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Urteil

OVG 2 A 6.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0702.OVG2A6.14.0A
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Leitsätze
1. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ verdrängt die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 30. Januar 2014, OVG 2 S 63.13).(Rn.17) 2. Die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ war weder aus formellen noch aus materiellen Gründen unwirksam.(Rn.19)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ verdrängt die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 30. Januar 2014, OVG 2 S 63.13).(Rn.17) 2. Die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ war weder aus formellen noch aus materiellen Gründen unwirksam.(Rn.19) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin besitzt kein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre, da diese mit Inkrafttreten der nachfolgenden Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist. Die Antragsgegnerin hat zwar in der Satzung vom 10. Dezember 2014 die vorangegangene Veränderungssperre nicht förmlich aufgehoben. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ verdrängt aber die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 – OVG 2 S 63.13 –, juris Rn. 3; vgl. zum Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2.09 –, juris Rn. 2). Dies ist hier der Fall. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 ergangenen Urteils verwiesen werden, das die Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 zum Gegenstand hatte. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auch nicht auf die bei Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses mögliche Feststellung umgestellt, dass die Satzung unwirksam war (vgl. etwa Urteil des Senats vom 31. Mai 2013 – OVG 2 A 9.10 –, juris Rn. 21). II. Der Normenkontrollantrag wäre unabhängig davon nicht begründet gewesen. Die am 26. März 2014 beschlossene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ war weder aus formellen noch aus materiellen Gründen unwirksam. 1. Die formellen Einwendungen der Antragstellerin greifen im Ergebnis nicht durch. Wie sie zutreffend einwendet, ist die Satzung über die Veränderungssperre zwar im Amtsblatt vom 16. April 2014 nicht vollständig bekannt gegeben worden, da die Bekanntmachung der Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre, die Bestandteil der Satzung war (vgl. deren § 2 Abs. 2 und 3), versehentlich unterblieben war. Nicht fehlerfrei war auch die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 14. Mai 2014, da es an einer zutreffenden Bekanntmachungsanordnung zur Ersatzbekanntmachung der Karte fehlte. Die Bekanntmachung durch Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt vom 16. Juli 2014 und die anschließende Ersatzbekanntmachung der Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre durch Auslegung in der Zeit vom 24. Juli 2014 bis 8. August 2014 waren dagegen frei von durchgreifenden Fehlern. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Bedienstete der Antragsgegnerin habe zum Inhalt der Unterlagen keine Auskunft geben können, wird hierdurch die Ordnungsmäßigkeit der Auslegung selbst nicht in Frage gestellt. Ob die nachfolgende Bekanntmachung im Amtsblatt vom 24. September 2014 nebst Auslegung der Karte im Oktober 2014 ordnungsgemäß war, kann daher dahingestellt bleiben. 2. Die Veränderungssperre war nicht wegen materieller Fehler unwirksam. a) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre sei nicht hinreichend bestimmt genug, betrifft dieser Einwand nicht lediglich die Bekanntmachung, sondern die Bestimmtheit der Veränderungssperre selbst und damit deren materielle Rechtmäßigkeit, denn die durch Auslegung bekannt gemachte Karte entspricht der mit der Satzung beschlossenen Karte. Die geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit greifen aber nicht durch. Trotz des vergleichsweise kleinen Maßstabs der Karte (ca. 1:20.000) kann der Karte die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre auch in solchen Bereichen hinreichend genau entnommen werden, in denen die Grenze des Geltungsbereichs nicht entlang der Flurstücksgrenzen verläuft, sondern Flurstücke „quer schneidet“. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten, die bereits zur Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit der zum Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2014 gehörenden Karte über den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans geführt haben, die mit der Karte über den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre, abgesehen von der unterschiedlichen Bezeichnung, deckungsgleich ist. Dazu kann auf die hierauf bezogenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 verwiesen werden. b) Die weiteren materiellen Einwendungen der Antragstellerin treffen ebenfalls nicht zu. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Urteils im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 verwiesen werden, die gleichermaßen für die hier streitgegenständliche Veränderungssperre gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 26. März 2014 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“. Die Antragsgegnerin hatte bereits am 19. Juni 2013 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst und am selben Tag eine Veränderungssperre beschlossen. Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 4.14. Am 26. März 2014 wiederholte sie den Aufstellungsbeschluss und beschloss zugleich die im vorliegenden Normenkontrollverfahren streitgegenständliche Veränderungssperre. Den Aufstellungsbeschluss machte sie in ihrem Amtsblatt vom 16. April 2014 bekannt. Die zu dem Aufstellungsbeschluss gehörende Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans gab sie im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 8. Mai 2014 bekannt. Die Satzung über die Veränderungssperre machte sie in ihrem Amtsblatt vom 16. April 2014 und sodann erneut in den Amtsblättern vom 14. Mai 2014, vom 16. Juli 2014 und vom 24. September 2014 bekannt. Die Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre legte sie zum Zwecke der Ersatzbekanntmachung in der Zeit vom 22. Mai 2014 bis 6. Juni 2014 sowie nochmals vom 24. Juli 2014 bis 8. August 2014 und vom 2. Oktober 2014 bis 17. Oktober 2014 aus. Am 10. Dezember 2014 beschloss die Antragsgegnerin nochmals eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan. Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.15. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ liegt südlich des Ortsteiles Groß Ziescht der Antragsgegnerin in den Gemarkungen Groß Ziescht und Merzdorf. Der am 16. Dezember 2014 beschlossene, inzwischen von der Landesplanungsbehörde genehmigte, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats jedoch noch nicht veröffentlichte Regionalplan Havelland-Fläming 2020 sieht dort ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung (WEG 38 „Merzdorfer Heide“) vor. Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Der Bebauungsplan soll die Standortflächen, die Erschließung und den Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft regeln und die Höhe der Anlagen begrenzen. Aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25. Februar 2015 hat die Antragsgegnerin im März 2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Die Antragstellerin plant die Errichtung von fünf Windenergieanlagen, davon vier Anlagen im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Für drei dieser Anlagen (bezeichnet als WKA 05, 06 und 08) erteilte ihr das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 28. November 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, indem es das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzte und eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuließ. Für die als WKA 04 bezeichnete weitere Windkraftanlage im Geltungsbereich der Veränderungssperre wurde das Verfahren abgetrennt und steht eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag noch aus. Für die außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre geplante Windkraftanlage (WKA 07) war das Genehmigungsverfahren bereits zuvor abgetrennt worden und ruht derzeit. Die Antragstellerin hat den hier streitgegenständlichen Normenkontrollantrag am 10. Juni 2014 gestellt. Sie macht geltend, die Veränderungssperre leide an formellen Fehlern. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16. April 2014 sei fehlerhaft, weil die Satzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefertigt gewesen sei. Außerdem sei die Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht mit bekannt gemacht worden. Bei der Bekanntmachung am 14. Mai 2014 sei zwar eine Ersatzbekanntmachung der Karte erfolgt. Es fehle aber eine darauf bezogene Bekanntmachungsanordnung. Die im Amtsblatt veröffentlichte Bekanntmachungsanordnung habe sich auf eine Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16. April 2014 bezogen. Zudem sei die Einsichtnahme in die vom 22. Mai 2014 bis 6. Juni 2014 ausgelegte Karte dadurch erschwert gewesen, dass die Stadtverwaltung am 30. Mai 2014, dem Freitag nach Himmelfahrt, für den Besucherverkehr geschlossen gewesen sei. Bei der Einsichtnahme durch einen Mitarbeiter der Antragstellerin am 6. Juni 2014 hätten die Unterlagen eine Unterschriftenliste enthalten, in die sich die Einsicht Nehmenden hätten eintragen müssen. Außerdem sei die Bekanntmachung fehlerhaft gewesen, weil die ausgelegte Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre die genauen Grenzen des Geltungsbereichs nicht habe erkennen lassen. Die Bekanntmachungen vom 16. Juli 2014 und vom 24. September 2014 seien gleichfalls fehlerhaft gewesen. Dies ergebe sich ebenfalls aus der Unbestimmtheit der ausgelegten Karte. Außerdem habe die bei der Einsichtnahme durch einen Mitarbeiter der Antragstellerin am 31. Juli 2014 anwesende Bedienstete der Antragsgegnerin auf Fragen keine Auskunft geben können. Die Veränderungssperre weise außerdem materielle Fehler auf. Es liege kein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2014, auf den sich die Veränderungssperre stütze, sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bei der öffentlichen Auslegung der Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans sei kein ungehinderter Zugang gewährt worden. Zudem sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans in dem Aufstellungsbeschluss nicht bestimmt genug bezeichnet gewesen. Es fehle außerdem am erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Die Veränderungssperre beziehe sich auf eine offenkundig unzulässige Planung. Der Bebauungsplan sei rechtlich nicht umsetzbar, da nahezu alle geplanten Anlagenstandorte einem Bauverbot nach § 18a LuftVG unterlägen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans liege im 15 km-Radius und mithin nach Maßgabe der Regelwerke der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Anlagenschutzbereich des Drehfunkfeuers Klasdorf. Allein für die von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen habe das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (im Folgenden: BAF) eine positive Entscheidung nach § 18a LuftVG mitgeteilt. Zu den Vorhaben zweier anderer Unternehmen, die eine Genehmigung für 20 bzw. für sieben Windenergieanlagen beantragt hätten, habe das BAF dagegen entschieden, dass zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten. Hintergrund sei, dass die Deutsche Flugsicherung (im Folgenden: DFS) in den gutachterlichen Stellungnahmen, die den Entscheidungen des BAF zugrunde lägen, davon ausgehe, dass für Drehfunkfeuer ein maximaler Winkelfehler von ±3° tolerabel sei. Unter Berücksichtigung möglicher Fehlerquellen im Bereich der Bodenstation mit einem Winkelfehler von ±2° bleibe für Störungen durch externe Einflüsse, z.B. durch das Gelände, durch Gebäude oder Windenergieanlagen, ein zulässiger Störbeitrag von ±1°. Während dieser Störbeitrag nach den Plausibilitätsberechnungen der DFS durch die Anlagen der Antragstellerin noch nicht überschritten sei, sei dies nach den Stellungnahmen zu den Genehmigungsanträgen der anderen Unternehmen der Fall. Da der Genehmigungsantrag der Antragstellerin als erstes zur Prüfung und Bescheidung beim BAF vorgelegen habe, so dass hierfür ein noch ausreichendes „Restfehlerbudget“ zur Verfügung gestanden habe, sei das „Maß nun voll“, d.h. das Restfehlerbudget inzwischen mit der Folge verbraucht, dass außer den Anlagen der Antragstellerin keine weiteren Windenergieanlagen im Plangebiet zugelassen werden könnten. Daran könnten auch veränderte Anlagenstandorte bzw. Anlagentypen oder eine Reduzierung der Gesamtanlagenzahl nichts ändern. Der Bebauungsplan verletze zudem das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, da mehrere der geplanten Sondergebiete für Windenergieanlagen außerhalb der Grenze des im Regionalplan vorgesehenen Eignungsgebiets lägen. Ferner verstoße er gegen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB, soweit nur getriebelose Windenergieanlagen zugelassen und eine synchronisierte Befeuerung angeordnet werden sollten. Zudem fehle das Sicherungsbedürfnis, weil es sich offensichtlich um eine reine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten eigener Wirtschaftsinteressen der Antragsgegnerin handele, die über eine noch zu gründende Eigengesellschaft selbst Windenergieanlagen im Plangebiet betreiben wolle. Schließlich leide die Planung an einem grundlegenden konzeptionellen Mangel beim Abstandskriterium. Rechtswidrig seien auch die geplante Höhenbeschränkung und die beabsichtigte Verpflichtung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Absicherung einer Rückbauverpflichtung. Die Antragstellerin beantragt, die am 26. März 2014 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Baruth/Mark vom 16. April 2014, vom 14. Mai 2014, vom 16. Juli 2014 und vom 24. September 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Veränderungssperre sei inzwischen durch den Erlass der neuen Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 gegenstandlos geworden. Der Veränderungssperre liege im Übrigen ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zu Grunde. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehle nicht. Der Umstand, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich eines Drehfunkfeuers liege, führe nicht zur mangelnden Umsetzbarkeit aufgrund des § 18a LuftVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.15, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren – OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 – sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Veränderungssperren und des Bebauungsplans verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.