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Beschluss

OVG 2 S 94.11, OVG 2 M 70.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0223.OVG2S94.11.0A
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Leitsätze
1. Die bevorstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen geeignet, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses zu begründen. (Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu dulden. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bevorstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen geeignet, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses zu begründen. (Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu dulden. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, dass nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht seinen auf Erteilung einer Duldung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag zu Unrecht abgelehnt hat. Neben dem im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung vorliegenden Anordnungsgrund steht dem Antragsteller wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen der bevorstehenden Geburt des Kindes von Frau O…, dessen Vater er ist, ein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist die bevorstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen geeignet, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses zu begründen, wenn entweder der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Schutzpflicht für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes dies gebieten, oder wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Oktober 2009 – 3 B 482/09 -, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg. Beschlüsse vom 30. März 2009 – OVG 12 S 28.09 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 3 Bs 209/09 -, juris Rn. 10; Bayer. VGH, Beschluss vom 28. November 2011 – 10 CE 11.2746 – juris Rn. 4). Im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung kann offen bleiben, ob sich die aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen der Vaterschaft vor dem Hintergrund einer bestehenden Risikoschwangerschaft bereits aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes ergeben. Denn jedenfalls hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er und Frau O… in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und seine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens im Hinblick auf den für den zum 8. April 2012 errechneten Entbindungstermin nicht zumutbar ist. Die erforderliche Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB) und die gemeinsame Sorgerechtserklärung (§ 1626 a BGB) hat der Antragsteller unter dem 27. Oktober 2011 vor dem Jugendamt des Antragsgegners abgegeben und innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die entsprechenden Urkunden in Kopie vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Erklärungen nicht davon auszugehen sein sollte, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin bereits jetzt in Verhältnissen leben, die die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes erwarten lassen, liegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vor. Nach den ergänzenden Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 4. Dezember 2011 und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Frau O… vom 1. Dezember 2011 nimmt er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Termine beim Frauenarzt wahr und unterstützt sie im Alltag durch Einkäufe. Des Weiteren plant das Paar gemeinsam die Einrichtung des Kinderzimmers und hat Kontakt zum Jugendamt Potsdam wegen der Möglichkeit einer Unterstützung nach der Geburt aufgenommen. Diese Umstände sprechen neben abgegebenen Erklärungen dafür, dass nach der Geburt die Erziehung und Betreuung des Kindes durch beide Eltern gemeinsam erfolgen wird. Dem Antragsteller ist auch eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar. Es ist nicht anzunehmen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Indien vor dem im Mutterpass errechneten Geburtstermin am 8. April 2012 wieder im Wege des Visumverfahrens nach Deutschland zurückkehren könnte. Dabei ist neben der allgemeinen Bearbeitungszeit für einen Visumantrag zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung im Rahmen des Visumverfahrens zunächst eine Befristung der auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beruhenden Sperrwirkung der Abschiebung erreichen müsste, was die vorherige Begleichung der Abschiebungskosten voraussetzen dürfte. Dass der Antragsteller, dies kurzfristig erreichen bzw. leisten könnte ist – auch vor dem Hintergrund der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht anzunehmen. Dem Antragsteller war auch für die erste Instanz aus den im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2011 dargelegten Gründen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).