Beschluss
OVG 2 S 68.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0109.OVG2S68.13.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Hotelbetrieb in einem zwei Häusergevierte aufweisenden und weit überwiegend durch Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) geprägten Gebiet kann es sich um einen nicht maßstabsbildenden Einzelfall handeln, selbst wenn von ihm aufgrund vorhandener 14 Zimmer und 14 Stellplätze, eines Restaurants und von Tagungsräumen eine gewisse unruhige Umgebungswirkung ausgehen sollte.(Rn.8)
2. Die Einsatzzentrale eines privatwirtschaftlichen, auf Gewinnerzielung ausgelegten Krankentransportunternehmens ist keine Anlage für gesundheitliche Zwecke i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.(Rn.11)
4. Die Einsatzzentrale eines privatwirtschaftlichen Krankentransportunternehmens ist auch nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.(Rn.13)
5. Ist laut Betriebsbeschreibung die Dienstleistung Krankentransport kein planbarer Prozess, da die täglichen Einsatzzahlen großen Schwankungen unterliegen, und befinden sich auf dem Grundstück gerade nicht nur die Büroräume, sondern auch Technik-, Lager- und Sozialräume einschließlich Aufenthaltsraum für die Fahrer, Umkleiden, Duschen, WCs, Küche sowie ein Versammlungsraum und handelt es sich ferner um den Ort, an dem die medizinische Ausstattung der Krankentransportfahrzeuge (Austauschwäsche, Defibrillatoren, Sauerstoffflaschen, Batterien, Blutdruckmessgeräte etc.) gelagert sowie aufgefüllt bzw. aufgeladen, gewartet und repariert werden, kann eine erhöhte Anzahl von Leitstellenanfahrten an Tagen mit niedrigeren Einsatzzahlen nicht ausgeschlossen werden.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Beigeladene.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Hotelbetrieb in einem zwei Häusergevierte aufweisenden und weit überwiegend durch Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) geprägten Gebiet kann es sich um einen nicht maßstabsbildenden Einzelfall handeln, selbst wenn von ihm aufgrund vorhandener 14 Zimmer und 14 Stellplätze, eines Restaurants und von Tagungsräumen eine gewisse unruhige Umgebungswirkung ausgehen sollte.(Rn.8) 2. Die Einsatzzentrale eines privatwirtschaftlichen, auf Gewinnerzielung ausgelegten Krankentransportunternehmens ist keine Anlage für gesundheitliche Zwecke i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.(Rn.11) 4. Die Einsatzzentrale eines privatwirtschaftlichen Krankentransportunternehmens ist auch nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.(Rn.13) 5. Ist laut Betriebsbeschreibung die Dienstleistung Krankentransport kein planbarer Prozess, da die täglichen Einsatzzahlen großen Schwankungen unterliegen, und befinden sich auf dem Grundstück gerade nicht nur die Büroräume, sondern auch Technik-, Lager- und Sozialräume einschließlich Aufenthaltsraum für die Fahrer, Umkleiden, Duschen, WCs, Küche sowie ein Versammlungsraum und handelt es sich ferner um den Ort, an dem die medizinische Ausstattung der Krankentransportfahrzeuge (Austauschwäsche, Defibrillatoren, Sauerstoffflaschen, Batterien, Blutdruckmessgeräte etc.) gelagert sowie aufgefüllt bzw. aufgeladen, gewartet und repariert werden, kann eine erhöhte Anzahl von Leitstellenanfahrten an Tagen mit niedrigeren Einsatzzahlen nicht ausgeschlossen werden.(Rn.15) Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Beigeladene. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. Juni 2013 sowie 12. Juli 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtragsbescheids Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013 sowie den Ausnahmebescheid Nr. 2013/1808 vom 4. Juli 2013 angeordnet hat, ist nicht aus den von dem Beigeladenen dargelegten Gründen, auf deren Prüfung des Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung eines „Neubaus Betriebssitz des Gewerbebetriebs der T... GmbH mit Leitzentrale, Technikräumen und Sozialräumen“ nebst Garage und 6 Stellplätzen auf dem unbeplanten Grundstück A... 5. Mit dem Ausnahmebescheid ist das Vorhaben des Beigeladenen „Gewerbebetrieb T... GmbH“ gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, westlich angrenzenden, ebenfalls unbeplanten Grundstücks A... 4. a) Der Beigeladene wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben befinde sich in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Sein Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich stattdessen um ein faktisches Mischgebiet oder eine nicht näher einzuordnende Gemengelage. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens maßstabsbildende nähere Umgebung aufgrund einer durchgeführten Ortsbesichtigung auf das Gebiet zwischen der Bundesstraße 1 im Süden, dem Münsterberger Weg im Norden, der Straße Am Kornfeld im Westen und der Gielsdorfer Straße im Osten begrenzt (vgl. BA S. 6). Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt, die nähere Umgebung erstrecke sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht über die Straße Am Kornfeld hinaus, sondern die vom Grundstück des Beigeladenen ca. 120 m entfernte, aufgrund einer Ampelanlage deutlich wahrnehmbare Straße Am Kornfeld grenze in westlicher Richtung das Gebiet ab, das einerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks präge oder doch beeinflusse und auf das sich das Vorhaben andererseits auswirken könne; das ca. 210 m vom Grundstück des Beigeladenen entfernt gelegene Grundstück A... finde vor diesem Hintergrund keine Berücksichtigung. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die trennende Wirkung der Straße Am Kornfeld nicht mit der Ampelanlage, sondern mit der auf der Ampelanlage beruhenden deutlichen Wahrnehmbarkeit der Straße begründet hat, steht die von dem Beigeladenen herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Die Aussage, eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) habe bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion, wie umgekehrt ihr Fehlen nicht dazu führe, dass benachbarte Bebauung stets als miteinander verzahnt anzusehen seien und insgesamt die nähere Umgebung ausmachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris Rn. 2), lässt gerade beide Sichtweisen zu. Darüber hinaus stützt das Verwaltungsgericht seine Festlegung der näheren Umgebung zusätzlich auf die große Entfernung des Grundstücks A..., die 210 m beträgt, und spricht ihm aus diesem Grund eine prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück ab. Dies ergibt sich aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf das Urteil vom 26. Mai 1978 (– IV C 9.77 –, juris Rn. 33) verweist, wonach in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht. Bei diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts, zu dem sich die Beschwerde nicht verhält, kommt es nicht auf die Anzahl der zwischen dem Vorhabengrundstück und dem vom Beigeladenen in den Blick genommenen Grundstück gelegenen Grundstücken an, da dies nichts über die tatsächliche Entfernung aussagt. Hinzu kommt, dass die Straße Am Kornfeld nach Auswertung von Google Earth deutlich breiter ist als die in westlicher Richtung parallel verlaufenden Straßen. Soweit der Beigeladene die Feststellung des Verwaltungsgerichts angreift, das Hotel W... und das Unternehmen G... übten keine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung aus, ist sein Vorbringen gleichfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Hinsichtlich des im M... betriebenen Gewerbebetriebs G... legt der Beigeladene bereits nicht dar, worin dessen prägende Wirkung auf die bauliche Nutzung der Umgebung im Einzelnen besteht. Bei dem Hotelbetrieb handelt es sich mit Blick auf die Größe und den Charakter des nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwei Häusergevierte aufweisenden und weit überwiegend durch Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) geprägten Gebiets lediglich um einen nicht maßstabsbildenden Einzelfall, selbst wenn – wie der Beigeladene geltend macht - von ihm aufgrund der vorhandenen 14 Zimmer und 14 Stellplätze, des Restaurants und der Tagungsräume eine gewisse unruhige Umgebungswirkung ausgehen sollte. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11/05 –, juris Rn. 9). Dass Letzteres der Fall wäre, trägt die Beschwerde nicht vor. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf das Beschwerdevorbringen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in einem faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO oder der von dem Beigeladenen angenommenen Gemengelage nicht an. b) Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich der Beigeladene gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig. aa) Soweit er geltend macht, es handele sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht nicht aus einer privaten Trägerschaft und einer privaten Rechtsform geschlossen, die Gewinnerzielung stehe im Vordergrund. Es hat vielmehr festgestellt, das vorhandene private Gewinnstreben trete nicht deutlich hinter der etwaigen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zurück, da, Gewinn zu erzielen, gerade auch Geschäftszweck des privatwirtschaftlichen Unternehmens sei, wobei damit ausweislich des inhaltlichen und sprachlichen Zusammenhangs kein allgemeiner Grundsatz aufgestellt wird, sondern ersichtlich das Unternehmen des Beigeladenen gemeint ist. Soweit der Beigeladene weiter damit argumentiert, eine Vorrangigkeit der Gewinnerzielung könne nur dann angenommen werden, wenn sich das Unternehmen vom öffentlichen Aufgabenbezug zugunsten der Gewinnerzielung trennen könne, handelt es sich hierbei nicht um ein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Vor- bzw. Nachrangigkeit der Gewinnerzielung. Die Möglichkeit, sich als Unternehmen von der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe vollständig zurückziehen zu können, sagt nichts darüber aus, ob bei Erfüllung dieser Aufgabe das private Gewinnstreben im Vordergrund steht. Dass die T... GmbH die Erfüllung der Anforderungen nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz nicht zu Gunsten der Gewinnerzielung einschränken dürfe, ohne die entsprechenden Genehmigungen zu verlieren, liegt auf der Hand, ermöglicht jedoch nicht die Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der Gewinnerzielung zukommt. Unabhängig hiervon gehören zum Leistungsangebot der T... GmbH Krankenfahrten für gehfähige Patienten bzw. Krankenbeförderungen mit Mietwagen (MW) für gehfähige, nicht betreuungspflichtige Patienten (vgl. Angaben auf der Internetseite des Unternehmens www.t....de), die als so genannte Patientenfahrten nicht unter das Berliner Rettungsdienstgesetz fallen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4). bb) Des Weiteren ist nicht dargetan, das Vorhaben sei gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Das Beschwerdevorbringen vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das als sonstiger Gewerbebetrieb einzustufende Vorhaben sei nach seiner Art in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich, nicht zu entkräften. So überdehnt das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht die Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit, in dem es auf den An- und Abfahrtsverkehr von und zu einem Betrieb abstellt. Der Einwand, dann könnte Gleiches in ähnlich schematischer Weise auch für Betriebe gelten, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien, verfängt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 4 Abs. 2 BauNVO) den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind dabei die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, juris Rn.11). Gerade bei den von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung erfassten Vorhaben soll durch die Ausrichtung auf die Gebietsversorgung sichergestellt werden, dass z.B. die Schank- und Speisewirtschaft nur in einem ins Gewicht fallenden Umfang von einem Personenkreis aufgesucht wird, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte nicht noch dadurch erhöht, dass er durch An- und Abfahrtsverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 B 85/98 –, juris Rn. 5). Soweit der Beigeladene darüber hinaus geltend macht, tatsächlich stelle sich der An- und Abfahrtsverkehr im konkreten Fall als gebietsverträglich dar, weil die Krankentransportfahrer das Grundstück in der Regel nur einmal am Tag anfahren, genügt sein Vorbringen bereits nicht den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen. Es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen detaillierten Argumentation des angegriffenen Beschlusses. So hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der neuen Betriebsbeschreibung vom 3. Juli 2013, wonach die Stellplätze auf dem Grundstück von den Krankentransportwagen nicht benutzt werden dürfen, darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nicht geeignet sei, einen gerade durch das Vorhaben verursachten und daher vorliegend zu berücksichtigenden An- und Abfahrtsverkehr vor dem Grundstück und damit im allgemeinen Wohngebiet zu verhindern. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das Vorhabengrundstück während der Betriebszeit nicht nach jedem Einsatz durch die Krankentransportfahrzeuge angefahren werden würde, da diesem Stadtgebiet unterwegs und ihre Routen bereits vorab festgelegt wären oder den Mitarbeitern im Fahrdienst – vergleichbar einem Taxiunternehmen – auf elektronischem Wege übermittelt würden. Anfahrten des Grundstücks, auf dem gerade nicht nur die Büroräume, sondern auch Technik-, Lager- und Sozialräume einschließlich Aufenthaltsraum für die Fahrer, Umkleiden, Duschen, WCs, Küche sowie ein Versammlungsraum untergebracht seien, seien zwischen den Hauptanfahrtszeiten zu Beginn und am Ende des Arbeitstages der Mitarbeiter gleichwohl nicht ausgeschlossen, sondern zu erwarten. Sie dürften beispielsweise bei Fahrerwechseln und bei Leerläufen zwischen den Fahrten erfolgen. Überdies sei die Unternehmenszentrale der Ort, an dem die Mitarbeiter ihre Vorgesetzten und Kollegen treffen können, an dem sie Autoschlüssel und Papiere übergeben, Urlaubsanträge einreichen, die Toilette aufsuchen, an Teambesprechungen teilnehmen sowie längere Pausen verbringen können. Sie sei schließlich auch der Ort, an dem die medizinische Ausstattung der Krankentransportfahrzeuge (Austauschwäsche, Defibrillatoren, Sauerstoffflaschen, Batterien, Blutdruckmessgeräte etc.) gelagert sowie aufgefüllt bzw. aufgeladen, gewartet und repariert werden könne. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Ohne Erfolg beruft sich der Beigeladene schließlich auf die Lage des Grundstücks an der sehr stark befahrenen und sehr lauten Bundesstraße 1, die mit Blick auf die Gesamtlärmbetrachtung die Lärmbelastung durch den An- und Abfahrtsverkehr durch die Krankentransportwagen ohne jeden Zweifel absorbiere und durch den vorhandenen intensiven Straßenverkehr dazu führe, dass die Fahrbewegung durch den An- und Abfahrtsverkehr zum Vorhabengrundstück kaum als störend wahrnehmbar sein werde. Unabhängig davon, dass mit diesem Vortrag ohne nähere Begründung oder Vorlage entsprechender Belege lediglich die Gegenposition bezogen wird, bleibt dabei die räumliche Distanz zwischen dem Grundstück und der Bundesstraße 1 unberücksichtigt. Denn die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragsteller liegen ausweislich des mit dem Bauantrag eingereichten Lageplans nicht unmittelbar an der Straße Alt-Mahlsdorf, sondern sind von dieser durch eine Spielstraße getrennt. Mit Blick hierauf wiegen gerade die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Fahrzeugbewegungen unabhängig von der Lärmbelastung besonders schwer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).