Parkraumangebots bei der Entscheidung über den Bebauungsplan berücksichtigt. Seine Prognose, dass angesichts der vorhandenen Ausweichmöglichkeiten auf andere Parkplätze sowie auf den öffentlichen Nahverkehr keine erhebliche Zunahme des Parksuchverkehrs zu erwarten sei, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den der Gemeinde bei der Bewertung und Abwägung der betroffenen Belange zustehenden Spielraum, soweit der Plangeber den Anwohnern und anderen an der Aufrechterhaltung der Parkmöglichkeiten im Umfeld des Plangebiets interessierten Personengruppen mit dem Wegfall des bisherigen Parkplatzes zumutet, auf entferntere oder ggf. gebührenpflichtige Parkplätze auszuweichen oder ggf. auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen. e) Der Bebauungsplan leidet schließlich nicht an einem Abwägungsfehler im Hinblick auf den Klimaschutz. Der Antragsgegner hat die insoweit betroffenen Belange weder unzureichend ermittelt oder bewertet noch lässt sich die Entscheidung für die Überbauung des Parkplatzes sowie für Art und Maß der zugelassenen Nutzungen im Ergebnis als abwägungsfehlerhaft beanstanden. Anders als die Antragstellerin beanstandet, hat der Antragsgegner die Interessen des Stadtklimas nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat er die ungünstige klimatische Ausgangssituation berücksichtigt. Ausweislich der Planbegründung hat der Plangeber zugrundegelegt, dass nach dem Umweltatlas (Karte 04.11.2, Ausgabe 2009) der Geltungsbereich des Bebauungsplans der Bewertungskategorie „ungünstig“ (bioklimatische Belastung mäßig und in Einzelfällen hoch) zugeordnet ist. Dieser Kategorie seien weite Teile der bebauten Blöcke in der Berliner Innenstadt zugeordnet. Der Bereich weise eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen auf. Als Maßnahmen würden keine weiteren Verdichtungen, eine Verbesserung der Durchlüftung und die Erhöhung des Vegetationsanteils, der Erhalt aller Freiflächen sowie die Entsiegelung und ggf. die Begrünung von Blockinnenhöfen genannt. Kennzeichnend für den Bereich seien hohe Mitteltemperaturen am Tage, eine sehr geringe Abkühlung der Temperaturen in den Abend- und Nachtstunden und eine hohe Schwülegefährdung. Die schlechten Luftaustauschverhältnisse seien in anderen Karten des Umweltatlasses dokumentiert. Der Luftaustausch und Kaltluftstrom werde dort mit „sehr gering“ eingestuft. Entsprechend müsse z.T. von hohen Immissionsbelastungen ausgegangen werden. Um eine Verbesserung der klimatischen Situation zu erreichen, seien die Erhöhung des Vegetationsanteils, der Erhalt aller vorhandenen und die Schaffung neuer Grün- und Freiflächen – auch kleiner Freiflächen – anzustreben. Der Vorwurf, dass der Plangeber zu Unrecht von einer Verbesserung des Stadtklimas ausgegangen sei, trifft ebenfalls nicht zu. Der Bebauungsplan sieht die Begrünung von Flachdachflächen, wie sie im Vorhabengrundstück mit der Bezeichnung „Wohnen“ vorgeschrieben sind, vor (textliche Festsetzungen Nr. 7 und 8). Daneben wird eine Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen vorgeschrieben (textliche Festsetzung Nr. 17). Diesen Anordnungen misst die Planbegründung positive Auswirkungen in Bezug auf den Energie- und Wärmebedarf der Gebäude, in Bezug auf die Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser sowie die Kaltluftbildung bei. Ferner wird dargelegt, dass sich der Versiegelungsgrad der künftigen Bauflächen von knapp 99% auf insgesamt 76% reduzieren werde. Insofern werde sich eine leichte Verbesserung für den Naturhaushalt, etwa in Bezug auf die Pflanzenausstattung, die Grundwasserneubildung oder das Stadtklima einstellen. Dass die positiven Auswirkungen dieser Effekte vom Plangeber damit überschätzt würden, lässt sich nicht erkennen. Ebenso wenig trifft der Vorwurf der Antragstellerin zu, die durch die bauliche Verdichtung ausgelöste starke Verschlechterung der Durchlüftung sei vom Plangeber nicht berücksichtigt worden. Es ist angesichts der baulichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachvollziehbar, dass die Blockrandbebauung eine starke Verschlechterung der Durchlüftung bewirkt, denn zum einen ermöglicht bereits die Breite der Straßenräume der Zillestraße und Gierkezeile die Durchlüftung, zum anderen weist das Plangebiet insofern eine vergleichsweise günstige Situation auf, als die Bebauung auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden westlichen Seite der Gierkezeile aufgelockert ist und auf der südlich gegenüberliegenden Seite der Zillestraße zwei frühere Baugrundstücke nicht bebaut, sondern als Spielplatz angelegt sind. Soweit durch die Blockrandschließung ein weitgehend abgeschlossener Blockinnenhof entsteht, weist die Planbegründung darauf hin, dass dies zugleich eine Abschirmung des bisher den Emissionen der Kraftfahrzeuge ausgesetzten Blockinnenbereichs bewirkt und dadurch eine ruhige und von Abgasen entlastete Hofsituation geschaffen wird. Der Beurteilung der Antragstellerin, die Baudichte sei im Umfeld des Plangebiets bereits so hoch, dass angesichts der ungünstigen stadtklimatischen Ausgangssituation von einer weiteren Verdichtung und Nutzungsintensivierung hätte abgesehen werden müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Wie in der Planbegründung zutreffend hervorgehoben wird, entspricht die Nachverdichtung dem in der Landesentwicklungs- und Flächennutzungsplanung zugrundegelegten Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung vor einer Inanspruchnahme neuer Flächen und damit einer weiteren Zersiedelung des Außenbereichs. Die Bedeutung der Innenentwicklung kommt auch in den Erleichterungen des § 13a BauGB für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung zum Ausdruck, mit denen der Gesetzgeber an das in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 24). Hinzu kommen die besonderen Verhältnisse des Plangebietes, die die Wiederherstellung der in der Umgebung vorherrschenden, aufgrund eines Kriegsschadens durch die unbebaute Fläche des Plangebietes unterbrochenen Blockrandbebauung sowohl als „Stadtbildreparatur“ als auch wegen der dadurch ermöglichten Gewinnung eines abgeschirmten Blockinnenbereichs nahelegen. Dass der u.a. durch die Umweltziele nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie das Gebot der Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) bestimmte Entscheidungsrahmen des Plangebers mit der zugelassenen baulichen Nutzung des bisherigen Parkplatzes überschritten wäre, ist nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht allein eine Nutzungsintensivierung zur Folge haben, sondern zugleich die bisherige Nutzung der Fläche als Parkplatz ausgeschlossen wird. 2. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin einen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, da das Plangebiet in dem durch den Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebiet für Luftreinhaltung liege. Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 BauGB) ergibt sich daraus bereits deshalb nicht, weil mit der auf § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB beruhenden Darstellung des Vorranggebiets für Luftreinhaltung, das den gesamten Innenstadtbereich Berlins umfasst, lediglich räumliche Prioritäten für die Einschränkung von Immissionen der Verursachergruppen Hausbrand und Industrie gesetzt werden, ohne die erforderlichen Maßnahmen konkret zu nennen (vgl. Teil A Nr. 12.3 der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin vom 8. September 2006, Abl. S. 3673, vgl. dazu Bekanntmachung vom 29. Juli 2011, ABl. S. 1482). 3. Ein Rechtsfehler ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Antragsgegner keine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt hat. Der Antragsgegner hat den Verzicht auf eine Umweltprüfung zu Recht auf die Ausnahmeregelung des § 13a BauGB gestützt. Danach können Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführungen einer Umweltprüfung aufgestellt werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB). Dies kommt u.a. in Betracht, wenn in dem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Der Bebauungsplan darf außerdem nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Ferner dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Der Antragsgegner hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelnen geprüft und zutreffend bejaht (vgl. S. 62 ff. der Planbegründung). Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan kein UVP-pflichtiges Vorhaben zulässt und dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB (Natura 2000 Gebiete) bestehen, da solche Gebiete im weiteren Umkreis des Plangebiets nicht vorhanden seien. Da die Antragstellerin dagegen keine konkreten Einwendungen vorgetragen hat, kann darauf verwiesen werden. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 13a BauGB bzw. der hierdurch eröffnete Ermessensspielraum seien für die hier vorliegende Fallgestaltung der Überplanung einer innerstädtischen Parkplatzfläche mit Wohn- und Geschäftshäusern einzuschränken, dies gelte jedenfalls dann, wenn die Planung, wie hier, Teil einer Gesamtstrategie sei, die darauf gerichtet sei, den Parkraum in der City-West großflächig zu verknappen, überzeugt dies nicht. Die Einführung des beschleunigten Verfahrens durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geht, ebenso wie zuvor die Einführung der Umweltprüfung durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. S. 1359), auf die europäische Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197/30, sog. Plan-UP-Richtlinie) zurück. Diese Richtlinie sieht für Pläne und Programme, die etwa in den Bereichen des Verkehrs und der Bodennutzung ausgearbeitet werden, eine Umweltprüfung vor, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Plan-UP-RL). Die Richtlinie regelt teilweise selbst, welche Pläne und Programme grundsätzlich einer Umweltprüfung bedürfen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-RL). Teilweise überlässt sie den Mitgliedstaaten die Bestimmung, ob Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und daher einer Umweltprüfung bedürfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 bis 5 Plan-UP-RL). Da der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-RL (vgl. dazu § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB) fällt, durfte die Notwendigkeit einer Umweltprüfung für ihn gemäß Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL ausgeschlossen werden, was durch die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Wege der abstrakt-generellen Festlegung (ohne Vorprüfung im Einzelfall) geschehen ist. Die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung, deren tatbestandliche Voraussetzungen, wie ausgeführt, vorliegen, begegnet auch vor dem Hintergrund der Plan-UP-Richtlinie keinen Bedenken. Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit dem Kriterium der Unterschreitung eines Schwellenwerts einer zulässigen Grundfläche von unter 20.000 m² in jeder Hinsicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Plan-UP-Richtlinie einschließlich der danach zu berücksichtigenden Kriterien in Anlage II zu dieser Richtlinie entspricht (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/2496, S. 13 f.). Die Anwendung dieser Bestimmung und damit die Verneinung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen begegnen jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan nur eine Baufläche von etwa 3.900 m² umfasst und nur eine Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von etwa 1.700 m² zulässt, was weit unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 20.000 m² liegt. Ferner muss für die Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans die bauliche Vorbelastung des Gebiets in Rechnung gestellt werden. Wie ausgeführt, war die Baufläche bereits zuvor entsprechend dem damals geltenden Bebauungsplan weitgehend versiegelt und wurde als Parkplatz genutzt, was die Umweltauswirkungen der Überplanung mindert. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB oder des dadurch eröffneten Ermessens, von einer Umweltprüfung abzusehen, nicht im Hinblick darauf geboten, dass negative Umweltauswirkungen nicht allein wegen der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen, sondern daneben aufgrund des planbedingten Wegfalls des früheren Parkplatzes zu erwarten sind, denn auch angesichts der hierdurch bewirkten Parkraumverknappung ist unter Berücksichtigung der Größe des bisherigen Parkplatzes, der vorhandenen alternativen Parkmöglichkeiten sowie der guten Anbindung des Gebiets an den öffentlichen Personennahverkehr insgesamt nicht mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Die von der Antragstellerin angeführte „Gesamtstrategie“ des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf, in der Berliner City-West großflächig Parkraum zu verknappen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass es sich dabei um einen übergreifenden förmlichen Plan handeln würde, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Sie legt zudem nicht nachvollziehbar und substanziiert dar, auf welche Projekte sie sich damit im Einzelnen bezieht. In einem von ihr vorgelegten Konvolut von Zeitungsartikeln wird vor allem das gegenwärtig laufende Bebauungsplanverfahren zur Umgestaltung des Olivaer Platzes angesprochen, ferner wird auf die Aufgabe von Parkplätzen, u.a. am Stuttgarter Platz, am Lehniner Platz und am damaligen Rankeplatz hingewiesen. Aus den angesprochenen Fällen ergibt sich jedoch nicht, dass eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht gerechtfertigt wäre. Davon wäre entsprechend der dort getroffenen Regelung zur kumulativen Berücksichtigung mehrerer Bebauungspläne nur dann auszugehen, wenn die isolierte Anknüpfung an den Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bebauungsplans unangemessen wäre, weil er mit anderen Plänen in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und diese Pläne zusammengenommen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lassen. So verhält es sich jedoch nicht. Der im Jahre 2006 festgesetzte Bebauungsplan 4-7 für das Gebiet am Stuttgarter Platz bzw. nördlich des Bahnhofs Charlottenburg (vgl. Verordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 31. Mai 2006, bekannt gemacht am 21. Juni 2006, GVBl. S. 559) steht mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht im zeitlichen Zusammenhang und kann zudem nicht zur Begründung einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung herangezogen werden, weil er selbst noch nicht dem Erfordernis einer Umweltprüfung unterlag (vgl. § 244 Abs. 2 BauGB). Im Übrigen stehen die von der Antragstellerin genannten Vorhaben jedenfalls nicht im räumlichen Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Normenkontrollantrag betrifft den vorhabenbezogenen Bebauungsplan VII-36-2 VE des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf für das (ehemalige) Grundstück Zillestraße 86, Ecke Gierkezeile, im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg, der auf einer zuvor als öffentlicher Parkplatz genutzten Fläche eine Blockrandbebauung mit Wohn- und Geschäftsgebäuden zulässt. Die in zentraler Lage von Charlottenburg nördlich der Bismarckstraße zwischen Kaiser-Friedrich- und Wilmersdorfer Straße gelegene, ehemals mit gründerzeitlichen Wohngebäuden bebaute Fläche wurde in den 1950er Jahren wegen erheblicher Kriegsschäden beräumt. Der mit Rechtsverordnung vom 8. Juni 1957 (GVBl. S. 680) festgesetzte Bebauungsplan VII-36 wies auf ihr eine „Sonderzweckfläche (Parkplatz)“ aus. Zur Begründung war ausgeführt worden, der ständig wachsende Verkehr im Geschäftsgebiet der Wilmersdorfer Straße fordere zur Befriedigung des ruhenden Verkehrs die Ausweisung eines Parkplatzes (vgl. AbgH-Drs. II/1255). Der Parkplatz wurde in den 1960er Jahren angelegt. Er umfasste zuletzt 145 kostenfrei nutzbare Parkstände, darunter 15 Kurzzeitparkstände und zwei Parkstände für Behinderte. Die Antragstellerin bewohnt auf dem östlich der Wilmersdorfer Straße gelegenen Grundstück Z..., eine ihr gehörende Eigentumswohnung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des mit Rechtsverordnung vom 15. Mai 2006 (GVBl. S. 485) festgesetzten Bebauungsplans VII-B 7, durch den der Bereich um die nördliche Wilmersdorfer Straße zwischen Otto-Suhr-Allee und Zillestraße bzw. Spielhagenstraße sowie Gierkezeile und Richard-Wagner-Straße als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Ziel des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist es vor allem, im Wege der Innenentwicklung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, durch eine Blockrandbebauung die traditionelle Bebauungsstruktur wiederherzustellen und den Blockinnenbereich sowie die rückwärtigen Teile der Bebauung vor Immissionen zu schützen. Vor Aufnahme des Planungsverfahrens hatte das Bezirksamt ein Gutachten zur Funktion des Parkplatzes an der Zillestraße und einer weiteren, ebenfalls landeseigenen Stellplatzanlage an der Schillerstraße sowie zu deren Eignung für eine städtebauliche Entwicklung der Standorte eingeholt (Gutachten S... vom 5. März 2007). Das Gutachten behandelt die Parkraumsituation im Umfeld der als Einkaufsstraße mit teilweise überörtlicher Versorgungsfunktion bekannten Wilmersdorfer Straße. Der Parkplatz Zillestraße stelle knapp 4% des Angebots im gesamten Untersuchungsbereich und 9% des Angebots von 1.658 Parkplätzen in dem nördlich der Bismarckstraße belegenen, nicht der Parkraumbewirtschaftung unterliegenden Teil des Untersuchungsgebiets. Er zeige insgesamt eine hohe Auslastung. Lediglich zu Zeiten, in denen überwiegend Anwohnerparken zu erwarten sei, seien leere Plätze bis zu 30% des Gesamtangebots zu verzeichnen. Der Platz stelle für die Wohnbevölkerung Alt-Charlottenburgs eine verlässliche Parkraumreserve dar, wenn Plätze nahe dem Wohngebäude nicht mehr verfügbar seien. Bei wiederkehrenden Stichproben zeigten sich mindestens 10% der Fahrzeuge als unbewegte Dauerparker. Der Parkplatz werde zudem offenbar gern von Beschäftigten und Inhabern der umliegenden Betriebe genutzt. Die Wirkung für den Handel in der nördlichen Wilmersdorfer Straße sei deutlich begrenzt. In ausgesuchten Stunden während der Geschäftszeit sei wochentags (zum Beispiel mittwochs) ein Wechsel auf nur etwa 14% der Plätze (inklusive Falschparker) pro Stunde zu verzeichnen. Diese Zahl erhöhe sich an einem typischen Freitag, zur Hauptgeschäftszeit, auf rund 30%, wobei in diesem Wechsel auch Anwohner und Angestellte mit erfasst seien. Wollte man die Förderwirkung des Platzes für den Einzelhandel optimieren, müsste eine Regelung zur Durchsetzung des Kurzzeitparkens umgesetzt werden. Für das nächtliche Parken der Wohnbevölkerung stünden in der Bismarck- und in der Richard-Wagner-Straße sowie in der Zillestraße westlich der Gierkezeile nachts und an den Tagesrandzeiten freie Parkplätze in ausreichender Anzahl und zumutbarer Entfernung zur Verfügung. Insoweit erschienen beide Parkplätze für das nächtliche Parken der Wohnbevölkerung durchaus entbehrlich. Nachdem das Vergabeverfahren des Liegenschaftsfonds über den größeren Teil des ehemaligen Grundstücks Zillestraße 86 zugunsten der Beigeladenen zu 1. abgeschlossen war, änderte das Bezirksamt die ursprünglich auf eine Angebotsplanung gerichtete Planungskonzeption und leitete das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans mit Beschlusses vom 19. Juni 2012 (ABl. S. 1102) erneut als vorhabenbezogenes Verfahren ein. Gestützt auf § 13a BauGB wurde auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet. Die Träger öffentlicher Belange wurden im Juli und August 2012 beteiligt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand im August und September 2012 statt. Der Bebauungsplan wurde am 21. Februar 2013 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen und mit Rechtsverordnung des Bezirksamts vom 7. Mai 2013 festgesetzt. Der Erlass der Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 18. Mai 2013 (S. 129) bekannt gemacht. Bereits zuvor war die Parkplatzfläche mit im Amtsblatt für Berlin vom 21. Dezember 2012 (S. 2323) bekannt gemachter Verfügung nach § 4 BerlStrG als öffentliches Straßenland eingezogen worden. Der Bebauungsplan weist eine Teilfläche an der Ecke Zillestraße/Gierkezeile mit einer Größe von 3.037 m², die bereits vor der Festsetzung des Planes von der Beigeladenen zu 1. erworben wurde, als Vorhabengrundstück mit der Bezeichnung „Wohnen“ aus. Der Bebauungsplan lässt dort eine Blockrandbebauung aus sechs Vollgeschossen und einem siebenten Staffelgeschoss zu. Die bebaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Nach der Planbegründung ermöglichen die Festsetzungen eine GFZ von 2,98. Daneben werden Flächen für eine eingeschossige Tiefgarage bestimmt. Das von der Beigeladenen zu 1. als Vorhabenträgerin geplante Vorhaben umfasst nach der Planbegründung die Errichtung von 72 Wohneinheiten in fünf getrennten Gebäuden mit 66 Tiefgaragenplätzen. Im ersten und zweiten Vollgeschoss werden neben der allgemeinen Zulässigkeit von Wohnungen Räume für freie Berufe und ähnliche gewerbliche Nutzungen zugelassen. Im ersten Vollgeschoss lässt der Bebauungsplan außerdem Nutzungen zu, die das Wohnen nicht erheblich stören, wie der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Einrichtungen. Die Beigeladene zu 1. hat auf ihrem Grundstück aufgrund einer ihr im Juli 2013 erteilten Baugenehmigung fünf Wohnhäuser mit insgesamt 72 Wohneinheiten errichtet. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Beigeladene zu 1. hat ihr Grundstück inzwischen an die Ä... veräußert, die im Januar 2014 Eigentümerin geworden ist. Aufgrund eines Durchführungsvertrages nimmt die Beigeladene zu 1. weiterhin die Funktion der Vorhabenträgerin wahr. Eine weitere Teilfläche von 845 m² an der Gierkezeile wird durch den Bebauungsplan als Ergänzungsfläche außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Bebauungsplan einbezogen (§ 12 Abs. 4 BauGB). Diese für die Nutzung durch eine Baugruppe vorgesehene, inzwischen von der Beigeladenen zu 2. erworbene Fläche wird als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Das dort zugelassene, ebenfalls sechsgeschossige Gebäude mit zusätzlichem Staffelgeschoss erlaubt einen Lückenschluss zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und den aus den 1950er Jahren stammenden nördlichen Anschlussbauten auf dem Grundstück Gierkezeile 12. Die Baukörperfestsetzungen erlauben nach der Planbegründung die Realisierung eines Baukörpers mit ca. 12 bis 14 Wohneinheiten und einer GFZ von 1,86 sowie eine Unterbauung durch eine Tiefgarage mit 11 Stellplätzen. Die Beigeladene zu 2. hat auf ihrem Grundstück nach Anzeige des Bauvorhabens im Baufreistellungsverfahren (§ 63 BauO Bln) im Jahre 2015 mit der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses begonnen, das noch nicht fertiggestellt ist. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 7. März 2014 gestellt. Sie sei antragsbefugt, da sie wegen des Wegfalls des Parkplatzes und der zu erwartenden Zunahme des Straßenverkehrs nicht nur geringfügigen Beeinträchtigungen ausgesetzt und daher in abwägungserheblichen Belangen betroffen sei. Der Bebauungsplan sei fehlerhaft zustande gekommen, weil der Plangeber die Lärm- und Abgasbelastungen sowie Gesundheitsgefahren für die Anwohner im näheren Umfeld nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet habe. Es sei mit einer Zunahme der ohnehin unzumutbar hohen Immissionsbelastung zu rechnen, weil durch den Wegfall des öffentlichen Parkplatzes ein erheblicher zusätzlicher Parksuchverkehr ausgelöst werde und die vorgesehenen Tiefgaragenplätze den durch die zugelassene Bebauung verursachten Stellplatzbedarf nicht abdeckten. Auf die zusätzliche Abgasbelastung gehe die Planbegründung nicht ein. Die zur Lärmbelastung herangezogenen Lärmkarten stammten aus dem Jahr 2008 und gäben nur grobe Gesamtbelastungswerte wieder. Für die Beeinträchtigungen durch Parksuchverkehr lieferten sie keinen Aufschluss. Für die Nacht habe der Antragsgegner selbst festgestellt, dass der Orientierungswert der DIN 18005 bereits überschritten gewesen sei. Für den Tag räume er ein, die Lärmbeeinträchtigungen nicht ermittelt zu haben. Aus den Werten der strategischen Lärmkarte lasse sich schließen, dass der Orientierungswert für den Tag bereits vor Abschaffung des Parkplatzes überschritten gewesen sei. Der Plangeber habe sich gleichwohl nicht damit auseinandergesetzt, ob die aufgrund des zusätzlichen Parksuchverkehrs zu erwartenden Lärmbelastungen hinnehmbar seien. Er sei ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass nur für eine Übergangszeit mit einer Zunahme des Parksuchverkehrs zu rechnen sei, bis sich das Verkehrsverhalten der Nutzer geändert habe. Zudem habe er nicht ordnungsgemäß geprüft, ob das überplante Grundstück noch als öffentlicher Parkplatz benötigt werde. Nach § 4 Abs. 1 BerlStrG dürften öffentliche Parkflächen nur eingezogen werden dürfen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Mit den Hinweisen auf einen für eine Übergangszeit erhöhten Parksuchverkehr sowie darauf, dass Beschäftigte und Nutzer der Einkaufszentren künftig vorrangig auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und das Fahrrad angewiesen seien, räume der Plangeber selbst ein, dass dies nicht der Fall sei. Zudem habe das Gutachten zur Parksituation an der Wilmersdorfer Straße dem Parkplatz eine hohe Auslastung bescheinigt. Nach dem Gutachten komme ein Wegfall des Parkplatzes erst in Betracht, wenn zuvor eine Parkraumbewirtschaftung im Umfeld eingeführt worden sei und dies Wirkung gezeigt habe. Das Gebiet nördlich der Bismarckstraße werde auch im Stadtentwicklungsplan Verkehr als Gebiet mit intensiver Parkraumnachfrage und als potentielles Erweiterungsgebiet für die Parkraumbewirtschaftung benannt. Das Gutachten enthalte im Übrigen Mängel, die es als Grundlage für die Entscheidung, ob die Parkplätze noch benötigt würden, ungeeignet erscheinen ließen. Ferner habe der Plangeber die Auswirkungen auf das Stadtklima nicht ausreichend berücksichtigt. Der Wegfall des Parkplatzes stehe dem umweltpolitischen Ziel, eine Verbesserung der Luftqualität zu erreichen, entgegen, da die bauliche Verdichtung zu einer Verschlechterung der Durchlüftung führe und die erhöhte Nutzungsintensität einen weiteren Anstieg der Emissionen bewirke. Die Planung stehe im Widerspruch zu höherrangigen Plänen, da das Plangebiet im Flächennutzungsplan als Vorranggebiet für Luftreinhaltung dargestellt sei. Außerdem sei die Abschaffung des Parkplatzes nicht mit den Zielen des Stadtentwicklungsplans Verkehr vereinbar. Insgesamt missachte der Plangeber das Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Er betreibe im Gegenteil eine Konfliktplanung, indem er die bestehenden Probleme verschärfe um Verhaltensänderungen der Betroffenen zu bewirken. Die Antragstellerin beantragt, den mit Rechtsverordnung vom 7. Mai 2013 festgesetzten Bebauungsplan VII-36-2 VE für das Grundstück Zillestraße 86, Ecke Gierkezeile, im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 18. Mai 2013, Seite 29, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner sowie die Beigeladenen zu 1. und zu 2. beantragen jeweils, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie machen zusammengefasst, im Wesentlichen übereinstimmend, geltend, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da der Bebauungsplan offensichtlich keine Verschlechterung der Immissionsbelastung in der näheren Umgebung zur Folge habe, sondern im Gegenteil eine Entlastung bewirke. Die Antragstellerin sei durch den Wegfall des Parkplatzes nicht abwägungserheblich betroffen, zumal der Bebauungsplan dafür wegen der vorausgegangenen straßenrechtlichen Einziehung nicht kausal sei. Außerdem fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Sie könne ihre Rechtsstellung nicht verbessern, da die Vorhaben der Beigeladenen auch nach § 34 BauGB genehmigungsfähig wären. Der Bebauungsplan VII-36 lebe nicht wieder auf, denn er sei mit der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. funktionslos geworden. Ein Abriss der bereits errichteten Gebäude und eine Wiedererrichtung der Parkfläche könnten von den jetzigen Eigentümern nicht erzwungen werden. Die straßenrechtliche Entwidmung sei bestandskräftig. Der Normenkontrollantrag sei außerdem unbegründet. Der Antragsgegner habe sich mit den Auswirkungen der Festsetzungen, insbesondere des Wegfalls des Parkplatzes, auf den Straßenverkehr und die Parkraumsituation, mit den zu erwartenden Lärm- und Abgasbelastungen sowie mit den Auswirkungen der Nachverdichtung auf das Stadtklima hinreichend befasst. Eine weitergehende Ermittlung und Bewertung der Lärm- und Abgasbelastung sei nicht geboten gewesen, da der Antragsgegner die schlüssige und nachvollziehbare Prognose zugrunde gelegt habe, dass es durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem geringeren Verkehrsaufkommen kommen und sich die Schadstoff- und Lärmbelastung daher verringern werde. Dazu beziehen sich der Antragsgegner und die Beigeladenen auf eine von ihnen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Kurzexpertise zur Verkehrserschließung“ der F... vom 24. März 2016, in der die Verkehrserzeugung durch den früheren Parkplatz und durch die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mögliche Nutzung eingeschätzt wird. Die Kurzexpertise bestätige, dass auf der Grundlage der vorliegenden Parkraumuntersuchung und unter Berücksichtigung der Halbierung der zur Verfügung stehenden Stellplatzkapazitäten von einer deutlichen Abnahme der Verkehrsmengen habe ausgegangen werden dürfen. Die Antragstellerin könne nicht geltend machen, die Einziehung der Parkfläche sei straßenrechtlich unzulässig. Die Einziehung sei nicht durch den Bebauungsplan selbst, sondern durch eine gesonderte Verfügung erfolgt, die bestandskräftig geworden sei. Zudem bestehe nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung eines Gemeingebrauchs. Die Auswirkungen auf den Verkehr seien hinreichend abgewogen worden. Die Einwendungen der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Stadtklimas gingen ebenfalls fehl. Das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) werde nicht verletzt. Ein Widerspruch zum Stadtentwicklungsplan Verkehr sei nicht festzustellen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung u.a. die Verfasser der von dem Antragsgegner und den Beigeladenen vorgelegten Kurzexpertise befragt. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und der Streitakte verwiesen.