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Beschluss

OVG 2 S 106.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0515.OVG2S106.11.0A
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Leitsätze
Bei Veränderungssperren bestehen aufgrund bundes- bzw. ortsrechtlicher Bestimmungen mehrere Möglichkeiten der Bekanntmachung. Mit der Bekanntmachungsanordnung muss der Hauptverwaltungsbeamte entscheiden, nach welchen Vorschriften die Satzung veröffentlicht werden soll. Ist diese Bekanntmachungsanordnung in sich widersprüchlich, so liegt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe vor.(Rn.14) (Rn.15)
Tenor
Die von der Antragsgegnerin am 2. November 2011 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf vom 11. November 2011 und im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf vom 13. Januar 2012, wird außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die von der Antragsgegnerin am 2. November 2011 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf vom 11. November 2011 und im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf vom 13. Januar 2012, wird außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, wendet sich mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre. Sie beabsichtigt, in deren Geltungsbereich sechs weitere Windkraftanlagen zu errichten. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 2. November 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“. In derselben Sitzung beschloss sie die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“. Unter dem 3. November 2011 erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin folgende, von ihm unterzeichnete Bekanntmachungsanordnung: „Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung über die Veränderungssperre einschließlich der Karte zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs können in der Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ort der Einsichtnahme: Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf Bauamt Dorfstraße 14f 14913 Niedergörsdorf Zeit der Einsichtnahme: Montag – Mittwoch 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Hinweise: (…)“ Die Satzung wurde im Amtsblatt vom 11. November 2011 und im Amtsblatt vom 13. Januar 2012 bekannt gemacht. Dabei wurde der Wortlaut der Satzung jeweils vollständig wiedergegeben. Im Anschluss an den Ausfertigungsvermerk ist jeweils eine stark verkleinerte Karte abgedruckt, die die Bezeichnung „Lageplan zum Geltungsbereich B-Plan Nr. 12 Windpark Malterhausen“ trägt, darunter befindet sich der vollständige Wortlaut der Bekanntmachungsanordnung. Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Antrages geltend, die Veränderungssperre sei offensichtlich unwirksam, weil sie rechtsfehlerhaft bekannt gemacht worden sei und gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn sie hat mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Geltungsbereich der Veränderungssperre beantragt. Dieser Antrag müsste abgelehnt werden, wenn die Veränderungssperre gültig ist. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. Januar 2012 – OVG 2 S 26.11 -). Nach diesem Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall geboten, denn die angegriffene Veränderungssperre ist offensichtlich unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Die unter dem 3. November 2011 ergangene Bekanntmachungsanordnung, die Grundlage der Bekanntmachungen im Amtsblatt vom 11. November 2011 und vom 13. Januar 2012 ist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV bedarf es vor der Bekanntmachung einer Satzung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (z. B. §§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (st. Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteile vom 15. März 2012 – OVG 2 A 20.09 und OVG 2 A 23.09 -, juris Rn. 29 bzw. 27). Die Bekanntmachungsanordnung vom 3. November 2011 lässt nicht erkennen, in welcher Form die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre durchgeführt werden sollte. Bei Veränderungssperren bestehen aufgrund bundes- bzw. ortsrechtlicher Bestimmungen mehrere Möglichkeiten der Bekanntmachung. Mit der Bekanntmachungsanordnung muss der Hauptverwaltungsbeamte entscheiden, nach welchen Vorschriften die Satzung veröffentlicht werden soll. Die Bekanntmachung ist zunächst bundesgesetzlich in § 16 Abs. 2 BauGB geregelt. Danach hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu geben (Satz 1). Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist, wobei in diesem Fall § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB entsprechend anzuwenden ist (Satz 2). Diese Vorschriften räumen der Gemeinde in Bezug auf die Bekanntmachungsform ein Wahlrecht ein. Sie kann zum einen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgehen und die vollständige Satzung ortsüblich bekannt machen, wobei ortsüblich diejenige Art der Verkündung ist, die in der Gemeinde für örtliche Rechtsvorschriften, insbesondere für Satzungen, nach den einschlägigen landes- oder ortsrechtlichen Bestimmungen maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 – 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7). Zum anderen kann die Gemeinde den Weg über § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB wählen und unter entsprechender Anwendung der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Ersatzverkündung von Bebauungsplänen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB) ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre erlassen worden ist und die Satzung über die Veränderungssperre zur Einsicht durch jedermann bereithalten (vgl. Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2012, § 16 Rn. 33; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2011, § 16 Rn. 24; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 16 Rn. 3; VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 23. August 1996 – 8 S 269/96 -, juris Rn. 23). Im Fall der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung als solcher (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB) sieht das Ortsrecht der Antragsgegnerin weitere Bekanntmachungsmöglichkeiten vor: Zum einen kann der Text einschließlich der Karte nach den auch sonst für Satzungen geltenden Bestimmungen im Amtsblatt veröffentlicht werden, sofern gewährleistet ist, dass durch den Abdruck der Karte in dem Verkündungsblatt der Geltungsbereich der Satzung eindeutig bestimmt wird (vgl. Sennekamp, a.a.O. Rn. 32). Zum anderen kann auch nur der Satzungstext gemäß § 1 BekanntmV im Amtsblatt veröffentlicht und daneben in Bezug auf die Karte zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre von der in § 2 Abs. 1 BekanntmV eingeräumten Möglichkeit der (ortsrechtlichen) Ersatzbekanntmachung durch Auslegung zu jedermanns Einsicht Gebrauch gemacht werden. In diesem Fall muss die Bekanntmachungsanordnung in Bezug auf die Bekanntmachung der Karte ausdrücklich eine Anordnung der Ersatzbekanntmachung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV) sowie genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV) enthalten, wobei letzteres Erfordernis durch § 12 Abs. 4 Satz 4 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2011 weiter dahingehend konkretisiert wird, dass die Dauer der Auslegung 14 Tage beträgt. Die Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 3. November 2011 ist in sich widersprüchlich und lässt nicht erkennen, in welcher Form die Veränderungssperre bekannt gegeben werden sollte. Einerseits spricht die Formulierung, die „vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht“, dafür, dass die gesamte Satzung vom 2. November 2011 einschließlich der Karte, die Bestandteil der Satzung ist (vgl. § 2 Satz 1 der Satzung), gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht werden sollte. Dem würde auch entsprechen, dass im Amtsblatt vom 11. November 2011 und vom 13. Januar 2012 in Ausführung der Bekanntmachungsanordnung jeweils der gesamte Wortlaut der Satzung und eine verkleinerte Fassung der Karte zum Geltungsbereich abgedruckt worden sind. Andererseits sprechen die nach dem zitierten ersten Satz der Bekanntmachungsanordnung folgenden Ausführungen, wonach die Satzung einschließlich der Karte in der Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf zu den Dienststunden von jedermann eingesehen werden könne und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde, dafür, dass eine Bekanntmachung im Wege der bundesrechtlichen Ersatzverkündung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB) gewollt war. Wäre eine Ersatzverkündung nach diesen Vorschriften beabsichtigt gewesen, wäre allerdings der erste Satz der Bekanntmachungsanordnung unzutreffend, denn in diesem Fall müsste sich die Bekanntmachung und deren Anordnung lediglich auf den Umstand beziehen, dass die Gemeindevertretung eine Veränderungssperre beschlossen hat (vgl. auch die Muster für Beschlüsse über die Veränderungssperre und deren Bekanntmachung bei Sennekamp a.a.O., Anhang zu § 16). Außerdem hätte es dann keiner Veröffentlichung des vollständigen Satzungstextes einschließlich einer verkleinerten Karte bedurft, weil der Geltungsbereich der Veränderungssperre bei der Ersatzverkündung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur schlagwortartig zu bezeichnen ist (vgl. Sennekamp, a.a.O., Rn. 34). Die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten sind unauflösbar und lassen keine Auslegung der Bekanntmachungsanordnung zu. Dieser Fehler ist auch nicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich geworden. Hiernach ist eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Da die Jahresfrist, die durch die zweite Bekanntmachung im Amtsblatt vom 13. Januar 2012 erneut in Lauf gesetzt worden ist, nicht verstrichen ist, können die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein. Formelle Mängel der Bekanntmachung sind daher vorliegend von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 13. April 2011 – OVG 2 S 20.11 -). Erweist sich die der von der Antragstellerin beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehende Veränderungssperre somit schon wegen ihrer fehlerhaften Bekanntmachung als offensichtlich unwirksam, so ist die einstweilige Anordnung bereits deshalb aus wichtigen Gründen geboten, ohne dass es auf eine weitergehende Folgenabwägung ankommt. Offen bleiben kann deshalb, ob die Satzung, die eine Ausfertigung nur unter dem Satzungstext ausweist, wobei dieser mit dem Lageplan in dem dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht fest verbunden ist, zudem wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam ist, weil es an der in diesen Fällen erforderlichen „gedanklichen Schnur“ fehlt, die nur gegeben ist, wenn in dem Satzungsbeschluss in einer Weise auf den Lageplan zum Geltungsbereich Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität der Karte sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. Oktober 2007 – OVG 10 A 2.06 -, juris Rn. 24, vom 11. Oktober 2007 – OVG 11 A 7.05 -, juris Rn. 49) Ebenfalls keiner Klärung bedarf, ob die Satzung auch materiell rechtswidrig ist, weil der Grenzverlauf des Geltungsbereichs der Veränderungssperre, insoweit er nicht entlang der Flurstücksgrenzen verläuft, sondern Flurstücke durchschneidet, nicht hinreichend bestimmt ist, weil die Grenzlinie in der den Grenzverlauf regelnden Karte (Maßstab 1:15.000) 0,5 cm breit ist, was übertragen auf die Verhältnisse vor Ort einer Breite von 75 m entspricht (vgl. Sächs. OVG, Urteile vom 4. Oktober 2000 – 1 D 683/99 -, juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2000 – 1 D 33/00 -, juris Rn. 28). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2006 – OVG 2 S 123.05 -, BA S. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).