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Beschluss

OVG 2 S 29.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0731.OVG2S29.15.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung, ob eine Doppelhausbebauung vorliegt, ist die in diesem Zusammenhang gebotene vergleichende Betrachtung nicht auf das Einfamilienhaus und das zu errichtende Dreifamilienhaus des Nachbarn zu beschränken, wenn auf dem Grundstück des Nachbarn ein Gebäudekomplex steht, bestehend aus einem vorhandenen Einfamilienhaus, dem grenzständig zu errichtenden Dreifamilienhaus und dem zwischen beiden Gebäuden geplanten Verbindungsbau.(Rn.6) 2. Bereits die sich daraus ergebende Baumasse verbietet die Annahme eines Doppelhauses.(Rn.6) 3. Eine Betrachtung als Gesamtkomplex ist geboten, wenn ein Verbindungsbau in seiner Funktion als Einhausung des bisherigen Eingangs auf das Bestandsgebäude bezogen ist und baurechtlich weder von diesem noch von dem zu errichtenden Neubau getrennt werden kann, da anderenfalls im Verhältnis des Bestandsgebäudes zum Neubau das abstandsflächenrechtliche Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 Halbs. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) eingreifen würde.(Rn.7) 4. Von einem Doppelhaus ist auszugehen, wenn beide Gebäude noch ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den ihnen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elementen aufweisen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung, ob eine Doppelhausbebauung vorliegt, ist die in diesem Zusammenhang gebotene vergleichende Betrachtung nicht auf das Einfamilienhaus und das zu errichtende Dreifamilienhaus des Nachbarn zu beschränken, wenn auf dem Grundstück des Nachbarn ein Gebäudekomplex steht, bestehend aus einem vorhandenen Einfamilienhaus, dem grenzständig zu errichtenden Dreifamilienhaus und dem zwischen beiden Gebäuden geplanten Verbindungsbau.(Rn.6) 2. Bereits die sich daraus ergebende Baumasse verbietet die Annahme eines Doppelhauses.(Rn.6) 3. Eine Betrachtung als Gesamtkomplex ist geboten, wenn ein Verbindungsbau in seiner Funktion als Einhausung des bisherigen Eingangs auf das Bestandsgebäude bezogen ist und baurechtlich weder von diesem noch von dem zu errichtenden Neubau getrennt werden kann, da anderenfalls im Verhältnis des Bestandsgebäudes zum Neubau das abstandsflächenrechtliche Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 Halbs. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) eingreifen würde.(Rn.7) 4. Von einem Doppelhaus ist auszugehen, wenn beide Gebäude noch ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den ihnen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elementen aufweisen.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen zum grenzständigen Anbau eines Dreifamilienhauses an das grenzständig errichtete Einfamilienhaus der Antragsteller erteilte Baugenehmigung Nr. 2014/2823 vom 20. Januar 2015 angeordnet hat, ist nicht aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen zu beanstanden. Ausweislich der Bauvorlagen soll es sich bei dem Bauvorhaben um ein dreigeschossiges Gebäude handeln, das unmittelbar an die Giebelwand (Brandwand) des Gebäudes der Antragsteller anschließen soll, in der Höhe allerdings hinter diesem zurückbleibt. Über einen Zwischenbau wird das Gebäude mit dem auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Einfamilienhaus verbunden, wobei der Verbindungsbau eine Einhausung des Eingangs des Bestandsgebäudes darstellt, eine Durchgangsmöglichkeit in den Neubau aber nicht vorgesehen ist. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen wahre die nach § 6 BauO Bln erforderlichen Abstandsflächen insoweit nicht, als der geplante Neubau in Gestalt des Dreifamilienhauses grenzständig errichtet werden, d.h. unmittelbar an das Gebäude der Antragsteller anschließen solle, weil der Beigeladenen die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln nicht zur Seite stehe. Der danach bestehende Vorrang des Planungsrechts greift nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht, weil sich der von der Beigeladenen geplante Grenzanbau entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die durch überwiegend freistehende Einzel- und Doppelhäuser geprägte offene Bauweise in der näheren Umgebung einfüge. Denn der geplante Grenzanbau bilde zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus der Antragsteller kein Doppelhaus. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragsgegners sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht um eine Doppelhausbebauung, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die in diesem Zusammenhang gebotene vergleichende Betrachtung nicht auf das Einfamilienhaus der Antragsteller und das zu errichtende Dreifamilienhaus der Beigeladenen zu beschränken ist. Gegenstand der Betrachtung ist auf Seiten der Beigeladenen vielmehr der gesamte Gebäudekomplex, bestehend aus dem vorhandenen Einfamilienhaus, dem grenzständig zu errichtenden Dreifamilienhaus und dem zwischen beiden Gebäuden geplanten Verbindungsbau mit der Folge, dass bereits die sich daraus ergebende Baumasse die Annahme eines Doppelhauses verbietet. aa) Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB zu beziehen, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben kann. Dabei ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Antragstellers, in seinem Antrag darzulegen, was das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dieser Bestimmungsbefugnis sind allerdings objektiv-rechtliche Grenzen gesetzt (vgl. dazu insgesamt: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2015, § 29 Rn. 21). Vorliegend hat die Beigeladene in ihrem Bauantrag das Vorhaben zwar als „Anbau eines Dreifamilienhauses an ein Einfamilienhaus“ bezeichnet, der Sache nach aber – jedenfalls bauplanungsrechtlich – den gesamten Gebäudekomplex zur Genehmigung gestellt. Denn ausweislich der Bauvorlagen ist zusätzlich über den Rückbau des Schleppdaches des bestehenden Wohnhauses und den Anbau an dieses (Verbindungsbau) zu entscheiden. Hierin liegt neben der Errichtung eines neuen, selbstständig nutzbaren Gebäudes (Dreifamilienhaus), gleichzeitig – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – eine Änderung des Bestandsgebäudes, mit der das Bestandsgebäude und der Neubau bewusst zu einer baulichen Gesamtanlage zusammengefügt werden. Die Gesamtanlage ist Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung nach § 29 BauGB, da diese sich nicht (nur) auf die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 –, NVwZ 1994, 294, 295). Eine Betrachtung des Gesamtkomplexes ist zudem geboten, weil der Verbindungsbau in seiner Funktion als Einhausung des bisherigen Eingangs auf das Bestandsgebäude bezogen ist und baurechtlich weder von diesem noch von dem zu errichtenden Neubau getrennt werden kann, da anderenfalls im Verhältnis des Bestandsgebäudes zum Neubau das abstandsflächenrechtliche Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO Bln) eingreifen würde (vgl. Krautzberger, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bauordnungsrechtlich um zwei Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO Bln handelt, da der Begriff der baulichen Anlage in § 29 BauGB wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung und Zielsetzung des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts als bundesrechtlicher Begriff im Vergleich zu dem des Bauordnungsrechts eigenständig und unabhängig ist (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 23). Hinzukommt, dass es bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügt, entscheidend auf den sichtbaren Baukörper ankommt, und zwar auch im rückwärtigen Grundstücksbereich, insbesondere wenn es sich – wie hier – um eine ununterbrochene Aneinanderreihung von Baukörpern handelt. bb) Die Beurteilung des Gesamtbaukörpers ergibt, dass das Wohnhaus der Antragsteller und der auf dem Grundstück der Beigeladenen entstehende Gebäudekomplex als die beiden potentiellen „Haushälften“ eines Doppelhauses nicht im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, juris LS 2). Durch die Errichtung des Dreifamilienhauses unmittelbar an der Giebelwand des Gebäudes der Antragsteller und der baulichen Verbindung dieses Neubaus mit dem im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandenen Einfamilienhaus der Beigeladenen würde Letzteres optisch quasi zu einem Anbau an das Dreifamilienhaus werden. Das vorhandene Einfamilienhaus erschiene damit im Vergleich zum Gebäude der Antragsteller als massives einseitig in den Garten verspringendes Bauteil. Es würde sich in seinen Dimensionen nicht dem Gesamtbaukörper unterordnen, sondern die rückwärtige Gebäudefront des Gesamtbaukörpers mit der Folge dominieren, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Gebäudekomplexes der Beigeladenen mit dem Wohnhaus der Antragsteller nicht ausgegangen werden könnte. Die Haushälften stünden nicht gleichgewichtig und im richtigen Verhältnis zueinander und stellten sich daher nicht als harmonisches Ganzes dar. Selbst eine etwaige Einheitlichkeit der straßenseitigen Front des Gesamtbaukörpers würde die Annahme eines Doppelhauses nicht rechtfertigen, da das nunmehr durch die Einhausung des Eingangs verbundene Einfamilienhaus der Beigeladenen als ein eigenständiger Baukörper vor die rückwärtige Außenwand des Gesamtbaukörpers treten und dadurch ein disproportionales Ungleichgewicht entstehen würde (vgl. zum umgekehrten Fall eines Anbaus an ein bestehendes Doppelhaus: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, juris Rn.39). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen um ein Eckgrundstück handelt, keine hiervon abweichende Bewertung. Ein Eckgrundstück mag für die bauliche Ausnutzung eines Grundstückes von Bedeutung sein, jedoch nicht für die Frage, ob es sich bei dem entstehenden Gesamtbaukörper um ein Doppelhaus handelt. b) Selbst bei vergleichender Betrachtung nur des neu zu errichtenden Dreifamilienhauses der Beigeladenen und des angrenzenden Einfamilienhauses der Antragsteller, insbesondere der straßenseitigen Front, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine abweichende Bewertung von der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das geplante Dreifamilienhaus überschreite den Rahmen der vorgeschriebenen wechselseitigen Grenzbebauung, weil es den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus in Form eines zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügten Einzelhauses vermittele. Zwar ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung für das Vorliegen eines Doppelhauses ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt wird, aber auch als ausreichend angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 – 4 B 42.11 –, juris Rn. 13; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Rn. 16). Insoweit ist dem Antragsgegner weiter zuzugeben, dass die Frontlängen der beiden Gebäude annähernd gleich sind, beide Wohnhäuser zwei Geschosse und ein Dachgeschoss aufweisen und das Vorhaben der Beigeladenen den am Wohnhaus der Antragsteller hervorspringenden Gebäudeteil an der eigenen Straßenfront aufnimmt. Ferner ist festzustellen, dass beide Objekte dieselbe Dachform aufweisen und sich die Hauseingangstüren auf einer Höhe befinden würden. Dass die straßenseitigen Fenster des Wohnhauses der Beigeladenen horizontal verschoben angeordnet werden sollen, würde den Gesamteindruck nicht wesentlich stören, weil die Anordnung der Fenster des Gebäudes der Antragsteller auch nicht einheitlich ist. Ebenso wenig würden die geplanten seitlichen Balkone am Dreifamilienhaus der Beigeladenen stören, da sie zwar sichtbar sind, den optischen Eindruck der Straßenfront jedoch nicht maßgeblich prägen. Nicht gefolgt werden kann dem Antragsgegner dagegen insoweit, als er die Unterschreitung der Firsthöhe des Wohnhauses der Antragsteller durch das zu errichtende Dreifamilienhaus als nur „geringfügig“ und dem Betrachter „kaum ins Auge springend“ bewertet. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass das Dreifamilienhaus in der Höhenentwicklung deutlich hinter dem Wohnhaus der Antragsteller zurückbleibt, denn der Unterschied beträgt ausweislich der Bauzeichnungen 1,30 m. Dieser für sich schon deutlich wahrnehmbare Unterschied in der Firsthöhe führt im Vergleich beider Häuser zu einem stark unausgewogenen Verhältnis der sichtbaren Dachflächen zu den sichtbaren straßenseitigen Außenwandflächen. Denn bei vergleichbarer Dachneigung führt die niedrigere Firsthöhe des mit der Giebelseite angebauten Dreifamilienhauses dazu, dass über die gesamte Breite des Hauses deutlich mehr Dachfläche zu sehen ist als bei dem Wohnhaus der Antragsteller. Die stärker in Erscheinung tretende Außenwandfläche des Wohnhauses der Antragsteller wird zusätzlich dadurch betont, dass die Dachtraufe durchgehend mit einem leichten Aufschwung endet. Dies vermittelt dem Betrachter eine Leichtigkeit, die von dem Neubau der Beigeladenen nach den Bauvorlagen schon infolge der niedrigeren Firsthöhe und der entsprechend tiefer sitzenden Dachtraufe nicht aufgenommen wird. Das geplante Mehrfamilienhaus vermittelt damit einen deutlich schwereren Eindruck. Dieses Missverhältnis stört bei der hier zu beurteilenden Gebäudegestaltung ganz wesentlich die Harmonie des Gesamtbaukörpers und wird nicht dadurch aufgefangen, dass im Übrigen durchaus ein Mindestmaß an Gleichklang in den bereits beschriebenen Gestaltungselementen festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund erhält die abweichende Gestaltung der Gauben beider Häuser (Spitzgiebel/abgewalmtes Dach) ein stärkeres Gewicht, als es möglicherweise sonst der Fall wäre. c) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der grenzständigen Errichtung des Dreifamilienhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen trotz des fehlenden Charakters einer Doppelhaushälfte im Sinne der Rechtsprechung nicht aus der geltend gemachten Vorprägung der näheren Umgebung durch maßstabbildende Gebäude in Gestalt einer beidseitig grenzständigen Bebauung mit wesentlichen Unterschieden zwischen den jeweiligen Häusern. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise trotz der in der näheren Umgebung nach den erstinstanzlichen Feststellungen maßgeblichen offenen Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, sondern allein danach richtet, ob sich das Vorhaben nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Rn. 15,17). Die von der Beschwerde in Bezug genommene Bebauung auf den Grundstücken K... 19 und 20 und H... 1 und 2 sind nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Ortstermins aber nicht geeignet, als in der Umgebung vorhandene Vorbilder für eine wesentliche Unterschiede aufweisende beidseitig grenzständige Bebauung zu dienen. aa) Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Auffassung geltend macht, das vom Verwaltungsgericht zur Bestimmung der näheren Umgebung nach Aktenlage zu Grunde gelegte Straßengeviert der K... (im Osten), der P... (im Süden), der Straße A... (im Westen) und der H... (im Norden) sei zu erweitern, weil die vorbezeichneten Straßen den Eindruck von Anliegerstraßen erweckten und die jeweils gegenüberliegenden Straßen voneinander geprägt würden, folgt der Senat dem nur zum Teil. Die Grundstücke H... 1 und 2 liegen sowohl ausweislich des vorliegenden Karten- und Bildmaterials als auch nach dem Ergebnis der Begehung vor Ort von den streitgegenständlichen Grundstücken zu weit entfernt, um gegenseitig prägenden Einfluss auf die jeweilige Bebauung zu haben. Anders verhält es sich dagegen mit den Grundstücken K.... 19 und 20, die schräg gegenüber den streitgegenständlichen Grundstücken auf der anderen Straßenseite der K... liegen. Nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck kommt der K... keine trennende Wirkung zu, da sie den Eindruck einer ruhigen Anwohnerstraße erweckt. bb) Die Grundstücke K... 19 und 20 sind jedoch – anders als der Antragsgegner meint – mit einem Doppelhaus im Sinne der Rechtsprechung bebaut. Beide Gebäude weisen noch ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den ihnen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elementen auf. So vermag der Betrachter wegen der durchaus festzustellenden Einheitlichkeit der einzelnen Baukörper noch einen Eindruck eines harmonischen Ganzen zu gewinnen. Es sind zwar infolge unterschiedlicher Dachneigung Abweichungen in der sichtbaren Dachfläche wahrnehmbar, durch die gleiche Firsthöhe fällt der Unterschied im Verhältnis der sichtbaren Dachfläche zur sichtbaren Außenwandfläche jedoch optisch geringer aus. Trotz der unterschiedlichen Dachformen im Mittelteil der beiden Gebäude, der abweichenden Anordnung und Gestaltung der Dachgauben und der differierenden Breite der jeweils grenzständigen Gebäude ist der Gesamtbaukörper in der Lage, eine optische Gleichgewichtigkeit zu vermitteln. Dadurch entsteht ein deutlich gleichmäßigerer Eindruck als beim Bauvorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zum Wohnhaus der Antragsteller. Auch die Gebäudeseite im rückwärtigen Grundstücksbereich weist keine massiv einseitig in den Garten vorspringenden Bauteile auf. 2. Soweit sich der Antragsgegner mit der unbeschränkt eingelegten Beschwerde auch gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung wendet, gegenüber der Beigeladenen vorläufig die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück P... 7 in ... Berlin-... anzuordnen, genügt die Beschwerde mangels jeglicher Begründung bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen, von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).