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Beschluss

OVG 2 N 45.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0626.OVG2N45.12.0A
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Leitsätze
Befindet sich ein Steg auf einem Grundstück der früheren Deutschen Reichsbahn, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass ein baurechtlicher Genehmigungsvorbehalt der Deutschen Reichsbahn bestand und dieser eine wasserrechtliche Erlaubnis entbehrlich gemacht haben soll. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befindet sich ein Steg auf einem Grundstück der früheren Deutschen Reichsbahn, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass ein baurechtlicher Genehmigungsvorbehalt der Deutschen Reichsbahn bestand und dieser eine wasserrechtliche Erlaubnis entbehrlich gemacht haben soll. (Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers, die wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblich sind, nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Steganlage mit Festmachern, deren Beseitigung ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgegeben worden ist, sei wasserrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe die „Besonderheiten der Eigentumsverhältnisse seit den 1920iger Jahren, auch in der DDR, unberücksichtigt gelassen, die zu einer Genehmigungsfreiheit der Anlage“ geführt hätten. Mit diesem - neuen - Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 6 BbgWG für die Anordnung der Beseitigung der Steganlage vor, weil die Anlage nicht nach § 87 Abs. 1 BbgWG genehmigt oder nach anderen Vorschriften zugelassen ist und sich der Kläger auch nicht auf ein Altrecht berufen kann. Mit seinem Hinweis auf eine (frühere) Genehmigungsfreiheit stellt der Kläger diese Ausführungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Annahme, die fragliche Steganlage könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne wasserrechtliche Genehmigung bestandsgeschützt sein, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 71.75 -, NJW 1978, 2311 [2312]) ein wasserrechtlicher Bestandsschutz ohne wasserrechtlichen Genehmigungsakt ausscheidet. Eine nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist danach schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. August 2007 - OVG 2 N 34.06 -, juris). Davon abgesehen überzeugt das Vorbringen des Klägers nicht, eine wasserrechtliche Genehmigung sei aufgrund des Umstandes entbehrlich, dass sich der Steg auf einem Grundstück der früheren Deutschen Reichsbahn befindet. Soweit er geltend macht, hierdurch hätten die baulichen Anlagen „unter dem Genehmigungsvorbehalt der damaligen Reichsbahn als Bauaufsichtsbehörde“ gestanden, legt nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise substantiiert dar, aufgrund welcher Bestimmungen ein baurechtlicher Genehmigungsvorbehalt der Deutschen Reichsbahn bestanden und dieser eine wasserrechtliche Erlaubnis entbehrlich gemacht haben soll. Fehl geht insoweit sein Hinweis auf das von ihm eingereichte Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 10. März 1964. Diesem ist für die Entbehrlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung nichts zu entnehmen. Das Schreiben endet vielmehr mit der Empfehlung, sich mit dem Wasserstraßenamt ins Benehmen zu setzen. Hiermit dürfte der Verfasser des Schreibens § 18 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - vom 17. April 1963 (GBl. Teil 1 Nr. 5 S. 77, im Folgenden WG DDR 1963) in Bezug genommen haben, was darauf hindeutet, dass er vom Bestehen einer Zustimmungspflicht ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund trägt der Kläger mit seinem Hinweis auf eine Erklärung der Deutschen Reichsbahn vom 12. September 1974 auch nicht schlüssig vor, dass eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Dass aus der Zahlung der Wassernutzungsabgabe nicht auf die Legalität der Steganlage geschlossen werden kann, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Die diesbezüglichen Passagen der angefochtenen Entscheidung werden durch die erneute Erwähnung der gezahlten Wassernutzungsabgabe und der Mitteilung, hiermit korrespondiere die Rechtsansicht fehlender Genehmigungsbedürftigkeit, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Angesichts der speziellen Regelung des § 18 WG DDR 1963 für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen in, an, unter und über den oberirdischen Gewässern, wozu der streitbefangene Steg zählt, geht schließlich auch der Hinweis des Klägers auf die §§ 15 und 16 WG DDR 1963 fehl. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).