Beschluss
OVG 2 S 28.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0908.OVG2S28.15.0A
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen gleichgewichtig sind.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen gleichgewichtig sind.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe, die den Umfang der Überprüfung bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung S..., Flur 4, Flurstücke 1... und ... (... gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem östlich angrenzenden Grundstück (Gemarkung S..., Flur 4, Flurstücke 1... und 1...; P...). 1. Der Rüge, die Baugenehmigung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt, fehlt bereits eine schlüssige Begründung. Die Beschwerde wendet ein, die Höhenvorgaben seien nicht eingehalten worden. Die in dem objektbezogenen Lageplan enthaltene Angabe von 45,65 m widerspreche dem Höhenmaß von 45,21 m in dem Plan der Vermessungsingenieurin M... und dem damit übereinstimmenden Höhenmaß von 45,16 m in dem amtlichen Lageplan aus dem Jahre 2004. Damit legt die Beschwerde nicht eine Unbestimmtheit der zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen dar, sondern macht eine Abweichung der dortigen Höhenangaben von der tatsächlichen Geländehöhe geltend, wie sie sich aus den von ihr benannten Plänen ergebe. Weshalb dies eine Unbestimmtheit der Bauvorlagen zur Folge haben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Davon wäre auszugehen, wenn die Höhe des genehmigten Vorhabens nicht bestimmt genug bezeichnet wäre oder es an einem eindeutigen Bezugspunkt fehlte. Warum dies angesichts der bezifferten, auf das Höhensystem DHHN92 bezogenen Höhenangaben in den Bauvorlagen der Fall sein sollte, legt die Beschwerde indes nicht nachvollziehbar dar. 2. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, der Antragstellerin könne die Berufung auf die Verletzung abstandsrechtlicher Vorschriften nicht aus dem privatrechtlichen Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt werden. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen gleichgewichtig sind (Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 – OVG 10 N 17.07 –, juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 4. Februar 2011 – 1 BV 08.131 –, juris Rn. 37). Die Anwendbarkeit des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben ergibt sich daraus, dass der baurechtliche Nachbarschutz seine Grundlage im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass sein Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2002 – 3 S 882/02 –, juris Rn. 25). Etwas anderes ergibt sich nicht, soweit die Antragstellerin geltend macht, das Abstandsflächenrecht diene auch dem Brandschutz, und ausführt, es überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und widerspreche dem grundrechtlich verbürgten Schutz des Eigentums sowie von Leib und Leben, eine die gesetzlich vorgegebenen Abstände unterschreitende bauliche Verdichtung mit entsprechend gesteigerten Brandgefahren zuzulassen. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann auch gegenüber einem Nachbarn, der sich auf Normen beruft, die der Abwehr abstrakter Gefahren dienen, in Betracht kommen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 7. August 1997 – 7 A 150/96 –, juris Rn. 19). Eine Grenze findet die Berufung auf ein treuwidriges Verhalten des sich gegen ein Bauvorhaben wehrenden Nachbarn erst, wenn dies zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2011, a.a.O., Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Januar 2007 – 8 S 1802/06 –, juris Rn. 4). Dasselbe dürfte gelten, wenn eine konkrete Gefahr einträte (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 7. August 1997, a.a.O., Rn. 21). Einen solchen Sachverhalt hat die Antragstellerin indes nicht plausibel dargelegt. 3. Ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, die Grenzmauer auf dem Grundstück der Antragstellerin stehe teilweise auf dem Grundstück der Beigeladenen, kann dahingestellt bleiben. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sich am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung etwas änderte, wenn nicht von einem Überbau auszugehen wäre. 4. Gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einem wechselseitigen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des sich wehrenden Nachbarn ihrerseits in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet worden sei oder Bestandsschutz genieße, weil dies keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselwirkung im Sinne der gegenteiligen Rücksichtnahme habe, greift das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durch. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht insoweit einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010, a.a.O., Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2002, a.a.O., Rn. 25; OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 1994 – OVG 2 S 14.94 –, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Da es danach maßgeblich auf die gegenwärtige Situation auf den benachbarten Grundstücken ankommt, rechtfertigt auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Funktion der Mauer vor der Beseitigung der Schuppen auf dem Grundstück der Beigeladenen keine anderslautende Entscheidung. Hinzu kommt, dass die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass die Mauer sowie das Baumhaus den behaupteten Bestandsschutz genießen. Für das Baumhaus fehlt es dazu von vornherein an geeigneten Angaben. Für die Mauer hat die Antragstellerin vorgetragen, es habe sich dabei ursprünglich um die Rückwand einer früheren Stallung bzw. der daraus entstandenen Schuppen gehandelt. Ein etwaiger Bestandsschutz der früheren Stallung dürfte aber jedenfalls mit der Beseitigung des Daches und der anderen Wände untergegangen sein, denn dies dürfte zur Entstehung einer anderen baulichen Anlage geführt haben. 5. Nicht durchzugreifen vermag schließlich der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte, zumindest aufgrund der Umstände im Ganzen, eine Verletzung des im Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 BauGB) enthaltenen nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots nicht verneinen dürfen. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO): Soweit die Antragstellerin die Lage der Garage und der Zufahrt anspricht, legt sie nicht dar, dass ihr Grundstück durch den Garagenbetrieb von unzumutbaren Störungen betroffen wäre. Dagegen sprechen die aus den Bauvorlagen ersichtliche Lage der Zufahrt sowie der Garageneinfahrt auf der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des genehmigten Gebäudes. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück der Antragstellerin an der geschlossenen Rückwand der Garage befinde; zudem sei der Blick durch Sträucher nur sehr eingeschränkt möglich. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Vergleichbares gilt für die gerügten Eingriffe in den Bauwich, womit die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene, von ihm aber letztlich offen gelassene Abstandsflächenunterschreitung durch das Terrassendach gemeint sein dürfte. Unter Berücksichtung des zu den Bauvorlagen gehörenden amtlichen Lageplans könnte allerdings der Hinweis der Antragstellerin zutreffen, dass die Baugenehmigung ein Heranrücken des Dachvorsprungs an die Grundstücksgrenze bis auf etwa 2 m erlaubt. Auch insoweit legt die Beschwerde indes keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragstellerin dar. Zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Terrassenüberdachung sei von ihrer Seite kaum wahrnehmbar, verhält sich die Beschwerde nicht. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Beschwerdebegründung auch nicht nachvollziehbar, dass brandschutzrechtliche Belange erheblich beeinträchtigt sind. Unzumutbare Beeinträchtigungen werden mit der Beschwerde schließlich nicht dargelegt, soweit die Antragstellerin unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Wohn- und Schlafräume beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat zugrundegelegt, dass das Einfamilienhaus, abgesehen von der Terrassenüberdachung, hinsichtlich derer sich die Antragstellerin nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen dürfe, die notwendige Abstandsfläche einhalte. Dies wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Dass von dem genehmigten Gebäude unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegten Indizwirkung der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 – OVG 2 S 8.14 –, juris Rn. 4) gleichwohl außergewöhnliche Störungen oder Beeinträchtigungen ausgehen, wird durch die Beschwerde nicht dargelegt. 6. Die vorsorgliche Bezugnahme der Antragstellerin auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 7. Soweit die Antragstellerin die fristgemäß geltend gemachten Beschwerdegründe in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 9. Juli 2015 vertieft und erläutert, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Der zusätzlich vorgebrachte Einwand, es wäre möglich gewesen, das Einfamilienhaus auf dem über 1.000 m² großen Grundstück der Beigeladenen anders zu positionieren, ist verspätet, ergäbe davon unabhängig aber auch in der Sache keine Verletzung nachbarschützender Rechte. Insbesondere lässt sich dem Gebot der Rücksichtnahme kein Optimierungsgebot in dem Sinne ableiten, dass ein Vorhaben, für das ein alternativer Standort in Betracht kommt, an dem es die Nachbarschaft weniger belastet, nur dort errichtet werden dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 – OVG 2 S 60.13 –, juris Rn. 17 m.w.N.; zu § 15 Abs. 1 BauNVO Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 51) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).