Beschluss
OVG 2 S 56.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0811.OVG2S56.11.0A
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Leitsätze
Ein abgelehnter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, wenn er nach Ablauf der zuvor gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist. Ebenso wenig tritt durch einen Antrag auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 eine Erlaubnis- bzw. Aussetzungsfiktion ein, wenn der Antragsteller sich nicht - wie § 81 Abs. 3 AufenthG verlangt - rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher - wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren - nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein abgelehnter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, wenn er nach Ablauf der zuvor gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist. Ebenso wenig tritt durch einen Antrag auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 eine Erlaubnis- bzw. Aussetzungsfiktion ein, wenn der Antragsteller sich nicht - wie § 81 Abs. 3 AufenthG verlangt - rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher - wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren - nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsstellers bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2010 anzuordnen, der Erfolg versagt bleiben muss. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis knüpft an ein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG an und ist auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung gerichtet (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2011 – OVG 2 S 34.11 -, BA S. 3). Eine durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sicherungsfähige Rechtsposition nach diesen Vorschriften besitzt der Antragsteller indes nicht. Der mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 abgelehnte Antrag des Antragstellers vom 9. März 2010 hat keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, weil er nach Ablauf der bis zum 4. Dezember 2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 13. Dezember 2007 gestellt worden ist. Ebenso wenig ist durch den Antrag vom 9. März 2010 auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 eine Erlaubnis- bzw. Aussetzungsfiktion eingetreten, denn der Antragsteller hat sich nicht - wie § 81 Abs. 3 AufenthG verlangt - rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher - wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren - nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2010 – OVG 2 S 71.10 -, BA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).