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Beschluss

OVG 2 S 78.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0227.OVG2S78.11.0A
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Leitsätze
Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht ermöglicht es mangels gesetzlicher Grundlage nicht, außergerichtliche Kosten der Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2001 - 3 B 88.01.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juli 2011 wird aufgehoben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht ermöglicht es mangels gesetzlicher Grundlage nicht, außergerichtliche Kosten der Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2001 - 3 B 88.01.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juli 2011 wird aufgehoben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2011, mit dem dieses den vermeintlichen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 11 K 1242/10 – abgelehnt hat, ist aufzuheben, denn der Antragsteller hat, wie er mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht hat, einen solchen Antrag nicht gestellt. Der Antragsteller hat am 5. Oktober 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragt und dazu den Entwurf eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorgelegt. Dieser sah primär einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und als Hilfsantrag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antragsteller habe die ursprünglich gewählte Verfahrensweise mit dem Schriftsatz vom 4. Januar 2011 aufgegeben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig gemacht. In dem genannten Schriftsatz hat der Antragsteller zunächst auf einen Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 2010 Bezug genommen, in dem dieser vorsorglich die sofortige Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Kostenbescheides angeordnet hatte. Weiter hat der Antragsteller ausgeführt: „Wir geben dem Gericht daher bekannt, dass die mit dem gestellten PKH-Antrag und dem vorgelegten Antragsentwurf für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzes angekündigte Verfahrensweise abgeändert wird. Wir würden in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nunmehr nämlich beantragen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (…) gegen den Kostenbescheid (…) ganz wiederhergestellt wird. Zur Begründung dieses Antrags würden wir zurückgreifen (…).“ Diese Ausführungen sind wegen des verwendeten Konjunktivs schon sprachlich so zu verstehen, dass allein eine Änderung der Antragstellung sowie der Begründung des angekündigten Rechtsschutzantrags mitgeteilt werden, es aber bei der nur beabsichtigten Stellung dieses Antrags bleiben sollte. Dafür spricht auch, dass es aufgrund der zuvor erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Kostenbescheides einen nachvollziehbaren Grund gab, auf den ursprünglich als Hauptantrag beabsichtigten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu verzichten. Nach einem späteren Schreiben des Verwaltungsgerichts ist dieses offenbar davon ausgegangen, der Antragsteller habe den Konjunktiv verwandt, um anzukündigen, welche Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt werden sollten, dabei aber übersehen, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine mündliche Verhandlung stattfindet. Für eine derartige Auslegung, die dem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine Unkenntnis des üblichen Ablaufs von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterstellt, besteht jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt. Obwohl der Antragsteller mit seiner Beschwerde durchdringt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dem Antragsgegner könnten die Kosten nur auferlegt werden, wenn er unterlegen wäre (§ 154 Abs. 1 VwGO). Davon kann hier sinnvoll nicht gesprochen werden. Er war auch nach dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2011 nur von einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag ausgegangen und ist der Ansicht des Antragstellers, keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt zu haben, nicht entgegengetreten. Die unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht ermöglicht es mangels gesetzlicher Grundlage nicht, außergerichtliche Kosten der Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 – 4 B 189.90 –, vom 2. Juni 1999 – 4 B 30.99 – und vom 20. August 2001 – 3 B 88.01 –, jeweils bei juris; dem folgend etwa OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2010 – 2 B 447.09 – und BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2005 – 22 CS 05.977 –, jeweils bei juris; w.N.b. Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 155 Rn. 14; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 154 Rn. 44; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 155 Rn. 24). Unter diesen Umständen ist für die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten auf das den gesetzlichen Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegende Veranlasserprinzip zurückzugreifen, nach dem der Beteiligte die Kosten zu tragen hat, durch dessen Verhalten sie verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 1 B 110.98 -, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2010, BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2005 –, jeweils a.a.O.). In diesem Sinne hat der Antragsteller durch seine Rechtsmittelschrift das weitere Verfahren und damit etwaige Kosten veranlasst. Von der Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da sie bei richtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären. Auch wenn nach Auffassung des Senats für das erstinstanzliche Verfahren nichts anderes gelten kann, beschränkt sich diese Entscheidung auf das Beschwerdeverfahren, da sich die Entscheidungskompetenz des Senats gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG nur hierauf erstreckt. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 2 GKG) bedarf es wegen der Nichterhebung von Gerichtskosten nicht. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit aufzuheben. Für sie bestand kein Raum, da ein Antrag auf Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht gestellt worden war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).