Beschluss
OVG 2 S 18.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0325.OVG2S18.14.0A
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Leitsätze
1. Die beabsichtigte Eheschließung mit einer oder einem Deutschen begründet nur dann im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs 1 GG und Art 12 EMRK (juris: MRK) geschützte Eheschließungsfreiheit ein rechtliches Abschiebungshindernis (§ 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufentG 2004)), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(Rn.4)
2. Dies ist durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen, wobei der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierfür nicht ausreicht (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2010-03-30, OVG 2 S 15.10/OVG 2 M 7.10, 2012-08-01, OVG 2 S 49.12).(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Klage im Verfahren VG 24 K 436.13 abzuschieben, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beabsichtigte Eheschließung mit einer oder einem Deutschen begründet nur dann im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs 1 GG und Art 12 EMRK (juris: MRK) geschützte Eheschließungsfreiheit ein rechtliches Abschiebungshindernis (§ 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufentG 2004)), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(Rn.4) 2. Dies ist durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen, wobei der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierfür nicht ausreicht (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2010-03-30, OVG 2 S 15.10/OVG 2 M 7.10, 2012-08-01, OVG 2 S 49.12).(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Klage im Verfahren VG 24 K 436.13 abzuschieben, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von dem Antragsgegner dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten eine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat einen die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin kann eine Duldung nicht wegen der beabsichtigen Eheschließung mit Herrn W... beanspruchen. Die beabsichtigte Eheschließung mit einer oder einem Deutschen begründet nur dann im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit ein rechtliches Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. m.w.N. etwa Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 60a AufenthG Rn. 23; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2014, § 60a AufenthG Rn. 30). Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. März 2010 – OVG 2 S 15.10/OVG 2 M 7.10 –), wobei der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierfür nicht ausreicht (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012 – OVG 2 S 49.12 –; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2007 – OVG 3 S 5.07 –, juris; a.A. m.w.N. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Januar 2014, § 60a Rn. 139). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das von ihr und ihrem Verlobten eingeleitete Verfahren zur Anmeldung der Eheschließung bei dem Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ist bisher weder durch Bestimmung eines baldigen Heiratstermins noch mit der Mitteilung des Standesamts, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PStG) abgeschlossen worden. Vielmehr hat das Standesamt die weitere Mitwirkung an dem Eheschließungsverfahren unter Hinweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB abgelehnt. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Antrag der Antragstellerin sowie ihres Verlobten, das Standesamt gemäß § 49 Abs. 1 PStG zur Mitwirkung an der Eheschließung anzuweisen, mit Beschluss vom 23. September 2013 und Nichtabhilfebeschluss vom 19. November 2013 – 71/70 III 284/12 – abgelehnt. Ob die hiergegen beim Kammergericht anhängige Beschwerde – 1 W 550/13 – Erfolg verspricht, kann offen bleiben. Selbst wenn der Beschwerde alsbald stattgegeben würde, wäre allein damit ein zeitnaher Heiratstermin nicht belegt. Wie der Antragsgegner zutreffend hervorhebt, ist derzeit nicht absehbar, wann das Verfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen abgeschlossen sein wird. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass für sie bereits ein Ehefähigkeitszeugnis vorliegt oder ihr hiervon eine Befreiung erteilt worden ist (§ 1309 BGB). Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nochmals angeführten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 1998 – 3 L 883/98 – und des Verwaltungsgericht Münster vom 9. September 2005 – 8 L 776/05 – rechtfertigen keine andere Entscheidung. Anders als hier stand im Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) ein (neuer) Eheschließungstermin innerhalb von zwei Wochen bevor (a.a.O., juris Rn. 3). Ebenso hatte das Verwaltungsgericht Münster zugrundegelegt, dass nach der binnen weniger Wochen zu erwartenden Anhörung sowie der wenige Wochen später zu erwartenden Entscheidung des Amtsgerichts eine Eheschließung unmittelbar bevorstehe, da sämtliche zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorlägen (a.a.O., juris Rn. 9 und 18). Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. 2. Ebenso wenig hat die Antragstellerin einen die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie geltend macht, sie befinde sich weiterhin in ärztlicher Behandlung und sei nicht reisefähig. Die hierzu von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Atteste des Internisten und Facharztes für Allgemein- und Rettungsmedizin Dr. A... vom 19. November 2013 und des Facharztes für Innere Medizin, Diabetologie und Ernährungsmedizin Dr. M... vom 2. Dezember 2013 sind nicht geeignet, ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu belegen. Ein solches Abschiebungshindernis ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Das kann sowohl bei Gefahren der Fall sein, die sich aus dem eigentlichen Vorgang der Abschiebung ergeben (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), als auch dann, wenn die Abschiebung außerhalb des Transportvorganges eine erhebliche konkrete Gesundheits- oder Lebensgefahr bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2009 – OVG 2 B 2.08 –, juris Rn. 37; Beschluss des Senats vom 27. September 2013 – OVG 2 S 51.13 –). Weder das Attest vom 19. November 2013 noch das Attest vom 2. Dezember 2013 enthalten jedoch hinreichende, nachvollziehbare Angaben zu den festgestellten Diagnosen sowie zur prognostischen Beurteilung möglicher gesundheitlicher Risiken im Falle einer Abschiebung. Sie sind deshalb, worauf bereits der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. November 2013 sowie im Bescheid vom 5. Dezember 2013 zutreffend hingewiesen hat, nicht geeignet, einen Duldungsgrund zu belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).