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Beschluss

OVG 2 N 51.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1120.OVG2N51.13.0A
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Leitsätze
1. Nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei dem neu errichteten Gebäude um ein gleichartiges Gebäude handelt. Ob dies der Fall ist, kann nicht losgelöst von dem beabsichtigten Nutzungszweck beurteilt werden.(Rn.6) 2. Eine die Nutzung ausklammernde und damit eingeschränkte Vorbescheidsfrage ist wegen der bauplanungsrechtlichen Relevanz der beabsichtigten Nutzung und der Funktion eines Gebäudes, sei es im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB oder für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, nicht bescheidungsfähig.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 16. April 2013, dem Beklagten am 4. April 2013 und der Beigeladenen am 9. April 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei dem neu errichteten Gebäude um ein gleichartiges Gebäude handelt. Ob dies der Fall ist, kann nicht losgelöst von dem beabsichtigten Nutzungszweck beurteilt werden.(Rn.6) 2. Eine die Nutzung ausklammernde und damit eingeschränkte Vorbescheidsfrage ist wegen der bauplanungsrechtlichen Relevanz der beabsichtigten Nutzung und der Funktion eines Gebäudes, sei es im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB oder für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, nicht bescheidungsfähig.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 16. April 2013, dem Beklagten am 4. April 2013 und der Beigeladenen am 9. April 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen des Klägers ergibt keinen Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO). Der Kläger beabsichtigt die Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten, im Außenbereich belegenen Gebäudes. Seine Klage richtet sich auf Erteilung eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestätigenden Vorbescheids (§ 59 BbgBO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sei nicht bescheidungsfähig, weil das Bauvorhaben des Klägers nicht hinreichend bestimmt sei. Die hiergegen erhobene Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch (vgl. dazu nachfolgend unter 1.). Auf das gegen die weiteren Entscheidungsgründe gerichtete Zulassungsvorbringen kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Urteil selbständig tragend auf der vorgenannten Erwägung beruht (vgl. unter 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage u.a. darauf gestützt, dass der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids, soweit man in dem anwaltlichen Schreiben vom 15. Dezember 2011 einen solchen Antrag erblicken könne und der Antrag noch im Widerspruchsverfahren gestellt werden dürfe, nicht bescheidungsfähig sei. In diesem Zusammenhang hat es unter Hinweis auf die generellen Anforderungen an die Angaben zu einem Vorbescheidsantrag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – OVG 10 N 43.09 –, juris Rn. 6; Urteil des Senats vom 25. April 2007 – OVG 2 B 16.05 –, juris Rn. 19) zunächst beanstandet, dass der Kläger einen Vorbescheid zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Fragen begehre, ohne diese Fragen konkret zu formulieren. Weiter hat es ausgeführt, selbst wenn man das Klagevorbringen unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags dahingehend verstehe, dass die Frage beantwortet werden solle, ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, führe dies nicht zum Klageerfolg, da das Bauvorhaben bisher nicht hinreichend bestimmt sei. Dies hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass der Kläger im Bauantrag vom 10. November 2010 als beabsichtigtes Bauvorhaben die Errichtung einer Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte angegeben habe. In einem Schreiben vom 22. März 2011 habe er mitgeteilt, an dem Konzept habe sich geändert, dass sie die Vermarktung ihres Holzes nun selbst vornähmen. In der Halle würde somit das auf den eigenen und selbst bewirtschafteten Flurstücken erzeugte Holz zu Kamin- und Ofenholz aufgearbeitet, sowie Schwachholz zu Hackschnitzelpellets. Dies entspreche im Wesentlichen dem Gegenstand einer vor der Zerstörung des Gebäudes gestellten Vorbescheidsanfrage. Damals habe die Frage gelautet, ob die zukünftige Nutzung des alten Rindviehstalles für die Verarbeitung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse zulässig sei. Die sich hieraus ergebenden Unklarheiten zur beabsichtigten Nutzung des Bauvorhabens habe der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen können. Vielmehr habe er den Eindruck vermittelt, dass noch nicht genau feststehe, welcher Nutzung die zu errichtende Halle zugeführt werden solle. Der Kläger legt hieran keine ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Soweit er sich darauf beruft, er habe bereits mit Schriftsatz vom 8. September 2008 eine Bauvoranfrage gestellt, setzt er sich nicht mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander, dieses Schreiben habe den früheren Vorbescheidsantrag aus dem Jahre 2005 betroffen, der Gegenstand des Klageverfahrens VG 4 K 1170/08 gewesen sei. An der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei geht das Vorbringen des Klägers auch, soweit er geltend macht, aus dem Schriftsatz vom 8. September 2008, aus einem Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2011 und aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 ergebe sich hinlänglich, dass sein Begehren auf eine Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Wiederaufbaus des früheren Rinderstalles gerichtet gewesen sei, dessen Errichtung durch Baugenehmigung des Rates des Kreises Potsdam vom 9. Dezember 1965 genehmigt worden sei. Denn das Verwaltungsgericht hält das dem Vorbescheidsantrag zugrunde gelegte Bauvorhaben nicht etwa für unbestimmt, weil nicht klar wäre, welches Gebäude wo wieder errichtet werden soll, sondern weil die nunmehr beabsichtigte Nutzung aus den im Urteil benannten Gründen nicht bestimmt sei. Daran gehen die Hinweise auf die genannten Schriftsätze und auf den in den Bauvorlagen enthaltenen Lageplan vorbei . Ebenfalls neben der Sache liegt der Einwand, aus dem Bezug auf das Vorgängerobjekt, für das dem Beklagten sämtliche Genehmigungsunterlagen vorlägen, ergebe sich hinlänglich, worauf sich die Vorbescheidsanfrage richte: Der Kläger wolle wissen, ob auf dem Grundstück, auf dem das abgebrannte Gebäude gestanden habe, in gleicher Lage ein gleichartiges Gebäude neu errichtet werden dürfe. Der Kläger verwechselt mit diesem Einwand den Gegenstand und den Maßstab der bauplanungsrechtlichen Prüfung. Nach der von dem Kläger in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Bestimmung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kommt es gerade darauf an, ob es sich bei dem neu errichteten Gebäude um ein gleichartiges Gebäude handelt. Ob dies der Fall ist, kann nicht losgelöst von dem beabsichtigten Nutzungszweck beurteilt werden, denn die Gleichartigkeit setzt – wie der Kläger (S. 7 des Schriftsatzes vom 10. Juni 2013) selbst erkennt – die Gleichartigkeit der Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks und die Beibehaltung seiner bisherigen Funktion voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, juris Rn. 18; Urteil vom 8. Juni 1979 – 4 C 23.77 –, juris Rn. 25). Um prüfen zu können, ob dies der Fall ist, muss aber bekannt sein, welche Nutzung konkret beabsichtigt ist. Dies legt der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nicht dar. Nicht nachvollziehbar und letztlich nicht durchgreifend ist schließlich das Vorbringen, die Bauvoranfrage habe sich nicht auf die Nutzung, sondern lediglich auf die Wiedererrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle bezogen; die Frage der Nutzung als Lagerhalle oder zur Herrichtung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Produkte sei in der Bauvoranfrage nicht mitgestellt worden. Für eine solche Auslegung des Vorbescheidsantrags besteht kein Anhaltspunkt, zumal der Kläger sich in dem ursprünglich gestellten Bauantrag sowie im weiteren Verfahren, wie in dem angefochtenen Urteil dargestellt, zu der beabsichtigten Nutzung eingelassen hat, ohne zu erkennen zu geben, dass die Frage der künftigen Nutzung des Gebäudes im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden solle. Zudem wäre eine derart eingeschränkte Vorbescheidsfrage wegen der bauplanungsrechtlichen Relevanz der beabsichtigten Nutzung und der Funktion des Gebäudes, sei es im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, nicht bescheidungsfähig gewesen. 2. Auf das weitere Vorbringen des Klägers kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ist ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Um eine solche selbständig tragende Erwägung handelt es sich bei der – wie dargelegt, nicht erfolgreich angegriffenen – Annahme, der Vorbescheidsantrag sei nicht bescheidungsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).