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Beschluss

OVG 2 S 75.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0905.OVG2S75.13.0A
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Leitsätze
1. Für das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts ist der Zeitpunkt einer eventuellen Rückkehr in das Bundesgebiet erheblich.(Rn.2) 2. Hat ein Ausländer mit Niederlassungserlaubnis durch seine Ausreise den Verlust seines Arbeitsplatzes herbeigeführt, ist sein Lebensunterhalt in der Bundesrepublik auch bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesichert.(Rn.3) 3. Auf einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld des Antragstellers kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorbringen, er werde aufgrund seiner guten beruflichen Qualifikation und seiner Erwerbsbiographie jederzeit eine seinen Lebensunterhalt sichernde Anstellung finden.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts ist der Zeitpunkt einer eventuellen Rückkehr in das Bundesgebiet erheblich.(Rn.2) 2. Hat ein Ausländer mit Niederlassungserlaubnis durch seine Ausreise den Verlust seines Arbeitsplatzes herbeigeführt, ist sein Lebensunterhalt in der Bundesrepublik auch bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesichert.(Rn.3) 3. Auf einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld des Antragstellers kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorbringen, er werde aufgrund seiner guten beruflichen Qualifikation und seiner Erwerbsbiographie jederzeit eine seinen Lebensunterhalt sichernde Anstellung finden.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.250 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2013 abgelehnt hat, ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung des Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zu beanstanden. Ob es hier wegen besonderer Dringlichkeit im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einer Lockerung der Darlegungs- und Begründungspflicht bedarf, wie der Antragsteller meint, mag dahin stehen. Die Begründung der Beschwerde ist mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. September 2013 nicht lediglich „stichwortartig“ und „kursorisch“ erfolgt. Dieser hat den Antragsteller im Übrigen bereits erstinstanzlich vertreten und war daher mit dem Streitstoff vertraut. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde ohne Erfolg gegen die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne sich wegen ungesicherten Lebensunterhalts nicht auf die Privilegierungsregelung des § 51 Abs. 2 AufenthG berufen. Das Verwaltungsgericht ist unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass dafür aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis abzustellen ist. Es hat deshalb zutreffend und frei von Widersprüchen die aktuellen Arbeitsplatzangebote des Antragstellers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Sofern der Antragsteller mit der Beschwerde meint, für das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts sei der Zeitpunkt einer eventuellen Rückkehr in das Bundesgebiet erheblich, hat er sich mit der davon abweichenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt hat, nicht argumentativ auseinander gesetzt. Den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zugrunde gelegt, greift der Antragsteller genauso erfolglos die Annahme des Verwaltungsgerichts an, sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert gewesen. Das Vorbringen, er habe sich zum Zeitpunkt der Ausreise in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden und dessen spätere Kündigung habe bei der Prognose nicht berücksichtigt werden dürfen, verkennt den Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Gericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Antragsteller seinen Arbeitsplatz mit der nicht nur aus einem vorübergehenden Grund erfolgten Ausreise nach Kuba tatsächlich aufgegeben habe und die spätere Kündigung des Vertrags nur eine zwangsläufige Folge dieses Verhaltens gewesen sei. Der Antragsteller wendet hiergegen mit der Beschwerde nichts Substanzielles ein. Entgegen seiner Ansicht kommt es nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob sein damaliger Arbeitgeber von der Absicht zu der nicht nur vorübergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet gewusst hat oder nicht. Entscheidend ist allein die Erwägung, dass er durch die Ausreise den Verlust seines Arbeitsplatzes und des gesicherten Lebensunterhalts herbeigeführt hat. Der Antragsteller beabsichtigte nach eigener Angabe bereits zu diesem Zeitpunkt, dauerhaft dem Bundesgebiet fern zu bleiben. Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu diesem Punkt auch nicht konsistent und widerspruchsfrei. Während der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführt, zum Zeitpunkt der Ausreise noch bis zum 6. Juni 2010 Urlaub gehabt zu haben, legt er an anderer Stelle dar, erst am 20. oder 24. Juni 2010 bzw. Ende des genannten Monats aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein. Auf einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld des Antragstellers kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorbringen, er werde aufgrund seiner guten beruflichen Qualifikation und seiner Erwerbsbiographie jederzeit eine seinen Lebensunterhalt sichernde Anstellung finden. Denn der hauptsächliche Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 AufenthG liegt nicht bei aktiven Erwerbstätigen, sondern bei Beziehern originärer Renten, deren Bezug von längeren bzw. dauerhaften Auslandsaufenthalten unberührt bleibt (vgl. Beschluss des Senats vom 4. August 2011 - OVG 2 S 32.11-, juris Rn.5, mit weiteren Nachweisen insbesondere zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Für Erwerbstätige dürfte die Vorschrift allenfalls in den seltenen Fällen einer unbedingten Arbeitsplatzzusicherung nach der Wiedereinreise oder eines so hohen Vermögens, dass der Lebensunterhalt auch bei längerer Arbeitslosigkeit gesichert wäre, anwendbar sein. Eine solche Konstellation wird hier nicht geltend gemacht. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und insbesondere eine „E-Mail der Botschaft Kuba vom 29.08.2013 10:18 Uhr“ nicht zur Verfügung gestellt bzw. ohne deren Durchsicht entschieden, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie ist unerheblich. Hat das Verwaltungsgericht nämlich gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, so ist übersehenes oder aufgrund des Gehörverstoßes unterbliebenes Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2010 - OVG 2 S 56.10-, juris Rn. 2). Insoweit tritt eine Heilung durch das Beschwerdeverfahren ein. Es hätte deshalb dem Antragsteller oblegen, mit dem Beschwerdevorbringen mögliche Duldungsgründe und deren rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren substantiiert aufzuzeigen. 2. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) ist aus den vorstehenden Gründen der Antrag des Antragstellers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).