Beschluss
OVG 2 N 29.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1125.OVG2N29.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Bordell in Form eines FKK-Clubs ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.(Rn.4)
2. Üben regelmäßig 13 bis 14 Frauen in vier Gästezimmern die Prostitution aus, ist davon ausgegangen, dass es sich bereits um einen größeren Bordellbetrieb handelt.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 26. Mai 2015 und dem Beklagten am 22. Mai 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 33.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bordell in Form eines FKK-Clubs ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.(Rn.4) 2. Üben regelmäßig 13 bis 14 Frauen in vier Gästezimmern die Prostitution aus, ist davon ausgegangen, dass es sich bereits um einen größeren Bordellbetrieb handelt.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 26. Mai 2015 und dem Beklagten am 22. Mai 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 33.500 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für ihren in der Form eines „FKK-Clubs“ betriebenen bordellartigen Betrieb sowie die Aufhebung der von dem Beklagten hiergegen ausgesprochenen Nutzungsuntersagung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen der Klägerin ergibt keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Das Zulassungsvorbringen ergibt dies nicht. a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb sei in dem durch den Baunutzungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unzulässig, da es sich nicht um eine nach § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (BO 58) zulässige Nutzung handele. Nach § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b BO 58 sind im allgemeinen Wohngebiet u.a. gewerbliche Kleinbetriebe zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können. Ob ein Vorhaben diesen Anforderungen entspricht, ist nach der Rechtsprechung zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007 – OVG 2 S 53.06 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 – 4 B 15.04 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, juris Rn. 8; und vom 31. Juli 2013 – 4 B 8.13 –, juris Rn. 7). Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ergibt sich aus der Baugebietstypologie, wie sie die Baunutzungsverordnung und – heute noch maßgeblich für die Gebiete, in denen der Baunutzungsplan als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt – die Bauordnung von 1958 in § 7 Nr. 4 ff. zugrundelegt. Das Ziel der dort geregelten typisierenden Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebietstypen besteht darin, die vielfältigen, oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik zu führen. Sowohl die den Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten als auch die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, sind unzulässig, wenn sie den Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund seiner atypischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVewG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 6, 15; Beschluss vom 31. Juli 2013, a.a.O., Rn. 7). Die Klägerin stellt diesen rechtlichen Ansatz nicht schlüssig in Frage. Ihr Vorbringen ergibt auch nicht, dass die auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung gewonnene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar, ernstlichen Zweifeln begegnet. Das allgemeine Wohngebiet dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Dasselbe gilt für allgemeine Wohngebiete nach dem Berliner Baunutzungsplan (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 – OVG 10 B 1.14 –, juris Rn. 40). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, den Gebietscharakter, hier also das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe, seinem betrieblichen Einzugsbereich, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob die mit der Wohnnutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Vielmehr geht es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 11). Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der in den Bauvorlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung, die sich mit der bereits bestehenden Nutzung decke und nach der regelmäßig 13 bis 14 Frauen in vier Gästezimmern die Prostitution ausüben, davon ausgegangen, dass es sich bereits um einen größeren Bordellbetrieb handele. Der Betrieb erscheine nach Art und Größe keineswegs atypisch, sondern entspreche den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit prostitutiver Einrichtungen im allgemeinen Wohngebiet. Er weise nicht die Merkmale einer Wohnungsprostitution auf. Bei einer Einrichtung der vorliegenden Art und Größe sei von einem dem Wohngebietscharakter widersprechenden gebietsübergreifenden Einzugsbereich sowie einer erheblichen Kundenfluktuation auszugehen. Schließlich entsprächen die angegebenen Öffnungszeiten (wochentags zwischen 18 Uhr und 4 Uhr) dem Regelfall prostitutiver Einrichtungen und seien nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Das Vorbringen der Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht ernstlich in Frage. Es entspricht der fast einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, dass Bordelle und bordellartige Betriebe wegen der typischerweise damit verbundenen Auswirkungen auf das Wohnumfeld mit dem städtebaulichen Leitbild eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Baugebiets nicht vereinbar und daher in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind (vgl. die Nachweise bei Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.62). Das streitgegenständliche Vorhaben ist, insbesondere hinsichtlich seiner Lage und des Betriebsumfangs, mit dem Vorhaben vergleichbar, das dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom 2. März 2007 (a.a.O.) zugrundelag. Ebenso wie dort bestehen hier keine Zweifel daran, dass bei typisierender Betrachtung schon wegen der zu erwartenden nächtlichen Unruhe ein bauplanungsrechtlich relevantes Störungspotenzial vorliegt. Soweit die Klägerin einwendet, das Kriterium des Ruhebedürfnisses im allgemeinen Wohngebiet mute angesichts der Lage ihres Betriebs an einer „verkehrsumtosten vielspurigen Hauptverkehrsstraße“ als willkürlich an, legt sie nicht hinreichend konkret und substanziiert dar, dass auf der K...-Straße auch in den Abend- und Nachtstunden mit einem so erheblichen Fahrzeugaufkommen zu rechnen ist, dass die durch den An- und Abfahrtsverkehr des streitgegenständlichen Vorhabens verursachte Unruhe sich nicht mehr nachteilig auswirkt. Ohne hinreichende, den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügende Begründung macht die Klägerin geltend, die Versagung der Baugenehmigung sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu beanstanden, da es in der näheren Umgebung Gewerbebetriebe gebe, von denen einige einen erheblich größeren nächtlichen Publikumsverkehr hätten und zudem Lärm oder Gase emittierten, wie die Bars und Restaurants bzw. die Tankstelle. Soweit sie der Ansicht ist, diese Betriebe dürften nach § 7 Nr. 8 BO 58 ebenso wenig genehmigungsfähig sein wie ihr Betrieb, vermag dies einen Genehmigungsanspruch schon deshalb nicht schlüssig zu begründen, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) keine Rechtsgrundlage für die gesetzeswidrige Erteilung einer Baugenehmigung ergibt („keine Gleichbehandlung im Unrecht“). Die Klägerin legt zudem nicht substanziiert dar, welchen Betrieben ein größeres Störpotenzial beizumessen sein soll als ihrem Betrieb und aus welchen konkreten Umständen dies abzuleiten sein soll. Das Verwaltungsgericht hat bei der Erörterung einer etwaigen Funktionslosigkeit der Gebietsausweisung angenommen, ein Großteil der gewerblichen Nutzungen in der Umgebung dürfte als Ladengeschäft, nicht störender gewerblicher Kleingebetrieb oder nicht störende Gaststätte im Sinne des § 7 Nr. 8 Buchst. b BO 58 zulässig sein. Auch der Hotelbetrieb sei nicht offenkundig unzulässig, sondern könnte aufgrund seiner Größe als „Fremdenheim“ im Sinne des § 7 Nr. 8 Buchst. b BO 58 anzusehen sein. Daneben hat es auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Tankstelle auf dem Eckgrundstück K...-Straße/P... Straße als gewerblicher Kleinbetrieb hingewiesen. Zur Darlegung des von ihr geltend gemachten Wertungswiderspruchs hätte die Klägerin substanziiert darlegen müssen, weshalb die von ihr genannten Einrichtungen dem Gebietscharakter widersprechen sollen. Soweit sie geltend macht, bestimmte in der Nähe angesiedelte Betriebe wie ein Reifengroßhandel, ein Blumendiscounter, eine Karaokebar und ein Wettbüro dienten nicht allein der Gebietsversorgung, fehlt es an hinreichenden Angaben zur Größe, zum Geschäftsumfang und zu den Öffnungszeiten dieser Einrichtungen. Die Klägerin legt insbesondere deren Störpotenzial in den Abend- und Nachtstunden nicht substanziiert dar. Nicht durchzugreifen vermag der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie die Einrichtung nunmehr seit 20 Jahren im Einklang mit der Nachbarschaft betreibe, ohne dass es die angeblichen, bei typisierender Betrachtung von Bordellbetrieben vorkommenden negativen Begleiterscheinungen oder Beschwerden durch die umliegende Wohnbevölkerung oder die Polizei gegeben habe. Da bereits nach Art und Umfang des streitigen Bordellbetriebs sowie unter Berücksichtigung seiner von den Abend- bis in die frühen Morgenstunden reichenden Betriebszeiten mit einer erheblichen nächtlichen Kundenfluktuation und damit mit äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen zu rechnen ist, die gemessen an dem Leitbild eines allgemeinen Wohngebiets mit dessen Gebietscharakter unvereinbar sind, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben in jeder Hinsicht auch die sog. „milieutypischen Begleiterscheinungen“ erwarten lässt, die nach der Rechtsprechung in solchen Fällen typischerweise zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 – OVG 10 S 3.05 –, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 – OVG 2 B 1.14 –, juris Rn. 32). Dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Polizei niemals ein beanstandungswürdiges Verhalten festgestellt habe, belegt lediglich, dass nach polizeilichen Erkenntnissen keine einschlägigen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen wurden. Dies ist jedoch nach dem dargestellten Maßstab für die bauplanungsrechtliche Gebietsverträglichkeit ebenso wenig maßgeblich wie es danach entscheidungserheblich darauf ankommt, ob sich die Anwohner in der Nachbarschaft bisher subjektiv gestört gefühlt haben. Die Hinweise der Klägerin auf die Besonderheiten ihres Betriebes belegen nicht, dass es sich um einen Ausnahmefall jenseits der Grenzen einer möglichen Typisierung handelt oder dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Betriebs unzutreffend beurteilt hätte. Die Klägerin macht geltend, ihr Betrieb gehöre zu denen, die extrem wenig störten. Dies begründet sie nochmals mit fehlenden polizeilichen und nachbarlichen Beschwerden und damit, dass es keine Verflechtung zum kriminellen Milieu gebe. Zudem weise der Betrieb nicht in aufdringlicher Weise auf seine Dienstleistungen hin. Auf der Außenwand fehlten jegliche anzüglichen Illustrationen, Fotos oder eindeutigen Hinweise auf den Bordellbetrieb. Außerdem gebe es keinen Parkplatz, auf dem sich Kunden und Prostituierte begegnen und aufhalten könnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Betrieb indes über eine Homepage im Internet beworben und das Erscheinungsbild vor Ort lässt durchaus erahnen, dass es sich um eine prostitutive Einrichtung handelt. Unter Berücksichtigung dessen besteht kein Zweifel daran, dass sich der Betrieb an einen offenen, größeren Kundenkreis wendet. Fehl geht angesichts der ausgeführten Gründe für die Gebietsunverträglichkeit auch der Angriff, das Verwaltungsgericht stelle allein darauf ab, dass keine Wohnungsprostitution vorliege, ohne zu ermitteln, ob das Störpotenzial geeignet sei, die Wohnatmosphäre zu beeinträchtigen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine veränderte gesellschaftliche Beurteilung der Prostitution sowie darauf, dass die Einordnung des Gewerbes als sittenwidrig durch das Prostitutionsgesetz aufgehoben worden sei. Diese Einwände gehen daran vorbei, dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht auf einem ethisch-moralischen Unwerturteil, sondern auf der Annahme typischerweise zu erwartender, äußerlich wahrnehmbarer Auswirkungen des Vorhabens beruht, wie hier insbesondere eines erheblichen nächtlichen Kundenverkehrs, der mit dem Gebietscharakter eines Wohngebiets unvereinbar ist. Die Legalisierung der Prostitutionsausübung im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3983) und der in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5958, S. 4, 6) angenommene Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit schließen es nicht aus, dass bauplanungsrechtliche Regelungen eine gebietsbezogene Steuerung der Zulässigkeit prostitutiver Einrichtungen bewirken können. Das Bauplanungsrecht kann aus städtebaulichen Erwägungen ähnliche Allgemeinwohlziele verfolgen wie ordnungsrechtliche Regelungen zur lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung. Derartige Regelungen können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“, wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 – 1 BvR 224.07 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 6 C 28.13 –, juris Rn. 13). Ebenfalls erfolglos beanstandet die Klägerin die fehlende Gleichbehandlung mit anderen Bordellen. Sollten diese unter vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen Baugenehmigungen erhalten haben, ließe sich daraus ein Genehmigungsanspruch schon im Hinblick darauf nicht schlüssig ableiten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, wie bereits erwähnt, keine Grundlage für eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ ergibt. Für den Einwand der Klägerin, vergleichbare in der Nähe gelegene Einrichtungen in ähnlicher Lage würden vom Beklagten geduldet, fehlt es außerdem an substanziierten Darlegungen zum Umfang und zur zeitlichen Erstreckung der jeweiligen Betriebstätigkeit, sowie ferner an Angaben dazu, über welche bauaufsichtlichen Genehmigungen die genannten Betriebe verfügen und wie deren Umgebung bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. Im Hinblick auf den dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2009 – VG 19 A 91.07 – (bei juris) zugrundeliegenden Betrieb besteht ein maßgeblicher Unterschied bereits darin, dass der Beklagte insoweit durch das die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellende Urteil gebunden ist. Das genannte Urteil beruht im Übrigen auf der Lage in einem gemischten Gebiet nach § 7 Nr. 9 BO 58 sowie auf einer den Senat weder bindenden noch auf den vorliegenden Fall übertragbaren Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht. Im Übrigen hat der Beklagte in den zur Versagung der Baugenehmigung sowie zur Nutzungsuntersagung ergangenen Widerspruchsbescheiden vom 18. und 19. September 2014 angekündigt, die von der Klägerin angeführten anderen Betriebe daraufhin überprüfen zu lassen, inwieweit bauaufsichtliche Genehmigungen unter Angabe einer unzutreffenden Nutzung erwirkt worden seien und darauf entsprechend dem Vorgehen im vorliegenden Verfahren, d.h. durch Erlass einer Nutzungsuntersagung zu reagieren. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Die von der Klägerin angeführten Besonderheiten der Berliner Stadtentwicklung begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Klägerin macht insoweit geltend, es sei der langjährigen Insellage Berlins geschuldet, dass an sich mit dem Wohnen unverträgliche Nutzungen nicht ausgelagert, sondern innerhalb der dem Wohnen zugewiesenen Gebiete Gewerbe und Nutzungen zugelassen worden seien, die dort in anderen Gemeinden nicht gemeinsam geduldet worden wären. Ferner habe der Ruf Berlins als einer Stadt mit einem besonders liberalen und intensiven Nachtleben dazu geführt, dass die Behörden entsprechend tolerant aufgetreten seien und ihr Betrieb selbst zu einer Zeit wohlgelitten gewesen sei, als Bordelle an sich überhaupt nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Dieses Vorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts darzulegen, die Nutzungsuntersagung erweise sich nicht wegen langjähriger bewusster Duldung ausnahmsweise als unzulässig. Vielmehr legt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde, dass der bloße Verzicht auf ein Einschreiten ohne ein weitergehendes positives Tun regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, die Bauaufsichtsbehörde werde auch in Zukunft von einer Nutzungsuntersagung absehen. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergibt das Zulassungsvorbringen ebenso wenig an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Baunutzungsplan enthaltene Gebietsausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Danach kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Davon kann allerdings erst dann die Rede sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, und die in Rede stehende Festsetzung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, juris Rn. 15). Das Vorbringen der Klägerin ergibt schon nicht nachvollziehbar, dass sich die Verhältnisse im Plangebiet entgegen der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht offensichtlich erheblich von der im Baunutzungsplan getroffenen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entfernt haben. Die auf einer Ortsbesichtigung beruhende Würdigung, die Umgebung sei nach wie vor überwiegend durch Wohnnutzung gekennzeichnet, die sich nicht allein auf die Obergeschosse beschränke, sondern zum Teil auch in den Erdgeschossbereichen stattfinde, wird von der Klägerin nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht, viele der Gewerbebetriebe versorgten nicht das Gebiet, sondern bedienten, wie etwa ein Reifengroßhandel, ein Wettbüro und eine Karaokebar eine nicht ortsansässige Kundschaft mit einem auf spezielle Bedürfnisse ausgerichteten Angebot, fehlt es für die Darlegung des behaupteten Einzugsbereichs an substanziierten Angaben zum Geschäftsumfang der genannten Betriebe. Jedenfalls ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, dass sich bereits eine solche Vielzahl nicht der Nahversorgung dienender und somit nach Auffassung der Klägerin dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets widersprechender Geschäfte angesiedelt hätten, dass eine erhebliche und offensichtliche Abweichung von der Gebietsausweisung festzustellen wäre. Ebenso fehlt es für ihren Einwand, es sei nicht möglich, zu der ursprünglichen Festsetzung zurückzukehren, an einem schlüssigen Beleg. Die nicht ausreichend substanziierte Behauptung einer Vielzahl überörtlich ausgerichteter Betriebe genügt dazu nicht. Ebenso wenig trägt der Hinweis, die K...-Straße sei inzwischen eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße geworden. Dass die vom Verwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit von Veränderungen im Bereich gewerblicher Nutzung nicht besteht oder der Gebietsfestsetzung im Rahmen einer solchen Fluktuation keine Steuerungskraft mehr beigemessen werden könnte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. 2. Die Berufung ist ebenso wenig wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin bezieht sich insoweit auf dieselben Gründe, auf die sie sich für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stützt, insbesondere auf die Auswirkungen gewandelter moralischer Ansichten sowie der Legalisierung der Prostitution, auf die Fragen der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplanes und der Gleichbehandlung mit Bordellen in ähnlicher Lage sowie auf die Besonderheiten der Berliner Stadtentwicklung. Das genügt jedoch nicht, um eine Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zu rechtfertigen. Dieser Zulassungsgrund setzt eine qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache voraus, die sich auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auswirkt. Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (unter 1.). 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Für die Klärung der von der Klägerin in erster Linie für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, inwiefern das bisherige Postulat einer Unvereinbarkeit von Wohnen und sexuellen Dienstleistungen im selben Gebiet aufgrund der durch das Prostitutionsgesetz geänderten Gesetzeslage einer neuen Beurteilung unterzogen werden müsste, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese Frage lässt sich, soweit sie einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, ohne Weiteres anhand der bereits benannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit sowie den Voraussetzungen einer lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen beantworten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014, jeweils a.a.O.). Danach können ordnungsrechtliche Regelungen, ohne in einen Widerspruch mit den Regelungen des Prostitutionsgesetzes zu treten, das Ziel verfolgen, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Dies kann bei Handlungen und Zuständen, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben aufweisen, insbesondere dann der Fall sein, wenn durch einen Öffentlichkeitsbezug andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009, a.a.O., Rn. 16 und 20). Eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung kann, wie bereits ausgeführt, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“ befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13). Dies lässt sich ohne Weiteres auf bauplanungsrechtliche Regelungen übertragen. Die Rechtsprechung geht deshalb weiterhin davon aus, dass Bordelle und bordellartige Betriebe wegen der damit typischerweise verbundenen Auswirkungen in allgemeinen Wohngebieten bauplanungsrechtlich unzulässig sind (vgl. die Nachweise bei Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 Rn. 9.62). b) Die von der Klägerin darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob angesichts der Vielzahl der Erscheinungsformen prostitutiver Einrichtungen eine sachgerechte typisierende Betrachtung sich darauf beschränken dürfe, lediglich zwischen Wohnungsprostitution und Bordellen zu unterscheiden, um festzustellen, ob eine Einrichtung sozialkonform mit dem Wohnen sei, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Betrieb um einen größeren Bordellbetrieb handele, der den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zur Unzulässigkeit prostitutiver Einrichtungen im allgemeinen Wohngebiet entspreche, und Gründe dafür benannt. Weshalb es maßgeblich darauf ankommen soll, von welchen anderen Kategorien prostitutiver Einrichtungen anstelle der zugrunde gelegten Qualifizierung als größerer Bordellbetrieb hätte ausgegangen werden können, etwa weil die Zuordnung zu einer anderen Kategorie in Betracht gekommen und die Gebietsverträglichkeit des Betriebs dann anders zu beurteilen gewesen wäre, legt die Klägerin nicht schlüssig dar. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegt hat, die Vereinbarkeit mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets sei selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn man in einer starren Typisierung im Bereich der Einrichtungen sexueller Dienstleistungen keinen geeigneten Maßstab und Beurteilungsrahmen sehe. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben unter 1. a), belegen die Hinweise der Klägerin auf die Besonderheiten ihres Betriebes nicht, dass es sich um einen Ausnahmefall jenseits der Grenzen einer möglichen Typisierung handelt oder dass das Verwaltungsgericht die Gebietsverträglichkeit des Betriebes unzutreffend beurteilt hat. Inwieweit die dabei zugrunde gelegten Kriterien oder ihre Handhabung grundsätzlich klärungsfähige Fragen aufwerfen, zeigt die Klägerin nicht auf. c) Schließlich ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht aus der von der Klägerin angesprochenen Frage, ob eine Gebietsfestsetzung im Baunutzungsplan bereits dann funktionslos wird, wenn sich die Gebietsqualität maßgeblich und nachhaltig verändert hat, oder ob eine solche Funktionslosigkeit nicht angenommen werden kann, solange eine Rückkehr zur alten Festsetzung noch möglich ist. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben unter 1. b), sind die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. dazu in Bezug auf den Baunutzungsplan auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 29). Weshalb das vorliegende Verfahren einen weitergehenden Klärungsbedarf aufwerfen sollte, legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).