Beschluss
OVG 2 N 85.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1017.OVG2N85.10.0A
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Leitsätze
Obgleich ein Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung nachhaltiger und umweltschonender regenerativer Energiequellen bestehe und die Nachfrage nach erneuerbaren Energien stetig ansteigt, ändert dies nichts daran, dass die Ausweisung von Wasserschutzgebieten dem Ziel dient, das mögliche Gefährdungspotenzial durch Verunreinigungen und Veränderungen im Einzugsbereich der Brunnenanlagen zu minimieren, und dass die öffentliche Trinkwasserversorgung ein höherrangiges Gut darstellt als die Erkundung einer alternativen Energiegewinnung. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Obgleich ein Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung nachhaltiger und umweltschonender regenerativer Energiequellen bestehe und die Nachfrage nach erneuerbaren Energien stetig ansteigt, ändert dies nichts daran, dass die Ausweisung von Wasserschutzgebieten dem Ziel dient, das mögliche Gefährdungspotenzial durch Verunreinigungen und Veränderungen im Einzugsbereich der Brunnenanlagen zu minimieren, und dass die öffentliche Trinkwasserversorgung ein höherrangiges Gut darstellt als die Erkundung einer alternativen Energiegewinnung. (Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblichen Ausführungen der Klägerin nicht gegeben. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren genügen diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der wasserbehördlichen Erlaubnis für die Nutzung von Erdwärme durch Erdwärmekollektoren zu Versuchszwecken auf dem Grundstück J… verneint. Den Feststellungen der Vorinstanz, dass die geplante Erdwärmekollektorenanlage in der Schutzzone III B für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf nach § 7 Abs. 1 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 grundsätzlich unzulässig sei und die Klägerin eine Befreiung nicht aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz beanspruchen könne, tritt die Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegen. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die in § 13 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbot des § 7 Abs. 1 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf seien entgegen der Annahme der Vorinstanz erfüllt. Die Auffassung der Klägerin, die Befreiung sei im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf aus überwiegenden Gründen der Allgemeinheit geboten, teilt der Senat nicht. Der Hinweis in der Begründung des Zulassungsantrags, dass gegenwärtig ein Drittel der Fläche Berlins als Wasserschutzgebiet ausgewiesen und folglich von der Nutzung von Erdwärme zur Energiegewinnung ausgeschlossen sei, während andererseits ein Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung nachhaltiger und umweltschonender regenerativer Energiequellen bestehe, die Nachfrage nach erneuerbaren Energien stetig ansteige und das Forschungsprojekt der Klägerin überdies durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit einer nicht unerheblichen Summe gefördert worden sei, ändert nichts an der Richtigkeit der Erwägung des Beklagten im Bescheid vom 5. März 2008, dass die Ausweisung von Wasserschutzgebieten dem Ziel dient, das mögliche Gefährdungspotenzial durch Verunreinigungen und Veränderungen im Einzugsbereich der Brunnenanlagen zu minimieren, und dass die öffentliche Trinkwasserversorgung ein höherrangiges Gut darstellt als die Erkundung einer alternativen Energiegewinnung. Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin, der von ihr vorgesehene Versuchsbetrieb ziele gerade darauf ab, Möglichkeiten zur Nutzung von Erdwärme in Wasserschutzgebieten unter Ausschluss von Nachteilen für Flora, Fauna und Grundwasser weiter zu erforschen, überzeugt nicht, denn es sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür erkennbar, weshalb die tatsächlichen Auswirkungen der Nutzung von Erdwärme zur Energiegewinnung auf die genannten Schutzgüter nicht auch außerhalb der auf Grund von § 22 des Berliner Wassergesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiete untersucht werden können. Selbst wenn es zutrifft, dass die Brauchbarkeit der Untersuchungsergebnisse maßgeblich von der Vergleichbarkeit der Bodenzusammensetzung abhängt, legt die Klägerin jedenfalls nicht plausibel dar, dass die konkreten geologischen und hydrologischen Verhältnisse in einem gleichsam naturgesetzlichen Zusammenhang mit der Lage innerhalb oder außerhalb eines förmlich festgesetzten Wasserschutzgebietes stehen. Soweit die Klägerin hervorhebt, durch die „Konstruktion“ sowie die „Bau- und Wirkungsweise“ des von ihr entwickelten Erdwärmekollektors sei eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung von dessen Eigenschaften mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, nimmt sie das Ergebnis des von ihr geplanten Versuchsbetriebs vorweg. Dass allein schon die in der Begründung des Zulassungsantrags genannten besonderen Konstruktionsmerkmale der von der Klägerin geplanten Anlage, nämlich die Verwendung von senkrecht in das Erdreich eingebrachten Kollektoren im Unterschied zu Flachkollektoren oder Tiefbohrungen, die Verwendung eines von der Klägerin entwickelten Kunststoffs, der im Gegensatz zu „herkömmlichen“ Kunststoffen wärmeleitend sei, die „Doppelverkapselung“ der Kollektorenanlage, die Begrenzung des zur Anwendung kommenden Glykol-Wasser-Gemisches auf maximal 45 l, die automatische Abschaltung bei einer „eigentlich ausgeschlossenen“ Havarie und schließlich der Umstand, dass der Grundwasserspiegel einen Meter unter der Sohle des Kollektors liege, zur Folge haben sollen, dass ein Gefährdungspotenzial für das Grundwasser durch Veränderungen der Bodentemperatur oder Einleitung von Schadstoffen praktisch ausgeschlossen ist, drängt sich zumindest nicht auf und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Offenlegungsschrift des Patentamts, die sich zudem auf eine völlig andere Anlagenart, nämlich einen „Hybridkollektor mit Dachbefestigung“ bezieht. Dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei der streitigen Anlage wegen des Glykol-Wasser-Gemisches um eine wassergefährdende Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf handelt, offen gelassen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, da sich die Unzulässigkeit der geplanten Erdwärmekollektorenanlage in der Schutzzone III B für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf als „Nutzung der Erdwärme“ – wie erwähnt – bereits aus § 7 Abs. 1 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 ergibt. Soweit sich die Klägerin sinngemäß gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, eine Befreiung vom Verbot des § 7 Abs. 1 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf sei auch nicht deshalb geboten, weil die Durchführung des Verbots gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde, ist ihr Vortrag, es habe trotz umfangreicher Bemühungen kein vergleichbares Objekt gefunden werden können, um die Effizienz der Anlage „unter den Bedingungen eines vorhandenen Wärmeabnehmers, mithin eines Mehrfamilienhauses, und typischen geologischen und hydrologischen Verhältnissen von Wasserschutzgebieten“ gefunden werden können, schon nicht substantiiert. Der bloße Hinweis auf die Unzumutbarkeit des Erwerbs eines entsprechenden Objekts und die von der Klägerin bereits investierten Eigenmittel in Höhe von 159.535,14 € genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Zudem stellt dieses Vorbringen den Ansatz der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage, dass der Befreiungstatbestand nur atypische Sachverhalte und folglich nicht den Umstand erfasse, dass das in Aussicht genommene Grundstück der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin gehört und dadurch offensichtlich kostenlos genutzt werden kann. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass sie nicht ordnungsgemäß geladen worden und aus diesem Grund im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei. Wie sich aus den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben in der Postzustellungsurkunde (Bl. 62 d.A.) ergibt, ist ihr die Ladung am 21. April 2010 unter der Anschrift Wi…, durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 ZPO) zugestellt worden, nachdem die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung bzw. in dem Geschäftsraum nicht möglich war. Mit ihrem Vortrag, ihr Firmensitz sei seit dem 1. Januar 2010 unter der Adresse Wa…, im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen, kann die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht durchdringen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es einen Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Abwesenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt und seine Klage abgewiesen hat, obwohl nicht auszuschließen war, dass der - wenn auch ordnungsgemäß geladene - Kläger ohne sein Verschulden keine Kenntnis von der mündlichen Verhandlung hatte und deshalb gehindert war, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1995 - 6 B 95.94 -, NVwZ-RR 1995, 534). Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der mündlichen Verhandlung hatte, waren im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar; denn die Zustellung der Ladung war mehr als 7 Wochen vor dem Termin unter derjenigen Anschrift erfolgt, die die Klägerin nicht nur in der Klageschrift, sondern auch in allen weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen angegeben hatte. Wenn die Ladung die Klägerin nicht rechtzeitig erreicht hat, weil diese es entgegen ihrer Verpflichtung nach § 82 Abs. 1 VwGO unterlassen hat, die Änderung ihrer Anschrift dem Verwaltungsgericht rechtzeitig mitzuteilen, muss sie sich dies als Verschulden entgegenhalten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).