Beschluss
OVG 2 S 7.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0603.OVG2S7.15.0A
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Leitsätze
Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO wird nicht durch jede Abweichung vom Bebauungsplan bzw. hier von der prägenden Eigenart der Umgebungsbebauung begründet. Vielmehr muss ein solcher Widerspruch deutlich zu Tage treten, wofür es sich um eine Abweichung handeln muss, die deutlich erkennbar einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur Eigenart des Gebiets begründet.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO wird nicht durch jede Abweichung vom Bebauungsplan bzw. hier von der prägenden Eigenart der Umgebungsbebauung begründet. Vielmehr muss ein solcher Widerspruch deutlich zu Tage treten, wofür es sich um eine Abweichung handeln muss, die deutlich erkennbar einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur Eigenart des Gebiets begründet.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende auf dem ihrem Einfamilienhaus benachbarten Grundstück. Das Vorhaben besteht aus zwei dreigeschossigen, als „Stadtvillen“ bezeichneten Gebäuden mit einem eingeschossigen Verbindungsbau. Geplant sind 64 Plätze in 18 Appartements für jeweils 3 bis 4 Personen. Das im Beschwerdeverfahren allein maßgebliche Vorbringen der Antragsteller (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt hat. 1. Die Beschwerde greift nicht durch, soweit die Antragsteller den vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Maßstab für die Interessenabwägung in den Fällen des § 212a Abs. 1 BauGB beanstanden. Der Senat entnimmt der gesetzlichen Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum ist, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212a BauGB allein ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen. Der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Nachbar muss daher grundsätzlich Umstände darlegen, die geeignet sind, derartige gewichtige Zweifel an der Einhaltung nachbarschützender Vorschriften zu begründen, falls sich solche Zweifel nicht bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 – OVG 2 S 8.14 –, juris Rn. 9). Derartige Zweifel ergibt das Beschwerdevorbringen jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht (vgl. dazu Nrn. 2 bis 5). Ebenso wenig greifen die Antragsteller die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts an, die dieses mit dem Bedarf an Asylbewerberunterkünften sowie damit begründet hat, dass keine nicht revidierbaren Zustände geschaffen würden, da die Anlagen nicht mehr als Asylbewerberunterkünfte genutzt werden dürften, wenn sich die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erwiese. 2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Baugenehmigung verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, da die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspreche, in dem das Vorhaben seiner Art nach unzulässig sei. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil die Antragsteller die Einordnung der für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung als faktisches reines Wohngebiet nicht hinreichend begründet haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie keine überzeugenden Gründe für ihre Annahme dargelegt haben, das vom Verwaltungsgericht für das Baugrundstück, das Grundstück der Antragsteller und das Grundstück der Antragstellerin im parallelen Beschwerdeverfahren OVG 2 S 16.15 als prägend angesehene Familien- und Jugendhilfezentrum des A... nördlich der B... Straße sei aus dem Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung auszunehmen. Das Verwaltungsgericht hat auf die unmittelbare Nähe des Familien- und Jugendhilfezentrums mit Gemeinschaftsunterkünften und einem Kultur- und Seminarhaus zu dem Vorhabengrundstück hingewiesen und als Ergebnis des von ihm eingenommenen Augenscheins festgehalten, die bodenrechtliche Situation sei auch durch diese zum Teil aus dreigeschossigen Gebäuden bestehende Anlage geprägt. Ohne substanzielle Begründung berufen sich die Antragsteller demgegenüber auf eine trennende Wirkung der B... Straße. Soweit sie geltend machen, dass die Straße eine erhebliche Breite aufweise, bleibt dies unbestimmt. Aufgrund des Vorbringens der Antragsteller kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Breite der Straße geeignet sein soll, die vom Verwaltungsgericht aus der unmittelbaren Nähe, der Größe der Gebäude abgeleitete prägende Wirkung des Familien- und Jugendhilfezentrums in Frage zu stellen. Ebenso wenig gehen die Antragsteller auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, es sei unerheblich, dass die genannte Einrichtung ihre postalische Anschrift in der R... Straße habe. Für diese Erwägung dürfte neben der unmittelbaren Nähe sprechen, dass nach den zu den Streitakten genommenen Fotografien und dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbild das Familien- und Jugendhilfezentrum über mehrere Zufahrten zur B... Straße verfügt. Ebenfalls kein durchgreifendes Gewicht besitzt das Argument, auf der ihrem Wohnhaus gegenüberliegenden Seite der B... Straße werde keine vergleichbare Bebauung – gemeint ist: im Vergleich mit der Wohnbebauung südlich der B... Straße – aufgenommen. Diese Aussage wird von den Antragstellern nicht hinreichend substanziiert und ist deshalb nicht nachvollziehbar. So lässt das Beschwerdevorbringen eine Erläuterung vermissen, weshalb das dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liegende Gebäude B... Straße 3... , bei dem es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin um ein Mehrfamilienhaus handelt, nicht als eine vergleichbare Bebauung angesehen werden soll. Ebenso wenig verhält sich das Vorbringen der Antragsteller zu den Gebäuden B... Straße 2... und 2... . Insgesamt fehlt es daher an hinreichenden Gründen für die Annahme, entgegen dem aus dem Ortstermin gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgerichts könne die Bebauung nördlich der B... Straße nicht mehr in die für die Bestimmung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung einbezogen werden. Schon deshalb ist die von den Antragstellern gezogene Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, bei der maßgeblichen näheren Umgebung handle es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. Die Antragsteller machen selbst geltend und leiten die von ihnen angenommene Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens daraus ab, dass in einem reinen Wohngebiet auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur kleine, gebietsverträgliche Anlagen für soziale Zwecke, welche die Zweckbestimmung des Gebietes nicht gefährdeten, zugelassen werden könnten. Inwieweit diese Voraussetzungen auf das aus mehreren Gebäuden bestehende Familien- und Jugendhilfezentrum des A... zutreffen, diese Einrichtung also einer Bewertung der näheren Umgebung als reines Wohngebiet nicht entgegensteht, legen sie jedoch nicht dar. Vermag die von den Antragstellern vertretene Qualifizierung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks schon im Hinblick auf das benachbarte Familien- und Jugendhilfezentrum nicht zu überzeugen, so kann offen bleiben, ob sie sich zu Recht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, das Vorhabengrundstück werde zudem durch die KfZ-Werkstatt an der K... Straße/Ecke H... Straße geprägt. Außerdem kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob der an den von ihnen angenommenen Gebietscharakter anknüpfenden Annahme zu folgen wäre, das Vorhaben sei unzulässig, weil Asylbewerberunterkünfte nicht als in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulassungsfähige Anlagen für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) angesehen werden könnten oder jedenfalls eine ausnahmsweise Zulassung nach dieser Bestimmung, die nur für kleine, gebietsverträgliche Anlagen für soziale Zwecke möglich sei, die die Zweckbestimmung des Gebietes nicht gefährdeten, hier nicht in Betracht komme. 3. Eine Verletzung eines auf die Aufrechterhaltung einer typischen Gebietsprägung gerichteten „besonderen Gebietserhaltungsanspruchs“ haben die Antragsteller ebenfalls nicht überzeugend dargelegt. Sie berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Mai 2009 – 2 Bs 154/08 –, juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86.01 –, juris Rn. 7), nach der § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthalte, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittle (dazu etwa Pützenbacher in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 15 Rn. 64 ff.). Das Vorbringen der Antragsteller ist indes nicht geeignet, die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs zu belegen, denn sie legen nicht nachvollziehbar dar, dass das genehmigte Vorhaben hinsichtlich der Kriterien des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Insoweit kommt es, unterstellt man die Anwendbarkeit der von den Antragstellern benannten Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall eines im unbeplanten Innenbereich belegenen Bauvorhabens, maßgeblich auf die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens an (vgl. zum allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn. 7 f.). Soweit die Antragsteller geltend machen, die nähere Umgebung sei von wesentlich niedrigeren Wohngebäuden geprägt, während die als „Villen“ geplanten Vorhaben aufgrund ihrer Dominanz und Größe ins Auge sprängen und als Fremdkörper erschienen, wird damit ein Widerspruch zur Eigenart der näheren Umgebung schon deshalb nicht dargetan, weil die Antragsteller sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht angesprochenen, zum Teil ebenfalls dreigeschossigen Bebauung des Familien- und Jugendhilfezentrums nördlich der B... Straße auseinandersetzen, obwohl die dortigen Grundstücke nach den mit der Beschwerde, wie ausgeführt, nicht überzeugend angegriffenen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung in den Bereich der näheren Umgebung einzubeziehen sind. Darüber hinaus hätte im Hinblick auf die Umgebungsbebauung dargelegt werden müssen, weshalb nicht auch der viergeschossige, aus mehreren Aufgängen bestehende Wohnblock auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden südlichen Seite der K... Straße (postalisch wohl F... Straße 3a - 3e) die besondere Eigenart der näheren Umgebung prägt. Die im Parallelverfahren vertretene Annahme, diese blockartige Mehrfamilienhausbebauung weise ein deutlich anderes Gepräge als die Bebauung zwischen der B... Straße und der K... Straße auf, spricht nicht notwendig dagegen, auch diese Bebauung angesichts der Nähe und gleichen Nutzungsart noch als prägend und damit rahmenbildend mit einzubeziehen. Ebenso wenig wird ein Widerspruch zur Eigenart der näheren Umgebung durch das Vorbingen der Antragsteller dargetan, eine ähnlich verdichtete Bebauung, in der sich Personen auch zu Nachtzeiten auf engstem Raum aufhielten, sei in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO nicht durch jede Abweichung vom Bebauungsplan bzw. hier von der prägenden Eigenart der Umgebungsbebauung begründet wird. Vielmehr muss ein solcher Widerspruch deutlich zu Tage treten, wofür es sich um eine Abweichung handeln muss, die deutlich erkennbar einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur Eigenart des Gebiets begründet (vgl. m.w.N. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 BauNVO Rn. 13; noch enger BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 – 4 B 244.84 –, juris Rn. 4, wonach sich das Vorhaben im Verhältnis zu den zulässigen, die Eigenart des Gebiets bestimmenden Vorhaben geradezu als Missgriff darstellen muss). Einen derart qualifizierten Widerspruch zur Umgebungsbebauung haben die Antragsteller jedoch bereits deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil sie nicht substanziiert und nachvollziehbar darlegen, welche Eigenart die nähere Umgebung in Bezug auf die von ihnen der Sache nach angesprochenen Merkmale des Nutzungsumfangs und der baulichen Verdichtung aufweist. Soweit sich ein möglicher Widerspruch hinsichtlich des in § 15 Abs. 1 BauNVO genannten Merkmals der Lage daraus ergeben kann, dass der Standort sich für die in unmittelbarer Nähe vorhandenen Nutzungen im Rahmen einer Beurteilung nach dem Rücksichtnahmegebot als unzumutbar erweist (vgl. Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 19), haben die Antragsteller auch dies nicht dargelegt (vgl. nachfolgend unter 5). 4. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Entgegen der Annahme der Antragsteller weist der zur Baugenehmigung gehörende Lageplan vom 12. Juni 2014 (VV Bl. 2/62) die Abstandsflächen aus. Auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Gebäudeseite des Hauses 2 stellt der Plan eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von bis zu 5,26 m auf dem Baugrundstück dar. Die zugehörige Berechnung lässt sich einer Ausschnittvergrößerung des Lageplans (VV Bl. 1/79) entnehmen. Danach betragen die maßgebliche Wandhöhe 10,52 m und der Abstand der Außenwand zur Nachbargrenze 5,32 m. Auf die genannten Unterlagen hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hingewiesen. Warum die dort ausgeführten Berechnungen fehlerhaft oder die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO) danach nicht eingehalten sein sollten, haben die Antragsteller nicht dargelegt. 5. Dass die Baugenehmigung voraussichtlich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt, lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Soweit das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielten im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse u.a. darauf ab, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks zu gewährleisten und konkretisierten damit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme, weshalb der Nachbar insoweit regelmäßig keine darüber hinausgehende Rücksichtnahme verlangen könne (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 – OVG 2 S 8.14 –, juris Rn. 4), stellen dies die Antragsteller im rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage. Ebenso wenig dringen sie, wie bereits ausgeführt, mit ihrem Vorbringen durch, die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sei nicht sichergestellt. Unter diesen Umständen vermag der Einwand der Antragsteller, die zu erwartende Verschattung ihres Grundstücks hätte näher geprüft werden müssen, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig ergibt ihr Vorbringen eine optisch erdrückende und daher rücksichtslose Auswirkung des genehmigten Vorhabens. Zwar zeigen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbilder, dass sich die Grundstückssituation durch die bereits vorangeschrittene Errichtung des genehmigten Vorhabens gegenüber dem zuvor unbebauten Nachbargrundstück deutlich zu ihren Lasten geändert hat. Dies allein belegt jedoch keine unzumutbare Betroffenheit, die unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung allenfalls in offenbaren Ausnahmesituationen wie etwa bei einer deutlich übermächtigen oder gefängnishofartig abriegelnden Nachbarbebauung anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014, a.a.O., Rn. 5). Eine solche Fallgestaltung lässt sich dem Beschwerdevorbringen und den vorlegten Fotografien jedoch nicht entnehmen. Mit dem Einwand, durch das Vorhaben würden nicht hinnehmbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen und es sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht durchzudringen. Soweit die Antragsteller wegen der Einsichtsmöglichkeiten auf die Fenster des gegenüber ihrem Grundstück genehmigten Hauses 2 der Gemeinschaftsunterkunft verweisen, werden die hierdurch geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten durch den Grenzabstand in einem Umfang relativiert, dass die verbleibenden Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar bewertet werden können. Das weitere Vorbringen, angesichts der räumlichen Enge im Innern der Unterkunft werde ein Aufenthalt im Freien die Regel sein, zumal die untergebrachten Personen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen dürften und in ihren Bewegungsmöglichkeiten beschränkt seien, mag zwar insoweit zutreffen, als bei Gemeinschaftsunterkünften in vielen Fällen häufiger mit einem Aufenthalt der Bewohner im Freien zu rechnen sein dürfte als bei einem Wohnhaus. Dies berechtigt hier gleichwohl nicht zu der Annahme, durch die Nutzung der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Freiflächen sei mit einer nicht mehr hinnehmbaren Unterschreitung des Sozialabstands oder mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Dagegen spricht neben der vergleichsweise geringen Größe der Einrichtung zunächst, dass die Unterkunft auch im Inneren eine vergleichsweise gute Aufenthaltsqualität für Familien oder Kleingruppen bieten dürfte, was sich aus der Dimensionierung und Ausstattung der Wohneinheiten ergibt, bei denen es sich um Appartements für drei bis vier Personen handelt, die jeweils mit Küche und Bad versehen sind. Außerdem lassen die Größe und der Zuschnitt des Baugrundstücks eine gewisse Verteilung der Nutzung der Freiflächen erwarten. Das Baugrundstück weist eine Gesamtgröße von 1.722 m² auf, wovon nach den Genehmigungsanlagen ein Drittel durch bauliche Anlagen (einschließlich Nebenanlagen) überbaut werden soll. Dabei verfügt auch die dem Grundstück der Antragsteller abgewandte Gebäudeseite, auf der u.a. ein Kinderspielplatz errichtet werden soll, über erhebliche Freiflächen. Ohnehin belegen die von den Antragstellern eingereichten Fotografien, dass sie ihr Grundstück bereits durch eine geschlossene Einfriedung vor einer Einsichtnahme aus dem benachbarten Gartenbereich geschützt haben. Als spekulativ erscheint im Übrigen ihre Annahme, es bestehe ein höheres Lärmpotential, weil Asylsuchende oftmals traumatische Erfahrungen gemacht hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entsprechend der ständigen Praxis des Senats wird dieser Wert nur einmal in Ansatz gebracht, da davon auszugehen ist, dass die Antragsteller sich als Miteigentümer ihres Einfamilienhauses gemeinschaftlich gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks wenden. Der erstinstanzliche Streitwert wird entsprechend geändert (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).