Beschluss
OVG 2 B 2.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0326.OVG2B2.12.0A
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Leitsätze
Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung und Neufassung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Senats vom 13. November 2014 – OVG 2 B 2.12 – wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9) Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung und Neufassung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Senats vom 13. November 2014 – OVG 2 B 2.12 – wird verworfen. I. Durch das Urteil des Senats vom 13. November 2014 – OVG 2 B 2.12 – ist die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter teilweiser Aufhebung des den Beteiligten am 15. Juni 2009 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam – VG 4 K 1509.05 – verurteilt worden, an den Kläger 23 044,51 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist die Berufung, mit der die Zahlung von insgesamt 39 034,95 € beantragt worden war, zurückgewiesen worden, nachdem der Kläger bereits zuvor schriftsätzlich teilweise seine Klage und – in der mündlichen Verhandlung – seine über den zuletzt geltend gemachten Betrag hinausgehende Berufung zurückgenommen hatte. Soweit der Kläger seine Klage und die Berufung zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten des Verfahrens bzw. des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Von den übrigen Kosten des Verfahrens hat der Kläger ausweislich der Kostenentscheidung 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 22. Januar 2015 hat sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Januar 2015 gestützt auf § 321 ZPO sinngemäß beantragt, das Urteil des Senats vom 13. November 2014 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ergänzen und neu zu fassen, hilfsweise, die Kosten des Rechtsstreits zu 12% der Beklagten und zu 88 % dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Anträge abzulehnen. II. Der Antrag auf Ergänzung der Urteilsformel ist offensichtlich unstatthaft, so dass der Senat entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 3 C 14.11(3 C 44.09) –, juris Rn. 13). Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Urteil ist gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung versehentlich ganz oder zum Teil übergangen worden ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Das lassen die Anträge der Beklagten vermissen. Sie verlangen im Ergebnis die Richtigstellung einer von ihr für falsch gehaltenen Entscheidung. Dazu dient das Verfahren nach § 120 VwGO nicht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Haupt- und Hilfsantrag sind daher zu verwerfen. Zur Begründung ihres Hauptantrags trägt die Beklagte vor, in der Kostenformel des Urteils sei übersehen worden, dass der Kläger nicht nur unterlegen sei, soweit er die Klage zurückgenommen habe, sondern auch, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen und – in der Berufungsinstanz – die Berufung zurückgenommen worden sei. Der Einwand ist ersichtlich unzutreffend. Denn mit Blick auf den teilweise abgelehnten Zulassungsantrag folgt die Kostentragungspflicht des Klägers bereits aus dem Beschluss des Senats vom 5. April 2012 (OVG 2 N 69.09) und hinsichtlich der teilweisen Berufungsrücknahme ist die angegriffene Kostenentscheidung ebenso eindeutig und vollständig wie die Kostenentscheidung zur Klagerücknahme. Darauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner (neuen) quotalen Verteilung, „inwieweit die Parteien die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz zu tragen haben“. Ungeachtet dessen scheidet die mit dem Hilfsantrag vorgeschlagene Quote unter Einbeziehung des Klageantrags zu 4 schon deshalb aus, weil die Berufung nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 zugelassen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 5. April 2012 – OVG 2 N 69.09 –). Der ursprüngliche Antrag zu 4 war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit wurde über die Kosten – wie dargelegt – bereits abschließend mit der Teilablehnung des Zulassungsantrags entschieden. Dass die ermittelte Quote für die verbliebenen übrigen Kosten des Verfahrens im Ergebnis nicht der Auffassung der Beklagten entspricht, stellt keinen Fall des Übergehens im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO dar. Dieser Beschluss enthält keine eigene Kostenentscheidung, weil keine zusätzlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 1 VwGO).