Beschluss
OVG 2 S 69.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0118.OVG2S69.11.0A
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Leitsätze
1. Es ist anerkannt, dass das Miteigentum eines Dritten die Rechtmäßigkeit einer nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung nicht berührt, sondern lediglich ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann.(Rn.3)
2. Es besteht kein berechtigtes Vertrauen, eine Anlage beibehalten zu dürfen, wenn die zu ihrer Errichtung erteilte – seit langem erloschene – Genehmigung von Anfang an befristet war, und wenn durch eine ihr beigegebene Nebenbestimmung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Anlage nach Erlöschen der Genehmigung zu beseitigen und der frühere Zustand wiederherzustellen sei.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist anerkannt, dass das Miteigentum eines Dritten die Rechtmäßigkeit einer nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung nicht berührt, sondern lediglich ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann.(Rn.3) 2. Es besteht kein berechtigtes Vertrauen, eine Anlage beibehalten zu dürfen, wenn die zu ihrer Errichtung erteilte – seit langem erloschene – Genehmigung von Anfang an befristet war, und wenn durch eine ihr beigegebene Nebenbestimmung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Anlage nach Erlöschen der Genehmigung zu beseitigen und der frühere Zustand wiederherzustellen sei.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen, die den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), nicht zu beanstanden. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 62 a Abs. 3 Satz 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG), wonach die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen kann, seien erfüllt, da es sich bei der streitgegenständlichen Steganlage gegenüber dem Grundstück I… um eine solche Anlage handle. Das Verwaltungsgericht stützt sich darauf, dass die für die Errichtung einer Steganlage am 24. Januar 1968 erteilte wasserbehördliche Genehmigung bis zum 31. Januar 1978 befristet war. Dass über diesen Zeitraum hinaus eine weitere, nach wie vor wirksame Genehmigung erteilt bzw. die ursprünglich erteilte Genehmigung entsprechend verlängert worden wäre, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargelegt. Die von ihm angeführten Nutzungsverträge vermögen die Erteilung einer derartigen Genehmigung nicht zu belegen. Der Antragsteller erkennt selbst an, dass diese Verträge die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung nicht ersetzen. Die Verträge rechtfertigen auch nicht die Schlussfolgerung, seinem Vater müsse eine weitere Genehmigung erteilt worden sein. Soweit sich der Antragsteller dazu auf den zwischen dem Senator für Bau- und Wohnungswesen und seinem Vater abgeschlossenen Nutzungsvertrag vom 2./14. Juni 1969 beruft, wonach der Vertragspartner, d.h. der Vater des Antragstellers, beim Senator für Bau- und Wohnungswesen – Wasserbehörde – die Genehmigung zur Beibehaltung der Steganlage beantragt habe, findet sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Wasserbehörde kein Beleg für einen solchen Antrag. Die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird in einem Vermerk vom 15. Juli 1980 (Bl. 45) festgehalten, dass die Genehmigung für die Anlage des Vaters des Antragstellers mit dem 31. Januar 1978 abgelaufen sei. In einem Vermerk vom 15. Januar 1986 (Bl. 51) heißt es, dass eine gültige wasserbehördliche Genehmigung für den Vater des Antragstellers nicht vorliege. Der in der Beschwerdebegründung daneben angeführte Nutzungsvertrag vom 23. Dezember 1983 belegt ebenfalls nicht den Fortbestand einer die Anlage legalisierenden Genehmigung, zumal in diesem Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass evtl. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen durch ihn nicht ersetzt würden. Schließlich ergibt auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er habe bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens vom 6. März 2007 aufgrund der vorliegenden Nutzungsverträge darauf vertraut, dass seinem Vater eine wasserbehördliche Genehmigung erteilt worden sei, keinen Beleg für eine solche Genehmigung. 2. Mit seinen Ausführungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe sich ohne Ermessensfehler darauf beschränkt, gegen den Antragsteller eine Beseitigungsanordnung zu erlassen und nicht allein oder zugleich seine Schwester als Miteigentümerin der Anlage in Anspruch zu nehmen, zeigt der Antragsteller keinen rechtlichen Fehler der Beseitigungsanordnung auf. Dass wegen der von ihm geäußerten Zweifel an der Zweckmäßigkeit des behördlichen Vorgehens ein der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 VwGO unterliegender Ermessensfehler vorläge, führt er nicht nachvollziehbar aus. Soweit er geltend macht, er sei zivilrechtlich nicht befugt, das Miteigentum seiner Schwester zu beseitigen, ist anerkannt, dass das Miteigentum eines Dritten die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung nicht berührt, sondern lediglich ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – 4 C 42.69 –, BVerwGE 40, 101, 103; Beschluss vom 24. Juli 1998 – 4 B 69.98 –, BRS 68 Nr. 170). 3. Auch gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung scheide inzwischen aufgrund von Ausschlussgründen nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BWG aus, greift die Beschwerde nicht durch. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei einer fortdauernden Nutzung der Steganlage sei eine nach dem Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) verbotene Beeinträchtigung des ufernahen Röhrichts zu besorgen, die den Ausschlussgrund des § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG erfülle, ist aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen nicht zu beanstanden. Dass, wie der Antragsteller wohl zutreffend einwendet, insoweit nicht die Regelung des § 26 a Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln, sondern die spezielleren Vorschriften der §§ 26 c ff. NatSchG Bln zum Schutz des Röhrichtbestandes an Gewässern einschlägig sein dürften, wirkt sich im Ergebnis nicht aus, denn auch bei Zugrundelegung dieser Bestimmungen ist davon auszugehen, dass der Fortbestand der Anlage einen naturschutzrechtlichen Verbotstatbestand erfüllt. So liegt nach § 26 e Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln eine verbotene Beeinträchtigung u.a. dann vor, wenn der Röhricht außer durch Beseitigung und Zerstörung auf andere Weise im Fortbestand oder in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt wird. Davon ist hier auszugehen. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Beseitigungsanordnung ausgeführt, dass durch die Beibehaltung der Steganlage und ihrer wassersportlichen Nutzung die Weiterentwicklung des Röhrichts in diesem Bereich erheblich beeinträchtigt und die natürliche Entwicklung des Uferbereichs gestört werde. Nach der Entfernung der Anlage sei mit Sicherheit zu erwarten, dass sich der Röhrichtgürtel weiterentwickeln und vollständig schließen werde. Dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre, legt der Antragsteller nicht dar. Soweit er geltend macht, die Natur und das Landschaftsbild seien in diesem Bereich seit unvordenklicher Zeit von einem Miteinander von Mensch bzw. Wassersport und Natur geprägt, steht dies der Annahme des Antragsgegners, dass sich der natürliche Röhrichtgürtel wieder schließen würde, wenn die in dem Bereich noch vorhandenen Stege zurückgebaut und stattdessen eine zusammenhängende unverbaute Uferfläche geschaffen würde, nicht entgegen. Auch der Hinweis des Antragstellers, dass nach § 26 e Abs. 2 Nrn. 3 und 4 NatSchG Bln das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen nur dann als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 dieser Bestimmung gilt, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung nicht anzunehmen ist, wenn beim Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen ein Mindestabstand von 10 Metern zum Röhrichtbestand eingehalten wird, zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Selbst wenn diese Abstände hier gewahrt würden, wäre zur Verneinung eines Verstoßes gegen das Beeinträchtigungsverbot nach § 26 e Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln weiter darzulegen, dass dies nicht darauf zurückzuführen ist, dass die natürliche Ufervegetation durch die Anlage und ihre Nutzung entsprechend zurückgedrängt wurde. Dazu ergibt die Beschwerdebegründung jedoch ebenfalls nichts. Ohne plausible Begründung bleibt im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht dargelegten zwingenden Versagungsgrund nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG auch das Vorbringen, über die Genehmigungsfähigkeit könne nur nach Abwägung mit den Eigentumsinteressen des Antragstellers und seiner Schwester entschieden werden. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht auf die Regelung des § 26 e Abs. 5 NatSchG Bln zugunsten der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern berufen, denn die Privilegierung greift nur ein, solange und soweit der Betrieb der Anlagen nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist. Das ist indes bei der streitgegenständlichen Anlage der Fall, denn sie hätte gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 BWG bereits im Jahre 1978 wieder beseitigt werden müssen, nachdem die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG erforderliche Genehmigung erloschen war. Die davon unabhängige Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine wasserrechtliche Genehmigung könne auch im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 62 a Abs. 1 Satz 2 BWG nicht erteilt werden, weil der Antragsgegner plane, entsprechend dem Landschaftsschutzprogramm 1994 in dem streitgegenständlichen Bereich der Havel eine zusammenhängende, unbebaute Uferwasserfläche zu etablieren, ist aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auch insoweit auf einen Bestandsschutz der Anlage i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG. Dem hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass die Anlage nach Ablauf der befristet erteilten wasserbehördlichen Genehmigung keinen Bestandsschutz mehr genießt. Das Verwaltungsgericht argumentiert insoweit auch nicht etwa zirkulär, weil – wie der Antragsteller geltend macht – die Eingriffsgrundlage des § 62 a Abs. 3 BWG von vornherein nicht vorläge, wenn die Genehmigung nicht befristet gewesen wäre, sondern fortgelten würde. Vielmehr bedeutet der Umstand, dass die ursprünglich erteilte Genehmigung erloschen ist, dass eine erneute Genehmigung nur unter den Voraussetzungen des § 62 a Abs. 1 BWG möglich ist. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der Antragsteller eine wasserbehördliche Genehmigung der Steganlage nicht beanspruchen. Einem berechtigten Vertrauen darauf, die Anlage beibehalten zu dürfen, steht bereits entgegen, dass die zu ihrer Errichtung erteilte – seit langem erloschene – Genehmigung von Anfang an befristet war, und dass – der Regelung des § 62 Abs. 6 Satz 1 BWG entsprechend – durch die ihr beigegebene Nebenbestimmung Nr. 11 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Anlage nach Erlöschen der Genehmigung zu beseitigen und der frühere Zustand wiederherzustellen sei. Ein berechtigtes Vertrauen auf die erneute Genehmigung oder zumindest weitere Duldung der Anlage ergibt sich nicht aus den von dem Antragsteller angeführten Nutzungsverträgen, die, worauf er hinweist, inzwischen über einen Zeitraum von fast 40 Jahren abgeschlossen wurden, denn diese Verträge beschränken sich auf die Regelung des privatrechtlichen Nutzungsrechts an der Wasserfläche, setzen aber ihrerseits den Bestand einer von dem Nutzungsberechtigten anderweit einzuholenden wasserbehördlichen Genehmigung voraus. 4. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Annahme eines die Sofortvollzugsanordnung rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses. Allerdings gibt die von dem Antragsteller insoweit in erster Linie gerügte Verfahrensdauer seit der Beantwortung der Anhörung im März 2007 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im April 2011 durchaus Anlass, die Ernsthaftigkeit des vom Antragsgegner angeführten Interesses an der sofortigen Vollziehung zu hinterfragen. Der Vorhalt des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller hätte durch Erhebung einer Untätigkeitsklage bereits früher eine gerichtliche Klärung herbeiführen können, dürfte dessen Einwand, der Antragsgegner habe das Verfahren nicht in einer dem angenommenen Eilbedürfnis entsprechenden Weise betrieben, nicht entkräften. Anzumerken ist weiter, dass der Antragsgegner noch immer nicht alle Voraussetzungen für eine Vollziehung geschaffen hat, da er bisher noch keine Duldungsverfügung gegen die als Miteigentümerin mitberechtigte Schwester des Antragstellers erlassen, sondern im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2011 im Hinblick auf die derzeit noch nicht gegebene Vollziehbarkeit die zuvor verfügte Androhung der Ersatzvornahme wieder aufgehoben hat. Hierauf kann allerdings gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht entscheidungstragend abgestellt werden, da der Antragsteller seine Beschwerde in Bezug auf die Annahme eines Sofortvollzugsinteresses darauf nicht gestützt hat. Trotz der bisher eingetretenen Verzögerungen erscheint es bei Würdigung aller den vorliegenden Fall bestimmenden Umstände jedoch nicht gerechtfertigt, das öffentliche Interesse an der Schaffung eines rechtmäßigen Zustandes noch länger zurücktreten zu lassen. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht wegen der von der Anlage ausgehenden negativen Vorbildwirkung, die eine Ausweitung und Verfestigung der durch sie bewirkten Störung während der Dauer des Hauptsacheverfahrens befürchten lässt. Der Antragsgegner stützt sich nachvollziehbar darauf, dass die Anordnung erforderlich sei, um die Entstehung neuer ungenehmigter Steganlagen zu verhindern sowie den Bestrebungen entgegenzutreten, die noch vorhandenen, nicht oder nicht mehr genehmigten Anlagen zu verändern und dadurch die bestehenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch zu verstärken. Diese Erwägungen werden durch die Beschwerde, die eine solche Vorbildwirkung bzw. einen Nachahmungseffekt ohne jede Begründung in Abrede stellt, nicht in Frage gestellt. Vielmehr spricht die stadtnahe und für den Wassersport attraktive Lage des Uferabschnitts für eine hohe Nachfrage nach derartigen Nutzungen. Ferner ist anzunehmen, dass wegen des mit der Errichtung oder der Erweiterung solcher Anlagen verbundenen vergleichsweise geringen Aufwandes eine Anreizwirkung für eine ungenehmigte Errichtung neuer oder eine Erweiterung bestehender Anlagen bereits dann besteht, wenn die Betroffenen sich nach den Umständen erhoffen können, die Anlagen jedenfalls vorübergehend für kurze Zeit nutzen zu können. An der Verhinderung der von dem Antragsgegner befürchteten Ausweitung und Verfestigung der Störung besteht wegen des gesetzlichen Schutzes des ufernahen Röhrichtbestandes auch ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ein den Sofortvollzug hinderndes mindestens gleichwertiges Suspensivinteresse hat der Antragsteller nicht dargelegt. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung sprechen vielmehr die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage und des von dem Antragsteller inzwischen gestellten Antrags auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung sowie die fehlende Schutzwürdigkeit des von ihm geltend gemachten Vertrauens auf die Beibehaltung der Anlage. Auch das mit der Beschwerde geltend gemachte Interesse an der Erhaltung des Eigentums an dem Steg sowie das mit der gesetzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Zwar verneint die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und wegen der nicht zumutbaren Substanzvernichtung regelmäßig ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bauaufsichtlicher Anordnungen zur Beseitigung von Anlagen (vgl. m.w.N. etwa Thür. OVG, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 EO 609/96 –, BRS 59 Nr. 211). Dieser Grundsatz, dessen generelle Übertragbarkeit auf Maßnahmen gegenüber Anlagen in und an Gewässern hier offen bleiben kann, gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern lässt eine Ausnahme u.a. dann zu, wenn die sofortige Vollziehung geboten ist, um einer wegen der Vorbildwirkung des Vorhabens zu erwartenden Ausweitung der Störung zu begegnen (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 3 M 9.08 –, BRS 73 Nr. 186). Dies ist hier aus den dargestellten Gründen der Fall. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).