Beschluss
OVG 2 S 3.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0602.OVG2S3.15.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Restaurants (Ventehalle Kongsnaes) mit angeschlossenem Funktionsgebäude abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder den Schutzstatus der Wohngrundstücke der Antragsteller verkannt noch deren Abwehrrechte in Bezug auf die Lärmimmissionen und die Verkehrssituation.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52 500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Restaurants (Ventehalle Kongsnaes) mit angeschlossenem Funktionsgebäude abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder den Schutzstatus der Wohngrundstücke der Antragsteller verkannt noch deren Abwehrrechte in Bezug auf die Lärmimmissionen und die Verkehrssituation.(Rn.1) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52 500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. Januar 2014 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Restaurants (Ventehalle Kongsnaes) mit angeschlossenem Funktionsgebäude abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder den Schutzstatus der Wohngrundstücke der Antragsteller verkannt noch deren Abwehrrechte in Bezug auf die Lärmimmissionen und die Verkehrssituation. I. Der Einwand der Beschwerde, es sei angesichts der Lage der Grundstücke der Antragsteller zu 2 und zu 4 bis 7 im reinen Wohngebiet (WR) sowie der Antragsteller zu 1 und 3 im allgemeinen Wohngebiet (WA) bereits vom rechtlichen Ausgangspunkt nicht vertretbar, von einem Immissionsrichtwert nach Nr. 6.7 der TA-Lärm („Gemengelage“) auszugehen, überzeugt nicht. Für die Annahme einer Gemengelage kommt es nicht darauf an, dass der im Außenbereich liegende Uferstreifen und damit auch das Vorhabengrundstück gewerblich oder industriell genutzt wird. Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem (privilegierten) Außenbereichsvorhaben eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist vielmehr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – BVerwG 7 B 4.10 –, juris Rn. 32). Davon ist das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2013 – BVerwG 4 A 1.13 – BVerwGE 148, 353 ff. Rn. 55) im Grundsatz zutreffend ausgegangen, hat dies im Streitfall aber mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen. Denn die immissionsschutzrechtliche Auflage Nr. 11 der Baugenehmigung vermittele den Antragstellern einen weitergehenden Schutz als die TA Lärm. Danach dürfe das Vorhaben des Beigeladenen an allen Immissionsorten die für WR-Gebiete geltenden Richtwerte ohnehin nicht überschreiten (BA S. 8). Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Soweit die Antragsteller in anderem Zusammenhang vortragen, der Restaurantbetrieb überschreite die Werte tatsächlich, ändert dies nichts an der hier zunächst allein zu beurteilenden Pflicht zur Einhaltung der Auflage und damit der für WR-Gebiete maßgeblichen Richtwerte. II. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde die fehlende Erörterung und Berücksichtigung „drittschützender planungsrechtlicher Vorgaben“, insbesondere der Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 35-1 und 35-2 (gemeint wohl 35-3). Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich und zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller durch das Vorhaben nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt sind, weil ein solcher nur im Planungsgebiet gelte und die Wiedererrichtung der Ventehalle außerhalb des Plangebiets erfolgen solle (BA S. 6). Damit setzt sich die Beschwerde, die mit Blick auf die in Bezug genommene Erhaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ vom 4. März 1992 selbst von der Lage des Vorhabengrundstücks im Außenbereich ausgeht (Beschwerdebegründung S. 18), nicht substantiiert auseinander. III. Soweit die Antragsteller es ferner für „unakzeptabel“ halten, dass das Vorhaben nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegen die Denkmalbereichssatzung Berliner Vorstadt verstoße, obwohl der Beigeladene weder den Kaufvertrag erfülle noch eine Errichtung der Ventehalle nach historischem Vorbild beabsichtige und das zustimmende Schreiben der UNESCO-Kommission vom 3. Oktober 2011 „sich nicht auf die hier angefochtenen Baugenehmigungen aus dem Jahre 2010 und insbesondere nicht auf die Großgastronomie und die Überdimensionierung der Hafenanlage“ beziehe, ist das Vorbringen bereits unschlüssig und genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der angegriffene Beschluss prüft keine Baugenehmigungen aus dem Jahre 2010, sondern allein die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung vom 6. Januar 2014 gerichteten Klage. Dass sich das Schreiben des Präsidenten der Deutschen UNESCO-Kommission darauf nicht bezieht, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Dass in der am historischen Vorbild orientierten Wiedererrichtung der Ventehalle ein Restaurant mit 60 Plätzen im Innenraum der Ventehalle, 32 auf der umlaufenden Veranda sowie 30 Außenplätzen geplant ist, folgt aus dem Bauantrag vom 8. Juni 2011 und den zu Grunde liegenden Baubeschreibungen und -zeichnungen ebenso wie aus der Genehmigung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde war dieser Umfang der gastronomischen Nutzung dem Präsidenten der Deutschen UNESCO-Kommission, der die Örtlichkeiten vor Abfassung seines Schreibens persönlich besichtigt hat, bekannt. Gerade die auf den alten Fundamenten der Ventehalle begrenzte Dimension der gastronomischen Nutzung für insgesamt 122 Plätze hat seine „Sorgen ausgeräumt, daß der Status Welterbe gefährdet sein könnte“ (Schreiben des Präsidenten der Deutschen UNESCO-Kommission e.V. vom 3. Oktober 2011, GA II Bl. 262). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht auf die enge Abstimmung der Bauplanung mit der Unteren Denkmalbehörde berufen, die das gastronomische Konzept ebenfalls kannte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs „Berliner Vorstadt“ durch die Errichtung der Ventehalle und deren gastronomische Nutzung im genehmigten Umfang hat feststellen können. Auf die mit gesondertem Bescheid genehmigte Hafenanlage (nebst eigener denkmalschutzrechtlicher Erlaubnis) und deren behauptete Überdimensionierung kommt es im Rahmen der hier allein zu beurteilenden Wirkungen der geplanten Ventehalle und ihres Nutzungskonzepts auf den Denkmalbereich nicht an. Dies gilt gleichermaßen für etwaige Verletzungen kaufvertraglicher Pflichten des Beigeladenen in Bezug auf die Sanierung der landseitigen denkmalgeschützten Gebäude der Matrosenstation sowie die Verlängerung der Frist für die Ausübung des vertraglich geregelten Rücktrittsrechts. IV. Der angegriffene Beschluss hat auch nicht – wie die Antragsteller ferner meinen – die Verletzung des ihnen zustehenden Drittschutzes aus § 35 BauGB zu Unrecht verneint. 1. Der pauschale Einwand, das Vorhaben könne nicht ernsthaft eine Privilegierung beanspruchen, geht ins Leere. Weder der Genehmigungsbescheid noch der angegriffene Beschluss sind von einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Eine Privilegierung hat der Antragsgegner vielmehr ausdrücklich nicht als gegeben angesehen, sondern die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB geprüft. Dem Beschluss ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Im Übrigen kommt es auf die isolierte Einordnung als „privilegiertes oder sonstiges Vorhaben“ mangels drittschützender Wirkung nicht an. 2. Ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und objektiv planwidrig ist oder öffentliche Interessen verletzt, die sich aus den rechtlichen Vorgaben des Naturschutz-, Artenschutz- und Landschaftsschutzrechts (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sowie der UNESCO-Welterbekonvention ergeben, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren ist nicht die Frage, ob der Bescheid objektiv rechtmäßig ist. Maßgebend ist vielmehr, ob die Genehmigung gegen Normen verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen, d.h. ihn in dessen eigenen subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen. Von diesem zutreffenden rechtlichen Ansatz des Drittschutzes, den die Beschwerde unter Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen zur Schutznormtheorie und zum Nachbarschutz in der Kommentarliteratur (vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch – BauGB -, 3. Aufl. 2002, Bd. II, vor §§ 29-38 Rn. 8 bis 23) nicht substantiiert in Frage stellt, sondern bestätigt, ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (BA S. 3) und hat eine entsprechende drittschützende Wirkung der gerügten Vorschriften verneint (BA S. 5 f., 18). 3. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang insbesondere auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwehrrecht eines Grundstückseigentümers gegen die Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals (Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 4 C 3.08 – BVerwGE 133, 347) stützen, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Verwaltungsgericht hat die drittschützende Funktion der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen in dem angegriffenen Beschluss unter Auswertung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsteller ebenfalls bejaht (BA S. 17), materiell jedoch – wie bereits ausgeführt – die geforderte erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit durch die Errichtung der Ventehalle in nicht zu beanstandender Weise verneint. Dass bei der Bewertung die gastronomische Nutzung im genehmigten Umfang nicht berücksichtigt worden sei, ist aus den unter III. dargelegten Gründen unzutreffend. Auf die Dimensionierung der Hafenanlage kommt es für die Bewertung der Auswirkungen durch die Nutzung der Ventehalle erneut nicht an. 4. Die Einwände der Beschwerde in Bezug auf die durch den Betrieb des Restaurants zu erwartenden Lärmimmissionen sind ebenfalls nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass bei summarischer Prüfung keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern zu erkennen sei und deshalb auch kein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot vorliege. a) Soweit die Beschwerde allgemein auf die erforderliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung hinweist und schlussfolgert, unbestimmte Baugenehmigungen seien ohne weiteres rechtswidrig, legt sie nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt sein soll (vgl. BA S. 3 f.). Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen (Beschwerdebegründung S. 31) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. b) Ebenso wenig zeigt die Beschwerde mit ihrem Vortrag zur gerichtlichen Bindungswirkung an die Richtwerte der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift auf, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht geht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich von einer entsprechenden Bindungswirkung aus (BA S. 11) und gelangt für die Zurechnung von Fahrzeuggeräuschen zu differenzierten Ergebnissen. Nach der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 1 TA-Lärm seien nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, dieser (uneingeschränkt) zuzurechnen. Die Zurechnung von Verkehrsgeräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern erfolge demgegenüber nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Absatz 2 TA-Lärm nur noch in eingeschränkter Form. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Ihr Vortrag, insbesondere der Lärm und die sonstigen Immissionen des Zu- und Abfahrtverkehrs seien dem zugelassenen Vorhaben gleichermaßen zuzurechnen wie sämtliche von ihm generierten Lärmimmissionen (Beschwerdebegründung S. 31 f.), lässt nicht nur eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung vermissen (BA S. 11 f.), sondern sie stehen auch im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen zur Bindungswirkung der TA-Lärm, die die Sonderregelung enthält. Soweit die Beschwerde als Beleg für die uneingeschränkte rechtliche Zuordnung des Verkehrslärms zu dem genehmigten Vorhaben auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. August 2012 (OVG 11 S 42.12 – NVwZ-RR 2012,799 sowie juris) verweist (Beschwerdebegründung S. 44), übersieht sie, dass der dort streitige Verkehrslärm durch die An- und Abfahrt von Schülereltern ebenfalls nach Nr. 7.4 TA-Lärm beurteilt worden ist. c) Die von der Beschwerde ferner behauptete „grob fehlerhafte Bewertung des Emissionsansatzes“ kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Soweit die Antragsteller von der gutachterlich gestützten Annahme ausgehen, dass für das Restaurant insgesamt über 400 Besucher zugelassen seien, weil eine ausdrückliche Festsetzung der Anzahl der Sitzplätze (Auflage) in der Baugenehmigung fehle (Beschwerdebegründung S. 37), sind die Ausführungen ersichtlich unzutreffend. Durch die immissionsschutzrechtliche Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung ist die Anzahl der Sitzplätze antragsgemäß auf 122 festgelegt worden (60 Sitzplätze im Innenraum der Ventehalle; 32 Sitzplätze auf der umlaufenden – und baulich vollständig zu schließenden – Veranda; 16 Sitzplätze auf der nordwestlich der Ventehalle am Ufer liegenden Freiterrasse – Bastion; 14 Sitzplätze auf der südöstlich der Ventehalle am Ufer liegenden Freiterrasse – Bastion). Angesichts dieser eindeutigen Regelung kann der von den Antragstellern eingereichten Gutachterlichen Stellungnahme Nr. 526.2-14 der BeSB GmbH Berlin (Prof. Dr. Schaffert) vom 9. Juli 2014 (im Folgenden: Gutachten BeSB) schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Denn es bedarf mit Blick auf die begrenzte Anzahl der zugelassenen Sitzplätze für das Restaurant keines allgemeinen Rückgriffs auf die Gastronomieflächen und die Bestimmungen der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung – BbgVStättV – vom 29. November 2005 (GVBl. II Nr. 32 S. 540), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2012 (GVBl. II Nr. 76 S. 1). Darauf, dass bei der schalltechnischen Bewertung von Außengastronomie „üblicherweise … eine Personenkennziffer (Personen/m²) angesetzt“ wird, „um die Anzahl der Gäste aus der zur Verfügung stehenden Gastfläche zu ermitteln“ (Gutachten BeSB S. 5), kommt es nicht an, wenn bereits Planungen zum Vorhaben vorliegen, denen konkretere Berechnungsgrundlagen entnommen werden können. Davon ist die Schirmer GmbH in ihrer Schallimmissionsprognose für das Genehmigungsverfahren „Kaiserliche Matrosenstation Kongsnaes in Potsdam“ (Bericht Nr. 33637-1.006) vom 15. Dezember 2011 (im Folgenden: Gutachten Schirmer) sowie in ihrer ergänzenden Gutachterlichen Stellungnahme Nr. 33637-3.002 vom 24. November 2014 (im Folgenden: Ergänzung) nachvollziehbar ausgegangen. Entgegen der Annahme der Beschwerde sind im Gutachten Schirmer die Emissionsansätze weder systematisch herunter gerechnet worden noch beruhen die Ermittlungen unter Berücksichtigung der Ergänzung allein auf den Aussagen des Auftraggebers. Sie sind vielmehr Bestandteil der Genehmigung. Soweit in der Ergänzung des Gutachtens Schirmer in diesem Zusammenhang von einem „festen Bestuhlungsplan“ auf der Verenda und den Bastionen die Rede ist, der nach Auffassung der Beschwerde nicht Bestandteil der Regelungen der Genehmigung sei und dem daher keine hinreichend bestimmte Begrenzungswirkung zukomme, übersehen die Antragsteller, dass der genehmigten Planzeichnung „Grundriss Erdgeschoss“ vom 7. Juli 2010 eine „Bestuhlungsskizze“ entnommen werden kann (VV Bl. 326), die der Gutachter als „Bestuhlungsplan“ bezeichnet hat, der aber nach seinem Verständnis erkennbar auf die „feste() Obergrenze an Sitzplätzen“ bezogen ist (Ergänzung S. 4, dritter Absatz, Satz 1). Eine zusätzliche ausdrückliche „Begrenzung der Besucherzahl“, deren Fehlen die Beschwerde bemängelt, ist angesichts des begrenzten Sitzplatzkontingents in einem „Restaurant mit Vollküche“ (VV Bl. 280), das allein als Speisewirtschaft genutzt werden soll, schon deshalb entbehrlich, weil ein gastwirtschaftliches Angebot außerhalb des Sitzplatzkontingents weder beantragt noch genehmigt worden ist. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Die zugelassene Kapazität des Restaurants ist mit der Belegung der allein genehmigten Sitzplätze ausgeschöpft. Aus welchem Grund die immissionsschutzrechtliche Auflage Nr. 2 der angegriffenen Baugenehmigung unbestimmt, nicht kontrollierbar und nicht vollstreckbar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Aus denselben Gründen greift auch § 1 Abs. 2 BbgVStättV nicht durch. Speisewirtschaften sind nach § 2 Abs. 1 BbgVStättV Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, wenn deren Anwendungsbereich (§ 1 BbgVStättV) eröffnet ist. Danach gelten als Versammlungsstätten Bauten mit Versammlungsräumen, die einzelnen – oder bei mehreren Räumen mit gemeinsamen Rettungswegen insgesamt – mehr als 200 Besucher fassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BbgVStättV). Das ist mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Auflage Nr. 2 nicht der Fall, weil sich die Anzahl der Besucher allein an der zugelassenen Sitzplatzobergrenze des Restaurants, die 122 Personen (Innen- und Außengastronomie) nicht überschreiten darf, zu orientieren hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die Anzahl der Besucher für Sitzplätze an Tischen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgVStättV: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes) oder in Reihen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BbgVStättV: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes) zu bemessen. d) Der weitere Einwand, die Verandaflächen seien im Gutachten Schirmer nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. In der Ergänzung des Gutachtens wird erläuternd dargelegt, dass die „Flächenquelle Veranda“ im Anhang des Gutachtens als Ventehalle West, Nord und Ost bezeichnet ist, was den tagsüber geöffneten Fensterflächen entspreche. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Dass ab 22.00 Uhr alle Fenster und Türen der Ventehalle stets geschlossen zu halten sind, folgt aus der immissionsschutzrechtlichen Auflage Nr. 7 der Baugenehmigung. Bautechnisch ist dies daher ebenso sicherzustellen wie der Anschluss der Veranda an die Lüftungsanlage. Letzteres ist Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Auflagen Nr. 8 a) und 9), die ausdrücklich die Installation raumlufttechnischer Anlagen (RLT) für die Gasträume fordern, „um die Geschlossenhaltung von Fenstern, Türen sicher zu ermöglichen“. Vor diesem Hintergrund stellt sich das nicht näher begründete Vorbringen der Beschwerde, die Schließung sei bautechnisch nicht realisierbar und bauordnungsrechtlich unzulässig, als bloße Behauptung dar, die nicht geeignet ist, eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen. e) Dies gilt im Ergebnis gleichermaßen hinsichtlich der von der Beschwerde bemängelten Annahme eines Einzel-Ausgangsschallleistungspegels von 65 dB(A) für Besucher der Außengastronomie (normales Sprechen einer Person), die das Gutachten Schirmer seiner Berechnung unter Berücksichtigung der Studie von Hainz, E., Geräusche aus „Biergärten“ – ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, München 1999 (im Folgenden: Biergartenlärmstudie) sowie der Sächsischen Freizeitlärmstudie – Handlungsleitfaden zur Prognose und Beurteilung von Geräuschbelastungen durch Veranstaltungen und Freizeitanlagen, Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Dresden 2006 (im Folgenden: Freizeitlärmstudie), zugrunde gelegt und der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht als Ausgangswert für die Berechnung die Annahme eines „leisen Biergartens“ für sachgerecht gehalten, weil die dafür nach der Biergartenlärmstudie wesentlichen Kriterien erfüllt seien: das Restaurant befinde sich in einer ruhigen Gegend, die Einnahme von Speisen stehe im Vordergrund und eine spezielle Ausrichtung auf jugendliches Publikum sei nicht beabsichtigt. Dem ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Sie verhält sich weder zu der genehmigten Betriebsart „Restaurant mit Vollküche“ noch zur Lärmvorbelastung. Beides ist für die Unterscheidung zwischen lauten und leisen Biergärten maßgebend. Die Beschwerde beschränkt sich im Kern auf den Vorwurf, es sei wirklichkeitsfremd und widerspreche dem Geschäftsmodell des Bauherrn, nicht von jugendlichen Besuchern, sondern von Besuchern gesetzteren Alters auszugehen. Abgesehen davon, dass dies nur eines von drei Kriterien für die Einordnung ist, fehlen nachvollziehbare Angaben zum behaupteten gegenteiligen Konzept des Bauherrn. Dem von den Antragstellern eingereichten Gutachten BeSB ist ein solches ebenso wenig zu entnehmen wie der genehmigten Betriebsbeschreibung. Im Übrigen hat sich das Gutachten Schirmer lediglich an der Biergartenlärmstudie orientiert, ohne den dort für „leise“ Biergärten angesetzten Schallleistungspegel von 63 dB(A) zugrunde zu legen. Mit dem um 2 dB(A) auf 65 dB(A) erhöhten Schallleistungspegel, der zusätzlich die Erkenntnisse der Freizeitlärmstudie berücksichtigt und tatsächlich als Emissionsansatz dient, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Der gewählte Wert von 65 dB (A) gilt für normal sprechende Personen und umfasst somit ältere und jüngere Personen gleichermaßen. Die vergleichend herangezogene Freizeitlärmstudie unterscheidet Biergärten mit mehr als 300 Personen und Biergärten mit weniger als 300 Personen. Der Schallleistungspegel von 65 dB (A) gilt für Biergärten mit weniger als 300 Personen, die der Beigeladene mit seinem Restaurantbetrieb, für den 122 Sitzplätze genehmigt worden sind, nicht annähernd erreicht. Es genügt nicht, dem auf diese Weise ermittelten Emissionsansatz lediglich mit dem Gutachten BeSB den flächenbezogenen Schallleistungspegel pro Quadratmeter Gastronomiefläche für belebte Biergärten von 71 dB(A) entgegenzuhalten. Im Übrigen liegt den von den Antragstellern behaupteten Richtwertüberschreitungen (Nr. 6.1 TA-Lärm) von 1 dB (A)/Nacht bis 12 dB (A)/Nacht offenkundig die unzutreffende Annahme zu Grunde, dass der Restaurantbetrieb für mehr als 400 Gäste ausgelegt ist. 5. Schließlich greifen auch die Einwände der Beschwerde in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrslärms durch die an- und abfahrenden Besucher, die verkehrstechnische Erschließung sowie den fußläufigen Zu- und Abgangsverkehr nicht durch. a) Soweit die Antragsteller abermals ohne Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses die „uneingeschränkte rechtliche Zuordnung des Verkehrslärms zu dem genehmigten Vorhaben“ behaupten und die Einhaltung der Werte der TA-Lärm fordern, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter IV. 4. b) verwiesen. Danach greift die Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend stützt (BA S. 12). Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Sie übersieht deshalb, dass der Parksuchverkehr auf den öffentlichen Straßen in dem an die S... angrenzenden Wohngebiet dem Vorhaben nicht (uneingeschränkt) zuzurechnen ist. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in allgemeinen und reinen Wohngebieten sollen vielmehr lediglich durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, selbst wenn – wie im Gutachten BeSB angenommen – die Geräusche den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen und die weiteren Voraussetzungen der Nr. 7.4 TA-Lärm erfüllt wären. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Da nach der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 1 TA-Lärm nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, dieser unmittelbar zuzurechnen sind, hat das Verwaltungsgericht – gestützt auf das Gutachten Schirmer – auch nicht das „Ausmaß der Zusatzbelastungen“ verkannt (ein Behindertenparkplatz sowie maximal drei Lastkraftwagen bzw. sechs Kleintransporter werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr zur Belieferung und/oder Entsorgung – vgl. immissionsschutzrechtliche Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung). Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (vgl. dazu Nr. 7.4 Abs. 2 letzter Spiegelstrich TA-Lärm) durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen hat weder das Gutachten Schirmer (S. 19; Ergänzung S. 10) noch das Gutachten BeSB (S. 16) festgestellt. Die bloße Behauptung, die Zusatzbelastung sei „außerordentlich groß“, weil der „bisherige – zugelassene – Verkehr durch Kraftfahrzeuge und Motorräder … praktisch gleich Null“ sei, genügt angesichts dieses Befundes und der fehlenden Auseinandersetzung mit Nr. 7.4 TA-Lärm nicht den Darlegungsanforderungen. b) Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht angenommen hat, dass die S... eine „öffentliche Straße“ sei, die von jedermann genutzt werden könne, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Im Bebauungsplan Nr. 35–1 ist sie als Straßenverkehrsfläche und nicht als Privatstraße festgesetzt. Sie ist – wie von dem Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen – mit den Verkehrszeichen 325.1/325.2 (Beginn/Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) gekennzeichnet. Der Umstand, dass es sich aus Sicht der Beschwerde um eine „verkehrsberuhigte Anwohnerstraße“ handelt, führt nicht zur Annahme einer Privatstraße, denn auch die verkehrsberuhigten Bereiche lassen die „Öffentlichkeit“ der Straße nicht entfallen (§ 2 Abs. 2 Nr. a.E. BbgStrG). Daher ist die mehrfach wiederholte Annahme der Beschwerde, die planungsrechtliche Situation der S... werde in der Baugenehmigung und dem Gutachten Schirmer grundsätzlich verkannt, unzutreffend. Der Gutachter geht vielmehr zu Recht davon aus, dass der Begriff „Anliegerstraße“ lediglich eine Funktionsbeschreibung ist, die keine Widmungsbeschränkung darstellt (Gutachten S. 19). Gleiches gilt für die von den Antragstellern synonym verwendete Bezeichnung „Anwohnerstraße“. Zutreffend ist ferner die Annahme des Gutachters in der Ergänzung (S. 7), dass die S... unabhängig von dem geplanten Vorhaben als öffentlicher Verkehrsraum regelmäßig von „Passanten, Touristen und Gästen“ frequentiert wird. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass die Straße entlang des Jungfernsees von Naherholung suchenden Fußgängern und Fahrradfahrern zwischen der Glienicker Brücke und dem Neuen Garten bzw. dem Schloß Cecilienhof regelmäßig genutzt wird. Vor diesem Hintergrund sind die gutachterlichen Annahmen der Modellberechnung (Ergänzung S. 7-10 nebst Anlagen) auch insoweit nicht zu beanstanden. Inwieweit die S... als im Bebauungsplan festgelegte Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich am Drittschutz der Grundstücke der Antragsteller teilhaben soll, legt die Beschwerde nicht dar. c) Ebenso geht der Einwand der Beschwerde fehl, die verkehrstechnische Erschließung sei weder geregelt noch – u.a mangels öffentlicher Verkehrsanbindung – lösbar. Der angegriffene Beschluss setzt sich unabhängig von der Frage der Verkehrslärmimmissionen ausführlich mit der zu erwartenden Verkehrssituation auseinander (BA S. 16 ff.) und gelangt unter Auswertung der Verkehrsorganisatorischen Untersuchung des Ingenieurbüros T. STADT+VERKEHR vom 8. November 2011, der Verkehrsanalyse desselben Ingenieurbüros vom 15. Mai 2012 und der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. S. vom 13. November 2014 zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos darstelle. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass einige Maßnahmen – isoliert betrachtet – zwar teilweise nur eingeschränkt geeignet sind, die Lage zu entspannen, eine bloße Verschärfung der Parkraumsituation in den Sommermonaten jedoch nicht ausreiche, eine Rücksichtslosigkeit im bauplanungsrechtlichen Sinn anzunehmen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine abweichende Beurteilung. Entgegen dem Beschwerdevorbingen ist die S... und somit die Ventehalle mit öffentlichen Personennahverkehrsmitteln erreichbar. Im Bereich der Glienicker Brücke halten sowohl Busse als auch Straßenbahnen. Die Linien verbinden die nördliche Berliner Vorstadt mit der Potsdamer Innenstadt ebenso wie mit der S-Bahnstation Wannsee, von der die Innenstadt Berlins angefahren werden kann. Davon geht auch Prof. Dr. S. in seiner Stellungnahme aus. Dem entsprechenden Vorbringen des Antragsgegners in der Antragserwiderung ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Dass der Fußweg zwischen den jeweiligen Haltstellen und der Ventehalle unzumutbar lang sei, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenfalls ohne Erfolg stellt die Beschwerde tragend auf einen Vermerk eines Sachbearbeiters der Straßenverkehrsbehörde vom 6. Januar 2012 ab (VV Bl. 123 ff.), wonach die Verkehrsprobleme angesichts der (bis dato) vorgelegten Unterlagen nicht zu bewältigen seien. Der dem angegriffenen Beschluss zu Grunde liegende Bescheid musste darauf mangels fortbestehender Aktualität nicht mehr eingehen, nachdem sich die Verkehrsanalyse des Ingenieurbüros T. vom 15. Mai 2012 mit den aufgeworfenen Fragen befasst und insbesondere die Situation des ruhenden und fließenden Verkehrs in der Schwanenallee und der Menzelstraße zwischen Berliner Straße und Böcklinstraße sowie weiterer umliegender Straßenabschnitte erneut untersucht hat. Zudem haben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an drei Terminen im Sommer 2013 weitere Zählungen des ruhenden Verkehrs im Nordbereich der Berliner Vorstadt stattgefunden. Gründe für die von der Beschwerde angedeutete Behauptung, dass die in den Stellungnahmen erarbeiteten und vorgeschlagenen Maßnahmen – insbesondere das bereits von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene saisonale Parkraumbewirtschaftungskonzept (Abschluss 2015) – nicht umgesetzt werden, sind nicht vorgetragen. Der Umstand, dass „illegale Parkvorgänge“ nie ganz ausgeschlossen werden können, Verwarnungsgelder bisweilen in Kauf genommen werden und deshalb die „Wirksamkeit“ der „lediglich in Aussicht gestellt(en) Einführung einer saisonalen Parkraumbeschwirtschaftung … in Frage gestellt“ wird (Gutachten Prof. Dr. S. S. 13 ff.), vermag den angegriffenen Beschluss im Ergebnis nicht zu erschüttern. Unabhängig davon, dass eine Parkraumbewirtschaftung allgemein als probates Mittel zur Lenkung des ruhenden Verkehrs, z. B. in überlasteten Innenstadtbereichen, wirksam ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich betont, dass flankierend zu diesen Maßnahmen ein Leit- und Informationssystem aufgebaut werden solle. Als Alternative komme zudem eine Sperrung mittels Poller, die nur für Bewohner der Schwanenallee eine Zufahrt ermögliche, in Betracht. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. V. Soweit sich das Beschwerdevorbringen schließlich auf den Seiten 51 bis 60 gegen die Rechtmäßigkeit der hier nicht streitgegenständlichen Baugenehmigung „Hafenanlage“ der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 richtet, ist es nicht entscheidungserheblich. Die Einwände werden – wie der Beigeladene zutreffend ausgeführt hat – erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht Potsdam im Klageverfahren VG 4 K 2566.14 geprüft. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die von der Nutzung der Steganlagen im aktuell genehmigten Umfang ausgehenden voraussichtlichen Lärmimmissionen bei seiner Bewertung berücksichtigt (BA S. 13 f.; s. auch Gutachten Schirmer S. 27 bis 29). Unabhängig davon ist angesichts der Festsetzungen in der Baugenehmigung „Hafenanlage“ auch im Beschwerdeverfahren die von den Antragstellern behauptete Zahl von „über 300 Hafenbenutzer(n)“ im >>Kaptänshaus<< (tags und nachts)“, dessen Betrieb der Ventehalle ohnehin nicht zuzurechnen ist, nicht hinreichend plausibilisiert. VI. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 24. April 2015 beantragte Beweisaufnahme, die S... zwischen ihren Grundstücken und dem Grundstück des Beigeladenen sowie die anliegenden Wohnstraßen (insbesondere die M...) in Augenschein zu nehmen, ist zwar zulässig, im Rahmen der dem Senat im Eilverfahren allein obliegenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier jedoch nicht geboten. Der mit den Beweisthemen angesprochene Streitstoff kann – soweit entscheidungserheblich – den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den Streitakten mit der für die vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage notwendigen Sicherheit entnommen werden. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist kein Ersatz für das Verfahren in der Hauptsache und hat insbesondere auch nicht die Aufgabe, Beweisaufnahmen des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen. Im Übrigen ist die beantragte Inaugenscheinnahme kein taugliches Beweismittel, um die mit den Beweisthemen zu 1 und 2 in der Sache offenbar angestrebte (genaue) Bestimmung der Entfernung zwischen der „Emissionsquelle“ und den Wohnhäusern der Antragsteller zu ermitteln. Ebenso wenig ist eine „Beweisaufnahme … vor Ort unter Hinzuziehung der Bauakten“ erforderlich, um das Ausmaß der Nutzung des Uferstreifens durch das angegriffene Vorhaben festzustellen (Beweisthema zu 3). Der Umfang der Inanspruchnahme ergibt sich bereits aus den Bauakten. Die mit dem Beweisthema zu 3 ferner unter Beweis gestellten Tatsachen sind auch nach den Ausführungen des Beigeladenen unstreitig. Die Beweisthemen zu 4 und 5 sind gegebenenfalls – soweit sie eines Tatsachenbeweises zugänglich und entscheidungserheblich sind – im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Für die summarische Beurteilung bedarf es angesichts der Aktenlage insoweit keiner Inaugenscheinnahme. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).